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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 15. Senat L 15 SO 165/12 Urteil Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und

Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und Heizung - Übernahme der Kosten für Schönheitsreparaturen Leitsatz Schönheitsreparaturen gehören zu den berücksichtigungs

§ 22Nr.

10 m.w. N.). In der Zeugenaussage des Malers, der die Schönheitsreparaturen ausgeführt hat, finden sich auch Anhaltspunkte dafür, dass es sich um Reparaturen und nicht um Schönheitsreparaturen gehandelt hat. Die Wohnung wurde von dem Kläger (und während der ersten acht Monate auch von seiner Familie) nur 16 Monate lang bewohnt und war bei Einzug renoviert. Gleichwohl reichen diese Anhaltspunkte für die Annahme eines nicht vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache nicht aus. Letztendlich hat der Maler reine Renovierungsarbeiten ausgeführt, Reparaturen im engeren Sinne waren offensichtlich, trotz der starken Abwohnung, nicht notwendig, wie sich aus seinem Kostenvoranschlag und seiner Rechnung ergibt. Randnummer 42 Bei den Kosten für Schönheitsreparaturen handelt es sich um Kosten der Unterkunft – KdU - (vgl. BSG, Urteil vom

  1. März 2008, aaO., juris Rdnr. 17). Sie sind in demjenigen Monat, in dem die Kosten fällig werden, gemäß § 48 Abs. 1 SGB X als Bedarf bei den KdU zu berücksichtigen, hier also im Juli 2009, da es sich um eine Änderung in den Verhältnissen gegenüber dem (Änderungs-)Bescheid vom
  2. April 2009 handelt. Randnummer 43 Schönheitsreparaturen sind allerdings nur dann als Bedarf an KdU zu berücksichtigen, wenn sie zivilrechtlich rechtmäßig und wirksam auf den Mieter abgewälzt wurden (Berlit in LPK-SGB XII,
  3. Auflage, § 35 Rdnr. 24). Dabei hat der Träger der Sozialhilfe hinsichtlich der mietvertraglichen Verpflichtungen nur eine eingeschränkte Überprüfungspflicht (Falterbaum in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB XII, Stand Juli 2012, § 35 Rdnr. 24). Randnummer 44 Im Falle des Klägers sind die Schönheitsreparaturen wirksam auf ihn abgewälzt worden. In § 2 Abs. 7 des Mietvertrages ist bestimmt, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen trägt. Es ist auch kein unwirksamer starrer Fristenplan aufgestellt oder eine sonstige unzulässige, den Mieter übermäßig benachteiligende Regelung getroffen worden (vgl. zur Frage der rechtmäßigen Abwälzung der Schönheitsreparaturen Weidenkaff in Palandt, Kommentar zum BGB,
  4. Auflage 2016, § 535 Rdnr. 43 mit weiteren Nachweisen). Nach den AVB, die gemäß seinem § 6 Abs. 2 Bestandteil des Mietvertrages waren, waren bei Beendigung des Mietverhältnisses die überlassenen Räume in vertragsgemäßem Zustand zu übergeben und gemäß Nr. 12 Abs. 3 die fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen. Die Schönheitsreparaturen waren auch fällig, da sich die Wohnung nicht mehr in einem Zustand befand, in der sie hätte wiedervermietet werden können. Schönheitsreparaturen sind dann fällig, wenn objektiv ein Renovierungsbedarf besteht (Weidenkaff in Palandt, aaO., § 535 Rdn. 47). Dies war nach den Angaben des Zeugen G in seiner Zeugenvernehmung vor dem Sozialgericht, an denen zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, eindeutig der Fall. Dieser hat u.a. ausgesagt, dass in der Wohnung alles vollgestellt gewesen sei, u.a. mit Geschirr und mit alten Essensresten. Nach seinen Angaben haben sich an einigen Wänden die Tapeten gelöst, dies war jedoch reparabel. Ansonsten haben die Fußböden gequietscht, möglicherweise weil so viel Dreck darauf gelegen habe. Die Heizkörper und die Rohre waren so, als wenn man sie im Kohlenkeller aufgestellt hätte. Es hat sich ein riesiger verschmierter Fettfilm darauf befunden, ebenso teilweise auch an den Tapeten. Bei den Decken in der Wohnung waren direkte Schäden nicht ersichtlich, aber sie waren vergilbt. An der Wand zu den Zimmern hat sich Raufaser befunden. Er habe die Fettflecken u.a. damit kaschieren können, dass er zuerst einen Egalisierungsanstrich gemacht und dann anschließend zwei Mal mit Dispersionsfarbe drüber gestrichen habe. Die Rohre und die Heizkörper haben Pickel aufgewiesen. Nach Angabe des Zeugen hätte man wohl keiner Wohnungsbaugesellschaft zumuten können, die Wohnung in diesem Zustand zurückzunehmen. Zwei Türen waren angemalt, entweder mit Stiften, Fettstiften oder auch Bleistiften. Ansonsten waren die Türen so, dass man sich einen Splitter hätte einreißen können, deswegen hat der Zeuge die Türen gespachtelt, vorgestrichen und lackiert. Randnummer 45 Es ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht notwendig, dass er vorher der Renovierung zustimmt. Eine vorherige Zusage der Kostenübernahme ist nur für Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten notwendig, wie sich aus dem oben zitierten § 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII a.F. ergibt. Um Wohnungsbeschaffungskosten handelt es sich jedoch bei den Schönheitsreparaturen nicht (vgl. zur Definition der Wohnungsbeschaffungskosten Urteil des BSG vom
  5. Dezember 2008, Az. B 4 AS 49/07 R, juris Rdnr. 13 =

