Obsah (5)
§ 4§ 1§ 14§ 626§ 611Kündigung - Arbeitszeitkonto - keine Pflicht zum Ausstempeln bei Annahmeverzug des Arbeitgebers Leitsatz 1. Allein die vertragliche Vereinbarung eines sogenannten Arbeitszeitkonto's, das seiner erklär
ril 2016 nur mit der Maßgabe inbegriffen, dass die Beklagte dazu zum Kammertermin am 8.
ril 2016 kein ausreichende rechtliches Gehör mehr erhalten hat. Soweit hier aus diesem Schriftsatz zitiert oder berichtet wird, geschieht dies daher ausschließlich zur Illustration. Entscheidungsgründe Randnummer 45 Der Klage ist ihr Erfolg nicht zu versagen. Die Kündigung im Schreiben vom
- Januar 2016 ( Urteilsanlage VII. ) hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst. Sie wird Lösungswirkung auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt zeitigen. Denn sie ist unwirksam. - Im Einzelnen: Randnummer 46 A. Der Kläger hat seine Feststellungsklage binnen dreier Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens (
- Januar 2016) bei Gericht einreichen lassen (
- Februar 2016). Die Zustellung ist am
- Februar 2016 bewirkt worden. Damit hat der Kläger selbst ohne die andernfalls rechtlich gebotene 47 Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 – 2 AZR 358/85 – BAGE 52, 263 =
§ 4KSch
G 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. „auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet“; 17.6.1998 – 2 AZR 336/97 – NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach „gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')“; ebenso schon BAG 8.4.1976 – 2 AZR 583/74 –
§ 4KSch
G 1969 Nr. 2. Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 – 2 AZR 358/85 – BAGE 52, 263 =
§ 4KSch
G 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. „auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet“; 17.6.1998 – 2 AZR 336/97 – NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach „gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')“; ebenso schon BAG 8.4.1976 – 2 AZR 583/74 –
§ 4KSch
G 1969 Nr. 2. Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen aus § 167 ZPO 48 S. Text: „ § 167 Rückwirkung der Zustellung. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt“. S. Text: „ § 167 Rückwirkung der Zustellung. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt“. die ihm durch die § 13 Abs. 1 Satz 2 49 S. Text: „ § 13 Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen.
(1)Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden“. S. Text: „ § 13 Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen.
(1)Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden“. , § 4 Satz 1 50 S. Text: „ § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“. S. Text: „ § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“. KSchG zur Klageerhebung gesetzte dreiwöchige Frist gewahrt. Die Kündigung „gilt“ folglich nicht schon kraft Gesetzes nach § 7 (1. Halbsatz) 51 S. Text: „ § 7 Wirksamwerden der Kündigung. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam“. S. Text: „ § 7 Wirksamwerden der Kündigung. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam“. KSchG als „von Anfang an rechtswirksam“. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit vielmehr eines besonderen (hier in erster Linie sogar „wichtigen“) Grundes und darf – selbstverständlich – auch sonst nicht gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen. Randnummer 47 B. Diesen Anforderungen genügt die hiesige Kündigung indessen nicht. Der Kläger hat der Beklagten keinen Grund gegeben, sein Arbeitsverhältnis – sogar fristlos - aufzukündigen 52 Soweit sich für die Belegschaft der Beklagten keine konkrete Kopfzahl angeben lässt (s. oben, S. 2 [I.], bleibt das unschädlich; beide Parteien sehen die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (§ 23 Abs. 1 KSchG) offenbar als unproblematisch an. Das Gericht unterstellt diese daher; d.U. Soweit sich für die Belegschaft der Beklagten keine konkrete Kopfzahl angeben lässt (s. oben, S. 2 [I.], bleibt das unschädlich; beide Parteien sehen die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (§ 23 Abs. 1 KSchG) offenbar als unproblematisch an. Das Gericht unterstellt diese daher; d.U. . Die Kündigung wäre schon nicht i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG 53 53 S. Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)…
(2)Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist“. S. Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)…
(2)Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist“. „sozial gerechtfertigt“ 54 S. zu dieser Prüfungsfolge auch bei Erklärung einer fristlosen Kündigung näher Ulrich Preis , Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen
(1987), S. 483-484: „Der Rechtsanwender, dem die Überprüfung einer außerordentlichen Kündigung obliegt, fragt – als Kontrollüberlegung – zunächst, ob der vorgelegte Sachverhalt überhaupt eine personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen vermag. Diese Kontrollfrage ist möglich, geboten und hilfreich, weil es in der Tat keinen außerordentlichen Kündigungsgrund geben dürfte, der nicht in diese Dreiteilung eingeordnet werden könnte. … Kommt er nach dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass schon eine ordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt wäre, scheitert natürlich erst recht die außerordentliche Kündigung“; ders. DB 1990, 685, 689; ders. Anm. BAG EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 44; Reiner Ascheid , KSchR
(1993), Rn. 92; Walter Erman/Detlev W. Belling , BGB, Handkommentar, 12. Auflage
(2008), § 626 Rn. 45; früher schon Klaus Popp , Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1980), in: Wilhelm Maus/F. Jochen Kremp , Handbuch des Arbeitsrechts, Teil VI B; s. im gleichen Sinne auch Wilhelm Herschel , BB 1982, 254. S. zu dieser Prüfungsfolge auch bei Erklärung einer fristlosen Kündigung näher Ulrich Preis , Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen
