G muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine beabsichtige Massenentlassung vor deren Durchführung ernsthaft und ergebnisoffen beraten, zumindest aber derartige Beratungen anbieten. (Rn.128) Dabei reicht es nicht aus, wenn sich das Beratungsangebot auf die Milderung der Auswirkungen der Entlassungen beschränkt. Es muss sich auch auf die Möglichkeiten der Vermeidung oder Beschränkung der Entlassungen beziehen (im Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg vom 11.12.2015 - 9 Sa 1397/15 - und vom 20.01.2016 - 24 Sa 1261/15 u. 24 Sa 1667/15). (Rn.129) 2. Die endgültige Entscheidung, eine beabsichtigte Massenentlassung durchzuführen und die Kündigungen auszusprechen, darf die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber erst treffen, wenn das Konsultationsverfahren
G abgeschlossen ist (vgl. EuGH vom 10.09.2009 - C-44/08 - Keskusliitto). (Rn.155) 3. Berät die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine beabsichtigte Massenentlassung mit einer Verhandlungskommission des Betriebsrats oder einzelnen Betriebsratsmitgliedern, ist das Konsultationsverfahren frühestens abgeschlossen, wenn der Betriebsrat
den Beratungen als Gremium Gelegenheit hatte, eine abschließende Stellungnahme abzugeben. Hierfür ist dem Betriebsrat eine angemessene Frist einzuräumen. (Rn.165) 4. Hat der Betriebsrat keine abschließende Stellungnahme abgegeben, sondern gerügt, die ihm gegebenen Informationen seien für eine Stellungnahme nicht ausreichend, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber dies der Agentur für Arbeit im Rahmen der Massenentlassungsanzeige
G mitzuteilen (im Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg vom 20.01.2016 - 24 Sa 1261/15 und 24 Sa 1667/15). (Rn.140) 5. Zu den Abweichungsmöglichkeiten durch Tarifvertrag vom Entgeltausfallprinzip
FG) (im Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg vom 12.12.2014 - 3 Sa 1427/14 ) (Rn.173) Orientierungssatz Teilweise Parallelentscheidung zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom
teilsausgleich. Randnummer 2 Die am …. 1968 geborene Klägerin war seit dem
dem jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag. Randnummer 16 … Randnummer 17 § 17 ‚Zahlung der Vergütung Randnummer 18
zuzüglich etwaiger gemittelter zu versteuernder Zuschläge
Bemessungszeitraum für die Durchschnittsberechnung sind die jeweils letzten 3 vollen Kalendermonate vor Beginn der Krankheit.“ Randnummer 25 Die „Anlage zum MTV für Berlin-Brandenburg“ enthält folgende Sonderregelung zu § 22 Abs. 8 MTV: Randnummer 26 „Als Vergütung während der Zeit der Entgeltfortzahlung ist das anteilige Monatsgrundentgelt
MTV zu zahlen.“ Randnummer 27 Der VTV BVD enthält auszugsweise folgende Regelungen: Randnummer 28 „§ 2 Monatsgrundentgelt Randnummer 29 Die Beschäftigten haben Anspruch auf ein monatliches Grundentgelt (Monatsgrundentgelt). Das Monatsgrundentgelt eines Vollzeitbeschäftigten ergibt sich aus seiner Tätigkeit, den Tätigkeitsmerkmalen in Anlage 1 und den Vergütungstabellen in den Anlagen 3a und b. Soweit mit einem Beschäftigten im Arbeitsvertrag eine andere wöchentliche Arbeitszeit vereinbart wird, verändert sich das Monatsgrundentgelt entsprechend.“ Randnummer 30 Ebenfalls unter dem
folgend: „VTV BDV“) abgeschlossen, der den momentan geltenden Vergütungstarifvertrag Nr. 10 vom 27. Januar 2004 zwischen der G. Berlin GmbH (heute G. Berlin GmbH & Co. KG) und ver.di („VTV GGB“) nebst aller seiner Ergänzungen sowie aller etwaig in der
wirkung befindlicher Vergütungsregelungen sowie den Anerkenntnistarifvertrag vom
folgend Beschäftigte),
folgende Besitzstandsregelungen. Randnummer 37 Teil 1: Sicherung der 36-Stunden-Woche Randnummer 38 … Randnummer 39 Teil 2: Vorschriften zur Entgeltsicherung I. Randnummer 40
2 - 4 VTV BVD zum Zeitpunkt des Inkrafttretens und zwar in Höhe der Differenz. Randnummer 41 … II. Randnummer 42 Abweichend von § 15 Abs. 3 MTV BVD sowie § 16 Abs. 2 MTV BVD wird für die Zuschlagsberechnung neben dem anteiligen Monatsgrundentgelt die anteilige Besitzstandszulage zugrunde gelegt. Randnummer 43 … V. Randnummer 44 Tariflich vereinbarte und individuelle Erhöhungen des Monatsgrundentgelts (Anlage 3a/3b des VTV BVD) sowie der regelmäßigen Zulagen
2 - 4 VTV BVD gelten auch für Beschäftigte mit Besitzstandszulage, wobei von dieser Erhöhung 35% auf die Besitzstandszulage angerechnet werden.“ Randnummer 45 Auf der Grundlage des ÜTV VTV zahlte die Beklagte ihren Beschäftigten eine Besitzstandszulage zwischen 400,00 und 1.000,00 Euro brutto monatlich, vereinzelt bis zu 1.200,00 Euro brutto und durchschnittlich etwa 500,00 Euro brutto. Im Oktober 2014, Dezember 2014 und Januar 2015 war die Klägerin jeweils mehrere Tage arbeitsunfähig krank. Für die Arbeitsunfähigkeitszeiten kürzte die Beklagte die Besitzstandszulage im Wege der Rückrechnung im jeweils folgenden Monat für Oktober 2014 um 75,16 Euro brutto, für Dezember 2014 um 240,38 Euro brutto und für Januar 2015 um 152,47 Euro brutto. Randnummer 46 Neben anderen Dienstleistungen wurden die Passagierabfertigungsdienstleistungen an den Flughäfen T. und Schönefeld jahrelang von der G. Berlin GmbH & Co. KG (im Folgenden: GGB) erbracht. Die Gesellschaftsanteile an diesem Unternehmen wurden 2008 durch ein oder mehrere Unternehmen der W.-GR.e übernommen. Seitdem kam es zu diversen gesellschaftsrechtlichen Umorganisationen, u. a. zu einer Trennung der GGB in vier Geschäftsbereiche und deren teilweise Ausgliederung auf andere Gesellschaften. Der Bereich „Passage“ wurde auf die Beklagte ausgegliedert. Komplementärin der Beklagten ist die P. S. Berlin Beteiligungs-GmbH, einzige Kommanditistin die GGB. Deren Kommanditanteile werden von einem Unternehmen der W.-GR.e gehalten. Randnummer 47 Die Arbeitsverhältnisse der im Bereich „Passage“ tätigen Beschäftigten gingen im Jahr 2012 auf die Beklagte über. Hinsichtlich der Passagierabfertigungsdienstleistungen am Flughafen Sch. ging ein Großteil der Arbeitsverhältnisse im Juli 2014 auf ein anderes Unternehmen, die P. S. Sch. GmbH & Co. KG, über. Die Arbeitsverhältnisse der am Flughafen T. beschäftigten Arbeitnehmer verblieben überwiegend bei der Beklagten. Ein Teil der Passagierabfertigungsdienstleistungen am Flughafen T. wird seit Juli 2013 von der Ai. P. Service GmbH & Co. KG erbracht. Randnummer 48 Im September 2014 kündigte die GGB als einzige Auftraggeberin der Beklagten sämtliche noch vorhandenen Aufträge der Beklagten aus dem Bereich Check-in zu Anfang November 2014, die übrigen Aufträge zum 31. März 2015. Am 22. September 2014 erklärte die GGB als allein stimmberechtigte Gesellschafterin der Beklagten die Absicht, den Betrieb der Beklagten zum 31. März 2015 stillzulegen und die dem Betriebszweck dienende Organisation zu diesem Termin vollständig aufzulösen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des entsprechenden Gesellschafterbeschluss (Bl. 66 d. A.) verwiesen. Der Geschäftsführer der Beklagten wurde von der GGB angewiesen, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen und mit dem Betriebsrat Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs aufzunehmen. Randnummer 49