§ 22Nr. 16). Da Schönheitsreparaturen, wie erläutert, zu den Kd

U gehören, kommt es lediglich darauf an, ob sie angemessen sind. Der Senat hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten für die Renovierung durch den Zeugen G unangemessen hoch wären. Der Kläger hat zwei Kostenvoranschläge eingereicht, von denen der des Zeugen G der preisgünstigere war. Der Beklagte hat auch seinen Einwand, die Kosten seien nicht angemessen gewesen, in keiner Weise substantiiert. Ins Blaue hinein muss der Senat jedoch nicht ermitteln. Randnummer 46 Der Kläger war auch nicht auf Selbsthilfe zu verweisen. Er ist voll erwerbsgemindert, leidet an einer chronischen psychischen Erkrankung und steht unter Betreuung. Aus diesen Gründen ist er nicht in der Lage, eine Wohnung ordnungsgemäß zu renovieren, zumal die dargestellte starke Abwohnung aufwies. Diesbezüglich ist auf die Stellungnahme der Frau F vom Sozialpsychiatrischen Dienst der Beklagten vom

  1. Januar 2011 zu verweisen, wonach der Kläger auch Einzelfallhilfe erhält bzw. erhielt (vgl. den Bescheid vom
  2. Dezember 2009 für die Zeit vom
  3. Oktober 2008 bis
  4. September 2009) und nicht in der Lage war, häusliche Ordnung zu halten. Unter diesen Umständen wäre er mit der komplexen Renovierung einer Wohnung überfordert gewesen. Randnummer 47 Die Kosten für die Schönheitsreparaturen sind auch in vollem Umfang als Bedarf an KdU im Monat Juli 2009 für den Kläger zu berücksichtigen. Wie der
  5. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) für den Bereich des SGB II entschieden hat, gehören zu den berücksichtigungsfähigen KdU die laufenden wie auch die einmaligen Kosten der Unterkunft, soweit sie durch die Nutzung der Wohnung durch den Hilfebedürftigen tatsächlich entstehen und von ihm getragen werden müssen, unabhängig davon, wer dem Vermieter (oder einem Dritten) gegenüber vertraglich verpflichtet ist (vgl. Urteil des BSG vom
  6. Oktober 2011, Az. B 14 AS 66/11 R, juris Rdnr. 13 =

§ 11Nr.

