dem IFG; erhöhter Verwaltungsaufwand Orientierungssatz 1. Das Bundesarchivgesetz (juris: BArchG) verdrängt
Tatbestand, Rechtsfolge und Zweck seiner Regelungen das Informationsfreiheitsgesetz gemäß § 1 Abs. 3 IFG nur insoweit, als es die in Archivgut des Bundes überführten (amtlichen) Informationen betrifft (vgl. VG Berlin, Urteil vom
1 und 3 IFG in Verbindung mit dem Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Informationsgebührenverordnung (juris: IFGGEbV) beeinträchtigt die Pressefreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG weder zielgerichtet noch hat sie insoweit eine der Rechtfertigung bedürftige mittelbar faktische Wirkung. (Rn.57) Verfahrensgang
gehend BVerwG, 25. Februar 2016, 7 C 18/14, Urteil
gehend BVerwG,
richtendiensten müsse sich auch auf diese Unterlagen erstrecken, weil anderenfalls die maßgebliche Bereichsausnahme des Informationsfreiheitsgesetzes umgangen werden könne. Im Übrigen seien die Unterlagen als Verschlusssachen eingestuft. Das Dokument 421 betreffe Inhalte aus einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren; für dieses gälten die vorrangigen Regelungen der §§ 474 ff. StPO. Randnummer 5 Gegen den Bescheid vom 22. Dezember 2001 legte der Kläger Widerspruch ein und erhob die Klage VG 2 K 7.12, die er im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 7. Mai 2013
Abtrennung von Streitgegenstandsteilen zurücknahm. Randnummer 6 Mit „Schluss- und Widerspruchsbescheid“ vom 16. April 2012 gewährte das Bundeskanzleramt dem Kläger über die Teilbescheide 1 – 4 hinaus Zugang zu weiteren Informationen, lehnte im Übrigen den Antrag ab und wies den Widerspruch hinsichtlich der oben bezeichneten Dokumente zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Dokumente 406 – 411 seien vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verschlusssachen eingestuft. Dieses habe auf
frage an seiner Bewertung der materiellen Geheimhaltungsbedürftigkeit der Unterlagen festgehalten. Hieran sei das Bundeskanzleramt gebunden. Soweit es die Dokumente des Bundesnachrichtendienstes betreffe, müsse das Bundeskanzleramt als dessen Dienst- und Fachaufsichtsbehörde wegen des umfassenden Schutzes des § 3 Nr. 8 IFG keine weiteren Versagungsgründe vortragen. Im Übrigen enthielten die Dokumente 412 – 417 Namen und Funktionen von Mitarbeitern des Bundesnachrichtendienstes, das Dokument 418 den Klarnamen sowie identifizierende Angaben zu einem Informanten des Bundeskriminalamtes. Randnummer 7 Im Bescheid vom 16. April 2012 setzte das Bundeskanzleramt für den „Bereich, der ausschließlich
dem IFG bearbeitet wurde“, eine Gebühr in Höhe von 231,25 Euro fest und erhob Auslagen in Höhe von 71,65 Euro. Darüber hinaus setzte es eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 135,00 Euro fest. Randnummer 8 Der Kläger legte gegen den Bescheid vom
dem Bundesarchivgesetz beurteilten Unterlagen betrifft, hat die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom
dem Bundesarchivgesetz beurteile. Das Bundeskanzleramt sei aber in jedem Fall über die streitigen Unterlagen verfügungsbefugt. Es habe die größere Sachnähe zum Verfahren und das Verfügungsrecht kraft stillschweigender Vereinbarung erhalten. Dies gelte auch für das Dokument 421, das Bestandteil eines Vorgangs beim Bundeskanzleramt geworden sei. Die Bereichsausnahme des § 3 Nr. 8 IFG sei nicht einschlägig, da der Anspruch gerade nicht gegenüber den
richtendiensten geltend gemacht werde und Ausnahmeregelungen eng auszulegen seien. Die Vorgänge seien materiell nicht geheimhaltungsbedürftig, da sie eine fast 40 Jahre zurückliegende Situation beträfen. Die Institutionen und Personen, die damals die Baader Meinhof Gruppe unterstützt und mit Waffen und Personal ausgestattet hätten, seien aufgelöst bzw. tot oder unter Kontrolle des Staates. Die Gebührenfestsetzung sei rechtswidrig, da er als freier Journalist bei seinen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Recherchen auf Informationen angewiesen sei. Der Prozess der öffentlichen Meinungsbildung werde gefährdet, wenn nur finanziell gut ausgestattete Medien in der Lage seien, kostenpflichtig Informationen
