Verkehrsordnungswidrigkeit: Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger Leitsatz
(7)Ss Bs 467/15-AK 146/15, juris Rn. 12; OLG Saarbrücken, aaO, juris Rn. 8; OLG Braunschweig, Beschluss vom
- Mai 2013 - 1 Ss (OWi) 83/13 -, juris Rn. 10; Meyer-Goßner /Schmitt, StPO
- Aufl., § 145a Rn. 2a; Laufhütte/Willnow in Karlsruher Kommentar StPO
- Aufl., §145a Rn. 1). Ob eine solche rechtsgeschäftliche Vollmacht vorlag, deren Nachweis nachgereicht werden kann (vgl. Senat, aaO, VRS 125, 230; Seitz in Göhler, OWiG
- Aufl., § 51 Nr. 44a) und die nicht an eine besondere Form gebunden ist (§ 167 Abs. 2 BGB; vgl. OLG Brandenburg VRS 117, 305 [307 f.]), ist im Einzelfall aus der Gesamtheit der erkennbaren Umstände sowie dem Auftreten des Rechtsanwaltes im Verfahren zu schließen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom
- Januar 2016 - 1 OWi 1 Ss Bs, juris Rn.5). Dabei kommt es nur darauf an, ob die Vollmacht tatsächlich zum Zeitpunkt der Zustellung bestand, das heißt, ob sie vom Vollmachtsgeber tatsächlich erteilt worden ist (vgl. Senat, aaO., NStZ-RR 2015, 226; OLG Brandenburg a.a.O.). Randnummer 19 cc) Aus den aus den Akten ersichtlichen Gesamtumständen ergibt sich, dass der Betroffene Rechtsanwalt X am
- Juli 2014 in dieser Sache eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht erteilt hatte. Randnummer 20
(2)Das gesamte aus den Akten ersichtliche Verhalten des Rechtsanwaltes Z entspricht dem eines beauftragten Wahlverteidigers. Er hat sich mit Schriftsatz vom 3. Juli 2014 ausdrücklich bei der Verwaltungsbehörde als Verteidiger des Betroffenen unter Hinweis auf seine Beauftragung durch den Betroffenen in dieser Sache gemeldet, unter Verweis auf das Schweigerecht seines Mandanten die Einstellung des Verfahrens beantragt, um Akteneinsicht ersucht und diese erhalten, Einspruch eingelegt, vielfach um Verlegung bereits festgesetzter Hauptverhandlungstermine beim Gericht nachgesucht, an den Hauptverhandlungsterminen am 27. Januar 2015, 23. Juli 2015 und 28. Januar 2016 als Verteidiger teilgenommen und ist zusätzlich für den auf seinen Antrag von persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen am 28. Januar 2016 als dessen Vertreter aufgetreten. Zu dem Termin am 28. Januar hat der Verteidiger eine weitere Vollmacht vom 25. Januar 2016 eingereicht, die dem Verteidiger dieselben Vollmachten entsprechend der mit Schriftsatz vom 3. Juli 2014 gegenüber dem Polizeipräsidenten eingereichten Vollmacht einräumt. Sie unterscheidet sich nur dadurch, dass diesmal der Vollmachtsgeber, der Betroffene und der Verfahrensgegenstand eindeutig ausgewiesen sind und der Verteidiger, der auch nach dieser Vollmacht neben seinen beiden Partnern beauftragt ist, im Begleitschreiben unter Hinweis auf seine ausschließliche Mandatierung erklärt „i.ü. bin ich [Hervorhebung durch den Senat] nicht nur als Verteidiger, sondern auch als Vertreter des Betroffenen mandatiert …“ Randnummer 26 Rechtsanwalt Z hat den Bußgeldbescheid mit an ihn adressierter Zustellungsurkunde, die Urteile und die Rechtsbeschwerdebegründung der Amtsanwaltschaft mit Empfangsbekenntnis zugestellt bekommen. Er hat daraufhin einen begründeten Abweisungsantrag gestellt. Er hat Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 28. Januar 2016 eingelegt und diese ausführlich begründet. Randnummer 27 Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass die mit dem Schriftsatz vom 3. Juli 2014 übersandte Vollmacht, die ausdrücklich auch Zustellungen an den Beauftragten umfasst, weder die konkrete Angelegenheit noch den Namen des Betroffenen in Druckbuchstaben und den des Bevollmächtigten ausdrücklich benennt. Konkrete Anhaltspunkte, dass das beigefügte Vollmachtsformular nicht von dem Betroffenen unterzeichnet und nicht Rechtsanwalt Z beauftragt worden ist, bestehen nicht. Randnummer 28