(1987), S. 483-484: „Der Rechtsanwender, dem die Überprüfung einer außerordentlichen Kündigung obliegt, fragt – als Kontrollüberlegung – zunächst, ob der vorgelegte Sachverhalt überhaupt eine personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen vermag. Diese Kontrollfrage ist möglich, geboten und hilfreich, weil es in der Tat keinen außerordentlichen Kündigungsgrund geben dürfte, der nicht in diese Dreiteilung eingeordnet werden könnte. … Kommt er nach dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass schon eine ordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt wäre, scheitert natürlich erst recht die außerordentliche Kündigung“; ders. DB 1990, 685, 689; ders. Anm. BAG EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 44; Reiner Ascheid , KSchR
(1993), Rn. 92; Walter Erman/Detlev W. Belling , BGB, Handkommentar, 12. Auflage
(2008), § 626 Rn. 45; früher schon Klaus Popp , Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1980), in: Wilhelm Maus/F. Jochen Kremp , Handbuch des Arbeitsrechts, Teil VI B; s. im gleichen Sinne auch Wilhelm Herschel , BB 1982, 254. . Folglich steht der Beklagten erst recht kein sogenannter „wichtiger“ Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB 55 S. Text: „ § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
(1)Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann“. S. Text: „ § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
(1)Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann“. zu, kraft dessen sofortige Lösungswirkung zu erzielen wäre. Durchschlagend kündigungsrelevante Tatsachen sind von der dafür als Arbeitgeber bekanntlich darlegungs- und beweisbelasteten 56 S. zur Beweislast für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG; Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)…
(2)… Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen“; s. entsprechend zum „wichtigen Grund“ nach § 626 Abs. 1 BGB statt vieler etwa BGH 20.2.1995 – II ZR 9/94 – ZIP 1995, 560 = NJW-RR 1995, 669 [I.3 a.]: „Wer einen wichtigen Kündigungsgrund geltend macht, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen“; 28.10.2002 – II ZR 353/00 – ZIP 2002, 2254 = NJW 2003, 431 [I.2 c, bb.]: „Wer einen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 BGB geltend macht, wie hier die Beklagte, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen“; 12.2.2007 – II ZR 308/05 – ZIP 2007, 396 = NJW-RR 2007, 690 [III.1.]; ständige Rechtsprechung. S. zur Beweislast für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG; Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)…
(2)… Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen“; s. entsprechend zum „wichtigen Grund“ nach § 626 Abs. 1 BGB statt vieler etwa BGH 20.2.1995 – II ZR 9/94 – ZIP 1995, 560 = NJW-RR 1995, 669 [I.3 a.]: „Wer einen wichtigen Kündigungsgrund geltend macht, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen“; 28.10.2002 – II ZR 353/00 – ZIP 2002, 2254 = NJW 2003, 431 [I.2 c, bb.]: „Wer einen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 BGB geltend macht, wie hier die Beklagte, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen“; 12.2.2007 – II ZR 308/05 – ZIP 2007, 396 = NJW-RR 2007, 690 [III.1.]; ständige Rechtsprechung. Beklagten nicht beigebracht. - Der Reihe nach: Randnummer 48 I. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG 57 S. Text oben, Fn. 52. S. Text oben, Fn. 52. ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist. Von den so umschriebenen möglichen „Störquellen“ ( Wilhelm Herschel 58 S. Wilhelm Herschel , Anm. BAG [23.7.1970]
§ 1Gesamthafenbetriebsgesetz Nr.
3 [III.b.2]: „Die Dreiteilung der Kündigungsgründe gibt … die Richtung an, aus der die Störung kommen kann“; ebenso BAG 25.11.1982 – 2 AZR 140/81 – BAGE 40, 361 =
§ 1KSch
G 1969 Krankheit Nr. 7 [B.I.3.]; 29.1.1997 – 2 AZR 9/96 – BAGE 85, 107 =
§ 1KSch
G 1969 Krankheit Nr. 32 = NZA 1997, 709 [II.1 c.]: „§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG differenziert insoweit nach der 'Störquelle', nicht nach den der 'Störung' eventuell zugrunde liegenden ferneren Ursachen“. S. Wilhelm Herschel , Anm. BAG [23.7.1970]
§ 1Gesamthafenbetriebsgesetz Nr.
3 [III.b.2]: „Die Dreiteilung der Kündigungsgründe gibt … die Richtung an, aus der die Störung kommen kann“; ebenso BAG 25.11.1982 – 2 AZR 140/81 – BAGE 40, 361 =
§ 1KSch
G 1969 Krankheit Nr. 7 [B.I.3.]; 29.1.1997 – 2 AZR 9/96 – BAGE 85, 107 =
§ 1KSch
G 1969 Krankheit Nr. 32 = NZA 1997, 709 [II.1 c.]: „§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG differenziert insoweit nach der 'Störquelle', nicht nach den der 'Störung' eventuell zugrunde liegenden ferneren Ursachen“. ) im Vollzug eines Arbeitsverhältnisses geht es dem Beklagten erklärtermaßen um sogenannte verhaltensbedingte Gesichtspunkte. Als Grundstein setzt eine so motivierte Kündigung eine – in aller Regel: vorwerfbare - Verletzung vertraglicher Pflichten des Arbeitnehmers voraus 59 S. dazu statt vieler BAG 23.6.2009 – 2 AZR 283/08 –
§ 1KSch
G 1969 Abmahnung Nr. 5 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 75 [I.1.]: „Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht – in der Regel schuldhaft – erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint“; s. zur derzeitigen Formel der Judikatur des Zweiten Senats aus neuerer Zeit anschaulich BAG 19.4.2012 – 2 AZR 186/11 –
§ 14KSch
G 1969 Nr. 13 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 40 = NZA 2013, 27 = DB 2013, 214 [I.2 b. - „Juris“-Rn. 23]: „Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Sie ist durch solche Gründe 'bedingt', wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht“; 11.07.2013 – 2 AZR 994/12 – NZA 2014, 250 [B.I.1. - „Juris“-Rn. 20]; s. zu § 626 Abs. 1 BGB orientierungshalber auch BAG 20.8.2009 – 2 AZR 165/08 – NZA 2009, 1227 [B.I.]: „Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen“. S. dazu statt vieler BAG 23.6.2009 – 2 AZR 283/08 –
§ 1KSch
G 1969 Abmahnung Nr. 5 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 75 [I.1.]: „Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht – in der Regel schuldhaft – erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint“; s. zur derzeitigen Formel der Judikatur des Zweiten Senats aus neuerer Zeit anschaulich BAG 19.4.2012 – 2 AZR 186/11 –
§ 14KSch
G 1969 Nr. 13 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 40 = NZA 2013, 27 = DB 2013, 214 [I.2 b. - „Juris“-Rn. 23]: „Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Sie ist durch solche Gründe 'bedingt', wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht“; 11.07.2013 – 2 AZR 994/12 – NZA 2014, 250 [B.I.
