Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - 18-monatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit je Instanz bei exzessiver Inanspruchnahme der Gerichte - Berücksichtigung des Prozessverhaltens des Klägers auch in anderen Verfahren - hohe Anzahl von Klagen des Entschädigungsklägers - Prüfung der doppelten Rechtshängigkeit - Zuwarten auf Ermittlungsergebnisse aus Parallelverfahren - hohes Anspruchsdenken Leitsatz Nimmt ein Kläger eine Gerichtsbarkeit exzessiv, wenn nicht sogar zu sachfremden Zwecken in Anspruch, bindet er durch die Art seiner Verfahrensführung unnötige Arbeitskapazitäten bei den Gerichten und sind die Klagebegehren von erheblichem Anspruchsdenken geprägt, kann die den Gerichten regelmäßig im Umfang von zwölf Monaten zur Verfügung stehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit verlängert werden (hier: auf 18 Monate für das sozialgerichtliche Verfahren). (Rn.70) Orientierungssatz 1. Ausschlaggebend dafür ist nicht das Vorgehen des Klägers im konkreten streitgegenständlichen Ausgangsverfahren. Vielmehr berücksichtigt der Senat im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung neben der Anzahl der vom Kläger geführten Rechtsstreitigkeiten insbesondere sein Prozessverhalten im Allgemeinen und stellt dabei in Rechnung, ob sich dieses zum Nachteil aller anderen Rechtsschutz Suchenden auswirkt (vgl LSG Berlin-Potsdam vom 25.8.2015 - L 37 SF 29/14 EK AS = NZS 2016, 40 ). (Rn.70) 2. Sind Prüfungen zur doppelten Rechtshängigkeit des Verfahrens erforderlich, ist dies nicht dem Gericht anzulasten, sondern fällt vielmehr in den Verantwortungsbereich des Klägers. (Rn.60) 3. Zur entschädigungsrechtlichen Behandlung von Zeiten, in denen in Parallelverfahren geführte bzw zumindest erwartete medizinische Ermittlungen abgewartet werden. (Rn.58) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 22. September 2014, S 61 AS 14/11, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin zuletzt unter dem Aktenzeichen S 61 AS 314/11 geführten Verfahrens. Dem inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Randnummer 2 Mit seiner am 05. Januar 2011 beim Sozialgericht Berlin erhobenen, dort zunächst unter dem Aktenzeichen S 196 AS 314/11 registrierten Klage wandte der Kläger sich gegen die mit Bescheid des Jobcenters – des Beklagten im Ausgangsverfahren - vom 03. Januar 2011 ausgesprochene Absenkung des ihm gewährten Arbeitslosengeldes II um monatlich 71,80 € für die Monate Februar bis April 2011 aufgrund eines Meldeversäumnisses. Zur Begründung machte er geltend, dass er gehbehindert und chronisch krank sei, seine Wohnung nicht an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen sei und das Jobcenter keine Taxikosten übernehme. Randnummer 3 Nach Bestätigung des Klageeingangs unter dem 06. Januar 2011 und Eingang der Klageerwiderung am 01. März 2011 wies die Kammervorsitzende unter dem 02. März 2011 auf die Unzulässigkeit der Klage mangels Durchführung eines Widerspruchsverfahrens hin und regte deren Rücknahme an. Dies verband sie mit einer Anhörung zur Entscheidung gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Unter dem 06. März 2011 bat der Kläger daraufhin um Übersendung seines eigenen Schriftsatzes vom 05. Januar 2011. Nachdem das Gericht dieser Bitte umgehend nachgekommen war, hielt der Kläger unter dem 10. März 2011 an seinem Begehren fest und behauptete nunmehr, für Strecken von mehr als 50 m ein Taxi zu benötigen. Randnummer 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2011 wies der Beklagte des Ausgangsverfahrens den Widerspruch zurück. Der Bescheid ging zwei Tage später beim Sozialgericht ein. Unter dem 04. April 2011 wies die Kammervorsitzende den Kläger darauf hin, dass die Klage nunmehr zulässig sei. Weiter teilte