Verkehrsordnungswidrigkeit: Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtfolgenausspruch eines Bußgeldbescheids Orientierungssatz Wird der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wirksam auf den Rechtfolgenausspruch beschränkt, erwachsen die Feststellungen zur Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung in Rechtskraft und sind damit für das weitere Verfahren auch für die Frage, ob die Voraussetzungen eines Regelverbotes nach § 4 BKatV vorliegen, bindend (Anschluss OLG Rostock, 22. Dezember 2015, 21 Ss OWi 198/15 (B), NJ 2016, 165). (Rn.9) Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 16. Dezember 2015, 306 OWi 56/15 Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. Dezember 2015 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen. Gründe I. Randnummer 1 Der Polizeipräsident hat gegen den Betroffenen am 15. Dezember 2014 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen innerorts geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 38 km/h eine Geldbuße von 190 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Den dagegen eingelegten Einspruch hat der Betroffene in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Amtsgericht Tiergarten hat diese Beschränkung für wirksam gehalten, Feststellungen zur Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung von lediglich 18 km/h getroffen und gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 55,00 Euro festgesetzt. Randnummer 2 Zur Begründung hat es Zweifel an der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung wegen der vermuteten Länge des Verbindungskabels von mehr als 3 m zwischen dem Bedienteil des Messgerätes und der Rechnungseinheit angeführt und einen Toleranzabzug von 20 % des Messwertes in Ansatz gebracht. Randnummer 3 Die Amtsanwaltschaft hat dagegen Rechtsbeschwerde eingelegt, die von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten wird. Zur Begründung trägt sie vor, dass es aufgrund der wirksamen Beschränkung des Einspruchs dem Amtsgericht verwehrt war, abweichende, für den Betroffenen günstigere Feststellungen zur Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung zu treffen und in dessen Folge neben der Herabsetzung des Bußgeldes die Anordnung des Fahrverbotes entfallen zu lassen. II. Randnummer 4 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG zulässig, da im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot verhängt worden war. Randnummer 5 Zwar hat die Amtsanwaltschaft keinen ausdrücklichen Rechtsbeschwerdeantrag gestellt, weil die mit einem entsprechenden Antrag versehene Begründungsschrift vom 21. April 2016 erst am 27. April 2016 beim Amtsgericht eingegangen ist und damit verspätete war. Denn das Urteil ist der Amtsanwaltschaft mit Gründen am 23. März 2016 zugestellt und die Frist war damit am Montag, den 25. April abgelaufen (23. April war ein Sonnabend). Jedoch enthielt der Schriftsatz vom 22. Dezember 2015, mit dem die Rechtsbeschwerde eingelegt wurde, die Erhebung der allgemeinen Sachrüge. Dies reicht auch im Falle der Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft aus, wenn nach den Umständen der Umfang des Anfechtungsziels eindeutig zu bestimmen ist. Das ist vorliegend der Fall. Die zugleich mit dem rechtzeitigen Einlegen der Rechtsbeschwerde erhobene allgemeine Sachrüge ist so zu verstehen, dass das gesamte Urteil angefochten worden ist. Randnummer 6 2. Die Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge Erfolg. Denn das Amtsgericht hat den Umfang der Teilrechtskraft aufgrund der Erklärung des Betroffenen, den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch zu beschränken, rechtsfehlerhaft nicht beachtet. Randnummer 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.