HG (juris: HSchulG BE 2011) betreffend den „Leiter der Hochschule“ tritt nicht nur dort an die Stelle der vorgesehenen Leitung, wo das Berliner Hochschulgesetz (juris: HSchulG BE 2011) vom „Leiter der Hochschule“ spricht, sondern auch dort, wo eine auf der Grundlage des Berliner Hochschulgesetzes erlassenen Verordnung denselben Begriff verwendet. (Rn.31)
derzeit geltender Promotionsordnung. (Rn.37) (Rn.38)
mündlicher Prüfung der Klägerin bewertete die Prüfungskommission auf ihrer Sitzung am
träglich durch Beschluss vom
dem Ehrenkodex-Verfah-ren und entschied in ihrer Sitzung am 26. Juni 2013 mit 4:1 Stimmen, dem Präsidenten der Beklagten vorzuschlagen, der Klägerin den akademischen Grad „Dr. iur.“ zu entziehen. Sie sei davon überzeugt, dass die Klägerin ihren akademischen Grad durch Täuschung erworben habe. Randnummer 6
erneuter Anhörung der Klägerin entzog ihr der Präsident der Beklagten mit Bescheid vom 16. Juli 2014 den akademischen Grad „Doktorin des Rechts“ (Dr. iur.) und verpflichtete sie unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 € die Promotionsurkunde
Bestandskraft des Bescheides an die Dekanin des Fachbereichs Rechtswissenschaft herauszugeben. Zur Begründung führte er aus: Die Dissertation enthalte auf den Seiten 43 bis 47 Passagen, die entgegen ihrer Versicherung nicht von der Klägerin stammten, sondern von Herrn Dr. H..., und die nicht als solche gekennzeichnet seien. Dadurch habe sie den falschen Eindruck erweckt, der Dissertationsschrift läge auch insoweit eine eigene gedankliche Leistung zugrunde. Damit habe sie über den Umfang der eigenen Leistung getäuscht. Die Täuschungshandlung sei rechtserheblich. Auch wenn der Umfang des Plagiats lediglich viereinhalb Seite umfasse und nicht den Kern der Arbeit betreffe, bedeute dies eine Schädigung des öffentlichen Interesses, weil die Intensität der Übereinstimmung das Vertrauen der Fachöffentlichkeit in die Redlichkeit wissenschaftlichen Arbeitens destabilisiere. Es würde im Außenverhältnis einen fatalen Eindruck hinterlassen, wenn sich herumspräche, dass man an der Beklagten trotz
gewiesenermaßen abgeschriebener Textstellen erfolgreich promovieren könne. Die Klägerin habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Mitglieder der Prüfungskommission über die Urheberschaft bezüglich der Seiten 43 bis 47 ihrer Dissertation getäuscht würden. Ihr Argument, die Kennzeichnung der fraglichen Textstellen als Zitate sei
dem Computerabsturz lediglich versehentlich unterblieben, überzeuge nicht. Sie sei sich vielmehr bewusst gewesen, dass ihr Manuskript aufgrund ihrer Arbeitsweise ursprünglich Übereinstimmungen mit anderen Werken enthalten habe. Sie hätte alle markierten Stellen selbst abgleichen müssen. Da sie den Verbleib wörtlich übernommener Textteile in ihrer Dissertation für möglich gehalten habe, habe sie zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Es liege ein nicht nur geringfügiger Verstoß gegen die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens vor, weshalb die beruflichen und sozialen Folgen für die Klägerin hinter das öffentliche Interesse an der Entziehung des akademischen Grades zurücktreten müssten. Randnummer 7 Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen: Sie sei verfahrensfehlerhaft nicht schon zur Einleitung des Verfahrens angehört worden. Außerdem hätte über die Entziehung des akademischen Grades die Prüfungskommission
der aktuellen und nicht wie geschehen
der alten Promotionsordnung zu entscheiden gehabt. Demnach hätten ihr nicht vier, sondern nur drei Hochschullehrer angehören dürfen. Es erscheine zudem zweifelhaft, ob die Mitwirkung eines Studenten in der Prüfungskommission - und sei es auch nur beratend - zulässig sei und ob bei der Zusammensetzung der zuständigen Gremien die Frauen und ihre Beauftragte angemessen beteiligt worden seien. Die Entscheidung sei aber auch in der Sache zu beanstanden. Die von ihr aus der Arbeit von Herrn Dr. H... übernommenen Passagen stellten im Vergleich zu den insgesamt 200 Seiten, die sie vorgelegt habe, eine Lappalie dar. Die