zwei Sitzungen mit dem Betriebsrat am
vollziehbar unterlegt mit den in solchen Fällen üblichen betriebswirtschaftlichen Berechnungen und Zahlen. Nur auf dieser Basis könnte unsere Seite sich mit diesen arbeitgeberseitigen Überlegungen auseinandersetzen und versuchen, Alternativen zu der geplanten Betriebsänderung selbst oder Modifikationen zu entwickeln und hierüber eine Verständigung mit der Arbeitgeberseite herbeizuführen. … Randnummer 58 … Randnummer 59 Gemessen an diesen Anforderungen ist die Informationslage äußerst dürftig. Sie besteht lediglich aus der Vorlage der Vertragskündigungen durch die Muttergesellschaft und pauschalen Hinweisen des Geschäftsführers Herrn A. über nicht konkurrenzfähige Personalkosten. … Die Entscheidung über die Kündigung der Verträge wurde von der Leitung dieses Konzerns bzw. der Leitung der einschlägigen Sparte, zu der die Erbringung von Bodenverkehrsdienstleistungen gehören, getroffen. Das hiesige Unternehmen besitzt außer der formalen juristischen keine eigene wirtschaftliche Selbständigkeit. Herr A. war gegenüber der GGB verpflichtet, deren Auftragsangebote ohne Rücksicht darauf anzunehmen, ob die Vergütung für die APSB auskömmlich ist. Eigene Verträge durfte er nicht akquirieren. Für den Produktionsbereich verwendet man in derartigen Fällen den - nicht juristischen - Begriff der „verlängerten Werkbank“. Auch die GGB ist offensichtlich ohne eine weitere Konzernanbindung wirtschaftlich nicht lebensfähig und … auch nur Unterauftragnehmerin. Sie erhält je
den unternehmerischen Überlegungen, die im W.-Konzern für ihre Sparte getroffen werden, die Weisung, Verträge mit der APSB aufzukündigen. Zudem wird ihr ab und an unter taktischen Erwägungen - je
dem Stand von Einigungsstellenverfahren - Geld zur Verfügung gestellt, das sie kurzfristig der APSB zur Verfügung stellen darf und soll. Randnummer 60 … Randnummer 61 Zu alldem gab es bisher in der vorherigen Einigungsstelle - genauso wie in der hiesigen - keinerlei Auskünfte. Der Geschäftsführer der abhängigen Gesellschaft APSB kann sich hinsichtlich der Planungen auf den nächsten Unternehmens- und Konzernebenen jedenfalls nicht hinter seiner relativen Unkenntnis „verstecken“. Eine umfassende Information ist nur gegeben, wenn auch die auf höherer Konzernebene vorhandenen Planungen dem Betriebsrat bzw. der Einigungsstelle mitgeteilt und erläutert werden. …“ Randnummer 62 Wegen des weiteren Inhalts der Stellungnahme wird auf deren Ablichtung (Bl. 184 ff. d. A.) verwiesen. Randnummer 63 Am
Erteilung der erforderlichen behördlichen Zustimmung. Randnummer 70 Mit der am 28. Januar 2015 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage hat die Klägerin die Einbeziehung der Besitzstandszulage in die Berechnung der Entgeltfortzahlung und die Zahlung der Beträge verlangt, um die die Beklagte die Besitzstandszulage für die Monate Oktober und Dezember 2014 sowie Januar 2015
träglich gekürzt hatte. Mit am
teilsausgleichs begehrt. Randnummer 71
dem in Parallelverfahren verschiedene Kammern des Arbeitsgerichts Bedenken gegen die Wirksamkeit der ersten Massenentlassungsanzeige geäußert hatten, entschloss sich die Beklagte, vorsorglich das Verfahren
G nochmals durchzuführen. Mit Schreiben vom
Schwierigkeiten, einen gemeinsamen Termin zu finden, fand die Beratung am
mittag mit GGB über das weitere Vorgehen sprechen werden.“ Randnummer 77 „CH“ steht für die Betriebsratsvorsitzende, „UR“ für Frau Rechtanwältin R. und „BA“ für den Geschäftsführer. Wegen des weiteren Inhalts des Protokolls wird auf dessen Ablichtung (Bl. 335 ff. d. A.) verwiesen. Randnummer 78 Um 19.34 Uhr desselben Tages übermittelte der Geschäftsführer dem Betriebsrat die Präsentation per E-Mail (Bl. 345 d. A.) und teilte mit, das Gespräch mit der GGB fände erst am Abend statt. Ergänzungen zum Gespräch vom
der Beratung am 24. Juni 2015 seien sie so verblieben, dass der Geschäftsführer
der Besprechung mit der GGB dem Betriebsrat seine Sicht der Dinge so rechtzeitig mitteilen werde, dass das gesamte Betriebsratsgremium darüber in seiner Sitzung am nächsten Dienstag beraten könne. Auf der Grundlage der Erörterungen und Beschlussfassung des Gremiums werde der Betriebsrat dann unverzüglich und abschließend Stellung nehmen. Die Mitglieder der gestrigen Verhandlungskommission hofften, auf der Basis der auf dem Flipchart niedergeschriebenen Informationswünsche in einem weiteren Termin inhaltlich weiterzukommen. Darauf antworte der Geschäftsführer mit Schreiben vom
dem sie den Betriebsrat mit Schreiben vom
Einholung der behördlichen Zustimmung - ebenfalls eine erneute vorsorgliche Kündigung aus. Randnummer 81 Diese Kündigung vom
VG ein
teilsausgleich zu, da die Beklagte einen Interessenausgleich nicht hinreichend versucht habe. Randnummer 83 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 84
teilsausgleichs gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG, §§ 9, 10 KSchG verurteilt wird, die vorläufige Vollstreckbarkeit auszuschließen. Randnummer 91 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 92 den Hilfsantrag der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 93 Die Beklagte hat die Ausfassung vertreten, die Kürzung der Besitzstandszulage für Arbeitsunfähigkeitszeiten sei zu Recht erfolgt. Dies entspreche dem Willen der Tarifvertragsparteien. Die Regelung stehe auch mit § 4 Abs. 4 EFZG im Einklang. Die Kündigung vom