- - „Juris“-Rn. 20]; s. zu § 626 Abs. 1 BGB orientierungshalber auch BAG 20.8.2009 – 2 AZR 165/08 – NZA 2009, 1227 [B.I.]: „Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen“. . Randnummer 49 II. Bereits diese Voraussetzung verhaltensbedingter Kündbarkeit des hiesigen Arbeitsverhältnisses kann der Beklagten hier schon nach eigener Darstellung nicht bescheinigt werden: Randnummer 50
- Einzuräumen ist ihr, dass sogenannter „Arbeitszeitbetrug“ den Arbeitgeber bei Wahrung der übrigen Kautelen zur Kündbarkeit geschützter Arbeitsverhältnisse einen Grund zur – ggf. abrupten – Trennung verschaffen kann . Insofern kennen die Gerichte für Arbeitssachen sogar in aller Regel keinen Pardon 60 S. dazu statt vieler nur etwa BAG 9.6.2011 – 2 AZR 381/10 –
§ 626BGB Nr. 234 = Ez
A § 626 BGB 2002 Nr. 35 = NZA 2011, 1027 = ZTR 2011, 628 [Orientierungssatz 2.]: „Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine ihm gegenüber dem Arbeitgeber bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB)“. S. dazu statt vieler nur etwa BAG 9.6.2011 – 2 AZR 381/10 –
§ 626BGB Nr. 234 = Ez
A § 626 BGB 2002 Nr. 35 = NZA 2011, 1027 = ZTR 2011, 628 [Orientierungssatz 2.]: „Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine ihm gegenüber dem Arbeitgeber bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB)“. . Das stellt der Kläger allerdings auch nicht in Abrede, so dass sich weitere Überlegungen hierzu für den Streitfall erübrigen. Trivial ist allerdings die nicht minder gültige Aussage, dass der einer Kündigung zugrunde gelegte Lebenssachverhalt den betreffenden Vertragsverstoß hergeben muss. Randnummer 51
- Gerade dies lässt sich hier jedoch nicht feststellen. Hier fehlt es nämlich angesichts des von ihm schon erwähnten Annahmeverzugs (s. § 615 Satz 1 BGB 61 S. Text: „ § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko. - Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt“. S. Text: „ § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko. - Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt“. ) nicht nur an verifizierbaren Versuchen des Klägers, die Beklage zu schädigen . Es ist schon keine Vertragspflicht brauchbar aufgezeigt, die er mit seinen Kantinenaufenthalten am
- Dezember 2015 (und den von der Beklagten bezeichneten Parallelsachverhalten im November und Dezember 2015 [s. oben, S. 6 Fn. 30]) verletzt habe: Randnummer 52 a. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Beklagte den Kläger am
- Dezember 2015 für die Zeit von 14.00 bis 22.00 Uhr zur Verrichtung ihrer Spätschicht eingeteilt hatte (s. oben, S. 4 [4.]). Diese hatte er auch pünktlich angetreten ( Urteilsanlage IV. ). Soweit er ab spätestens 20.08 Uhr keine produktive Tätigkeit entfaltete, sondern seine betriebliche Präsenz bis 22.03 Uhr teils in der Kantine, teils am Arbeitsplatz verbrachte, ist jedenfalls gleichermaßen unstreitig, dass die Voraussetzungen produktiver Tätigkeit nicht mehr erfüllt waren: Die Beklagte sagt es vielmehr - mit Blick auf Herrn B. – selber (s. oben, S. 4 Fn. 12): Es war keine Arbeit mehr zu verrichten . Randnummer 53 b. Wenn sie dem Kläger bei dieser Sachlage eine – gar kündigungsrelevante – Vertragsverfehlung zuschreibt, weil er den Betrieb nicht umgehend verlassen und sie vor den ihrerseits unerwünschten Folgen des kodifizierten „Annahmeverzugs“ (§ 615 Satz 1 BGB 62 S. Text oben, S. 10 Fn.
- S. Text oben, S. 10 Fn.
- ) verschont habe, so macht sie es sich deutlich zu leicht: Randnummer 54 ba. Richtig ist allerdings, dass sie gerade im hiesigen Versuch, mit formularvertraglichen Mitteln „Produktions- und Auslastungsschwankungen“ mithilfe des hiesigen Arbeitszeitkonto's auf Kosten ihrer Belegschaft nach Möglichkeit auszugleichen ( Urteilsanlage III. ), dem kundigen Betrachter unschwer erkennbar gemacht hat, dass sie wenigstens Teile ihres erwähnten, in § 615 Satz 1 BGB hinsichtlich der Konsequenzen kodifizierten „Betriebsrisiko's“ an ihre Beschäftigten weitergereicht sehen will. In welchem Umfange dies gesetzlich – zumal unter dem „Firmament“ 63 Sprachliche Anleihe bei Hartmut Oetker , Der arbeitsrechtliche Bestandsschutz unter dem Firmament der Grundrechtsordnung
(1996), S. 1 ff. Sprachliche Anleihe bei Hartmut Oetker , Der arbeitsrechtliche Bestandsschutz unter dem Firmament der Grundrechtsordnung
(1996), S. 1 ff. heutiger Inhaltskontrolle (§§ 305 64 S. Textauszug: „ § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag.
(1)Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) bei Abschluss eines Vertrages stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind“; vom weiteren Abdruck wird abgesehen; d.U. S. Textauszug: „ § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag.
(1)Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) bei Abschluss eines Vertrages stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind“; vom weiteren Abdruck wird abgesehen; d.U. ff., 307 65 S. Textauszug oben, S. 7 Fn.
- S. Textauszug oben, S. 7 Fn.