lässigkeit an dieser einen Stelle rechtfertige nicht die Annahme eines Vorsatzes. Sie habe vielmehr alles getan, um die Übernahme einer nicht gekennzeichneten Textpassage zu vermeiden und es gerade nicht in Kauf genommen, dass die Prüfer die übernommenen Textteile ihr irrtümlich als eigene wissenschaftliche Leistung anrechnen. Schließlich habe die Prüfungskommission ihr Ermessen überhaupt nicht und der Präsident sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Randnummer 8 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 9 unter der Bedingung, dass die Kammer den angefochtenen Bescheid der Beklagten für formell rechtmäßig hält, sie als Partei zu vernehmen zum Beweis dafür, dass sie nicht in Täuschungsvorsatz gehandelt hat, und im Übrigen Randnummer 10 den Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2014 aufzuheben. Randnummer 11 Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klagabweisungsantrags vorgebracht: Der Entziehungsbescheid sei formell und materiell rechtmäßig. Insbesondere sei die Prüfungskommission ordnungsgemäß
der Promotionsordnung aus dem Jahr 2007 besetzt gewesen. Die zum Zeitpunkt der Verleihung des Grades zuständige Prüfungskommission sei unter möglichst weitgehender Wahrung der personellen Identität erneut zu bestellen und mit der Prüfung der Voraussetzungen einer Entziehung zu befassen gewesen. Grad und Umfang der begangenen Täuschungshandlung könne ebenso wie die Ursächlichkeit für die Gesamtbewertung der Promotion am ehesten dasjenige Gremium beurteilen, welches auch über die Zuerkennung des Hochschulgrades entschieden habe. Die Klägerin habe ihren akademischen Grad durch Täuschung erworben. Sie habe gewusst, dass sie
dem Computerabsturz die Zitate habe überprüfen müssen. Indem sie dies in Teilen unterlassen und damit die eventuelle Folge in Kauf genommen habe, dass fremde Texte für ihre eigenen angesehen werden, habe sie bedingt vorsätzlich gehandelt. Randnummer 12 Mit Urteil vom
der aktuell geltenden Promotionsordnung aus dem Jahre 2010 bestehe die Prüfungskommission u.a. aus drei Hochschullehrern. Die Prüfungskommission sei im Entziehungsverfahren dagegen fehlerhaft mit vier Hochschullehrern besetzt gewesen. Die Wiedereinsetzung der Prüfungskommission, die für die Entscheidung über die Prüfungsleistungen der Klägerin im Jahr 2009 zuständig gewesen sei, sei rechtswidrig. Die Heranziehung der im Zeitpunkt der Verleihung geltenden Promotionsordnung von 2007 widerspreche dem Grundsatz, dass bei der Anfechtung eines belastenden Verwaltungsaktes die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides maßgebend sei. Das Promotionsverfahren sei mit der Verleihung des Doktorgrades an die Klägerin abgeschlossen gewesen. Das Entziehungsverfahren, welches auf den „actus contrarius“ gerichtet sei, stelle ein hiervon unabhängiges, neues Verfahren dar. Etwas Gegenteiliges sei nicht ausdrücklich geregelt. Zudem spreche auch die im Präsens gehaltene Formulierung in § 34 Abs. 8 BerlHG für die Bestellung der Prüfungskommission
der im Zeitpunkt der Entziehung geltenden Promotionsordnung. Die Prüfungskommission besitze im Entziehungsverfahren keinen prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum, der es erfordern könnte, die frühere Beurteilung und Einschätzung im Lichte der nunmehr zu Tage getretenen Umstände neu zu bewerten. Darüber hinaus sei kein Grund ersichtlich, der es geböte, die Einsetzung der ursprünglichen Prüfungskommission