G im Januar 2015 und die Massenentlassungsanzeige vom
teilausgleich. Den Anspruch des Betriebsrats auf Verhandlungen über einen Interessenausgleich habe sie erfüllt. Den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit habe der Betriebsrat zu keinem Zeitpunkt um Vermittlung ersucht. Der Vollstreckungsschutzantrag sei begründet, da sie im Fall der drohenden Vollstreckung von
teilsausgleichsansprüchen Insolvenz anmelden müsse. Randnummer 94 Mit Urteil vom
teilsausgleich sei nicht gegeben. Die Beklagte habe den Abschluss eines Interessensausgleichs mit dem Betriebsrat hinreichend versucht. Der Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten sei daher nicht zur Entscheidung angefallen. Randnummer 97 Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 388 - 395 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 98 Gegen dieses der Klägerin am
4 BGB unwirksam seien. Außerdem sei der Betriebsrat weder im Rahmen der Interessenausgleichsverhandlungen, noch im Rahmen der Anhörung
VG, noch im Rahmen der Konsultation
G ausreichend über die Gründe für die Kündigungen informiert worden. Es hätten auch zu keinem Zeitpunkt ergebnisoffene Verhandlungen stattgefunden. Die Massenentlassungsanzeigen seien ebenfalls nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Anzeigen seien schon deshalb unwirksam, weil sie bei der falschen Agentur für Arbeit und nur per Fax erstattet worden seien. Zuständig sei nicht die Agentur für Arbeit in C., sondern die Agentur für Arbeit in Berlin. Die Übermittlung per Fax genüge nicht der in § 17 Abs. 3 geforderten Schriftform. Ferner bestreitet die Klägerin den vollständigen Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit in C. am
VG zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 18.000,00 Euro betragen sollte. Randnummer 105 Hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen hat die Klägerin den Hilfsantrag mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Randnummer 106 Die Beklagte beantragt, Randnummer 107 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 108 Ferner beantragt die Beklagte, Randnummer 109 das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
GG statthaft sowie form- und fristgerecht i. S. v. § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden. Sie ist daher zulässig. Randnummer 117 II. Die Berufung ist auch begründet. Der zulässige und jeweils rechtzeitig innerhalb der Frist des § 4 KSchG, § 167 ZPO angebrachte Kündigungsschutzantrag ist auch im Übrigen begründet. Insoweit war das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage stattzugeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist weder durch die Kündigung vom 29. Januar 2015, noch durch die Kündigung vom 27. Juni 2015 aufgelöst worden. Die Kündigungen verstoßen gegen § 17 KSchG und sind daher
Der Hilfsantrag auf Zahlung eines
teilsausgleichs fiel nicht zur Entscheidung an. Randnummer 118 1. Die Kündigung vom 29. Januar 2015 ist
G i. V. m § 134 BGB unwirksam. Randnummer 119
G hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber, die oder der beabsichtigt,
G anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, den Betriebsrat schriftlich über die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Beschäftigten, die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel Beschäftigten, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, und die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Beschäftigten sowie über die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien zu unterrichten.
G muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat die Möglichkeiten beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen abzumildern. Die Pflicht zur Beratung i. S. v. § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG geht dabei über eine bloße Anhörung deutlich hinaus. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Entlassungen bzw. die Möglichkeiten ihrer Vermeidung ernstlich zu verhandeln. Sie oder er muss ihm dies zumindest anzubieten (vgl. BAG vom 26.02.2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 15 m. w. N., NZA 2015, 881). Randnummer 122 Die Konsultationspflicht wird der Sache
regelmäßig erfüllt, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bei einer Betriebsänderung i. S. v. § 111 BetrVG, soweit mit ihr ein anzeigepflichtiger Personalabbau verbunden ist oder sie allein in einem solchen besteht, einen Interessenausgleich abschließt und dann erst kündigt. Soweit die der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber obliegenden Pflichten aus § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG mit denen
VG übereinstimmen, kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber diese gleichzeitig erfüllen. Dabei muss der Betriebsrat allerdings klar erkennen können, dass die stattfindenden Beratungen (auch) der Erfüllung der Konsultationspflicht der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers aus § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG dienen sollen (vgl. BAG vom 26.02.2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 17 m w. N., a. a. O.). Randnummer 123 bb) Danach hat die Beklagte das
G erforderliche Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Dahingestellt bleiben kann, ob die Beklagte den Betriebsrat über die beabsichtigte Massenentlassung ausreichend i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG unterrichtet und ihm insbesondere die Gründe für die geplanten Entlassungen hinreichend mitgeteilt hat (verneinend u. a. LAG Berlin-Brandenburg vom 26.11.2015 - 10 Sa 1700/15 - und vom 24.02.2016 - 15 Sa 1953/15 -). Denn jedenfalls hat die Beklagte die beabsichtigte Massenentlassung nicht mit dem Betriebsrat i. S. d. § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG beraten. Randnummer 124 In einem Parallelverfahren hat dazu die Kammer 24 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Urteil vom 20. Januar 2016 - 24 Sa 1261/15 und 24 Sa 1667/15 - Folgendes ausgeführt: Randnummer 125 „aa) Die Betriebsparteien haben keinen Interessenausgleich abgeschlossen. Die Beklagte hat auch allein durch die Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan nicht mit dem Betriebsrat beraten i.S.v. § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG. Eine dem Betriebsrat gegenüber erklärte Absicht, mit Aufnahme der Verhandlungen über einen Interessenausgleich auch das Konsultationsverfahren