- BGB) – normativ statthaft ist, braucht hier im Einzelnen nicht ausgeleuchtet zu werden. Fest steht jedoch, dass sich allein aus dem erkennbaren Wunsch nach tunlichster Selbstentlastung noch keine konkreten Verhaltenspflichten des Personals herleiten. Diese im Einzelnen näher auszugestalten, ist vielmehr Teil ihrer anhand des § 106 Satz 1 GewO 66 S. Text: „ § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind“. S. Text: „ § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind“. denn auch prinzipiell – und ohne Betriebsrat sogar prozedual einseitig - umsetzbaren Organisationslast . Randnummer 55 bb. Genau das ist hier für den Fall, dass ihr im Laufe einer Schicht für das dazu eingeteilte Personal die Beschäftigungsressourcen mit der Folge ausgehen, dass dieses nicht mehr bis zum kalkulierten Ende ausgelastet werden kann, offenbar nicht geschehen . Anders als für den (kompletten) „Schichtausfall“, für den sie in Nr. 2 ihres Reglements vom
- März 2011 (s. oben, S. 4 [vor 4.]; Urteilsanlage III. ) eine Lösung darin sucht, das Arbeitszeitkonto ihrer Beschäftigten mit sieben Stunden zu belasten, ist für den Fall einer Störung im Zuge des Schichtverlaufs – soweit ersichtlich – keinerlei Vorsorge getroffen. Insbesondere ist von einer Weisung keine Rede, mit der der Pflichtenkreis betroffener Mitarbeiter einschlägig konfiguriert (worden) wäre. Soweit sich Herr B. in der fraglichen Nacht von sich aus zurückgezogen und der Beklagten damit mutmaßlich Verzugslohnansprüche erspart hat, kann das für die Rechte des Klägers keine Rolle spielen. Für solche Problemlagen hat bekanntlich schon das Reichsarbeitsgericht (RAG) die nötigen Klarstellungen getroffen 67 S. hierzu instruktiv RAG 19.6.1929 – RAG 552/28 – ARS 6, 253, 256-257: „Der Beurteilung des danach zu prüfenden Grundes der beharrlichen Arbeitsverweigerung hat der Berufungsrichter mit Recht eine Erörterung der objektiven Rechtslage hinsichtlich der den Klägern obliegenden Arbeitszeit zugrunde gelegt. Er hat es zutreffend abgelehnt, in diesem Zusammenhang den Gesichtspunkt gelten zu lassen, der für das Arbeitsgericht entscheidend war, dass die große Mehrzahl der Belegschaft sich der Anforderung des Arbeitgebers gefügt hat. Es widerspricht den Zwecken und der positivrechtlichen Ordnung der Arbeitsschutzgesetzgebung gegenüber den Regelungen gesetzlicher und tariflicher Arbeitszeitregelung, Mehrheitsentscheidungen innerhalb der Belegschaft einen rechtlich bedeutsamen Einfluss einzuräumen. Waren die Kläger ebenso wie die andere Belegschaft zu der von der Beklagten angeordneten Mehrarbeit nicht verpflichtet, so kann es dem Rechtsstandpunkt, den die Kläger vertreten haben, nicht Abbruch tun, dass die übrige Belegschaft auf ihren Rechten nicht bestanden hat“. S. hierzu instruktiv RAG 19.6.1929 – RAG 552/28 – ARS 6, 253, 256-257: „Der Beurteilung des danach zu prüfenden Grundes der beharrlichen Arbeitsverweigerung hat der Berufungsrichter mit Recht eine Erörterung der objektiven Rechtslage hinsichtlich der den Klägern obliegenden Arbeitszeit zugrunde gelegt. Er hat es zutreffend abgelehnt, in diesem Zusammenhang den Gesichtspunkt gelten zu lassen, der für das Arbeitsgericht entscheidend war, dass die große Mehrzahl der Belegschaft sich der Anforderung des Arbeitgebers gefügt hat. Es widerspricht den Zwecken und der positivrechtlichen Ordnung der Arbeitsschutzgesetzgebung gegenüber den Regelungen gesetzlicher und tariflicher Arbeitszeitregelung, Mehrheitsentscheidungen innerhalb der Belegschaft einen rechtlich bedeutsamen Einfluss einzuräumen. Waren die Kläger ebenso wie die andere Belegschaft zu der von der Beklagten angeordneten Mehrarbeit nicht verpflichtet, so kann es dem Rechtsstandpunkt, den die Kläger vertreten haben, nicht Abbruch tun, dass die übrige Belegschaft auf ihren Rechten nicht bestanden hat“. . Das sieht das Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht anders 68 S. statt vieler nur BAG 18.12.1964 – 5 AZR 262/64 –
§ 611BGB Gratifikation Nr.
51 = NJW 1965, 1347 = BB 1965, 588 = DB 1965, 897 [III.3 a. - „Juris“-Rn. 26]: „Soweit es nicht aufzuklären sein sollte, inwieweit die Solvenzverhältnisse im Einzelnen den Beklagten nach den damaligen – nicht nach retrospektiven – Beurteilungsmöglichkeiten nötigten, den Arbeitnehmern eine Kürzung oder Stundung ihrer Gratifikationsansprüche anzusinnen, geht das an sich zu Lasten des Beklagten. Denn der von den übrigen Arbeitnehmern ausgesprochene Verzicht als solcher hindert den Kläger, der nicht verzichtet hat, nicht, seine Ansprüche zu verfolgen. … Denn rechtlich handelt es sich im vorliegenden Fall dennoch um einen vertraglichen Anspruch des Klägers, den er nur verliert, wenn er erfüllt wird oder wenn sonstige vom BGB anerkannte Erfüllungssurrogate (Aufrechnung, Hinterlegung, Erlaß) durchgreifen (...)“. S. statt vieler nur BAG 18.12.1964 – 5 AZR 262/64 –
§ 611BGB Gratifikation Nr.