der damaligen Rechtslage in den weiteren Fällen zu fordern, die ebenfalls die Entziehung des akademischen Grades zur Folge haben könnten, wie etwa bei einem unwürdigen Verhalten des Inhabers des akademischen Grades. Bei der fehlerhaften Besetzung der Prüfungskommission handele es sich um einen wesentlichen Verfahrensfehler. Randnummer 13 Die übrigen von der Klägerin angeführten Verfahrensfehler seien der Beklagten allerdings nicht unterlaufen. Dekan bzw. Promotionsausschuss seien für die Einleitung des Entziehungsverfahrens zuständig gewesen. Ein Verfahrensfehler sei auch nicht darin zu erblicken, dass der Entziehung kein Verfahren
der Ehrenkodex-Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vorausgegangen sei. Sanktionen für wissenschaftliches Fehlverhalten würden dort nicht unmittelbar festgelegt. Die Klägerin sei auch mit Schreiben vom 28. März 2013 ordnungsgemäß angehört worden. Eine frühere Anhörung, etwa bereits vor einer Entscheidung über die Einleitung eines Entziehungsverfahrens, sei nicht erforderlich gewesen, da eine Anhörung erst dann zu erfolgen habe, wenn ein Verfahren bereits eingeleitet worden sei; ein etwaiger Fehler wäre im Übrigen mittlerweile gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt. Ein Verfahrensfehler wegen unzureichender Beteiligung von Frauen an der Entziehungsentscheidung und fehlender Beteiligung der Frauenbeauftragten sei ebenfalls nicht ersichtlich.
HG sollten bei der Zusammensetzung der Gremien Frauen angemessen beteiligt werden. Die Beklagte habe die Auswahl der einzelnen Mitglieder der Prüfungskommission, zu der auch eine Frau zähle,
vollziehbar dargelegt. Im Übrigen wäre ein Verstoß gegen die Regelung kein Fehler des Entziehungsverfahrens, auf den sich die Klägerin berufen könnte. Die Vorschrift zur Gremienbesetzung an Hochschulen vermittle der Klägerin kein subjektives Recht, sondern stelle eine objektive Regelung mit dem Ziel der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dar. Die Frauenbeauftragte sei nicht
HG zu beteiligen, da die Entziehung des akademischen Grades keine der dort genannten personellen Maßnahmen sei und der Frauenbeauftragten im Übrigen hiernach auch kein Mitbestimmungsrecht zugestanden habe. Des Weiteren sei kein Verfahrensfehler hinsichtlich der Zusammensetzung des Promotionsausschusses ersichtlich. Der Promotionsausschuss habe fehlerfrei aus dem Dekan, den zwei Prodekanen sowie einem akademischen Mitarbeiter und einer Studentin bestanden. Randnummer 14 Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten, die sie wie folgt begründet: Das Gremium, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig sei, sei die Prüfungskommission
der zum Zeitpunkt der Entziehung geltenden Promotionsordnung von 2010.
dieser Ordnung berufe der Promotionsausschuss die Prüfungskommission. Die Frage, wie die Prüfungskommission, die dem Leiter der Hochschule den Vorschlag zur Entziehung des Doktorgrades unterbreite, ordnungsgemäß zu besetzen sei, werde von der
Prüfung der Dissertation den Umfang des Plagiats und die Ursächlichkeit für die Verleihung des Doktorgrades beurteilen. Von dieser Rechtsprechung weiche die
der neuen Promotionsordnung zusammengesetzte Prüfungskommission ein sachverständiges Gremium, das das notwendige Fachwissen besitze. Das ändere aber nichts daran, dass die ursprüngliche Prüfungskommission aufgrund ihrer bereits bei der Bewertung der Doktorarbeit erworbenen Sachkenntnis hinsichtlich des Themas, des Prüflings und der gesamten weiteren Umstände der Dissertation eine ungleich breitere Entscheidungsgrundlage habe. Es möge den Fall geben, insbesondere wenn das Plagiat längere Zeit zurückliege, dass die ursprüngliche Prüfungskommission nur unter Schwierigkeiten wieder einberufen werden könne. Dann aber sei zu versuchen, möglichst nahe an der Besetzung der ursprünglichen