G durchzuführen, behauptet die Beklagte nicht. Vielmehr macht sie geltend, das Konsultationsverfahren
G sei mit Schreiben vom
dem Wortlaut des Schreibens mit den Schlüsselworten „Information“, „Unterrichtung“ geht es hier allein um die in § 17 Abs. 2 S. 1 KSchG vorgesehene Unterrichtung des Betriebsrats. Randnummer 128
1 und 2 der Richtlinie 98/59/EG und damit
G ist nur erfüllt, wenn der Arbeitgeber mit dem ernsten Willen zur Einigung verhandelt bzw. Verhandlungen angeboten hat (APS/Moll KSchG § 17 Rn. 74b). Dabei muss sich das Beratungsangebot des Arbeitgebers an den Betriebsrat (auch) darauf beziehen, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken, und nicht nur darauf, solche in ihren Auswirkungen zu mildern. Randnummer 130 (b) Der Satz am Ende des Schreibens, man habe ja bereits im Rahmen der Einigungsstelle über die Möglichkeit zur Vermeidung von Entlassungen, insbesondere über die Errichtung einer Transfergesellschaft, beraten, und freue sich, die Beratungen über die Vermeidung von Entlassungen an dieser Stelle fortsetzen zu können, nimmt Bezug auf die laufenden Einigungsstellenverhandlungen und steht im Widerspruch dazu, dass die Beklagte die Verhandlungen über einen Interessenausgleich und damit über die Frage, ob und ggf. wie die geplante Betriebsänderung durchgeführt werden solle, bereits im Dezember 2014 für gescheitert erklärt hatte. Durch die Erklärung des Scheiterns der Verhandlungen in der Einigungsstelle über einen Interessenausgleich hat die Beklagte dem Betriebsrat gegenüber deutlich gemacht, dass sie nicht mehr bereit sei, über die Vermeidung oder Einschränkung der geplanten bzw. von der Gesellschafterin beschlossenen Entlassungen zu verhandeln. Jedenfalls lässt sich dem Schreiben nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die Beklagte entgegen ihren früheren Erklärungen das zusätzlich erforderliche Konsultationsverfahren einleiten wollte. „Ob und Wie“ der Massenentlassung, die hier identisch ist mit der in der Einigungsstelle über einen Interessenausgleich verhandelten Betriebsänderung, waren mit dem Abbruch der Verhandlungen durch die Beklagte aus Sicht des Betriebsrats nicht mehr Gegenstand der angebotenen Beratungen; vielmehr ging es in der fortgeführten Einigungsstelle nur noch Folgenminderungen in Gestalt eines Sozialplans. Es gab auch keine Aufforderung zu einer Reaktion des Betriebsrats. Ohne diese Klarstellung können die dann im Rahmen der weiteren Sozialplanverhandlungen geführten Gespräche nicht als Durchführung des Konsultationsverfahrens angesehen werden. Für den Betriebsrat ist erheblich, ob der Arbeitgeber (nur) seinen Verpflichtungen gem. § 112 BetrVG (Versuch eines Interessenausgleichs)
kommen, zugleich oder ausschließlich den Anspruch des Betriebsrats auf Abschluss eines Sozialplans erfüllen und/oder mit dem Betriebsrat
G beraten will. Denn für die Willensbildung des Betriebsrats ist es von Bedeutung, ob es Sinn hat, über Alternativen für die vom Arbeitgeber vorgelegte Planung bzw. Beschlusslage
zudenken, ggf. entsprechende Vorschläge zu unterbreiten und insbesondere auch Beiträge der Arbeitnehmer zur Kostensenkung anzubieten, oder ob es allein um die Dotierung eines Sozialplanes und die damit im Falle der Beklagten zusammenhängenden Rechtsfragen eines Konzerndurchgriffs geht. Randnummer 131 Der Betriebsrat musste das Schreiben vom 2.1.2015 daher so verstehen, dass es in den bevorstehenden Verhandlungen der Einigungsstelle - wie auch tatsächlich geschehen - nur noch um den Inhalt, insbesondere die Dotierung eines Sozialplans gehen solle. Zu ergebnisoffenen Verhandlungen darüber, ob und ggf. wie Entlassungen vermieden werden könnten, war die Beklagte im Januar 2015 ersichtlich nicht (mehr) bereit. Randnummer 132 Dies folgt schließlich auch daraus, dass die Beklagte den Betriebsrat nicht gefragt, geschweige denn mit ihm vereinbart hat, ob bzw. dass der Verfahrensgegenstand der laufenden Einigungsstelle um das Thema Konsultation zu Massenentlassungen erweitert werde. Auch aus den Protokollen der Einigungsstellenverhandlungen im Januar 2015 ergibt sich nicht, dass eine Verständigung darüber, im Rahmen der Einigungsstelle nunmehr das Konsultationsverfahren durchzuführen, erzielt worden wäre. Es ist auch nicht erkennbar, ob und ggf. wann und wie eine solche Erweiterung des Verfahrensgegenstandes dem Einigungsstellenvorsitzenden mitgeteilt wurde. Randnummer 133
G hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber, die oder der
G verpflichtet ist, der Agentur für Arbeit Entlassungen anzuzeigen, seiner schriftlichen Anzeige die Stellungnahme des Betriebsrats „zu den Entlassungen“ beizufügen.
G ist die Massenentlassungsanzeige auch dann wirksam, wenn zwar eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vorliegt, die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber aber glaubhaft macht, dass sie oder er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor der Erstattung der Anzeige
G unterrichtet hat, und gleichzeitig den Stand der Beratungen darlegt. Die Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats bzw. das Vorbringen des Arbeitgebers
G ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige (BAG vom 26.02.2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 32 ff. m. w. N., a. a. O.). Randnummer 137
G beizufügende Stellungnahme muss sich auf das Ergebnis der
G erforderlichen Beratungen über die Möglichkeiten beziehen, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern. Obwohl § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG keine expliziten Aussagen zum erforderlichen Inhalt der Stellungnahme des Betriebsrats trifft und der Arbeitgeber diesen Inhalt nicht beeinflussen kann, genügt nicht jede Äußerung des Betriebsrats den gesetzlichen Anforderungen. Um der Agentur für Arbeit Auskunft darüber geben zu können, ob und welche Möglichkeiten er sieht, die angezeigten Kündigungen zu vermeiden, und zugleich zu belegen, dass soziale Maßnahmen mit ihm beraten und ggf. getroffen worden sind (BAG 21. März 2012 - 6 AZR 596/10 - Rn. 22; 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 45, BAGE 140, 261), muss sich der Betriebsrat in einer Weise äußern, die erkennen lässt, dass er seine Beteiligungsrechte als gewahrt ansieht und dass es sich um eine abschließende Erklärung zu den vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigungen handelt (BAG 21. März 2012 - 6 AZR 596/10 - Rn. 33). Dafür reicht auch die eindeutige Mitteilung aus, keine Stellung nehmen zu wollen (BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 53, BAGE 142, 202). Randnummer 141