51 = NJW 1965, 1347 = BB 1965, 588 = DB 1965, 897 [III.3 a. - „Juris“-Rn. 26]: „Soweit es nicht aufzuklären sein sollte, inwieweit die Solvenzverhältnisse im Einzelnen den Beklagten nach den damaligen – nicht nach retrospektiven – Beurteilungsmöglichkeiten nötigten, den Arbeitnehmern eine Kürzung oder Stundung ihrer Gratifikationsansprüche anzusinnen, geht das an sich zu Lasten des Beklagten. Denn der von den übrigen Arbeitnehmern ausgesprochene Verzicht als solcher hindert den Kläger, der nicht verzichtet hat, nicht, seine Ansprüche zu verfolgen. … Denn rechtlich handelt es sich im vorliegenden Fall dennoch um einen vertraglichen Anspruch des Klägers, den er nur verliert, wenn er erfüllt wird oder wenn sonstige vom BGB anerkannte Erfüllungssurrogate (Aufrechnung, Hinterlegung, Erlaß) durchgreifen (...)“. . Randnummer 56 bc. Hat sich der Kläger nach allem nicht deshalb einer Vertragspflichtverletzung schuldig gemacht, weil er sein betriebliches Dasein am
- Dezember 2015, anders als Herr B. , seinerzeit nicht ebenfalls abbrach, so gilt nicht deshalb etwas anderes, weil er seine Zeit bis zum Schichtablauf teilweise in der Kantine - und nicht am Arbeitsplatz - verbracht hat. Das bleibt bestenfalls Äußerlichkeit. Dass die Beklagte sich schon im vorherigen Reglement vom
- Juni 2007 (s. oben, S. 3 [vor 3.]; Urteilsanlage II. ) hatte unterschreiben lassen, „sämtliche Pausen“ durch entsprechende Buchungen im hiesigen Zeiterfassungsterminal ( Urteilsanlage V. ) zu erfassen, vermag das Blatt gleichfalls nicht zu wenden: Abgesehen davon, dass der Kläger seine arbeitszeitrechtlich gebotene Pause (§ 4 ArbZG 69 S. Text: „ § 4 Ruhepausen. - Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden“. S. Text: „ § 4 Ruhepausen. - Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden“. ) für diese Schicht bereits absolviert hatte (s. oben, S. 4 [4.]), handelte es sich beim hiesigen Wechsel vom Arbeitsplatz in die mutmaßlich aufenthaltsfreundlichere Kantine wegen Produktionsstillstand nicht um eine „Pause“ im arbeitszeitrechtlichen Sinne. Im Gegenteil: Wollte die Beklagte vom Kläger hier erwarten, dass er die betriebsbedingte Verweilzeit in der Kantine zur „Pause“ - buchstäblich – stempelte , so hätte sie genau das erreicht, was ihr die Prinzipien des § 615 Satz 1 BGB nicht zugedacht haben. Seinen ersatzlosen Verzicht auf Verzugsvergütung. - Dazu trat ihn keine Rechtspflicht. Randnummer 57
- Ergibt sich bereits hiernach keine Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses des Klägers, weil eine Vertragspflichtverletzung nach Lage der Dinge auf Anhieb ausscheidet, so können die weiteren von den Parteien aufgeworfenen oder sich anderweit möglicherweise stellenden Fragen – etwa zur erwähnten Inhaltskontrolle des Reglements zum Arbeitszeitkonto nach §§ 305 ff. BGB – ebenso auf sich beruhen wie die Frage nach persönlichkeitsrechtlicher Unbedenklichkeit (Art. 1 Abs. 1 70 S. Text: „ Art. 1 [Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung]
(1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“. S. Text: „ Art. 1 [Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung]
(1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“. , 2 Abs. 1 71 S. Text: „ Art. 2 [Freie Entfaltung der Persönlichkeit, … ]
(1)Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“. S. Text: „ Art. 2 [Freie Entfaltung der Persönlichkeit, … ]
(1)Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“. GG) der hiesigen Erhebung und Verwertung von Videoaufnahmen zur Ahndung vermeintlichen Fehlverhaltens (s. Urteilsanlage V. ; §§ 32 72 S. Text: „ § 32 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. -
(1)Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Beschäftigte im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind. -
(2)Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden. -
(3)Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt“. S. Text: „ § 32 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. -
(1)Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Beschäftigte im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind. -
(2)Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden. -
(3)Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt“. , 4 Abs. 1 73 S. Text: „ § 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung. -
(1)Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat“. S. Text: „ § 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung. -
(1)Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat“. BDSG). Nur beiläufig sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass die hier offenbar permanente Überwachung des Verbindungsbereichs zur Kantine nebst Zeiterfassungsterminals sich als erheblicher Eingriff in normativ geschützte Persönlichkeitsbelange des Personals der Beklagten darstellen könnte. Ob dergleichen „Beifang“ allein mit dem Vortrag der Beklagten zu legitimieren wäre, es solle anhand dieser Technik „Diebstählen und Einbrüchen“ begegnet werden 74 S. Klageerwiderungsschrift S. 6 [3.] (Bl. 20 GA): „Die genaue Zeit, die der Kläger sich in der Kantine aufgehalten hat, ließ sich durch eine für jeden sichtbaren und allseits bekannten Überwachungskamera dokumentieren, die installiert worden ist um insbesondere den Eingangsbereich des Betriebsgebäudes zu überwachen, um Diebstählen und Einbrüchen begegnen zu können“. S. Klageerwiderungsschrift S. 6 [3.] (Bl. 20 GA): „Die genaue Zeit, die der Kläger sich in der Kantine aufgehalten hat, ließ sich durch eine für jeden sichtbaren und allseits bekannten Überwachungskamera dokumentieren, die installiert worden ist um insbesondere den Eingangsbereich des Betriebsgebäudes zu überwachen, um Diebstählen und Einbrüchen begegnen zu können“. , könnte zumindest zweifelhaft erscheinen 75 S. dazu statt vieler beispielsweise nur Achim Seifert , in: Spiros Simitis (Hrg.), BDSG, 8. Auflage
(2014), § 32 Rn. 80: „Wegen der besonderen Intensität eines durch Videoüberwachung verursachten Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Beschäftigten ist die Rechtfertigungsschwelle hoch anzusetzen. Eine nur präventive Videoüberwachung ohne konkreten Grund genügt den Anforderungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich nicht, wie bereits eine Auslegung im Lichte von § 32 Abs. 1 Satz 2 zeigt (…). Zu verlangen ist deshalb, dass sich das Interesse des Arbeitgebers an einer Videoüberwachung wegen des Vorliegens konkreter Anhaltspunkte für Diebstähle oder sonstiger Straftaten gegen den Arbeitgeber und wegen fehlender milderer Mittel als überwiegend erweist (...)“. S. dazu statt vieler beispielsweise nur Achim Seifert , in: Spiros Simitis (Hrg.), BDSG, 8. Auflage
(2014), § 32 Rn. 80: „Wegen der besonderen Intensität eines durch Videoüberwachung verursachten Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Beschäftigten ist die Rechtfertigungsschwelle hoch anzusetzen. Eine nur präventive Videoüberwachung ohne konkreten Grund genügt den Anforderungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich nicht, wie bereits eine Auslegung im Lichte von § 32 Abs. 1 Satz 2 zeigt (…). Zu verlangen ist deshalb, dass sich das Interesse des Arbeitgebers an einer Videoüberwachung wegen des Vorliegens konkreter Anhaltspunkte für Diebstähle oder sonstiger Straftaten gegen den Arbeitgeber und wegen fehlender milderer Mittel als überwiegend erweist (...)“. . Randnummer 58 III. Die Konsequenzen dieser Befunde spiegelt der Tenor zu I. des Urteils. Randnummer 59 C. Für Kosten und Streitwert lässt es sich kurz machen: Randnummer 60 I. Soweit das Gericht auch ohne bekundeten Wunsch der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten seiner Inanspruchnahme entschieden hat, bedurfte es hierzu keines Antrags (§ 308 Abs. 2 ZPO 76 S. Text: „ § 308 Bindung an die Parteianträge.