Prüfungskommission zu bleiben. Die Berufung auf die in § 34 Abs. 8 BerlHG verwendete Präsensform helfe nicht weiter. Die Zuständigkeitsregelung dort beziehe sich zweifellos darauf, welches Gremium die Rechtsordnung für die Entscheidung vorsehe. Dies sei vorliegend die Prüfungskommission. Über die Zusammensetzung bzw. richtige Besetzung der Prüfungskommission treffe § 34 BerlHG keine Aussage. Es bestünden auch keine Bedenken dagegen, dass hier nicht entsprechend § 2 Abs. 1 der Teilgrundordnung das Präsidium, sondern der Präsident der Beklagten den Entziehungsbescheid er-lassen habe. Die Teilgrundordnung habe an der eindeutigen Formulierung „Leiter der Hochschule“ in § 34 Abs. 8 BerlHG , womit bei der Beklagten stets der Präsident gemeint sei
HG , nichts ändern können, weil es die fragliche Zuständigkeitsregelung im Zeitpunkt des Erlasses der Teilgrundordnung im Jahre 1998 im Berliner Hochschulgesetz noch gar nicht gegeben habe, durch die Teilgrundordnung aber nur von den zum Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblichen Vorschriften des Berliner Hochschulgesetz habe abgewichen werden können. Abgesehen davon habe durch die Teilgrundordnung im Interesse von Autonomie und Effizienz der Universität die Exekutivkompetenz von der bisher dafür zuständigen Senatsverwaltung bzw. dem Kuratorium auf die gewählten Funktionsträger Präsidium und Dekanat übertragen werden sollen, nicht aber sämtliche Tätigkeiten des Präsidenten auf das Präsidium. Vielmehr habe der Präsident weiterhin in den Angelegenheiten, die sinnvollerweise von ihm und nicht vom Kollegialorgan Präsidium entschieden werden sollten, weiter tätig sein sollen. In diesem Sinne sei auch die Benennung in dem
träglich neu gefassten § 34 Abs. 8 BerlHG zu verstehen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
träglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung nicht vorgelegen haben. Die anderen Tatbestandsalternativen für die Entziehung eines akademischen Grades setzen voraus, dass sich entweder
träglich herausstellt, dass der Inhaber der Verleihung eines akademischen Grades unwürdig war (Nr. 2) oder dass sich der Inhaber durch späteres Verhalten der Führung eines akademischen Grades unwürdig erwiesen hat (Nr. 3), was beides hier nicht in Rede steht. Randnummer 25
HG entscheidet über die Entziehung eines von einer staatlichen Hochschule gem. § 1 Abs. 2 verliehenen akademischen Grades der Leiter oder die Leiterinder Hochschule auf Vorschlag des Gremiums, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist. Randnummer 26 Der der Klägerin verliehene Grad einer „Doktorin des Rechts“ zählt
HG zu den akademischen Graden im Sinne von § 34 Abs. 7 und 8 BerlHG und Randnummer 27 die Beklagte als staatliche Universität im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Spiegelstrich 1 BerlHG zu den promotionsberechtigten Hochschulen im Sinne von § 34 Abs. 7 und 8 BerlHG . Randnummer 28 Wer Leiter der Hochschule ist, bestimmt sich
HG . Danach werden die Universitäten, die Beuth-Hochschule für Technik Berlin und die Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin durch Präsidenten oder Präsidentinnen geleitet, die übrigen Fachhochschulen durch Rektoren oder Rektorinnen (im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen bei Personenangaben verzichtet; die jeweils andere Sprachform ist stets mit eingeschlossen). Gemäß § 7a Satz 1 BerlHG kann jedoch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung auf Antrag einer Hochschule