sie bei dieser Gelegenheit mit, dass in dem vom Kläger parallel geführten, eine Sanktion für einen vorangehenden Zeitraum betreffenden Verfahren S 168 AS 25850/10 die Einholung eines Wegefähigkeitsgutachtens beabsichtigt sei, das auch für dieses Verfahren von Bedeutung sein dürfte. Die 168. Kammer bat sie am selben Tage um Benachrichtigung nach Eingang dieses Gutachtens. Schließlich setzte sie sich in Erwartung des Gutachtens eine Frist von drei Monaten. Randnummer 5 Anfang Juli 2011 forderte die Kammervorsitzende die Akten der 168. Kammer an, die zwischenzeitlich in der 127. Kammer unter dem Aktenzeichen S 127 AS 25850/10 geführt wurden. Am 18. Juli 2011 gingen die Akten ein. Am selben Tag sandte die Kammervorsitzende diese zurück und erkundigte sich, ob die Einholung eines Gutachtens zur Wegefähigkeit des Klägers beabsichtigt sei. Nachdem ihr mit am 27. Juli 2011 eingegangenem Schreiben mitgeteilt worden war, dass dies nicht der Fall sei, leitete die Kammervorsitzende am Folgetag eigene medizinische Ermittlungen ein. Nach Eintreffen der vom Kläger benötigten Erklärungen im August, gingen im Laufe des September 2011 – teilweise erst auf gerichtliche Mahnung - verschiedene angeforderte Befunde aus der den Kläger behandelnden orthopädischen Praxis ein. Unter dem 28. September 2011 wurde der Vorgang an die Kostenstelle zur Begleichung der Rechnungen für die Befundberichte und eine Wiedervorlage nach Erledigung verfügt. Es sollte dann die Einholung eines Gutachtens geprüft werden. Randnummer 6 Mit am 24. Oktober 2011 eingegangenem Schriftsatz verwies der Beklagte des Ausgangsverfahrens auf seines Erachtens vorliegende doppelte Rechtshängigkeit der Sache. Die Kammervorsitzende forderte daraufhin die Akten zu dem vom Beklagten benannten Verfahren S 172 AS 9286/11 an. Es folgte zum Zwecke der Prüfung der – hier tatsächlich bestehenden – doppelten Rechtshängigkeit ein Austausch der Akten. Die unter dem Aktenzeichen S 172 AS 9286/11 geführte Klage wurde schließlich mit Gerichtsbescheid vom 14. Dezember 2011 abgewiesen. Randnummer 7 Im streitgegenständlichen Ausgangsverfahren reichte der Kläger Mitte November 2011 ein Attest der Orthopäden Dres. T und Z vom 07. September 2011 zu den Akten, in dem unter Hinweis auf einen bisherigen Grad der Behinderung (GdB) von 10 auf eine Verschlechterung verwiesen und die Anerkennung des Merkzeichens "G" gefordert wurde. Der Schriftsatz wurde postwendend an den damaligen Beklagten zur Kenntnisnahme weitergeleitet. Randnummer 8 Im Folgenden wurde der Rechtsstreit mehrfach um je einen Monat verfristet (Verfügungen vom 24. November und 28. Dezember 2011 sowie 30. Januar 2012), um den Sachstand in dem vom Kläger parallel geführten Verfahren S 44 VG 127/10 abzuwarten. Im März 2012 wurden der für den streitgegenständlichen Ausgangsrechtsstreit inzwischen zuständigen 61. Kammer (neues Aktenzeichen: S 61 AS 314/11) schließlich die Akten des Verfahrens S 44 VG 127/10 zur Verfügung gestellt. Das Gericht fertigte daraufhin Kopien zum einen eines für die Barmer GEK mit Blick auf einen möglichen ärztlichen Behandlungsfehler erstatteten chirurgischen Gutachtens vom 27. Juli 2010, zum anderen der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der 44. Kammer des Sozialgerichts Berlin mit Beweisaufnahme vom 17. November 2011. Letzterem war zu entnehmen, dass der dortige Rechtsstreit nach umfangreicher Beweisaufnahme zum Vorliegen eines vorsätzlichen tätlichen Angriffs vertagt worden war. Ein die Wegefähigkeit betreffendes Gutachten war nicht eingeholt worden. Der streitgegenständliche Rechtsstreit wurde daraufhin in der Absicht, die Akten der 44. Kammer dann erneut anzufordern, um zwei Monate verfristet. Entsprechend wurden die Akten auf richterliche Verfügung vom 21. Mai 2012 