dem Informationsfreiheitsgesetz zu beantragen. Anfragen von Journalisten sollten grundsätzlich zu einer „Gebührenreduktion auf Null“ führen. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundeskanzleramtes vom
richtlich übersandt worden. Jedenfalls stehe dem Anspruch des Klägers die Bestimmung des § 3 Nr. 8 IFG entgegen. Der Geheimhaltungsbedarf der
richtendienste des Bundes sei umfassend zu respektieren; die Versagungsgründe der § 3 Nr. 1 c) oder Nr. 4 IFG seien vom Gesetzgeber nicht als ausreichend angesehen worden. Dementsprechend könne es nicht darauf ankommen, ob die Unterlagen der
richtendienste nur bei diesen selbst, sondern bestimmungsgemäß auch bei den Aufsichtsbehörden vorhanden seien. Bei Dokument 418 seien dem Schreiben des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes als Anlage u.a. Personenerkenntnisse zu zehn RAF-Mitgliedern sowie ergänzend Erkenntnisse des Bundeskriminalamtes zu zwei RAF-Mitgliedern beigefügt, die im Zeitpunkt des Schreibens noch flüchtig gewesen seien. Das Dokument erlaube auch für Außenstehende Rückschlüsse darauf, auf welche Weise der Bundesnachrichtendienst an Informationen gelangt sei und in Zukunft gelangen werde. Soweit die streitigen Unterlagen noch als Verschlusssachen eingestuft seien, stehe dem Anspruch die Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht entgegen. Die Dokumente 408 – 411 beträfen darüber hinaus die Vorbereitung von Sitzungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums; dessen Sitzungen seien geheim, was folglich auch für die unmittelbar vorbereitenden Unterlagen gelten müsse. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte (insbesondere die Sitzungsprotokolle vom
1 IFG - nicht abschließend entschieden werden (4.). Randnummer 22 1. Der Anspruch des Klägers auf Informationszugang richtet sich
den Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes; speziellere Regelungen für die hier noch streitigen Informationen bestehen nicht.
3 IFG gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor. Das Informationsfreiheitsgesetz wird nur durch solche Regelungen verdrängt, die einen mit § 1 Abs. 1 IFG identischen sachlichen Regelungsgegenstand aufweisen. Sie müssen in gleicher Weise wie das Informationsfreiheitsgesetz Regelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen treffen (BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 - BVerwG 7 C 4.11 - NVwZ 2012, S. 251). Das ist hier nicht der Fall. Randnummer 23 a. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt das Bundesarchivgesetz für die im vorliegenden Verfahren noch streitigen Dokumente 406 – 418 und 421 nicht zur Anwendung. Dieses Gesetz verdrängt
Tatbestand, Rechtsfolge und Zweck seiner Regelungen das Informationsfreiheitsgesetz nur insoweit, als es die in Archivgut des Bundes überführten (amtlichen) Informationen betrifft (vgl. VG Berlin, Urteil vom
PO, an Forschungseinrichtungen
PO. Gemeinsam ist den vorgenannten Bestimmungen, dass sie die Weitergabe und Verwendung personenbezogener Daten im Bereich des eigentlichen Gerichtsverfahrens und in seinem unmittelbaren Vorfeld, zu dem das strafprozessuale Ermittlungsverfahren gehört, oder die Weitergabe der in diesem Verfahren erhobenen Daten für verfahrensexterne Zwecke betreffen (vgl. BT-Drs. 14/1484, S. 17). Es geht damit um die Akteneinsicht in bzw. Auskunft und Übermittlung von Daten aus den dem (Straf-)Gericht vorliegenden oder im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegenden Akten. Damit ist zugleich der Umfang des Vorrangs der hierauf bezogenen strafprozessualen Bestimmungen umschrieben (zu einem solchen Fall der Einsicht in die bei dem Revisionsgericht vorhandenen Senatshefte vgl. BGH, Beschluss vom
Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Kläger ist „jeder“ im Sinne des Gesetzes und damit anspruchsberechtigt. Das Bundeskanzleramt ist eine Behörde des Bundes und damit anspruchsverpflichtet. Die vom Kläger begehrten Dokumente 406 – 418 und die geschwärzten Daten in Dokument 421 sind amtliche Informationen, da sie der Aufgabenerfüllung des Bundeskanzleramtes und damit amtlichen Zwecken dienen (vgl. § 2 Nr. 1 IFG). Randnummer 27 3. Für die vom Kläger noch begehrten Unterlagen in den Dokumenten 406 – 418 hat das Bundeskanzleramt keine Verfügungsberechtigung im Sinne des § 7 Abs. 1 IFG erhalten. Randnummer 28
der als Zuständigkeitsbestimmung ausgestalteten Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG entscheidet diejenige Behörde über den Informationszugang, der die Verfügungsberechtigung zusteht. Verfügungsberechtigt über eine Information ist grundsätzlich deren Urheber (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 14). Demjenigen, der die Information im Rahmen der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erhoben oder selbst geschaffen hat, ist sie auch zur weiteren Verwendung zugewiesen. Das umfasst auch die Entscheidung, welchem Personenkreis sie zugänglich gemacht werden soll. Wird die Information im weiteren Verlauf anderen Behörden übermittelt und ist sie demnach an mehreren Stellen verfügbar, soll mit dem Merkmal der Verfügungsberechtigung eine sachangemessene Entscheidungszuständigkeit ermöglicht werden, die sowohl der Aufgabenverteilung auf Seiten der Behörden als auch dem Interesse des Informationsberechtigten an einer aus seiner Sicht
vollziehbaren Bestimmung der auskunftspflichtigen Stelle Rechnung trägt. Insbesondere angesichts der umfangreichen Abstimmungspraxis unter den Behörden, aufgrund derer diese in großem Umfang als Teil der bei ihnen geführten Akten über Informationen verfügen, die nicht von ihnen erhoben worden sind, sollen die Verfahren auf Informationszugang bei der Behörde konzentriert werden, der die größte Sachnähe zum Verfahren zukommt bzw. die die Verfahrensführung innehat. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs soll maßgebend sein, ob die Behörde ein Verfügungsrecht kraft Gesetzes oder - gegebenenfalls stillschweigender - Vereinbarung erhält (vgl. BVerwG, Urteil vom
richtendienstes. Randnummer 30 Urheber der Unterlagen in den Dokumenten 412 – 418 sind der Bundesnachrichtendienst und das Bundeskriminalamt. Diese Unterlagen enthalten eine Stellungnahme des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes an den damaligen Staatsminister im Bundeskanzleramt (dem als Anlagen u.a. Personenerkenntnisse des Bundesnachrichtendienstes, Quellenberichte und verschiedene gutachterliche Stellungnahmen u.a. zum internationalen und Staatsterrorismus beigefügt sind), ein Antwortschreiben des Bundesnachrichtendienstes an das Bundeskanzleramt in Folge eines vorangegangenen Informationsbegehrens des Klägers, Schriftwechsel zwischen dem Bundesnachrichtendienst und dem Bundeskriminalamt (betreffend die kriminaltechnische Untersuchung von in Reisepässen ehemaliger RAF-Mitglieder befindlichen Ein- und Ausreisestempeln) sowie Zielfahndungs- und Quellenberichte des Bundeskriminalamtes aus dem Umfeld der ehemaligen RAF. Randnummer 31 b. Das Bundeskanzleramt hat die genannten Unterlagen im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben vom Bundesnachrichtendienst, Bundesamt für Verfassungsschutz und Bundeskriminalamt erhalten. Randnummer 32
1 Satz 1 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst – BNDG – ist der Bundesnachrichtendienst eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramts. Dementsprechend übt das Bundeskanzleramt als oberste Bundesbehörde, durch seine Abteilung 6, die Dienst- und Fachaufsicht über den ihm
geordneten Bundesnachrichtendienst aus (vgl. Nr. 1 der Bekanntmachung eines Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 3. Mai 1989, GMBl. Nr. 21, S. 901).