(1)…
(2)Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen“. S. Text: „ § 308 Bindung an die Parteianträge.
(1)…
(2)Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen“. ). Diese Kosten hat es der Beklagten als unterlegener Partei zuweisen müssen (s. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO 77 S. Text: „ § 91 Grundsatz und Umfang der Kostentragungspflicht.
(1)Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen … “. S. Text: „ § 91 Grundsatz und Umfang der Kostentragungspflicht.
(1)Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen … “. ; Tenor zu II. ). Randnummer 61 II. Den Wert des Streitgegenstandes hat das Gericht aufgrund des § 61 Abs. 1 ArbGG 78 S. Text: „ § 61 Inhalt des Urteils.
(1)Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest“. S. Text: „ § 61 Inhalt des Urteils.
(1)Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest“. im Tenor festgesetzt und gemäß den Wertungen aus § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG 79 S. Text: „ § 42 Wiederkehrende Leistungen.
(1)…
(4)Für die Wertberechnung bei Rechts-streitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahrs zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet“. S. Text: „ § 42 Wiederkehrende Leistungen.
(1)…
(4)Für die Wertberechnung bei Rechts-streitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahrs zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet“. mit der dreifachen Monatsvergütung des Klägers bemessen. Das macht (3 x 3.750 80 Das Gericht legt hier trotz der diesbezüglichen Divergenzen der Parteien (s. oben, S. 2 [vor II.]) den vom Kläger bezeichneten Wert zugrunde, weil dieser den Angaben der Beklagten in seiner Verdienstabrechnung für Dezember 2015 (Kopie: Anlage B 3 zur Klageerwiderungsschrift – Bl. 33-34 GA) entspricht: Wenn dort als steuerpflichtiges Entgelt seit Januar 2015 insgesamt 45.367,52 Euro angegeben sind (Bl. 34 GA), so entspricht ein Zwölftel dessen 3.780,63 Euro; d.U. Das Gericht legt hier trotz der diesbezüglichen Divergenzen der Parteien (s. oben, S. 2 [vor II.]) den vom Kläger bezeichneten Wert zugrunde, weil dieser den Angaben der Beklagten in seiner Verdienstabrechnung für Dezember 2015 (Kopie: Anlage B 3 zur Klageerwiderungsschrift – Bl. 33-34 GA) entspricht: Wenn dort als steuerpflichtiges Entgelt seit Januar 2015 insgesamt 45.367,52 Euro angegeben sind (Bl. 34 GA), so entspricht ein Zwölftel dessen 3.780,63 Euro; d.U. ,-- Euro = ) 11.250,-- Euro und erklärt den Tenor zu III. Fußnoten 1 ) Geboren im August 1966. 2 ) S. Kopie des Arbeitsvertrags vom 12./16.7.2007 als Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 4-7 der Gerichtsakte [künftig kurz: „ GA “]). 3 ) S. „Präambel“ zum vorerwähnten ArbV; Text: „Herr L. [Name des Klägers im Original ausgeschrieben; d.U.] war vom 02.07.1990 bis zum 31.12.2005 bei der [Beklagten] beschäftigt. Vom 01.01.2006 bis zum 30.06.2007 wechselte Herr L. zur G. D. + B. GmbH. Unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeiten wechselt Herr L. zum 01.07.2007 zurück zur [Beklagten]“. 4 ) S. Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA). 5 ) S. Klageerwiderungsschrift vom 23.3.2016 S. 1 (Bl. 15 GA). 6 ) S. Kopie als Anlage B 2 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 29-32 GA). 7 ) Schreibweise (statt „Entgeltausgleich“) im Original; d.U. 8 ) S. Kopie als Anlage B 1 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 28 GA). 9 ) S. Klageerwiderungsschrift S. 6 [3.] (Bl. 20 GA): „Am 28.12.2015 begann der Kläger seine Schicht um 14:00 Uhr“. 10 ) S. Kopie als Anlage B 4 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 35 GA). 11) S. Klageerwiderungsschrift S. 6 [4.] (Bl. 20 GA); worum genau es sich bei diesem Aggregat handelt, hat das Gericht nicht festgestellt; d.U. 12 ) S. Klageerwiderungsschrift S. 6-7 [4.] (Bl. 20-21 GA): „Es ergab sich nämlich an diesem 28.12.15, dass der mit dem Kläger an der MLB-Maschine arbeitende und die Maschine führende Kollege, Herr B. , um 20:30 Uhr gegangen war, da keine Arbeit mehr zu verrichten gewesen ist“. 13) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. - Zitat vorige Fußnote. 14 ) S. Klageerwiderungsschrift S. 7 [4 a.] (Bl. 21 GA). 15) S. Farbkopie als Anlage B 5 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 36 GA). 16 ) S. Kopie als Anlage K 3 zur Klageschrift (Bl. 9 GA). 17 ) S. Klageerwiderungsschrift S. 9 (Bl. 23 GA). 18 ) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. 19 ) S. Kopie als Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 8 GA). 20 ) S. Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA). 21 ) S. Klageschrift S. 3 (Bl. 3 GA). 22 ) S. Klageschrift a.a.O. 23 ) S. Klageerwiderungsschrift S. 1-13 (Bl. 15-27 GA) nebst Anlagen B 1 bis B 9 (Bl. 28-42 GA). 24 ) S. Klageerwiderungsschrift S. 9 (Bl. 23 GA). 25 ) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. 26 ) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. 27 ) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. 28 ) S. Klageerwiderungsschrift S. 10 [vor 6.] (Bl. 24 GA). 29 ) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. 30 ) S. Klageerwiderungsschrift S. 10-11 [6.] (Bl. 24-25 GA): 02.11.2015: 5.48 bis 5.58 Uhr – 10 Minuten; 10.11.2015: 4.52 bis 5.04 Uhr – 12 Minuten; 11.11.2015: 23.54 bis 00.02 Uhr – 8 Minuten; 26.11.2015: 19.21 bis 19.25 Uhr – 5 Minuten; 23.12.2015: 20.06 bis 20.44 Uhr – 36 Minuten; 21.29 bis 21.44 Uhr – 15 Minuten; 29.12.2015: 20.11 bis 20.58 Uhr – 43 Minuten; 30.12.2015: 20.43 bis 21.39 Uhr – 43 Minuten. 31 ) S. Klageerwiderungsschrift S. 10 [6.] (Bl. 24 GA). 32 ) S. Schriftsatz vom 7.4.2016 S. 1-4 (Bl. 43-46 GA). 33 ) S. Schriftsatz vom 7.4.2016 S. 2 (Bl. 44 GA). 34 ) S. Schriftsatz vom 7.4.2016 a.a.O. 35 ) S. Schriftsatz vom 7.4.2016 a.a.O. 36 ) S. Schriftsatz vom 7.4.2016 aS. 3 (Bl. 45 GA): „Woraus sich diese Verpflichtung ergeben soll, sagt die Beklagte nicht“. 37 ) S. Schriftsatz vom 7.4.2016 a.a.O. 38 ) S. Schriftsatz vom 7.4.2016 S. 2 (Bl. 44 GA); nochmals S. 3 (Bl. 45 GA). 39 ) S. Schriftsatz vom 7.4.2016 S. 3 (Bl. 45 GA). 40) S. Text: „ § 307 Inhaltskontrolle.