unter dem 19. Juni 2012 angefordert. Einen knappen Monat später lehnte die 44. Kammer unter Hinweis auf einen für den 09. August 2012 anberaumten Termin die Übersendung ab. Der Vorgang wurde daraufhin am 26. Juli 2012 um drei Wochen verfristet. Bei Wiedervorlage Ende August 2012 erfuhr das Gericht, dass in der Sache S 44 VG 127/10 ein weiterer Termin auf den 20. September 2012 anberaumt worden war, woraufhin die Sache nochmals um sechs Wochen verfristet wurde. Eine erneute Aktenanforderung vom Oktober 2012 gelangte Anfang November mit dem Bemerken zurück, dass sich die Akten für einen Monat beim Landgericht Berlin befänden. Es kam daraufhin zu einer weiteren Verfristung um sechs Wochen und im Dezember 2012 zu einer nochmaligen Aktenanforderung. Anfang Januar 2013 trafen die Akten der 44. Kammer schließlich bei der 61. Kammer ein. Auf richterliche Verfügung vom 08. Januar 2013 wurden daraufhin Ablichtungen der im Verfahren S 44 VG 127/10 eingeholten Befundberichte gefertigt. Randnummer 9 Weiter wurden im Januar 2013 die Akten des Verfahrens S 127 AS 25850/10 angefordert, die kurz darauf eintrafen. Diesen war offenbar zu entnehmen, dass der Beklagte seinen einen früheren Zeitraum betreffenden Sanktionsbescheid bereits Anfang Januar 2012 aufgehoben hatte, da seinerzeit auf den Antrag des Klägers auf Übernahme der Taxikosten zum Erscheinen zum Meldetermin nicht rechtzeitig reagiert worden war. Jedenfalls fragte das Sozialgericht im Februar 2013 beim damaligen Beklagten an, ob im Hinblick auf die Entscheidung im Verfahren S 127 AS 25850/11 für die im hiesigen Ausgangsverfahren streitgegenständliche Sanktion eine Verringerung des Umfanges ausgesprochen worden sei. Randnummer 10 Bereits unter dem 22. Januar 2013 war umgekehrt der Kläger aufgefordert worden, eine Ablichtung seines Schwerbehinderten-Ausweises sowie eines etwaigen Bescheides, mit dem das Merkzeichen "G" eingetragen wurde, vorzulegen, woraufhin dieser umgehend erklärt hatte, beides im Jahre 2011 beantragt und beim Sozialgericht bereits Untätigkeitsklage erhoben zu haben. Im Februar 2013 nahm der Kammervorsitzende daraufhin Einsicht in die Ende Januar 2013 von ihm angeforderten Akten des Verfahrens S 192 SB 1679/12 und bat anlässlich der Rücksendung Mitte Februar 2013 um Übermittlung der dort gegenständlichen Bescheide bei Eingang. Im genannten Verfahren erstrebte der Kläger in der Sache die Anerkennung eines GdB von 50 sowie des Vorliegens der Voraussetzungen für das Merkzeichen "G". Randnummer 11 Am 22. März 2013 forderte der Kammervorsitzende nochmals die Bescheide des Versorgungsamtes von der 192. Kammer an. Weiter erinnerte er den damaligen Beklagten unter Fristsetzung von drei Wochen an die Stellungnahme zur Anfrage vom Februar. Ende März 2013 teilte die 192. Kammer mit, dass die Bescheide noch nicht vorlägen, woraufhin der Rechtsstreit um sechs Wochen verfristet wurde. Randnummer 12 Im Mai 2013 wurden die Akten antragsgemäß der 172. Kammer zur Verfügung gestellt und zusammen mit den dortigen Akten kurz darauf wieder an die 61. Kammer übersandt. Weiter wurde der Beklagte des Ausgangsverfahrens Mitte Mai 2013 nochmals an die erbetene Stellungnahme erinnert. Randnummer 13 Unter dem 06. Juni 2013 übersandte der Vorsitzende der 192. Kammer der 61. Kammer eine Kopie des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 13. März 2013, mit dem dieses den Widerspruch des Klägers gegen einen Bescheid vom 21. Juni 2011 mit der Begründung zurückgewiesen hatte, dass die bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen (Funktionsbehinderung des Kniegelenkes links und chronische Magenschleimhautentzündung) keinen GdB von wenigstens 20 bedingten. Randnummer 14 Auf weitere gerichtliche Mahnung vom 07. Juni 2013 teilte der Beklagte des