G kann der Arbeitgeber auch dann, wenn eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats nicht vorliegt, die Anzeige wirksam erstatten, wenn er glaubhaft macht, dass er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige
G unterrichtet hat und er den Stand der Beratungen darlegt. § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG erfasst nicht nur den Fall des gänzlichen Fehlens der Stellungnahme des Betriebsrats, sondern auch den einer ungenügenden Stellungnahme. Der Arbeitgeber kann auch in letzterem Fall die Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige verhindern, indem er ihr nicht nur die unzureichende Stellungnahme des Betriebsrats beifügt, sondern zusätzlich
G verfährt (BAG 28.06.2012 - 6 AZR 780/10 - BAGE 142, 202, Rn. 58). Die Stellungnahme des Betriebsrats gegenüber der Arbeitsverwaltung soll belegen, ob und welche Möglichkeiten dieser sieht, die angezeigten Kündigungen zu vermeiden, und dass soziale Maßnahmen mit dem Betriebsrat beraten und ggf. getroffen worden sind. Außerdem soll sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber eine ihm ungünstige Stellungnahme des Betriebsrats der Arbeitsverwaltung nicht verschweigen kann (BAG
G. Dem Gesetzeszweck widerspräche dagegen die Zubilligung eines Rechts des Arbeitgebers, vorweg zu bewerten, ob eine vom Betriebsrat abgegebene Äußerung als hinreichend relevant für die Prüfung der Arbeitsverwaltung anzusehen sei. Randnummer 145 cc) Zudem ist die Darstellung der Beklagten in der Anzeige, der Betriebsrat habe keine gesonderte Stellungnahme abgegeben und keine weiteren, gesonderten Beratungen verlangt, objektiv unzutreffend oder mindestens irreführend. Randnummer 146
wie vor als Sachstand für aktuell halte. Der Betriebsrat damit geltend gemacht, er könne mangels hinreichender Information keine konkreten Vorschläge zur Vermeidung der Entlassungen unterbreiten und ausgeführt, weshalb die Beklagte sich aufgrund der Zusammenarbeit, die innerhalb eines bestehenden Konzernzusammenhangs erfolge, nicht allein auf eine Kündigung von Aufträgen eines übergeordneten Unternehmens berufen könne. Am Ende wird angeregt, ergebnisoffene Verhandlungen unter Beteiligung der vom Betriebsrat als maßgebliche Entscheidungsträger angesehenen Herren C. oder M. Wisser durchzuführen. Dies konnte die Beklagte nur so verstehen, dass der Betriebsrat meinte, er könne und werde geeignete Vorschläge zur Vermeidung von Entlassungen unterbreiten, falls und wenn er im Besitz der von ihm geforderten Informationen sei. Randnummer 147
dem Erhalt der aus seiner Sicht fehlenden Informationen mit den eigentlichen Entscheidungsträgern über Alternativen zur Massenentlassung zu verhandeln, nicht gerecht. Randnummer 148
zukommen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Beklagte hätte ihre Rechtsauffassung hierzu der Arbeitsverwaltung mitteilen und so sicherstellen können, dass diese auf der Grundlage vollständiger Informationen ihre Prüfung hätte vornehmen können.“ Randnummer 149 Auch diese Ausführungen sind überzeugend, weshalb sich die erkennende Kammer diesen ebenfalls vollumfänglich anschließt (im Ergebnis ebenso u. a. LAG Berlin-Brandenburg vom 11.12.2105 - 9 Sa 1397/15 -; vom 15.12.2015 - 11 Sa 1506/15 -; vom 15.12.2015 - 26 Sa 1263/15 u. 26 Sa 1263/15 -; a. A. u. a. LAG Berlin-Brandenburg vom 01.12.2015 - 7 Sa 1288/15 - und vom 11.12.2015 - 2 Sa 1267/15 u. 2 Sa 1671/15). Randnummer 150 d) Sowohl der Verstoß gegen die Konsultationspflicht
G als auch der Verstoß gegen die Anzeigepflicht
G haben wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot i. S. d. § 134 BGB die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Die Durchführung des Konsultationsverfahrens sowie die Erstattung einer wirksamen Massenentlassungsanzeige sind jeweils für sich gesehen Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung (vgl. BAG vom 21.03.2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 19 u. 42, AP Nr. 45 zu § 17 KSchG 1969). Allein diese Rechtsfolge verleiht den mit dem Konsultationsverfahren und dem Anzeigeerfordernis verfolgten Zielen des Arbeitnehmerschutzes - wie sie auch der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom
G i. V. m. § 134 BGB unwirksam. Randnummer 153
G darf die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Massenentlassung erst vornehmen,
dem das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat abgeschlossen ist (BAG vom 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 26 u. 28, a. a. O.). Dies entspricht den Vorgaben der MERL.
der Entscheidung des EuGH vom 27. Januar 2005 in der Rechtssache C-188/03 - Junk darf die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Massenentlassungen erst
Ende des Konsultationsverfahrens i. S. d. Art. 2 der Richtlinie und
der Anzeige der beabsichtigen Massenentlassung i. S. d. Art. 3 und 4 der Richtlinie vornehmen (Rn. 54, AP Nr. 18 zu § 17 KSchG). Art 2 der Richtlinie begründe eine Verpflichtung zu Verhandlungen, um über die Möglichkeiten, Massenentlassungen zu vermeiden oder zu beschränken und ihre Folgen zu mildern, zu einer Einigung zu gelangen (Rn. 42 f., a. a. O.). Die praktische Wirksamkeit einer solchen Verpflichtung werde beeinträchtigt, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Arbeitsverträge während oder sogar schon zu Beginn des Verfahrens kündigen dürfte, weil es für die Arbeitnehmervertretung erheblich schwieriger wäre, die Rücknahme einer bereits getroffenen Entscheidung zu erreichen als den Verzicht auf eine beabsichtigte Entlassung (Rn. 44, a. a. O.). Die Kündigung des Arbeitsvertrags dürfe also erst
Ende des Konsultationsverfahrens ausgesprochen werden, d. h.
