(Rn.10) 2. Handelt es sich nach dem für die Streitwertbemessung maßgeblichen Vortrag des Mieters um einen behebbaren Mangel und ist die Mangelbeseitigung ebenfalls ein (nicht notwendig prozessuales) Anliegen des Mieters, gilt § 9 Satz 2 ZPO. (Rn.12) 3.
Satz 2 ZPO ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Minderung auf eine bestimmte Dauer - nämlich bis zur Mängelbeseitigung - begrenzt ist und ihr Gesamtbetrag regelmäßig unter dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag liegt. Nach dem Rechtsgedanken des § 41 Abs. 5 Satz 1
Eine analoge Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG, wonach für bestimmte Ansprüche der zwölffache Wert festzusetzen ist, hat es abgelehnt. Die weitere Beschwerde
4 GKG hat das Landgericht wegen divergierender Rechtsprechung verschiedener Kammern des Landgerichts zugelassen. Wegen der Einzelheiten der Begründung (auch zu abweichenden Entscheidungen anderer Kammern) wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Randnummer 3 Der Kläger begehrt mit seiner weiteren Beschwerde die Festsetzung nach einem zwölffachen Wert. Randnummer 4 Die
1 Satz 5 und 6, 66 Abs. 4 GKG zulässige weitere Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht hatte den Wert - abgesehen von einem für die Widerklage in Höhe von 105,24 EUR
1 Satz 3 GKG außer Ansatz bleibenden Wert - der Höhe nach im Ergebnis zutreffend festgesetzt. Wegen der Wertfestsetzung im Einzelnen wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Bezug genommen. Randnummer 5 Das Landgericht hat ebenfalls noch zutreffend den Gebührenstreitwert nach den §§ 40, 48 GKG, 9 ZPO bestimmt.
Satz 2 ZPO ist aber bei behebbaren Mängeln, deren Beseitigung der Mieter auch nur außerprozessual ernsthaft begehrt, für die Wertfestsetzung auf eine bestimmte Dauer des Minderungsrechts abzustellen, die hier mit einem Jahr angenommen werden kann. Randnummer 6 § 48 Abs. 1 GKG verweist auf die Regelungen der ZPO, “soweit nichts anderes bestimmt ist”.
Satz 1 ZPO berechnet sich der Wert eines Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs.
Satz 2 ist bei bestimmter Dauer des Bezugs der Gesamtbetrag maßgeblich, wenn er geringer ist. Für den Anspruch auf Feststellung eines bestimmten Minderungsbetrages findet sich im GKG keine gesonderte Regelung, so dass
Randnummer 7 Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG (so noch KG, 8 W 96/13, 06.01.2014, zitiert jeweils nach juris, mit Nachweisen zur bisherigen Rechtsprechung und zum Meinungsstand) dürften nicht (mehr) vorliegen (ebenso OLG Frankfurt/Main, 2 W 61/14, 10.09.2014; OLG Karlsruhe, 10 W 18/13, 20.09.2013). Randnummer 8 Die im Zuge des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes 2004 eingeführte Fassung des § 41 Abs. 5 GKG regelt konkret benannte Tatbestände, nämlich Ansprüche auf Mieterhöhung, Ansprüche des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen und Ansprüche des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen. Für diese Ansprüche wird abweichend von der allgemein nach den Vorschriften der ZPO maßgeblichen Wertbemessung eine konkrete Berechnung vorgeschrieben, die für den Gebührenstreitwert eines Anspruchs des Mieters auf Instandsetzung bzw. Mangelbeseitigung den Jahresbetrag einer angemessenen Minderung als maßgeblich bestimmt. Die Intention des Gesetzgebers bestand erklärtermaßen darin, eine bis dahin streitige Rechtsfrage über den Wert der vorgenannten Ansprüche gesetzlich zu klären. Sozialpolitische Erwägungen sollten maßgeblich sein, Instandsetzungs- Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen nicht nach ihrem Kostenaufwand sondern nach einem begrenzten Streitwert zu bemessen (vgl. BT-Drucksache 15/1971, S. 154 f.). Dem Mieter sollte danach ein ungestörter Mietgebrauch zu einem hinnehmbarem Kostenaufwand ermöglicht werden. Randnummer 9 Eine planwidrige Regelungslücke in § 41 Abs. 5 GKG kann nicht angenommen werden. Dagegen spricht bereits die konkrete Normierung einzelner genau bezeichneter Ansprüche. Hätte der Gesetzgeber sämtliche Ansprüche des Mieters unter die Regelung fassen wollen, wäre nicht die Aufzählung einzelner Ansprüche sondern eine allgemeinere Bezeichnung angebracht gewesen (vgl. OLG Karlsruhe, 10 W 18/13, Rn. 29 bei juris). Außerdem sind seit der Neuregelung 2004 zahlreiche weitere Änderungen des Gerichtskostengesetzes in Kraft getreten, ohne dass der Gesetzgeber Veranlassung gesehen hätte, die Norm im Sinne der divergierenden Entscheidungen einer Klarstellung zuzuführen. Randnummer 10 Die Feststellungsklage des Mieters, dass die Miete in Höhe eines bestimmten Betrages gemindert sei, ist in der Sache eine negative Feststellungsklage, mit der der Mieter seine auf dem Mietvertrag beruhende Verpflichtung zur künftigen Entrichtung des Mietzinses leugnet. Der Bundesgerichtshof hat auch nach dem Inkrafttreten des § 41 Abs. 5 GKG Ansprüche des Mieters, mit denen der Mieter gegenüber dem Vermieter seine Verpflichtung zur Entrichtung künftigen Mietzinses - gleich aus welchem Rechtsgrund - leugnet, nach §§ 48 GKG, 9 ZPO beurteilt (BGH, XII ZR 256/03, 21.09.2005, Rn. 14 bei juris; BGH, XII ZR 248/04, 20.04.2005, Rn. 4 bei juris, zu einem Mietvertrag über eine Telefonanlage). Zwar sind die Entscheidungen zu älteren Sachverhalten ergangen, es hätte jedoch Veranlassung bestanden, die als grundsätzlich angegebene Bewertung einzuschränken, wenn sie unter der neuen Regelung des § 41 Abs. 5 GKG keinen Bestand mehr hätte haben sollen. In diesem Sinne hat sich der
5 GKG der Jahresbetrag der Minderung gilt, zu erheben. Jedenfalls wenn seinem Vorbringen auch ein mindestens außerprozessuales Anliegen auf Mangelbeseitigung zu entnehmen ist und es sich nicht um einen unbehebbaren Mangel handelt, muss ihm die kostenneutrale Wahl bleiben, einen Mangel mittelbar im Wege der Feststellungsklage auf Minderung oder im Rahmen einer Mangelbeseitigungsklage gerichtlich klären zu lassen. Schon wegen der Komplexität eines im Regelfall als vertretbare Handlung
ZPO zu vollstreckenden Mangelbeseitigungsanspruchs, kann es im berechtigten Interesse des Mieters liegen, nur eine Feststellungsklage zu verfolgen, in deren Rahmen das Vorliegen eines Mangels ebenfalls geklärt würde. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung zur Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs im Fall einer irrtümlich überhöht einbehaltenen Minderungsquote ausdrücklich ausgeführt, dass es dem Mieter zur Vermeidung des Verzugsrisikos zumutbar sei, den Minderungsbetrag unter Vorbehalt zu leisten und seine Rechte gerichtlich klären zu lassen (VIII ZR 138/11, 11.07.2012, Rn. 20 bei juris). Im Zusammenhang mit der gerichtlichen Klärung hat der Mieter es dann in der Hand, den Streitwert auf ein für ihn zumutbares Maß zu begrenzen (vgl. BGH, XII ZR 248/04, 20.04.2005, Rn. 4). Macht er wie hier deutlich, dass ihm auch an einer Mängelbeseitigung gelegen ist, reicht sein Minderungsfeststellungsbegehren regelmäßig nicht über den jährlichen Betrag der Minderung hinaus (in diesem Sinn auch der unveröffentlichte Beschluss des Senats, 12 W 51/15, 14.12.2015, bei Feststellung “bis zur Mängelbeseitigung”). Auch der 8. Zivilsenat des Kammergerichts hat den Zusammenhang des Minderungsbegehrens mit der dort gleichzeitig geltend gemachten Mangelbeseitigung unter diesem Aspekt beurteilt und aus diesem Grund einen zwölffachen Betrag für angemessen gehalten (vgl. 8 W 44/12 , 11.06.2012, Rn. 5 bei juris). Randnummer 14 Eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ist
1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthaft, eine Zulassung kommt danach nicht in Betracht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001263306
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