Erstattung dem Erblasser zu Unrecht gezahlter Rentenleistungen durch den Erben Orientierungssatz
(2)Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Randnummer 36 Vorliegend ist der Verwaltungsakt, mit dem die Beklagte den Anspruch auf Rückzahlung durchsetzen möchte, in diesem Verfahren angefochten. Die Verjährung ist daher gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 SGB X gehemmt. Mit Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird die Verjährungsfrist 30 Jahre betragen. Randnummer 37 Der Berufung der Beklagten ist jedoch insoweit nicht begründet, als dem Kläger, entsprechend seinem Hilfsantrag in der ersten Instanz, die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass vorzubehalten war. Dies war auszusprechen da, wenn die Beklagte die Zwangsvollstreckung gemäß § 66 Abs. 4 SGB X in entsprechender Anwendung der ZPO durchführen würde (sie hat insofern ein in ihrem Ermessen stehendes Wahlrecht, ob sie die Vollstreckung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X entsprechend dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz oder entsprechend der ZPO vornimmt), der Kläger möglicherweise gehindert wäre, gemäß § 785 ZPO Vollstreckungsabwehrklage zu erheben, weil er den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nicht geltend gemacht hat (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall Urteil des BSG vom
- September 1988, Az. 9/9a RV 32/86, juris Rdnr. 17 = SozR 1300 § 45 Nr. 40). Die Gefahr, dass dem Kläger die Einrede im zivilprozessualen Vollstreckungsverfahren abgeschnitten wird, begründet für den Vorbehalt das Rechtsschutzinteresse. Mit dem Vorbehalt ist noch nicht entschieden, ob der Kläger die Einrede der beschränkten Erbenhaftung mit Erfolg erhebt. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Ein kostenpflichtiges Verfahren nach § 197a SGG liegt nicht vor (vgl. zu einem gleichgelagerten Fall Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom
- Oktober 2013, Az. L 2 R 241/12, juris Rdnr. 29 m.w.N.). § 197a SGG ist nicht anwendbar, da der Kläger zu dem nach § 183 SGG privilegierten Personenkreis gehört. Nach dieser Vorschrift ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Der Kläger ist aber nicht als Leistungsempfänger, sondern als Erbe seiner Mutter, die Leistungsempfängerin der Witwenrente war, in Anspruch genommen. Die Gesamtrechtsnachfolge nach den §§ 1922, 1967 BGB als Erbe führt, wie der Umkehrschluss aus § 183 Satz 2 SGG zeigt, der Kostenfreiheit nur bei Aufnahme des Verfahrens durch einen sonstigen Rechtsnachfolger für diesen Rechtszug vorsieht, nicht zu einer Kostenfreiheit des Verfahrens, da der Kläger das Verfahren nicht aufgenommen hat, sondern von Anfang an Beteiligter war. Er ist aber nach § 56 Abs. 1 SGB I Sonderrechtsnachfolger. Nach dieser Vorschrift stehen fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tod des Berechtigten nacheinander dem Ehegatten, dem Lebenspartner, den Kindern, den Eltern oder dem Haushaltsführer zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Der Kläger hat mit der Witwe in einer Wohnung zusammen gewohnt. Der Annahme einer Sonderrechtsnachfolge steht auch nicht entgegen, dass nicht der Kläger die Ansprüche der Witwe geltend machen will, sondern sich einem Anspruch der Beklagten auf Erstattung gegenüber sieht. § 57 Abs. 2 SGB I sieht ausdrücklich die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Sonderrechtsnachfolgers vor. Danach haftet der Sonderrechtsnachfolger, soweit Ansprüche auf ihn übergangen sind, für die nach dem Sozialgesetzbuch bestehenden Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber dem Leistungsträger. Damit wird die Haftung des Sonderrechtsnachfolgers auf die zum Zeitpunkt des Todes übergehenden Sozialleistungen beschränkt. Zum Zeitpunkt des Todes der Witwe ist der Rentenzahlungsanspruch für November 2008 auf den Kläger übergegangen. Dieser Anspruch war beim Tod der Witwe auch noch nicht durch Erfüllung untergegangen, weil Renten nach § 118 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erst am Ende des Monats fällig werden und die Witwenrente deshalb beim Tod der Witwe am
- November 2008 noch nicht ausgezahlt worden war. Für November 2008 hätte sich die Erstattungsforderung der Beklagten also nicht an den Kläger als Erben richten dürfen, sondern die Beklagte hätte sich auf die Stellung des Klägers als Sonderrechtsnachfolger und § 57 Abs. 2 SGB I stützen müssen. Der Kläger wäre damit als Sonderrechtsnachfolger teilweise kostenprivilegiert, im Übrigen als Gesamtrechtsnachfolger nach den §§ 1922, 1967 BGB hingegen nicht. Da es sich bei der Klage gegen die Erstattungsforderung der Beklagten um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt, reicht die nur teilweise Sonderrechtsnachfolge aus, das gesamte Verfahren zu einem kostenfreien Verfahren zu machen, denn die Durchführung eines teilweise kostenpflichtigen und teilweise kostenfreien Verfahrens ist nicht möglich. Randnummer 39 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001263189