dem die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Verpflichtungen
45, a. a. O.). In seiner Entscheidung vom 10. September 2009 in der Rechtssache C-44/08 - Keskusliitto hat der EuGH dies nochmals bekräftigt und ergänzend ausgeführt, das Konsultationsverfahren müsse abschlossen sein, bevor eine Entscheidung über die Kündigung der Arbeitsverträge getroffen werde (Rn. 70, AP Nr. 3 zu Richtlinie 98/59/EG). Bei einem Konzern könne eine Entscheidung der Muttergesellschaft, die eine ihrer Tochtergesellschaften unmittelbar zwinge, die Verträge der von Massenentlassungen betroffenen Beschäftigten zu kündigen, erst getroffen werden, wenn das Konsultationsverfahren innerhalb dieser Tochtergesellschaft abgeschlossen sei, andernfalls müsse diese als Arbeitgeberin die Folgen der Nichteinhaltung dieses Verfahrens tragen (Rn. 71, a. a. O.). Randnummer 156 bb) Wann das Konsultationsverfahren zumindest, was das „Ob“, den Umfang und den Zeitpunkt der Massenentlassung betrifft, als abgeschlossen betrachtet werden kann, ist noch nicht im Einzelnen geklärt (vgl. dazu BVerfG vom 25.02.2010 - 1 BvR 230/09 - Rn. 36, AP Nr. 65 zu Art. 101 GG). Randnummer 157
G bezieht sich nur auf die Massenentlassungsanzeige und betrifft nicht das Konsultationsverfahren als solches (vgl. BAG vom 26.02.2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 29, a. a. O.). Es kann deshalb auch offen bleiben, ob und unter welchen Umständen die Regelung in § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG und die Zwei-Wochen-Frist mit der MERL im Einklang steht (vgl. BAG vom 26.02.2015 - 2 AZR 955/13 -, Rn. 30, a. a. O.). Für den Abschluss des Konsultationsverfahrens kann der Zwei-Wochen-Frist grundsätzlich nur dann Bedeutung zukommen, wenn der Betriebsrat
vollständiger Unterrichtung
G innerhalb der Frist nicht reagiert und ein entsprechendes Beratungsangebot der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers nicht wahrnimmt (vgl. BAG vom 28.06.2014 - 6 AZR 780/120 - Rn. 57, AP Nr. 40 zu § 17 KSchG 1969; LAG Berlin-Brandenburg vom 26.02.2016 - 6 Sa 1581/15 - unter B. II. 2.5.1 der Gründe). In einem solchen Fall darf der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er seiner Beratungspflicht genüge getan hat (Reinhard, RdA 2007, 207, 214). Randnummer 159
der Erteilung aller zweckdienlichen Auskünfte nicht genügend Gelegenheit für eine abschließende Stellungnahme gegeben hat. Randnummer 160
der Systematik sowie dem Sinn und Zweck des § 17 Abs. 2 KSchG spricht alles dafür, dass die Beratungen
dem Satz 2 der Vorschrift zwar vor der vollständigen Unterrichtung
ihrem Satz 1 beginnen, jedoch erst im Anschluss an diese abgeschlossen werden können. Auch
G dient, muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte zwar nicht unbedingt zum Zeitpunkt der Eröffnung der Konsultationen erteilen, hat sie aber „im Verlauf des Verfahrens“ zu vervollständigen und alle einschlägigen Informationen bis zu dessen Abschluss zu erteilen (EuGH vom 10.09.2009 - C-44/08 - <Keskusliitto> Rn. 52, 53, a. a. O.). Damit ist es in der Regel unvereinbar, das Konsultationsverfahren mit der vollständigen Unterrichtung des Betriebsrats als abgeschlossen anzusehen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss vielmehr eine Reaktion des Betriebsrats auf die abschießende Unterrichtung erbitten und abwarten. Sie oder er darf im Rahmen der ihr oder ihm zukommenden Beurteilungskompetenz den Beratungsanspruch des Betriebsrats erst dann als erfüllt ansehen, wenn entweder die Reaktion, die auf die „finale“ - den Willen zu möglichen weiteren Verhandlungen erkennen lassende - Unterrichtung erbeten worden war, nicht binnen zumutbarer Frist erfolgt oder sie aus Sicht der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers keinen Ansatz für weitere, zielführende Verhandlungen bietet (BAG vom 26.02.2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 29, a. a. O.; vgl. auch KR-Weigand, § 17 Rn. 103). Randnummer 161 cc) In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte die endgültige Entscheidung, die Massenentlassung durchzuführen und erneut zu kündigen, zu einem Zeitpunkt getroffen, als das Konsultationsverfahren noch nicht abgeschlossen war. Randnummer 162
dem die Betriebsparteien am 24. Juni 2015 über die von der Beklagten beabsichtigte erneute Massenentlassung beraten hatten, hatte die Beklagte dem Betriebsrat Gelegenheit für Ergänzungen und eine abschließende Stellungnahme bis zum folgenden Tag um 18.00 Uhr gegeben und ist hiervon auch nicht abgerückt,
dem die Vorsitzende des Betriebsrats mit Faxschreiben vom 25. Juni 2015 eingewandt hatte,
den Beratungen am Vortrag sei man so verbleiben, dass der Geschäftsführer
der Besprechung mit der GGB seine Sicht der Dinge so rechtzeitig mitteile, dass das gesamte Gremium am nächsten Dienstag darüber beraten könne. Vielmehr hat die Beklagte oder die GGB als deren alleinstimmberechtigte Gesellschafterin, die endgültige Entscheidung, die geplante Massenentlassung vorzunehmen, noch am Abend des
Beratungen mit GGB habe sie sich entschlossen, „die Kündigungen zu wiederholen und dies dem Betriebsrat entsprechend heute morgen (…) mitgeteilt“. Randnummer 163
G der Betriebsrat als Kollegialorgan ist (BAG vom 26.02.2012 - 2 AZR 955/13 - Rn. 21 m. w. N., a. a. O.) und die Betriebsratsvorsitzende nicht anstelle des Betriebsrats handeln kann, sondern
VG diesen nur im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüssen vertritt. Ein wirksamer Beschluss des Betriebsrats setzt
VG aber eine rechtzeitige Einladung zu einer Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung voraus (st. Rspr. des BAG z. B. BAG vom 04.11.2015 - 7 ABR 61/13 - Rn. 32, juris). Dass dies innerhalb der gesetzten Frist einschließlich Beratung und Beschlussfassung möglich gewesen wäre, ist lebensfremd. Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - alle Betriebsratsmitglieder wegen der Einstellung der Betriebstätigkeit durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt sind und deshalb nicht so schnell zu einer außerordentlichen Sitzung zusammengerufen werden können, wie wenn sie ohnehin im Betrieb anwesend sind. Jedenfalls ist dem Betriebsrat die Einhaltung einer derart kurzen Frist
den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit des § 2 Abs. 1 BetrVG nicht zumutbar (ebenso LAG Berlin-Brandenburg vom 26.02.2016 - 6 Sa 1581/15 - unter B. II. 2.5.2 der Gründe). Randnummer 164
den Beratungen eine abschließende Stellungnahme erwartet. Den im Zusammenhang mit der Terminsuche an den Betriebsrat gerichteten Schreiben lässt sich ein solcher Hinweis jedenfalls nicht entnehmen. Nicht einmal aus dem von der Beklagten gefertigten Protokoll der Beratungen ergibt sich eine solche Erwartung. Vielmehr heißt es in dem Protokoll lediglich, dass Ergänzungen zum heutigen Gespräch und den dem Gespräch vorangegangenen Schreiben des Betriebsrats noch bis 12.00 Uhr des folgenden Tages möglich seien. Vor einer abschließenden Stellungnahme ist keine Rede. Randnummer 165
den Beratungen am
dem ÜTV VTV und nähere Angaben zu der aus Sicht der Beklagten erforderlichen Absenkung der Vergütung enthielt. Weiter wurde der Verhandlungskommission des Betriebsrats die von diesem mit Schreiben vom
Beratungen mit einer Verhandlungskommission des Betriebsrats, diesem vor einer endgültigen Entscheidung nochmals die Möglichkeit für eine abschließende Stellungnahme zu geben. Dass dies jedenfalls im vorliegenden Fall notwendig ist, das sah offensichtlich auch der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten so. Denn anders lässt sich der Inhalt der E-Mail vom 24 Juni 2015 nicht erklären. Randnummer 167 c) Die Klägerin hat auch erstinstanzlich die nicht ordnungsgemäße Durchführung des Konsultationsverfahrens gerügt. Randnummer 168 3. Danach war dem Kündigungsschutzantrag bezüglich der streitgegenständlichen Kündigungen stattzugeben, ohne dass es noch auf die weiteren von der Klägerin erstinstanzlich erhobenen Rügen ankam. Mit der erst im Rahmen des Berufungsverfahrens erhobenen Rüge der mangelnden Bestimmtheit der Kündigungen ist die Klägerin
G aufgrund des entsprechendem Hinweises des Arbeitsgerichts in der Güteverhandlung am 16. März 2015 (Bl. 42 d. A.) präkludiert. Randnummer 169 B. Die Berufung der Beklagten ist ebenfalls zulässig, jedoch nicht begründet. Randnummer 170 I. Die Berufung ist
GG statthaft. Auch wenn der Wert des Zahlungsantrages (Klageantrag zu 1.) 600,00 Euro nicht übersteigt, ist aufgrund des Wertes des Feststellungsantrages (Klageantrag zu 2.) der erforderliche Beschwerdewert ohne weiteres erreicht. Die Berufung ist auch form- und fristgerecht i. S. v. § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden. Sie ist daher zulässig. Randnummer 171 II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage bezüglich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall einschließlich Verzugszinsen zu Recht stattgegeben. Der Zahlungsantrag und der Feststellungsantrag, die die Entgeltfortzahlung zum Gegenstand haben, sind zulässig und begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung der für Zeiten ihrer Arbeitsunfähigkeit in den Monaten Oktober und Dezember 2014 sowie Januar 2015
träglich gekürzten Besitzstandszulage verlangen. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 17 Abs. 1 MTV BVD.