Ausgangsverfahrens schließlich mit am 26. Juli 2013 eingegangenem Schriftsatz mit, dass der streitgegenständliche Bescheid dahin abgeändert werde, dass die Minderung nur noch 10 % der maßgebenden Regelleistung betrage. Am selben Tage erteilte der zuständige Richter dem Kläger daraufhin einen rechtlichen Hinweis und regte an, das Teilanerkenntnis anzunehmen und den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt zu erklären. Mit am 02. August 2013 bei Gericht eingehendem Schriftsatz beharrte der Kläger darauf, wegeunfähig zu sein. Das Schreiben wurde dem damaligen Beklagten am 07. August 2013 zur Stellungnahme binnen drei Wochen zugeleitet. Dessen Erwiderung ging letztlich am 06. November 2013 ein. Bereits im September 2013 war die Sache in das "EÖT/E-Fach" (Erörterungstermins-/Entscheidungsfach) verfügt worden. Randnummer 15 Am 29. Oktober 2013 erhob der Kläger Verzögerungsrüge. Randnummer 16 Auf richterliche Verfügung vom 07. Februar 2014 wurde der Rechtsstreit unter dem 25. Februar 2014 auf den 31. März 2014 zu einem Erörterungstermin geladen. Unter dem 14. März 2014 forderte der Kläger eine Regelung auf schriftlichem Wege im Interesse der Einsparung von Taxikosten, woraufhin das Gericht ihm unter dem 17. März 2014 mitteilte, dass es bei dem Termin bleibe. Im Erörterungstermin war der Kläger zugegen und erteilte dort sein Einverständnis mit einer Beiziehung der in den Verfahren S 31 R 560/13 sowie S 44 VG 127/10 eingeholten Gutachten. Diese zog der Kammervorsitzende tags darauf bei. Hierbei handelte es sich zum einen um das im Verfahren S 44 VG 127/10 unter dem 09. September 2013 erstattete orthopädische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sparmann, in dem dieser ausführte, dass ein Ereignis am 20. Februar 2008 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Ursache für einen Schienbeinkopfbruch gewesen und als Schädigungsfolge eine posttraumatische Arthrose im linken Kniegelenk mit Bewegungseinschränkungen zu formulieren sei. Der Grad der Schädigungsfolgen betrage 20 % wegen einer Bewegungseinschränkung und eines chronischen Schmerzsyndroms. Zum andere handelte es sich um das fachorthopädische/chirurgische, im Verfahren S 31 R 560/13 unter dem 16. Januar 2014 erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr. T. Dieser führte dort aus, dass aus klinisch-objektiver Sicht eine leichte Beweglichkeitseinschränkung am linken Kniegelenk festzustellen sei. Das geringgradige Streck- und Beugedefizit sei gut kompensierbar. Die Benutzung von zwei Unterarmgehstützen über Jahre nach dem Ereignis im Februar 2008 sei ebenso wenig nachvollziehbar wie das Realisieren eines Dreipunktganges über fünf Jahre hinweg. Die Restbeweglichkeit des Kniegelenkes sei ausreichend. Die Messung der Beinumfänge ergebe allenfalls eine dezente Ober- und Unterschenkelumfangsminderung, die keinesfalls mit der Angabe des Klägers korreliere, das linke Bein seit fünf Jahren nur noch teilzubelasten. An den Handinnenflächen seien keinesfalls Gebrauchsspuren festzustellen, die auf eine regelmäßige Benutzung von zwei Unterarmgehstützen hinweisen würden. Die zwischenzeitliche Verordnung eines Elektrorollstuhls sei nicht nachvollziehbar. Auf der Grundlage der objektiven klinischen Parameter sei zu schlussfolgern, dass der Kläger viermal arbeitstäglich mehr als 501 Meter in jeweils weniger als 20 Minuten zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne. Es sei allerdings davon auszugehen, dass bei ihm eine psychische Komorbidität vorliege. Randnummer 17 In Auswertung dieser Gutachten teilte der Kammervorsitzende im streitgegenständlichen Ausgangsverfahren den Beteiligten unter dem 01. April 2014 mit, dass sich aus den Gutachten keine Hinweise auf eine Gehbehinderung ergäben, die dem Kläger das