- b)Der Wirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheides an Rechtsanwalt Z steht auch nicht die fehlerhafte Ersatzzustellung nach § 180 ZPO entgegen. Randnummer 29 Denn der Verteidiger war zustellungsbevollmächtigt und der Bußgeldbescheid war an ihn adressiert. Zwar war die Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Kanzlei gehörenden Briefkasten unwirksam, weil nicht festzustellen ist, dass die Zustellung an Mitarbeiter der Kanzlei an einem Werktag nicht ausführbar war (§ 180 ZPO), jedoch ist dieser Mangel nach § 189 ZPO geheilt worden. Dies setzt den tatsächlichen Zugang an den Verteidiger voraus; dabei ist nicht ausreichend, dass der Verteidiger lediglich Kenntnis von dem Inhalt des Bescheides bekommen hat. Der Verteidiger trägt zur Kanzleiorganisation allgemein vor, dass die Kanzlei Bußgeldmandate wie das vorliegende weitgehend papierlos bearbeitet. Es werde grundsätzlich gegen alle Bußgeldbescheide Einspruch eingelegt. Er unterzeichne entsprechende Einspruchfaxe, ohne dass er den vorangegangenen Bußgeldbescheid im Original in der Hand gehalten habe. Diese lägen ihm wahlweise in gescannter Form auf dem Bildschirm des Laptops vor oder aber ein entsprechendes Einspruchfax werde ohne ausdrückliche anwaltliche Postbearbeitung durch das Kanzleipersonal vorbereitet. Randnummer 30 Diese Organisation der Kanzleiabläufe steht der Feststellung des tatsächlichen Zugangs nicht entgegen. Aus den Akten ist folgender Geschehensablauf erkennbar: Randnummer 31 Das Kanzleipersonal hat das Einspruchsfax ausweislich des darauf eingesetzten Datums bereits am 11. August 2014, also einen Tag vor Zustellung, vorbereitet. Dass der Bußgeldbescheid dem bevollmächtigte Rechtsanwalt tatsächlich zugegangen ist, ist unzweifelhaft, weil er noch am Tag der Zustellung, dem 12. August 2014, ausweislich der Faxleiste für den Betroffenen bei der zuständigen Stelle Einspruch eingelegt hat. Auch hat Rechtsanwalt Z selbst und nicht etwa in dessen Auftrag das Kanzleipersonal oder in dessen Vertretung ein Rechtsanwaltskollege das vorbereitete Einspruchsfax unterzeichnet. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Bußgeldakten in seiner Kanzlei papierlos geführt werden. Denn für den tatsächliche Zugang reicht es aus, dass sich der Bußgeldbescheid in der Kanzlei befindet und Rechtsanwalt Z jederzeit Zugriff auf das - hier wohl - eingescannte Dokument hat; der Nachweis, dass er es körperlich vorgelegt bekommen hat, ist nicht erforderlich (vgl. so auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. Januar 2016 - 1 OWi 1 Ss Bs 9/15 -, juris Rn. 11). Andernfalls hätte der Verteidiger durch eine solche Kanzleiorganisation die Möglichkeit, den Zugang der Urkunde zu vereiteln. Randnummer 32
- c)Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß §§ 121 Abs. 2 GVG, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ist nicht veranlasst. Soweit andere Oberlandesgerichte eine Verjährungsunterbrechung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG wegen einer unzureichenden Vollmacht verneint haben, haben sich diese Entscheidungen ausschließlich zu den Voraussetzungen der Wirksamkeit der gesetzlich fingierten Zustellungsvollmacht des Verteidigers nach § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG bzw. § 145a Abs. 1 StPO verhalten (vgl. OLG Brandenburg a.a.O. [308]). Randnummer 33 Soweit sich die Verteidigung wegen der fehlenden Heilung der Zustellung auf die Entscheidung des OLG Celle, Beschluss vom 30. August 2011 - 311 SsRs 126/11 - bezieht, liegt dieser ein abweichender Sachverhalt zugrunde. Im dortigen Fall war die Zustellung ausdrücklich an die Kanzlei als solche und ohne jeden namentlichen Hinweis auf den bevollmächtigten Verteidiger erfolgt. Dieser Mangel - so das OLG - war nicht durch die formlose Übersendung des Bußgeldbescheides an Betroffenen in Verbindung mit der Unterrichtung über die an den Verteidiger veranlasste Zustellung geheilt. Randnummer 34
- d)Nach der Verjährungsunterbrechung durch den Erlass des Bußgeldbescheides am 7. August 2014 ist die danach geltende sechsmonatige Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 Alt. 2 StVG) gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG durch den Eingang der Akten beim Amtsgericht am 26. September 2014 und anschließend gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 OWiG durch jede Anberaumung einer neuen Hauptverhandlung, nämlich am 21. Oktober und 8. Dezember 2014, am 2. März, 10. April, 4. Mai, 22. Oktober, 23. November und 10. Dezember 2015 unterbrochen worden. Nachdem am 28. Januar 2016 gegen den Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts ergangen ist, läuft die Verjährungsfrist nach § 32 Abs. 2 OWiG nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ab. Randnummer 35
- f)Die sonstige Überprüfung des Urteils auf die erhobene Sachrüge deckt keine den Betroffenen beschwerende Rechtsfehler auf. Randnummer 36 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001264295