1 MTV BVD sind das Monatsgrundentgelt und die Zulagen bis zum 27. des laufenden Monats zu zahlen. Die Beklagte ist verpflichtet, die Besitzstandszulage
dem ÜTV VTV in die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall einzubeziehen. Randnummer 172 1.
1 Satz 1 EFZG haben Beschäftigte, wenn sie durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert wird, ohne dass sie ein Verschulden trifft, einen Anspruch gegen die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.
1 EFZG ist Beschäftigten für den in § 3 Abs. 1 EFZG bezeichneten Zeitraum das ihnen bei der für sie maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
dem im § 4 Abs. 1 EFZG verankerten Entgeltausfallprinzip erhalten Beschäftigte grundsätzlich die volle Vergütung für die ausgefallene regelmäßige Arbeitszeit (vgl. BAG vom 01.09.2010 - 5 AZR 557/09 - Rn. 11, NZA 2010, 1360). Hierzu gehört - wie bereits mehrere Kammern des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg entschieden haben - auch die Besitzstandszulage
Abschnitt B Teil 2 I. ÜTV VTV. Randnummer 173
juris) Folgendes ausgeführt: Randnummer 174 „Wie sich bereits aus der Überschrift des Teils 2 zum ÜTV VTV ergibt, werden dort Vorschriften zur Entgeltsicherung geregelt. Mit der Zahlung der Besitzstandszulage wird sichergestellt, dass die Arbeitnehmer, die
dem Vergütungstarifvertrag Nr. 10 und dem Anerkennungstarifvertrag vom 10. Mai 2012 und sonstigen Vergütungstarifverträgen, die allesamt mit Inkrafttreten des MTV BVD und des VTV BVD aufgehoben wurden, ein höheres Monatsgrundentgelt beanspruchen konnten als das Monatsgrundentgelt der Anlage 3 zum VTV BVD zuzüglich der regelmäßigen Zulagen
2 bis 4 VTV BVD jedenfalls weiter ein Arbeitsentgelt in Höhe ihres bisherigen Monatsgrundentgelts beanspruchen können. Bei der unter Teil 2 aufgeführten Besitzstandszulage handelt es sich demnach um Arbeitsentgelt. Randnummer 175 cc) Mit den Bestimmungen in § 22 Abs. 8 MTV BVD iVm. der Sonderregelung zu § 22 Abs. 8 MTV in der Anlage zum MTV für Berlin-Brandenburg ist nicht wirksam eine von den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 EFZG abweichende Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung getroffen worden, wonach die Besitzstandszulage
Abschnitt B Teil 2 I. ÜTV VTV nicht bei der Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen ist. Randnummer 176
4 Satz 1 EFZG eine von den Absätzen 1, 1a und 3 des § 4 EFZG abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. „Bemessungsgrundlage“ im Sinne dieser Vorschrift ist die Grundlage für die Bestimmung der Höhe der Entgeltfortzahlung. Hierzu gehören sowohl die Berechnungsmethode (Ausfall- oder Referenzprinzip) als auch die Berechnungsgrundlage. Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus Geld- und Zeitfaktor zusammen. Sie betrifft Umfang und Bestandteile des der Entgeltfortzahlung zugrunde zu legenden Arbeitsentgelts sowie die Arbeitszeit des Arbeitnehmers (BAG 16. Juli 2014 - 10 AZR 242/13 - Rn. 17, ZTR 2014, 609; 18. November 2009 - 5 AZR 975/08 - Rn. 16; 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - zu II 3 der Gründe mwN, BAGE 110, 90; vgl. auch BT-Drs. 12/5798 S. 26). Randnummer 177
Vm. der Sonderreglung in der Anlage zum MTV für Berlin-Brandenburg, die aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden sind, ist als Vergütung während der Zeit der Entgeltfortzahlung das anteilige Monatsgrundentgelt
Das Monatsgrundentgelt bestimmt sich
MTV
dem jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag. Der VTV BVD enthält keine Regelungen zur Zahlung der Besitzstandszulage. Damit wird weder durch den MTV BVD noch durch den VTV BVD festgelegt, dass dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall als Entgeltfortzahlung auch die Besitzstandszulage weiterzuzahlen ist. Allerdings wird in diesen beiden Tarifverträgen auch nicht ausdrücklich ausgeführt, dass die Besitzstandszulage nicht als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten ist. Demnach schließt der Wortlaut der tariflichen Bestimmungen im MTV BVD und VTV BVD nicht zwingend aus, dass als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch die Besitzstandszulage
dem ÜTV VTV zu zahlen ist. Zu beachten ist ferner, dass Grundlage für den Anspruch auf Zahlung der Besitzstandszulage der ÜTV VTV und nicht der MTV VTV ist. Im ÜTV VTV wird im Abschnitt B Teil 2 I. normiert, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer eine Besitzstandszulage erhält. Diese knüpft gerade an das Monatsgrundentgelt an. Der Arbeitnehmer soll danach die Zulage erhalten, wenn sein Monatsgrundentgelt
den neu in Kraft getretenen tariflichen Bestimmungen niedriger als sein bisheriges Monatsgrundentgelt gewesen ist. Demnach kann bereits die Regelung in Abschnitt B Teil 2. I. ÜTV VTV dafür sprechen, dass immer dann, wenn ein Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung des Monatsgrundentgelts (gegebenenfalls anteilig im Monat) hat, ihm
dem ÜTV VTV auch die Besitzstandszulage (gegebenenfalls anteilig im Monat) zu zahlen ist. Einer solchen Auslegung steht Abschnitt B Teil 2. II. ÜTV VTV nicht entgegen, da diese Bestimmung keine Aussagen darüber enthält, ob und in welchen Fällen die Besitzstandszulage neben dem Monatsgrundentgelt an den Arbeitnehmer zu zahlen ist, sondern nur regelt, in welchen Fällen sich die Zahlung der Besitzstandszulage auf im MTV geregelte Zuschläge auswirkt. Randnummer 178