Zurücklegen normaler Gehstrecken unzumutbar machen könnte. Ferner wurde dem Kläger – wunschgemäß – Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt. Die Stellungnahme ging am 05. April 2014 ein. Der Kläger verwies weiterhin auf die Angaben seiner behandelnden Ärzte. Dem damaligen Beklagten wurde daraufhin Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben. Randnummer 18 Unter dem 14. Mai 2014 fragte der Kammervorsitzende beim damaligen Beklagten an, ob inzwischen ein Änderungsbescheid ergangen sei, da das Teilanerkenntnis vom Kläger nicht angenommen worden sei. Mit am 26. Juni 2014 eingegangenem Schriftsatz bestätigte dieser, dass das Teilanerkenntnis bereits mit Bescheid vom 30. Juli 2013 umgesetzt worden sei. Randnummer 19 Mit dem damaligen Beklagten am 01., dem Kläger am 02. Oktober 2014 zugestelltem, mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangenem Urteil vom 22. September 2014 wies das Sozialgericht die Klage schließlich ab. Die Urteilsgründe wurden dem damaligen Beklagten am 01. Oktober 2014, dem Kläger am Folgetag zugestellt. Rechtsmittel hiergegen wurden nicht eingelegt. Randnummer 20 Bereits am 07. Juli 2014 hatte der Kläger Entschädigungsklage erhoben, mit der er zunächst eine Entschädigung in Höhe von 2.000,00 € zzgl. Zinsen ab Klageerhebung begehrt hatte. Zur Begründung hatte er ausgeführt, dass das Verfahren im Umfang von 20 Monaten als überlang anzusehen sei. Randnummer 21 Nachdem der Senat dem Kläger mit Beschluss vom 08. September 2015 Prozesskostenhilfe lediglich insoweit bewilligt hatte, wie die Klage auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 600,00 € gerichtet ist, hat der Kläger die darüber hinausgehende Klage "für erledigt erklärt". Ergänzend hat er geltend gemacht, dass ihm die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens nicht – auch nicht teilweise - vorgeworfen werden könne. Insbesondere habe er es nicht versäumt, dem Gericht nötige Informationen zukommen zu lassen. Die Jobcenter arbeiteten seines Wissens eng mit dem Gericht zusammen, sodass es eine unnötige Doppelung und Belastung des Sozialgerichts darstellte, wenn auch er noch seine Erkenntnisse dem Gericht mitteilen müsste/würde. Im Übrigen meint er, dass das Gutachten des Sachverständigen Dr. T als völlig untauglich anzusehen sei, während der Sachverständige Prof. Dr. S den Gesamtgrad der Schädigungsfolge mit 20 % viel zu niedrig angesetzt habe. Randnummer 22 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 23 den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin zuletzt unter dem Aktenzeichen S 61 AS 314/11 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 600,00 € zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Erhebung der Entschädigungsklage am 07. Juli 2014 zu zahlen. Randnummer 24 Der Beklagte beantragt, Randnummer 25 die Klage abzuweisen. Randnummer 26 Er meint, dass die Zeit von April bis Dezember 2012 – anders als im Prozesskostenhilfebeschluss anklinge – nicht als Zeit der entschädigungsrelevanten Verzögerung anzusehen sei. Während dieses Zeitraumes sei es vielmehr sachgerecht gewesen, die weiteren medizinischen Ermittlungen im Parallelverfahren abzuwarten. Zwar habe der damalige Vorsitzende am 12. März 2012 vermerkt, dass die beigezogene Akte S 44 VG 127/10 kein Gutachten oder ähnliches über die Wegefähigkeit des Klägers enthalte. Bereits am 20. März 2012 habe er jedoch eine Wiedervorlagefrist von zwei Monaten mit der Anmerkung gesetzt, die Akten des vorgenannten Verfahrens erneut anfordern zu wollen. Dies sei auch ab Mai 2012 fortlaufend geschehen, bis die Akte im Januar 2013 habe eingesehen werden können. Abgesehen davon, dass die Einschätzung, ob in anderen Verfahren medizinische Ermittlungen zu erwarten und daher abzuwarten