Stellungnahme des Akademischen Senats und mit Zustimmung des Kuratoriums für eine begrenzte Zeit Abweichungen von den Vorschriften der §§ 24 bis 29, 34 bis 36, 51 bis 58, 60 bis 75 sowie 83 bis 121 zulassen, soweit dies erforderlich ist, um neue Modelle der Leitung, Organisation und Finanzierung zu erproben, die dem Ziel einer Vereinfachung der Entscheidungsprozesse und einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, insbesondere der Erzielung eigener Einnahmen der Hochschule, dienen. Davon hat das Konzil der Beklagten mit Zustimmung aller beteiligten Stellen Gebrauch gemacht und eine Teilgrundordnung - Erprobungsmodell der Freien Universität Berlin in Abweichung vom Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) vom 27. Oktober 1998 (FU-Mitteilungen Nr. 24/1998), fortgeltend gem. § 137a BerlHG längstens bis zum Außerkrafttreten des § 7a BerlHG , erlassen. In § 2 Abs. 1 Teilgrundordnung ist - ausdrücklich als Ausnahme zu § 52 Abs. 1 BerlHG - geregelt, dass die Freie Universität Berlin durch das Präsidium geleitet wird, dem der Präsident, der Erste Vizepräsident und bis zu drei weitere Vizepräsidenten sowie der Kanzler angehören. Das Präsidium arbeitet
dem Kollegialprinzip; die Richtlinienkompetenz innerhalb des Präsidiums hat der Präsident. Innerhalb der Richtlinien leitet jeder Vizepräsident und der Kanzler seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung (§ 2 Abs. 2 Teilordnung). Randnummer 29 Da es sich bei § 52 Abs.1 BerlHG um eine generelle Definition und Funktionszuweisung handelt, findet die Vorschrift in allen Fällen Anwendung, in denen das Berliner Hochschulgesetz die Leitung der Hochschule oder den Leiter der Hochschule anspricht. An Stelle der im Berliner Hochschulgesetz vielfach genannten abstrakten Funktionsbezeichnung „Leiter oder Leiterin der Hochschule“ träte somit
HG bei der Beklagten eigentlich der Präsident,
der Teilgrundordnung stattdessen aber das Präsidium. Da § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Entziehung eines akademischen Grades dem Leiter oder der Leiterin der Hochschule zuweist, tritt auch in dieser Vorschrift das Präsidium der Beklagten an die Stelle des Präsidenten. War somit der Präsident für die Entscheidung im Fall der Klägerin nicht zuständig, ist der Entziehungsbescheid bereits aus diesem Grunde rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihrem Recht auf verfahrensfehlerfreie Entscheidung. Randnummer 30 Die hiergegen von der Beklagten vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Es trifft zwar zu, dass die Zuständigkeitsregelung in § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG erst durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes (9. BerlHGÄG) vom 30. Januar 2003 (GVBl. S. 25) und damit
Erlass der Teilgrundordnung vom
Auffassung des Senats keinem Zweifel, dass eine vom Gesetz abweichende Bestimmung
HG betreffend den „Leiter der Hochschule“ nicht nur dort an die Stelle der vorgesehenen Leitung tritt, wo das Berliner Hochschulgesetz vom „Leiter der Hochschule“ spricht, sondern auch dort, wo eine auf der Grundlage des Berliner Hochschulgesetzes erlassenen Verordnung denselben Begriff verwendet. Denn die Verordnung hat sich an den im Gesetz bestimmten Inhalten auszurichten (vgl. Art. 64 Abs.1 Satz 2 VvB), kann mithin nicht wirksam von durch das Gesetz vorgegebenen Begriffsinhalten abweichen, wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich zulässt. Ungeachtet dessen erstreckt sich der Geltungsanspruch von § 2 Abs. 1 Teilgrundordnung auch auf diejenigen Regelungen im Berliner Hochschulgesetz, die erst
Erlass der Teilgrundordnung ins Gesetz aufgenommen worden sind. Denn die Teilgrundordnung trifft eine von der Generalvorschrift in § 52 Abs.1 BerlHG abweichende Regelung und ist insoweit nicht auf Anwendungsfälle vor ihrem Inkrafttreten beschränkt. Randnummer 32 § 5 Abs. 8 Teilgrundordnung spricht nicht gegen die hier vertretene Auffassung. Dort sind einzelne Zuständigkeitsbereiche des Präsidiums aufgeführt, ohne dass die Aufgabe der Entziehung eines akademischen Grades
HG bzw.