Satz 1 BNDG unterrichtet der Bundesnachrichtendienst das Bundeskanzleramt über seine Tätigkeit. Teil der Abteilung 6 des Bundeskanzleramtes ist ferner der Beauftragte für die
richtendienste. Zu dessen Aufgaben gehört die Koordinierung und Intensivierung der Zusammenarbeit des Bundesnachrichtendienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Militärischen Abschirmdienstes (vgl. Nr. III des vorbezeichneten Organisationserlasses vom 3. Mai 1989). Dazu zählt unter anderem die Koordinierung und Vorbereitung von Sitzungen der Parlamentarischen Kontrollkommission (heute: Parlamentarisches Kontrollgremium - PKGr -), deren Mitglieder des Bundestages regelmäßig durch die Bundesregierung Einblick in die Arbeit der deutschen Geheimdienste erhalten (Nr. IIII 1 c). In diesem Kontext sind auch die Unterlagen des Bundeskriminalamtes an das Bundeskanzleramt übermittelt worden, da das Bundeskriminalamt hier die polizeiliche Aufgabe der Strafverfolgung auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung wahrgenommen und mit den
richtendiensten des Bundes zusammengearbeitet hat. Randnummer 33 c. Ausnahmsweise ist dem Bundeskanzleramt damit aber nicht zugleich die Verfügungsberechtigung der Urheber mit übertragen worden; denn die Urheber dieser Unterlagen werden über die Bereichsausnahme des § 3 Nr. 8 IFG besonders geschützt (aa.), was der Annahme einer stillschweigenden oder gesetzlichen Übertragung der Verfügungsberechtigung entgegensteht (bb.). Randnummer 34 aa.
8 IFG besteht der Informationsanspruch nicht gegenüber den
richtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – SÜG – wahrnehmen. Randnummer 35 Beim Bundesnachrichtendienst und beim Bundesamt für Verfassungsschutz handelt es sich um
richtendienste des Bundes (vgl. § 1 BNDG, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BVerfSchG). Auch das Bundeskriminalamt ist vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst, da es als Behörde des Bundes (§ 1 Abs. 1 BKAG) Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 SÜG wahrgenommen hat.
2 der Verordnung zur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der
richtendienste des Bundes und zur Feststellung der öffentlichen Stellen des Bundes und der nichtöffentlichen Stellen mit lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen vom 12. September 2007 (BGBl. I S. 2294) – SÜF - handelt es sich dabei um polizeiliche Aufgaben der Strafverfolgung auf den Gebieten der Spionageabwehr und der Terrorismusbekämpfung sowie der Strafverfolgung solcher Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität, bei deren Aufklärung eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den
richtendiensten des Bundes erfolgt. Die vom Bundeskriminalamt stammenden Unterlagen in den Dokumenten 413 und 418 betreffen Zielfahndungs- und Quellenberichte des Bundeskriminalamtes aus dem Umfeld der ehemaligen RAF sowie die kriminaltechnische Untersuchung von in Reisepässen ehemaliger RAF-Mitglieder befindlichen Ein- und Ausreisestempeln und damit den Bereich der Strafverfolgung auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung. Randnummer 36 bb. Der Schutzzweck des § 3 Nr. 8 IFG steht der Annahme einer stillschweigenden oder gesetzlichen Übertragung der Verfügungsberechtigung entgegen. Randnummer 37 Der Wortlaut des § 3 Nr. 8 IFG, wonach der „Anspruch auf Informationszugang .… gegenüber“ den bezeichneten Institutionen ausgeschlossen ist, mag zwar für ein enges Verständnis der Bestimmung in dem Sinne sprechen, dass es sich um einen allein im Verhältnis zu der jeweiligen, mit einem Antrag auf Informationszugang befassten Behörde der
richtendienste oder der diesen durch § 1 SÜV im Umfang der dort bezeichneten Aufgabenwahrnehmung gleichgestellten Behörden handelt. Danach könnte das mit dem Antrag des Klägers befasste Bundeskanzleramt sich nicht auf den Schutz der
richtendienste berufen. Denn es ist zwar Aufsichtsbehörde über den BND, gehört in dieser Funktion jedoch nicht selbst zu den
richtendiensten des Bundes. Zwingend ist ein solches Verständnis indessen nicht. Randnummer 38 Die systematische Stellung von § 3 Nr. 8 IFG legt es vielmehr nahe, dass der Gesetzgeber nicht an das formale Kriterium der „Passivlegitimation“ einer bestimmten, mit dem Antrag befassten Behörde anknüpfen wollte. Denn in diesem Falle hätte es näher gelegen, die
richtendienste aus dem Kreis der anspruchsverpflichteten Behörden in § 1 Abs. 1 IFG auszunehmen. Die Aufnahme der „Bereichsausnahme“ in den Katalog der Versagungsgründe des § 3 IFG zum Schutz von besonderen öffentlichen Belangen macht vielmehr deutlich, dass materielle Kriterien ausschlaggebend sein sollten. Maßgeblich ist danach nicht, bei welcher Behörde der Antrag auf Informationszugang gestellt wird, sondern allein, ob er sich auf eine Information bezieht, deren Urheber die in § 3 Nr. 8 IFG bezeichneten Behörden sind (so wohl auch Kloepfer/Schärdel, Grundrechte für die Informationsgesellschaft – Datenschutz und Informationszugangsfreiheit ins Grundgesetz? in: JZ 2009, S. 453 [459]). Randnummer 39 Der durch die Gesetzesmaterialien dokumentierte Sinn und Zweck der Bestimmung bestätigt dieses Auslegungsergebnis.