seien, im Rahmen der richterlichen Unabhängigkeit zu treffen sei, seien letztendlich auch tatsächlich medizinische Ermittlungen durch den Richter der 44. Kammer und in weiteren Parallelverfahren erfolgt. Genau diese medizinischen Ermittlungsergebnisse hätten zur Entscheidungsreife des streitgegenständlichen Verfahrens geführt und zum klageabweisenden Urteil. Abgesehen davon sei dem streitgegenständlichen Verfahren für den Kläger keine Bedeutung beizumessen. In Auswertung der beigezogenen medizinischen Unterlagen sei der Kläger keinesfalls in der Weise körperlich eingeschränkt, wie er es u.a. im streitgegenständlichen Verfahren behaupte. Allein seine – medizinisch nicht zu objektivierende - Behauptung habe zu der langwierigen Ermittlungstätigkeit geführt, die letztlich entscheidend für die vom Kläger beklagte Dauer des Verfahrens war. Randnummer 27 Der Beklagte hat im November 2015 eine Aufstellung über die vom Kläger in eigenem Namen bzw. als Vertreter/Prozessbevollmächtigter vor dem Sozialgericht Berlin geführten Verfahren vorgelegt (danach: 1994 zwei, 1996 ein und seit 2005 121 Verfahren in zumindest auch eigenem Namen zzgl. 30 als Vertreter/Prozessbevollmächtigter geführter Verfahren). Randnummer 28 Der Senat hat mit Einverständnis des Klägers die Akten seines inzwischen unter dem Aktenzeichen L 17 R 43/15 geführten Rentenrechtsstreits beigezogen und den Beteiligten die daraus kopierten medizinischen Unterlagen zur Verfügung gestellt. Hierbei handelte es sich maßgeblich um Randnummer 29 - eine nach Beauftragung mit der Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens ergangene Mitteilung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie – Psychotherapie – Dr. A vom 31. Juli 2014, dass der Kläger zurzeit nicht bereit sei, sich von ihm untersuchen zu lassen; Randnummer 30 - einen Befundbericht der Dres. T und Z sowie des Dipl. med. L vom 23. Juli 2015, in dem es u.a. heißt, dass seit 2013 keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und es am 19. November 2012 lediglich versehentlich zur Ausstellung eines Rezepts für einen Elektrorollstuhl gekommen sei; Randnummer 31 - gutachterliche Stellungnahmen des Facharztes für Orthopädie und Chirurgie Dr. T vom 18. August 2014 sowie 31. August 2015, der dabei blieb, dass die Verordnung eines Elektrorollstuhls orthopädisch nicht nachzuvollziehen und die Benutzung von Hilfsmitteln auf die psychische Komorbidität des Klägers zurückzuführen sei. Randnummer 32 Weiter hat der Senat folgende Unterlagen in das Verfahren eingeführt: Randnummer 33 - eine Aufstellung der vom Kläger vor dem Sozialgericht Berlin geführten Verfahren (Stand: 03.06.2015), Randnummer 34 - eine Kopie des klägerischen Schreibens vom 12. März 2015 - "Erinnerung und alle in Frage kommenden Rechtsbehelfe" - in der Sache L 37 SF 291/13 EK AS, Randnummer 35 - eine Kopie seines an die Präsidentin des Landessozialgerichts gerichteten Schreibens vom 22. Mai 2015 - "Anhörungsrüge, Erinnerung, Nichtzulassungsbeschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde, Fachaufsichtsbeschwerde und alle weiteren, in Frage kommenden Rechtsmittel" – sowie Randnummer 36 - eine Kopie seines Schriftsatzes vom 31. August 2015 - "Rüge wegen überlanger Verfahrensdauer und Beschwerde über den Beschluss vom 27.08.2015" - in der Sache L 37 SF 249/13 EK AS. Randnummer 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Akten des Ausgangsverfahrens verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 38 Die Klage, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zwar zulässig, nicht jedoch begründet. Randnummer 39 A. Die Klage, die auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin zuletzt unter dem Aktenzeichen S 61 AS 314/11 geführten Verfahrens gerichtet ist, ist zulässig. Randnummer 40 I. Maßgebend für das vorliegende Klageverfahren sind die §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sowie die §§ 183, 197a und 202 SGG, jeweils in der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV) vom 24. November 2011 (BGBl. I, S. 2302) und des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2554). Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer handelt es sich nicht um einen Amtshaftungsanspruch im Sinne des Art. 34 des Grundgesetzes (GG). Es ist daher nicht der ordentliche Rechtsweg, sondern vorliegend der zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Denn die grundsätzlich in § 201 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Zuweisung der Entschädigungsklagen an das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde, wird für sozialgerichtliche Verfahren in § 202 Satz 2 SGG modifiziert. Nach dieser Regelung sind die Vorschriften des 17. Titels des GVG (§§ 198-201) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das SGG tritt. Für die Entscheidung über die Klage ist daher das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zuständig. Randnummer 41 II. Eine Entschädigungsklage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG sind die Vorschriften des SGG über das Verfahren vor den Sozialgerichten im ersten Rechtszug heranzuziehen. Gemäß § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Der Kläger macht angesichts der Regelung des § 198 GVG nachvollziehbar geltend, auf die begehrte Entschädigungszahlung, die eine Leistung i.S.d. § 54 Abs. 5 SGG darstellt, einen Rechtsanspruch zu haben. Eine vorherige Verwaltungsentscheidung ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen (vgl. § 198 Abs. 5 GVG). Vielmehr lässt die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 17/3802, S. 22 zu Abs. 5 Satz 1), nach der der Anspruch nach allgemeinen Grundsätzen auch vor einer Klageerhebung gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger geltend gemacht und außergerichtlich befriedigt werden kann, erkennen, dass es sich hierbei um eine Möglichkeit, nicht jedoch eine Verpflichtung handelt. Randnummer 42 III. Zweifel an der Wahrung der gemäß § 90 SGG für die Klage vorgeschriebenen Schriftform bestehen ebenso wenig wie an der Einhaltung der in § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG normierten Sechsmonatsfrist für eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer. Die Entschädigungsklage wurde am 07. Juli 2014 und damit bereits vor Abschluss des streitgegenständlichen Ausgangsverfahrens, allerdings nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit ab Erhebung der Verzögerungsrüge am 29. Oktober 2013 (vgl. § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG) erhoben. Randnummer 43 B. Allerdings ist die Klage nicht begründet. Zwar richtet sich die Klage zu Recht gegen das Land Berlin. Indes steht dem Kläger weder ein Entschädigungsanspruch zu noch kann das Gericht die Überlänge des Verfahrens feststellen. Randnummer 44 I. Zu Recht richtet sich die Klage gegen das hier passivlegitimierte Land Berlin. Nach § 200 Satz 1 GVG haftet für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, das Land. Die Übertragung der Vertretung des beklagten Bundeslandes Berlin auf die Präsidentin des Sozialgerichts Berlin (§ 29 Abs. 1 Satz 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 22.10.2012, Amtsblatt Berlin 2012, S. 1979) ist nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte diese Übertragung durch eine Verwaltungsanweisung vorgenommen werden; ein Gesetz war nicht erforderlich (so BFH, Urteil vom 17.04.2013 - X K 3/12 - juris, Rn. 30 ff. für die vorher geltende Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz vom 20.09.2007, Amtsblatt Berlin 2007, 2641). Randnummer 45 II. Der Kläger hat jedoch weder einen Anspruch auf die begehrte Entschädigung noch kann das Entschädigungsgericht auch nur die Überlänge des Verfahrens feststellen. Randnummer 46 Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 S. 2 GVG). Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG). Dies gilt nach Art. 23 Satz 2 bis 5 GRüGV für anhängige Verfahren, die bei Inkrafttreten des GRüGV schon verzögert sind, mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten des GRüGV erhoben werden muss. Nur in diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 GVG auch für den vorausgehenden Zeitraum. Randnummer 47 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Verfahren ist zur Überzeugung des Senats bereits nicht als überlang anzusehen. Randnummer 48 Ob ein Verfahren als überlang anzusehen ist, richtet sich nicht nach starren Fristen. Vielmehr regelt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausdrücklich, dass es auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritten ankommt. Randnummer 49 Maßgebend bei der Beurteilung der Verfahrensdauer ist - so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/3802, S. 18 f. zu § 198 Abs. 1) - unter dem Aspekt einer möglichen Mitverursachung zunächst die Frage, wie sich der Entschädigungskläger selbst im Ausgangsverfahren verhalten hat. Außerdem sind insbesondere zu berücksichtigen die Schwierigkeit, der Umfang und die Komplexität des Falles sowie die Bedeutung des Rechtsstreits, wobei nicht nur die Bedeutung für den auf Entschädigung klagenden Verfahrensbeteiligten aus der Sicht eines verständigen Betroffenen von Belang ist, sondern auch die Bedeutung für die Allgemeinheit. Diese Umstände sind darüber hinaus in einen allgemeinen Wertungsrahmen einzuordnen (vgl. dazu BSG, Urteile vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 und 2/12 KL -, zitiert nach juris, jeweils Rn. 25 ff. und m.w.N.). Denn schon aus der Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs an den als Grundrecht nach Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie als Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) qualifizierten Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit wird deutlich, dass es auf eine gewisse Schwere der Belastung ankommt. Ferner sind das Spannungsverhältnis zur Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) sowie das Ziel, inhaltlich richtige Entscheidungen zu erhalten, zu berücksichtigen. Schließlich muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Sachen zu behandeln hat, sodass ihm eine gewisse Wartezeit zuzumuten ist. Insgesamt reicht daher zur Annahme der Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht jede Abweichung vom Optimum aus, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 33). Randnummer 50 1. Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung bildet die - in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte - Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss. Vorliegend zog sich das streitgegenständliche Ausgangsverfahren ab Erhebung der Klage am 05. Januar 2011 und nach Zustellung der Urteilsgründe des Sozialgerichts am 02. Oktober 2014 beim Kläger bis zum Eintritt der Rechtskraft Anfang November 2014 über knapp drei Jahre und zehn Monate hin. Randnummer 51 2. Bei dem gegenständlichen Rechtsstreit handelte es sich um ein für den Kläger als von allenfalls durchschnittlicher Bedeutung anzusehendes Verfahren von überdurchschnittlicher Komplexität und durchschnittlicher Schwierigkeit, in dessen Verlauf es zu Verzögerungen gekommen ist, die zum Teil dem beklagten Land, teilweise aber durchaus auch dem Verantwortungsbereich des Klägers und des damaligen Beklagten zuzurechnen sind. Randnummer 52
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.