GradVO genannt würde. Die Regelung ist aber nur als Vorschrift zur Abgrenzung gegen die Zuständigkeiten anderer Organe und Gremien der Hochschule gemeint, nicht hingegen als teilweise Rückgabe der Leitung der Hochschule an den Präsidenten in den von der Teilgrundordnung nicht erwähnten Bereichen. Wäre eine solche Regelung gewollt gewesen, hätte der Satzungsgeber in der Grundregel in § 2 Abs.1 Satz 1 Teilgrundordnung Ausnahmen von der Bestimmung der Leitung der Hochschule vorbehalten müssen. Auch § 5 Abs. 1 Teilgrundordnung macht den Präsidenten nicht zum Leiter der Hochschule in Fällen des § 34 Abs. 8 BerlHG . Darin ist bestimmt, dass der Präsident die Hochschule vertritt. Das bedeutet aber nur, dass der Präsident
außen als Vertreter der selbst nicht handlungsfähigen Körperschaft auftritt, ändert aber an der internen Zuständigkeitsverteilung nichts. § 5 Abs. 1 Teilgrundordnung bestimmt den Präsidenten der Beklagten zu ihrem Vertreter, nicht aber zu ihrem Leiter. Randnummer 33 Ob die generelle Verlagerung der Zuständigkeiten von einem Präsidenten als Leiter der Hochschule auf ein Präsidium den mit dem Erlass der Teilgrundordnung verfolgten Zielen einer Vereinfachung der Entscheidungsprozesse und einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit (vgl. § 7a Satz 1 BerlHG ) sowie dazu dient, eine größere Entscheidungs- und Handlungsflexibilität zu erreichen, insbesondere den administrativen Aufwand zu senken (vgl. Beschlussvorlagen des Präsidenten an das Kuratorium der Beklagten vom
der Beschlussbegründung im Sitzungsprotokoll das Ziel, die Prüfungskommission aus dem Promotionsverfahren der Klägerin „wieder einzusetzen“. Sie sollte sich aus den vier Universitätsprofessoren Dres. G..., S..., S... und S... zusammensetzen. Die zwischenzeitlich aus der Universität ausgeschiedenen Mitglieder sollten durch andere Mitglieder der Gruppe der Akademischen Mitarbeiter und der Gruppe der Studenten ersetzt werden. Randnummer 37 Da
1 der im Zeitpunkt der Entscheidung des Präsidenten der Beklagten geltenden Promotionsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin vom 14. Juli 2010 (FU-Mitteilungen 42/2010) - PromO 2010 - die vom Promotionsausschuss zu berufende Prüfungskommission neben einem akademischen Mitarbeiter und einem Studenten aus drei Hochschullehrern besteht (§ 28 Satz 1 PromO 2010), träfe die Rechtsansicht der Beklagten, es sei dasjenige Gremium „wieder zu besetzen“, das über die Prüfungsleistungen der Klägerin entschieden habe, nur zu und wäre die Besetzung mit vier Hochschullehrern nur ordnungsgemäß, wenn anstelle der Promotionsordnung aus dem Jahre 2010 diejenige Promotionsordnung anzuwenden wäre, die im Zeitpunkt der Promotionsprüfung der Klägerin galt. Denn
Satz 1 der Promotionsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin vom 14. Februar 2007 (FU-Mitteilungen 18/2007) - PromO 2007 - besteht die
O 2007 vom Promotionsausschuss zu berufende Prüfungskommission neben einem akademischen Mitarbeiter und einem Studenten aus vier Hochschullehrern. Die Anwendung der im Zeitpunkt der Berufung der Prüfungskommission im Entziehungsverfahren der Klägerin bereits außer Kraft getretenen Promotionsordnung aus dem Jahre 2007 kommt jedoch nicht in Betracht. Randnummer 38 Aus der in Art. 20 Abs. 3 GG bestimmten Gesetzesbindung der Verwaltung folgt der allgemeine Grundsatz, dass die Verwaltung das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden hat. Unstreitig galt im gesamten Verlauf des im Januar 2013 begonnenen Entziehungsverfahrens bis zum Erlass des Bescheides vom 16. Juli 2014 die Promotionsordnung aus dem Jahre 2010. Randnummer 39 Zwar kann das Gesetz anordnen, dass ein vor einer Rechtsänderung begonnenes Verwaltungsverfahren