dem jeweils gültigen VTV BVD erhalten, ihnen aber die Besitzstandszulage, die sie im Falle der Erbringung der Arbeitsleistung hätten beanspruchen können, im Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht zu zahlen ist. Randnummer 179 (a) Im Rahmen des § 4 Abs. 4 EFZG sind zwar auch Abweichungen zulasten des Arbeitnehmers zulässig. Bei der Gestaltung der Bemessungsgrundlage müssen die Tarifvertragsparteien aber darauf achten, dass sie weder unmittelbar noch mittelbar gegen die anderen,
Die Gestaltungsmacht der Tarifvertragsparteien findet dort ihre Grenze, wo der Anspruch auf Entgeltfortzahlung in seiner Substanz angetastet wird (BAG
tarbeitsvergütung). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es weitgehend der Beurteilung der Tarifvertragsparteien obliegt, ob, aus welchem Anlass und in welchem Umfang Zuschläge in Tarifverträgen geregelt werden. Danach können die Tarifvertragsparteien zwar einzelne Entgeltbestandteile ausklammern, die Grundvergütung ist aber in vollem Umfang in die Entgeltfortzahlung einzubeziehen (vgl. hierzu BAG 13. März 2002 - 5 AZR 648/00 - zu III 2 c und d der Gründe, NZA 2002, 1373). Randnummer 180 (b) Durch eine Nichtberücksichtigung der Besitzstandszulage bei der Entgeltfortzahlung wird der Anspruch auf Entgeltfortzahlung in seiner Substanz angetastet und der Grundsatz der vollen Entgeltfortzahlung ist nicht mehr gewahrt. Bei der in Abschnitt B Teil 2 I. ÜTV VTV geregelten Besitzstandszulage handelt es sich nicht etwa um eine Zulage für besondere Belastungen oder Erschwernisse, sondern um einen im Synallagma stehenden Bestandteil der Vergütung. Die Besitzstandszulage ist Teil der Grundvergütung des Arbeitnehmers, weil durch deren Zahlung in Verbindung mit dem zu zahlenden Monatsgrundentgelt
Die Arbeitnehmer, die die Besitzstandszulage erhalten, hatten vor Inkrafttreten des MTV BVD und des VTV BVD einen Anspruch auf Zahlung eines höheren Monatsgrundentgeltes als ihnen
den neuen tariflichen Regelungen im VTV BVD zusteht. Wie sich bereits aus der Bezeichnung „Besitzstandszulage“ ergibt, soll durch die Zahlung dieser Zulage gerade sichergestellt werden, dass der Besitzstand bezogen auf das damalige Monatsgrundentgelt gewahrt wird. Die Arbeitnehmer erhalten damit für die zu erbringende Arbeitsleistung trotz des neuen Vergütungssystems weiter ein Arbeitsentgelt in der bisherigen Höhe. Damit wird aber durch die Zahlung der Besitzstandszulage iVm. mit dem Monatsgrundentgelt
B
dem 31. Dezember 2012 neu eingestellte Arbeitnehmer
dem Inkrafttreten der allgemeinverbindlichen Tarifverträge für ihre Arbeitsleistung lediglich ein Monatsgrundentgelt
MTV beanspruchen können, steht der Annahme, dass die Besitzstandszulage eine Leistung ist, die im Synallagma zur Arbeitsleistung steht, nicht entgegen. Denn der Wert der Arbeitsleistung kann sowohl von den Tarifvertrags- als auch von den Arbeitsvertragsparteien unterschiedlich bestimmt werden. Durch die Besitzstandszulage soll sichergestellt werden, dass der bereits einmal erreichte „Wert der Arbeitsleistung“ erhalten bleibt. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgangssituationen kann auch unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der vergütungsmäßigen Bewertung der Arbeitsleistung durch einen Tarifvertrag differenziert werden. Randnummer 182 (d) Unerheblich ist, dass die Besitzstandszulagen in unterschiedlicher Höhe an Arbeitnehmer zu leisten sind, und damit auch einen unterschiedlichen prozentualen Anteil der gesamten Grundvergütung für die geschuldete Arbeitsleistung ausmachen. Denn solange die Besitzstandszulage
dem ÜTV BVD von einem Arbeitnehmer beansprucht werden kann, soll durch die Zahlung dieser Zulage sichergestellt werden, dass der Wert der Arbeitsleistung sich nicht verschlechtert und der Arbeitnehmer damit im Umfang seines erworbenen Besitzstandes auch die Arbeitsvergütung beanspruchen kann. Tatsächlich kann im Übrigen die Besitzstandszulage auch einen ganz erheblichen Bestandteil der monatlich zu zahlenden Vergütung ausmachen, da sie - jedenfalls - zum Teil in einer Größenordnung zwischen 400,00 und 1.000,00 Euro zu zahlen ist. Randnummer 183 (e) Da in dem ÜTV BVD die Leistung einer Besitzstandszulage festgelegt wurde und es sich hierbei um einen Vergütungsbestandteil handelt, der im Synallagma mit der Arbeitsleistung steht und deren Wert bestimmt, ist es für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ohne Bedeutung, ob die Tarifvertragsparteien die Zahlung einer Besitzstandszulage hätten vereinbaren müssen. Denn
1 EFZG soll sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat. Da die Substanz der Entgeltfortzahlung nicht durch tarifliche Vorschriften angetastet werden darf, dürfen die Tarifvertragsparteien keine Regelungen treffen, wonach im Krankheitsfall solche - tariflichen - Vergütungsbestandteile nicht mehr gezahlt werden, die die Substanz der Entgeltfortzahlung ausmachen. Randnummer 184 3. Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer vollumfänglich an (gleichfalls LAG Berlin-Brandenburg vom 09.12.2015 - 4 Sa 1271/15 -; im Ergebnis ebenso auch u. a. LAG Berlin-Brandenburg vom 14.10.2015 - 23 Sa 630/15 -; vom 18.02.2014 - 15 Sa 2136/14 -; vom 12.02.2014 - 14 Sa 1552/14 -; 25.11.2014 - 11 Sa 1551/14 -; vom 24.10.2014 - 6 Sa 955/14 -; vom 21.10.2014 - 16 Sa 1094/14 -). Randnummer 185 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Randnummer 186 D. Die Revision war
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