(1)Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist“. 41) S. Schriftsatz vom 7.4.2016 S. 3 (Bl. 45 GA). 42) S. Schriftsatz vom 7.4.2016 a.a.O. 43 ) S. Schriftsatz vom 7.4.2016 a.a.O. 44 ) S. Schriftsatz vom 7.4.2016 S. 4 (Bl. 46 GA). 45 ) S. Schriftsatz vom 7.4.2016 a.a.O. 46 ) S. Schriftsatz vom 7.4.2016 a.a.O. 47 ) Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 – 2 AZR 358/85 – BAGE 52, 263 =
§ 4KSch
G 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. „auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet“; 17.6.1998 – 2 AZR 336/97 – NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach „gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')“; ebenso schon BAG 8.4.1976 – 2 AZR 583/74 –
§ 4KSch
G 1969 Nr. 2. 48 ) S. Text: „ § 167 Rückwirkung der Zustellung. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt“. 49 ) S. Text: „ § 13 Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen.
(1)Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden“. 50 ) S. Text: „ § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“. 51 ) S. Text: „ § 7 Wirksamwerden der Kündigung. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam“. 52) Soweit sich für die Belegschaft der Beklagten keine konkrete Kopfzahl angeben lässt (s. oben, S. 2 [I.], bleibt das unschädlich; beide Parteien sehen die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (§ 23 Abs. 1 KSchG) offenbar als unproblematisch an. Das Gericht unterstellt diese daher; d.U. 53) S. Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)…
(2)Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist“. 54 ) S. zu dieser Prüfungsfolge auch bei Erklärung einer fristlosen Kündigung näher Ulrich Preis , Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen
(1987), S. 483-484: „Der Rechtsanwender, dem die Überprüfung einer außerordentlichen Kündigung obliegt, fragt – als Kontrollüberlegung – zunächst, ob der vorgelegte Sachverhalt überhaupt eine personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen vermag. Diese Kontrollfrage ist möglich, geboten und hilfreich, weil es in der Tat keinen außerordentlichen Kündigungsgrund geben dürfte, der nicht in diese Dreiteilung eingeordnet werden könnte. … Kommt er nach dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass schon eine ordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt wäre, scheitert natürlich erst recht die außerordentliche Kündigung“; ders. DB 1990, 685, 689; ders. Anm. BAG EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 44; Reiner Ascheid , KSchR
(1993), Rn. 92; Walter Erman/Detlev W. Belling , BGB, Handkommentar, 12. Auflage
(2008), § 626 Rn. 45; früher schon Klaus Popp , Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1980), in: Wilhelm Maus/F. Jochen Kremp , Handbuch des Arbeitsrechts, Teil VI B; s. im gleichen Sinne auch Wilhelm Herschel , BB 1982, 254. 55 ) S. Text: „ § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
(1)Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann“. 56) S. zur Beweislast für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG; Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)…
(2)… Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen“; s. entsprechend zum „wichtigen Grund“ nach § 626 Abs. 1 BGB statt vieler etwa BGH 20.2.1995 – II ZR 9/94 – ZIP 1995, 560 = NJW-RR 1995, 669 [I.3 a.]: „Wer einen wichtigen Kündigungsgrund geltend macht, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen“; 28.10.2002 – II ZR 353/00 – ZIP 2002, 2254 = NJW 2003, 431 [I.2 c, bb.]: „Wer einen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 BGB geltend macht, wie hier die Beklagte, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen“; 12.2.2007 – II ZR 308/05 – ZIP 2007, 396 = NJW-RR 2007, 690 [III.1.]; ständige Rechtsprechung. 57 ) S. Text oben, Fn. 52. 58 ) S. Wilhelm Herschel , Anm. BAG [23.7.1970]
§ 1Gesamthafenbetriebsgesetz Nr.
3 [III.b.2]: „Die Dreiteilung der Kündigungsgründe gibt … die Richtung an, aus der die Störung kommen kann“; ebenso BAG 25.11.1982 – 2 AZR 140/81 – BAGE 40, 361 =
§ 1KSch
G 1969 Krankheit Nr. 7 [B.I.3.]; 29.1.1997 – 2 AZR 9/96 – BAGE 85, 107 =
§ 1KSch
G 1969 Krankheit Nr. 32 = NZA 1997, 709 [II.1 c.]: „§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG differenziert insoweit nach der 'Störquelle', nicht nach den der 'Störung' eventuell zugrunde liegenden ferneren Ursachen“. 59 ) S. dazu statt vieler BAG 23.6.2009 – 2 AZR 283/08 –
§ 1KSch
G 1969 Abmahnung Nr. 5 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 75 [I.1.]: „Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht – in der Regel schuldhaft – erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint“; s. zur derzeitigen Formel der Judikatur des Zweiten Senats aus neuerer Zeit anschaulich BAG 19.4.2012 – 2 AZR 186/11 –
§ 14KSch
G 1969 Nr. 13 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 40 = NZA 2013, 27 = DB 2013, 214 [I.2 b. - „Juris“-Rn. 23]: „Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Sie ist durch solche Gründe 'bedingt', wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht“; 11.07.2013 – 2 AZR 994/12 – NZA 2014, 250 [B.I.1. - „Juris“-Rn. 20]; s. zu § 626 Abs. 1 BGB orientierungshalber auch BAG 20.8.2009 – 2 AZR 165/08 – NZA 2009, 1227 [B.I.]: „Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen“. 60 ) S. dazu statt vieler nur etwa BAG 9.6.2011 – 2 AZR 381/10 –
§ 626BGB Nr. 234 = Ez
A § 626 BGB 2002 Nr. 35 = NZA 2011, 1027 = ZTR 2011, 628 [Orientierungssatz 2.]: „Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine ihm gegenüber dem Arbeitgeber bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB)“. 61) S. Text: „ § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko. - Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt“. 62 ) S. Text oben, S. 10 Fn. 60. 63 ) Sprachliche Anleihe bei Hartmut Oetker , Der arbeitsrechtliche Bestandsschutz unter dem Firmament der Grundrechtsordnung
(1996), S. 1 ff. 64) S. Textauszug: „ § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag.