der Gesetzesbegründung ist der Geheimhaltungsbedarf der
richtendienste zu respektieren. Da nicht alle „Vorgänge in den
richtendiensten“ von § 3 Nr. 1 c) oder Nr. 4 IFG erfasst seien, so z.B. nicht die Beschaffung und anderes fiskalisches Handeln, sich aus diesen Tätigkeiten jedoch unter Umständen auch Rückschlüsse auf Strategien und Aktivitäten der Dienste ziehen ließen, bedürfe es einer Regelung, die sicherstelle, „dass alle Tätigkeiten der
richtendienste und vergleichbar sicherheitsempfindliche Tätigkeiten anderer staatlicher Stellen vom Anspruch auf Informationszugang ausgeschlossen sind“. Dem Ausschlussgrund sollte also kein enger, sondern ein weiter Anwendungsbereich zukommen. Randnummer 40 Es würde diesem Sinn und Zweck der Bestimmung zuwiderlaufen, wenn - vorbehaltlich des Bestehens anderer Versagungsgründe - ein Anspruch auf Informationszugang in dem Augenblick bestünde, in dem sich die jeweilige Unterlage nicht mehr ausschließlich im Besitz der in § 3 Nr. 8 IFG bezeichneten Behörden, sondern bestimmungsgemäß auch im Besitz anderer Behörden befindet. Denn in diesem Falle wäre der Anspruch allein davon abhängig, bei welcher Behörde der Antrag gestellt wird. Dieses zufällige Ergebnis zwingt zu einem Verständnis des § 3 Nr. 8 IFG dahingehend, dass er für den engen Bereich von Informationen der
richtendienste des Bundes oder anderer Behörden in sicherheitsempfindlichen Bereichen die Verfügungsberechtigung anderer Behörden über diese Unterlagen
1 IFG sperrt. Randnummer 41
1 Satz 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Randnummer 45 a. Personenbezogene Daten liegen hier vor, da es sich bei den genannten Angaben um Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person handelt (zum Begriff „personenbezogene Daten“ siehe § 3 Abs. 1 BDSG und VG Berlin, Urteil vom
1 IFG verpflichtet, vor einer abschließenden Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Zugang zu den umstrittenen Informationen den betroffenen Zeugen anzuhören und ihm die Möglichkeit zu geben, sich mit der Informationsgewährung einverstanden zu erklären (vgl. im Einzelnen VG Berlin, Urteil vom 11. November 2010 - VG 2 K 35.10 -, juris). Randnummer 48 Lediglich zur Klarstellung weist die Kammer darauf hin, dass der
Verkündung des Urteils
gereichte Schriftsatz der Beklagten vom
1 Satz 1 IFG werden für Amtshandlungen
diesem Gesetz Gebühren und Auslagen erhoben. Gemäß Nr. 2.2 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der auf der Grundlage von § 10 Abs. 3 IFG erlassenen IFGGebV beträgt die Gebühr für die Herausgabe von Abschriften 30,-- Euro bis 500,-- Euro, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen. Randnummer 52 a. Der Gebührentatbestand ist hier erfüllt. Maßgeblich für die tatbestandliche Abgrenzung zu der Gebührenstufe 2.