altem Recht zu Ende zu führen ist. Dafür bedarf es aber einer eindeutigen Aussage des Gesetzgebers. Daran fehlt es hier. Insbesondere lässt sich eine solche abweichende Regelung weder § 34 Abs. 8 BerlHG (
für zuständig erklären wollte. Tatsächlich hat die Beklagte auch noch im gerichtlichen Verfahren die Rechtsansicht vertreten, die Prüfungskommission sei
der Promotionsordnung aus dem Jahr 2007 zu besetzen gewesen. Randnummer 42 Die Gesetzesmotive geben für diese Auffassung der Beklagten nichts her. Die Vorlage der Verordnung über die Führung akademischer Grade (AkadGradVO) vom 3. September 1996 (GVBl. S. 341) an das Abgeordnetenhaus von Berlin zur Kenntnisnahme gem. Art. 64 Abs. 3 Satz 1 VvB enthält keine Begründung, und in der Begründung des Gesetzentwurfs für die Aufnahme der Regelung in § 8 AkadGradVO ins Berliner Hochschulgesetz heißt es nur: „…wird das Berliner Hochschulgesetz an den Stellen partiell überarbeitet, an denen vorrangiger Handlungsbedarf besteht…“. Ein Wille des historischen Gesetzgebers, ein Vorschlagsgremium
altem Recht und in ursprünglicher personeller Zusammensetzung zu befassen, lässt sich daraus nicht herleiten. Randnummer 43 Zudem dürfte auch dem historischen Gesetzgeber nicht verborgen geblieben sein, dass bei längerer Zeit zurückliegenden Promotionsprüfungen ein Wiedereinsetzen der Prüfungskommission aus dem Promotionsverfahren an natürliche Grenzen stößt. Eine von der Beklagten favorisierte Besetzung „möglichst nahe an der ursprünglichen Besetzung“ führt zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten und damit zu Rechtsunsicherheit. Randnummer 44 Das Vorbringen der Beklagten, die Besonderheiten des Promotionsprüfungsverfahrens würden die Wiedereinsetzung der alten Prüfungskommission gebieten, überzeugt ebenfalls nicht. Mit ihrer Argumentation, nur die Prüfungskommission in der ursprünglichen Zusammensetzung könne den Grad und den inhaltlichen wie strukturellen Umfang der begangenen Täuschungshandlung ebenso wie deren Ursächlichkeit für die Gesamtbewertung der Promotion beurteilen, weil es dem prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum unterfalle, ob eine wissenschaftliche Arbeit, die auf selbständiger Forschung beruhen müsse, trotz der Heranziehung von Hilfsmitteln, die im Literaturverzeichnis nicht aufgeführt seien, diesen Vorgaben noch entspreche, unterliegt sie dem grundsätzlichen Irrtum, dass die Entscheidung über die Entziehung eines Doktorgrades den Beurteilungsspielraum der Prüfer im Promotionsverfahren berühre. Das ist ersichtlich nicht der Fall. Dabei kann offen bleiben, ob § 34 Abs. 7 Nr. 1 Alt. 1 BerlHG einen prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum eröffnet - wofür allerdings wenig spricht, weil die Frage, ob ein akademischer Grad durch Täuschung erworben wurde, keine prüfungsspezifischen Wertungen voraussetzt (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 67.06 -, juris Rn. 5). Denn jedenfalls ist ein etwaiger Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung darüber, ob der Grad durch Täuschung erworben wurde, nicht derselbe wie derjenige bei der Entscheidung darüber, ob der Kandidat die für die Zuerkennung des Grades erforderliche Leistung erbracht hat. Für die Frage der Täuschung spielt es keine Rolle, ob die damalige Prüfungskommission die Prüfung zu Recht oder zu Unrecht als bestanden bewertet hat. Der Wert der Prüfungsleistung ist unerheblich; auch eine - aus Sicht der Prüfungskommission im Entziehungsverfahren - eigentlich wegen Mangelhaftigkeit zu Unrecht zuerkannte Promotion kann durch Täuschung erlangt sein. Randnummer 45 Der Beklagten ist auch nicht darin zu folgen, dass die frühere Beurteilung und Einschätzung im Lichte der nunmehr zu Tage getretenen Umstände neu zu bewerten sei. Es geht im Entziehungsverfahren nicht um eine Neubewertung der ursprünglichen Prüfungsleistung, sondern um die Frage, ob und ggfs. in welchem