Asylbewerberleistung - Sicherheitsleistung - Anordnung für vergangene Leistungszeiträume Leitsatz
(1)-, das auf die „Sicherung des Nachranggrundsatzes“ abstellt, sich jedoch nicht mit der Frage auseinandersetzt, was den genauen Gegenstand der verlangten Sicherung bei bereits gewährten Leistungen bildet). Randnummer 29 Vor diesem Hintergrund konnte der Beklagte schon deshalb auf der Grundlage des § 7a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG keine Sicherheit für den von ihm in dem Bescheid vom
- Mai 2008 benannten, zu diesem Zeitpunkt bereits in der Vergangenheit liegenden Zeitraum vom
- Februar bis zum
- April 2008 beanspruchen, weil er den Rechtsgrund für die bewilligten Leistungen nur mittels einer Rücknahme der Leistungsbewilligungen auf der Grundlage der §§ 44ff SGB X - mutmaßlich des § 45 SGB X - hätte beseitigen können. Randnummer 30 Eine andere Auslegung lässt sich nicht damit begründen, dass auf diese Weise Leistungsberechtigte, die ihr Vermögen vorwerfbar nicht angeben, begünstigt würden. Zum einen beschränkt sich § 7a AsylbLG von vornherein nur auf das Einräumen einer Sicherheit für den Leistungsträger und schließt nicht zwangsläufig dessen Leistungspflicht aus (zu den Schwierigkeiten bei der Umsetzung bei sichergestellten Vermögensgegenständen Herbst in Mergler/Zink in Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil II, § 7a AsylbLG Rn 4). Zum anderen steht Vermögen einem Leistungsanspruch so lange entgegen, wie es vorhanden ist, weshalb es dem Leistungsträger grundsätzlich offensteht, eine Sicherung noch zukunftsgerichtet zu verlangen. Randnummer 31 Ob der Beklagte - wie im Klageverfahren erster Instanz „hilfsweise“ geschehen - den Bezugspunkt der Sicherheit noch auf künftige Leistungen ändern konnte, kann ebenfalls dahingestellt bleiben, selbst wenn weiter unterstellt wird, dass § 7a AsylbLG überhaupt auf nach der Einreise erworbenes Vermögen angewendet werden kann und es sich bei den streitigen 1.200,-- € um Vermögen handelt. Der Beklagte hat jedenfalls Leistungen bis zum Ende des Bezugs am
- Februar 2011 durchgehend gewährt, ohne Vermögen anzurechnen. Der Kläger gehört seit dem Ablauf seiner letzten Duldung am
- Oktober 2011 auch nicht mehr zum Kreis der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 i.V. mit Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG). Der bei einer Zukunftsgerichtetheit allein in Betracht kommende gesetzliche Sicherungszweck, Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG zum vollständigen Verbrauch des Vermögens zu veranlassen, bevor sie (weitere) Leistungen nach dem AsylbLG in Anspruch nehmen (s. Hohm a.a.O.), könnte durch das Verlangen einer Sicherheit deshalb nicht mehr erreicht werden. Selbst bei einem rechtmäßigen Sicherungsverlangen würde sich ein entsprechender Verwaltungsakt durch das Erlöschen der Leistungsberechtigung erledigen (Wahrendorf a.a.O. Rn. 16 unter Bezug auf Herbst a.a.O. Rn 5). Randnummer 32 Auf die weiteren Ausführungen der Beteiligten war nicht einzugehen, weil sie im Rahmen der Berufung nicht entscheidungserheblich sind. Randnummer 33 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 34 Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001263178