56; Wieland in Estelmann, Kommentar zum SGB II, § 22 SGB II, Rdnr. 33). Dies könnte man allerdings auch anders sehen, da die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers ebenfalls Mieterin der Wohnung war und damit zivilrechtlich ebenfalls zur Übernahme der Kosten der Schönheitsreparaturen, zumindest anteilig, verpflichtet wäre. Der Senat hält jedoch die Rechtsprechung des

  1. Senats des BSG auch auf den Bereich des SGB XII für übertragbar. Da es sich bei den Schönheitsreparaturen um KdU handelt, sind sie sozialhilferechtlich in vollem Umfang bei demjenigen zu berücksichtigen, der zuletzt in der Wohnung gewohnt hat und der auch die Miete allein zu tragen hatte. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass der Beklagte mit dem Änderungsbescheid vom
  2. April 2009 die vollen Mietkosten als Bedarf des Klägers zu berücksichtigen hatte (und dies auch tatsächlich getan hat). Nimmt man an, das Schönheitsreparaturen zu den KdU gehören, ist es konsequent, diese wie andere zu behandeln wie andere KdU und diese wie bei Miete der Lebensgefährtin und des Kindes bei dem Kläger in voller Höhe als Bedarf zu berücksichtigen. Randnummer 48 Der Anspruch entfällt auch nicht deshalb, weil der Anspruch des Malers inzwischen verjährt sein dürfte und der Kläger sich im Wege der Selbsthilfe durch die Erhebung der Einrede der Verjährung von dem Anspruch des Malers befreien könnte. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre und sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das heißt, dass der Anspruch hier seit dem
  3. Januar 2013 verjährt ist. Randnummer 49 Der Kläger muss die Einrede der Verjährung jedoch nicht erheben. Ein Verzicht auf die Einrede hat entgegen der Angabe des Prozessbevollmächtigten des Klägers nach der Angabe des Zeugen G wohl nicht ausdrücklich stattgefunden. Er wäre zwar nach § 202 BGB möglich (vgl. Ellenberger in Palandt, aaO., § 202, Rdnr. 7). Die Zusage des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung durfte der Zeuge G aber so verstehen, dass der Kläger zumindest bis zur Beendigung des Prozesses die Einrede der Verjährung nicht erheben würde. Im Verhältnis zu dem Zeugen G würde die Erhebung der Einrede der Verjährung hier gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen (vgl. zur Treuwidrigkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung das Urteil des Bundesgerichtshofes – BGH - vom
  4. Mai 1984, Az. VI ZR 143/82, juris Rdnr. 12 m.w.N.). Er wurde von dem Prozessbevollmächtigten mit dem Versprechen „hingehalten“, dass sich dieser um die Sache zu kümmern werde. Aus diesen Gründen hat der Zeuge möglicherweise von Vollstreckungsversuchen abgesehen bzw. davon, die Forderung gerichtlich geltend zu machen, was zur Hemmung der Verjährung geführt hätte (§ 204 BGB). Ist jedoch die Einrede der Verjährung in diesem Fall treuwidrig, steht sie einem weiter durchzusetzenden Anspruch des Malers nicht entgegen, und der Beklagte darauf nicht berufen, dass der Kläger die Einrede erheben könnte. Randnummer 50 Bezüglich der übrigen Leistungen der GruSi sind keine Änderungen gemäß § 48 SGB X eingetreten, es verbleibt daher insoweit bei den von dem Beklagten mit Bescheid vom
  5. April 2009 bewilligten Leistungen, und zwar dem Regelbedarf von 351,00 Euro abzüglich eines Warmwasseranteils in Höhe von 6,63 Euro und dem Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 143,64 Euro zuzüglich 532,50 Euro (477,00 Euro Mietkosten einschließlich Nebenkosten und 55,50 Euro Heizkosten), insgesamt also 1020,51 Euro. Für den Monat Juli 2008 sind zu diesen bereits gezahlten Leistungen zusätzlich die Kosten der Schönheitsreparaturen in Höhe von 3.545,11 Euro zu gewähren. Randnummer 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG. Randnummer 52 Die Revision war zuzulassen. Denn die Frage, ob in einem Fall, in dem neben dem Leistungsberechtigten noch andere Personen (zeitweise) in der Wohnung gewohnt haben und auch Parteien des Mietvertrages waren, die Kosten der Schönheitsreparaturen bei Auszug des allein für den noch in der Wohnung verbliebenen Leistungsempfängers vom Leistungsträger in voller Höhe als KdU des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen sind, höchstrichterlich noch nicht ausreichend geklärt erscheint. Insoweit ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG gegeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001263205

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