Umfang die Arbeit auf einer Täuschung beruht. Richtig ist zwar, dass die Prüfungskommission im Entziehungsverfahren den Umfang des Plagiats zu prüfen hat und beurteilen muss, ob es sich aus ihrer Sicht bei den beanstandeten Stellen überhaupt um ein Plagiat handelt - das ist aber wie gesagt keine Entscheidung, die prüfungsspezifische Wertungen enthält. Auch die daran anschließende Entscheidung, ob die plagiierten Stellen die selbständige wissenschaftliche Arbeit grundsätzlich in Frage stellen oder ob es sich um Verfehlungen handelt, die unterhalb dieser Schwelle bleiben, hat mit der Bewertung der ursprünglichen Prüfungsleistung nichts zu tun. Auch wenn es auf die Einordnung der Arbeit in den damaligen wissenschaftlichen Kontext ankäme, erschließt sich dem Senat nicht, weshalb eine neue, sachkundige Prüfungskommission dieses nicht sollte beurteilen können. Maßgeblich ist allein der Anteil des Plagiats an der Arbeit. Das kann jede Prüfungskommission entscheiden und nicht „am besten“ die ursprüngliche Prüfungskommission. Die Beklagte räumt denn auch ein, dass die
der neuen Promotionsordnung zusammengesetzte Prüfungskommission ebenfalls ein sachverständiges Gremium ist, das das notwendige Fachwissen besitzt. Ihr Einwand, die ursprüngliche Prüfungskommission habe eine ungleich breitere Entscheidungsgrundlage aufgrund ihrer bereits bei der Bewertung der Doktorarbeit erworbenen Sachkenntnis hinsichtlich des Themas, des Prüflings und der gesamten weiteren Umstände der Dissertation, überzeugt nicht, weil die Prüfungskommission im Entziehungsverfahren sich diese Kenntnisse jederzeit beschaffen kann. Randnummer 46 Schließlich überzeugt der Hinweis der Beklagten auf den Beurteilungsspielraum auch aus gesetzessystematischen Gründen nicht. § 34 Abs. 8 BerlHG gilt nicht nur im Fall der Täuschung (Nr. 1), sondern findet auf alle in § 34 Abs. 7 BerlHG genannten Fälle Anwendung. Jedenfalls im Fall der Entziehung des akademischen Grades bei
träglicher Unwürdigkeit ( § 34 Abs. 7 Nr. 3 BerlHG ) ist ein Zusammenhang mit der Promotionsprüfung, der ein „Wiedereinsetzen“ der Prüfungskommission aus dem Promotionsverfahren erfordern könnte, offenkundig ausgeschlossen. Randnummer 47 Es gibt
alledem keinen tragenden Ansatz für die Auffassung der Beklagten, die Kommissionen müssten aus Gründen eines der Prüfungskommission vorbehaltenen Beurteilungsspielraums jeweils identisch sein. Randnummer 48 b) § 34 Abs. 2 PromO 2010 ordnet die Fortgeltung der Promotionsordnung aus dem Jahre 2007 für Verfahren an, für die vor In-Kraft-Treten der Promotionsordnung 2010 gem. § 9 Abs. 1 der Antrag auf Einleitung des Prüfungsverfahrens gestellt worden ist (Nr. 1) oder für Doktoranden, die bei In-Kraft-Treten der Promotionsordnung 2010 zum Promotionsverfahren zugelassen sind und an einer Dissertation arbeiten, sofern sie dies innerhalb eines halben Jahres
In-Kraft-Treten beantragen und das Prüfungsverfahren (§ 9) innerhalb von drei Jahren
In-Kraft-Treten eingeleitet wird. Randnummer 49 Das Promotionsverfahren begann im Fall der Klägerin am
HG gilt im Verfahren der Entziehung eines akademischen Grades § 32 Absatz 2 BerlHG entsprechend, wonach Prüfungsleistungen nur von Personen bewertet werden dürfen, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Der der Prüfungskommission angehörende Student wirkt als nicht promoviertes Mitglieder der Kommission nur beratend mit (vgl. § 28 Satz 1 und 4 PromO 2007 und § 28 Satz 1 und 5 PromO 2010). Die beratende Mitwirkung von Studenten an Leistungsbewertungen bei Promotionen ist mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. § 46 Abs. 6 Satz 2 BerlHG ). Randnummer 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 54 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001262856
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.