(1)Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) bei Abschluss eines Vertrages stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind“; vom weiteren Abdruck wird abgesehen; d.U. 65) S. Textauszug oben, S. 7 Fn. 40. 66) S. Text: „ § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind“. 67 ) S. hierzu instruktiv RAG 19.6.1929 – RAG 552/28 – ARS 6, 253, 256-257: „Der Beurteilung des danach zu prüfenden Grundes der beharrlichen Arbeitsverweigerung hat der Berufungsrichter mit Recht eine Erörterung der objektiven Rechtslage hinsichtlich der den Klägern obliegenden Arbeitszeit zugrunde gelegt. Er hat es zutreffend abgelehnt, in diesem Zusammenhang den Gesichtspunkt gelten zu lassen, der für das Arbeitsgericht entscheidend war, dass die große Mehrzahl der Belegschaft sich der Anforderung des Arbeitgebers gefügt hat. Es widerspricht den Zwecken und der positivrechtlichen Ordnung der Arbeitsschutzgesetzgebung gegenüber den Regelungen gesetzlicher und tariflicher Arbeitszeitregelung, Mehrheitsentscheidungen innerhalb der Belegschaft einen rechtlich bedeutsamen Einfluss einzuräumen. Waren die Kläger ebenso wie die andere Belegschaft zu der von der Beklagten angeordneten Mehrarbeit nicht verpflichtet, so kann es dem Rechtsstandpunkt, den die Kläger vertreten haben, nicht Abbruch tun, dass die übrige Belegschaft auf ihren Rechten nicht bestanden hat“. 68 ) S. statt vieler nur BAG 18.12.1964 – 5 AZR 262/64 –
§ 611BGB Gratifikation Nr.
51 = NJW 1965, 1347 = BB 1965, 588 = DB 1965, 897 [III.3 a. - „Juris“-Rn. 26]: „Soweit es nicht aufzuklären sein sollte, inwieweit die Solvenzverhältnisse im Einzelnen den Beklagten nach den damaligen – nicht nach retrospektiven – Beurteilungsmöglichkeiten nötigten, den Arbeitnehmern eine Kürzung oder Stundung ihrer Gratifikationsansprüche anzusinnen, geht das an sich zu Lasten des Beklagten. Denn der von den übrigen Arbeitnehmern ausgesprochene Verzicht als solcher hindert den Kläger, der nicht verzichtet hat, nicht, seine Ansprüche zu verfolgen. … Denn rechtlich handelt es sich im vorliegenden Fall dennoch um einen vertraglichen Anspruch des Klägers, den er nur verliert, wenn er erfüllt wird oder wenn sonstige vom BGB anerkannte Erfüllungssurrogate (Aufrechnung, Hinterlegung, Erlaß) durchgreifen (...)“. 69) S. Text: „ § 4 Ruhepausen. - Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden“. 70 ) S. Text: „ Art. 1 [Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung]
(1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“. 71 ) S. Text: „ Art. 2 [Freie Entfaltung der Persönlichkeit, … ]
(1)Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“. 72 ) S. Text: „ § 32 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. -
(1)Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Beschäftigte im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind. -
(2)Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden. -
(3)Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt“. 73 ) S. Text: „ § 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung. -
(1)Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat“. 74 ) S. Klageerwiderungsschrift S. 6 [3.] (Bl. 20 GA): „Die genaue Zeit, die der Kläger sich in der Kantine aufgehalten hat, ließ sich durch eine für jeden sichtbaren und allseits bekannten Überwachungskamera dokumentieren, die installiert worden ist um insbesondere den Eingangsbereich des Betriebsgebäudes zu überwachen, um Diebstählen und Einbrüchen begegnen zu können“. 75 ) S. dazu statt vieler beispielsweise nur Achim Seifert , in: Spiros Simitis (Hrg.), BDSG, 8. Auflage
(2014), § 32 Rn. 80: „Wegen der besonderen Intensität eines durch Videoüberwachung verursachten Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Beschäftigten ist die Rechtfertigungsschwelle hoch anzusetzen. Eine nur präventive Videoüberwachung ohne konkreten Grund genügt den Anforderungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich nicht, wie bereits eine Auslegung im Lichte von § 32 Abs. 1 Satz 2 zeigt (…). Zu verlangen ist deshalb, dass sich das Interesse des Arbeitgebers an einer Videoüberwachung wegen des Vorliegens konkreter Anhaltspunkte für Diebstähle oder sonstiger Straftaten gegen den Arbeitgeber und wegen fehlender milderer Mittel als überwiegend erweist (...)“. 76 ) S. Text: „ § 308 Bindung an die Parteianträge.
(1)…
(2)Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen“. 77 ) S. Text: „ § 91 Grundsatz und Umfang der Kostentragungspflicht.
(1)Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen … “. 78 ) S. Text: „ § 61 Inhalt des Urteils.
(1)Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest“. 79 ) S. Text: „ § 42 Wiederkehrende Leistungen.
(1)…
(4)Für die Wertberechnung bei Rechts-streitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahrs zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet“. 80 ) Das Gericht legt hier trotz der diesbezüglichen Divergenzen der Parteien (s. oben, S. 2 [vor II.]) den vom Kläger bezeichneten Wert zugrunde, weil dieser den Angaben der Beklagten in seiner Verdienstabrechnung für Dezember 2015 (Kopie: Anlage B 3 zur Klageerwiderungsschrift – Bl. 33-34 GA) entspricht: Wenn dort als steuerpflichtiges Entgelt seit Januar 2015 insgesamt 45.367,52 Euro angegeben sind (Bl. 34 GA), so entspricht ein Zwölftel dessen 3.780,63 Euro; d.U. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001263198