den überzeugenden Darlegungen der Beklagten betraf das Informationsbegehren den gesamten Bestand der beim Bundeskanzleramt vorhandenen Vorgänge zum Komplex der RAF über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten. Die Vorgänge waren nicht elektronisch erfasst und mussten von den einzelnen Abteilungen und Referaten auf das Bestehen von Versagungsgründen geprüft werden. Auf dieser Grundlage ist dem Kläger durch die Teilbescheide und den Schlussbescheid eine Vielzahl von Unterlagen
Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes zur Verfügung gestellt worden. Dabei bezog sich der im Gebührenbescheid zu Grunde gelegte Verwaltungsaufwand ausdrücklich nur auf den „Bereich, der ausschließlich
dem IFG bearbeitet wurde“. Es handelt sich dabei
den plausiblen Angaben der Beklagten lediglich um einen geringen Teil des tatsächlich angefallenen Personalaufwandes, der allein innerhalb der Abteilung 6 für die Bearbeitung des Gesamtvorganges (Archivgut und IFG-Unterlagen) bei 93,5 Stunden des gehobenen Dienstes und 52 Stunden des höheren Dienstes gelegen hat. Randnummer 54 b. Bei der Festsetzung der aus dem Gebührenrahmen zu ermittelnden Gebühr steht der Behörde ein Ermessen zu, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die Behörde bei der Gebührenfestsetzung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Das ist nicht der Fall. Randnummer 55 Die auf 231,25 Euro festgesetzte Gebühr hält sich innerhalb des durch Teil A Nr. 2.
1 und 3 IFG in Verbindung mit dem Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Informationsgebührenverordnung beeinträchtigt die Pressefreiheit weder zielgerichtet noch hat sie insoweit eine der Rechtfertigung bedürftige mittelbar faktische Wirkung. Das Informationsfreiheitsgesetz formt nicht spezifisch die informationsrechtliche Stellung der Presse aus. Seine Zugangsregelungen und Begrenzungsvorschriften reflektieren nicht die besonderen Funktionsbedürfnisse der Presse. Der Bundesgesetzgeber hat mit seinem Erlass nicht zur Erfüllung des Gestaltungsauftrags gehandelt, der ihm aus dem objektiv-rechtlichen Gewährleistungsgehalt des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erwächst (vgl. BVerwG, Urteil vom
2 Satz 2 IFG gewährt. Anderenfalls fehlte es an einer Rechtsverletzung und damit an der Widerspruchsbefugnis. Dementsprechend kann sich die Widerspruchsgebühr hier auch nicht auf den angefochtenen (ablehnenden) Verfügungsteil des Ausgangsbescheides vom
3 Satz 2 IFG anwendbaren Verwaltungskostengesetzes sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Sind – wie hier – Rahmensätze für die Gebühren vorgesehen, so bestimmt § 9 Abs. 1 VwKostG, dass bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Aufwendungen gesondert berechnet werden (Nr. 1), und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse (Nr. 2) zu berücksichtigen sind.
diesen Grundsätzen verbietet sich eine gebührenmäßige Gleichbehandlung von Ausgangs- und Widerspruchsverfahren, wenn das Widerspruchsverfahren nur noch einen Teil des Ausgangsverfahrens betrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 3 C 43.09 -, BVerwGE 138, 316). So liegt der Fall hier. Der mit der Bearbeitung des Widerspruchs gegen die teilweise Versagung des Informationszugangs verbundene Aufwand und die Bedeutung der versagten Informationen für den Kläger stehen im Übrigen in keiner Beziehung zu den Erwägungen, die bei der Bemessung der Gebühr für die Informationsgewährung ausschlaggebend gewesen sind. Randnummer 62 III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 161 Abs. 2 VwGO.
GO können die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Das ist hier mit Blick auf die Beklagte der Fall. Denn sie ist in diesem Verfahren lediglich insoweit unterlegen, als es ihre Verpflichtung zur Neubescheidung des Antrages des Klägers auf ungeschwärzten Zugang zu einem von insgesamt 14 Dokumenten sowie einen Teilbetrag der festgesetzten Widerspruchsgebühr betrifft. Nicht entscheidend ins Gewicht fällt ferner, dass sie aufgrund ihrer teilweisen Klaglosstellung hinsichtlich des Auskunftsersuchens sowie der beiden Weiterleitungsschreiben sowie des geschwärzten Berichts des Generalbundesanwalts nebst Haftbefehl und den hierauf bezogenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen
GO die Kosten des Verfahrens
billigem Ermessen zu tragen hat. Randnummer 63 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 64 Die Berufung ist
GO zuzulassen im Hinblick auf die Auslegung von § 7, § 3 Nr. 8 IFG und § 10 Abs. 1 und 3 IFG in Verbindung mit Teil A des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses des IFG GebV. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001264170
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