Anrechenbarkeit von Altersteilzeitzuschlägen auf ein tarifvertragliches Ruhegeld - Tarifvertragsauslegung Orientierungssatz Die Auslegung von Ziffer 4.3 der Anlage 7 zum Ersatzkassentarifvertrag (EKT) bzw. der wortgleichen Ziffer 4 Abs. 3 des Tarifvertrags über die betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (TV-AltV) ergibt, dass Altersteilzeitzuschläge nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) "vergleichbares Entgelt" sind. (Rn.31) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZN 437/16) Verfahrensgang vorgehend ArbG Neuruppin, 3. Februar 2015, 2 Ca 706/14, Urteil nachgehend BAG, 29. Juni 2016, 3 AZN 437/16, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 03.02.2015 – 2 Ca 706/14 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über ein Ruhegeld. Randnummer 2 Der am 31.01.2011 verstorbene Ehemann der Klägerin war vom 01.01.1991 bis zum 30.04.2010 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Im Anschluss daran bezog er von diesen ein Ruhegeld. Die Klägerin ist Beamtin. Für die Zeit vom 31.12.2009 bis 30.06.2019 vereinbarte sie mit ihrem Dienstherren Altersteilzeit und erhält in diesem Zeitraum monatliche Zuschläge nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) in Höhe von 823,08 EUR netto. Ihr Bruttoentgelt betrug im Zeitraum Mai 2011 bis Juli 2013 einschließlich des Altersteilzeitzuschlages zwischen 3.015,00 EUR und 3.071,45 EUR (s. die Aufstellung der Beklagten in einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 09.07.2013, Bl. 44 d. A.) und lag damit zwischen 461,45 EUR und 551,45 EUR über dem Betrag von 45 v.H. der für sie einschlägigen Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung. Ferner erhält die Klägerin für die Zeit ab dem Februar 2011 eine große Witwenrente von der Deutschen Rentenversicherung. Randnummer 3 Die Rechtsvorgängerin der Beklagten schloss den Ersatzkassentarifvertrag (EKT) ab, in dessen Anlage 7 (Bl. 71 ff. d. A.) eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung für seit dem 01.01.1988 beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geregelt ist. Dieser Tarifvertrag fand auf das Arbeitsverhältnis des Ehemannes der Klägerin Anwendung. Nach einer Fusion der Rechtsvorgängerin und Entstehung der daraus hervor gehenden Beklagten im Jahr 2010 wurden die Vorschriften der Alters- und Hinterbliebenenversorgung in den ab dem 01.01.2012 gültigen Tarifvertrag über die betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (TV-AltV; Bl. 81 ff. d. A.) überführt. Randnummer 4 Der Ehemann der Klägerin unterzeichnete am 04.03.2009 eine Erklärung auf einem Formular der Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Bl. 79 d. A.). Eine inhaltsgleiche Erklärung auf einem ähnlichen Formular der Beklagten unterzeichnete die Klägerin am 10.03.2011 (Bl. 80 d. A.). Randnummer 5 Die Beklagte zahlte an die Klägerin nach dem Tode ihres Ehemannes zunächst ein Ruhegeld nach den tarifvertraglichen Regelungen über die Hinterbliebenenversorgung. Mit dem Schreiben vom 09.07.2013 (Bl. 44 d. A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie könne ihr aufgrund der Anrechnung der Altersteilzeitbezüge und der Aufstockungsbeträge rückwirkend ab dem 01.05.2011 das im Zeitraum Mai 2011 bis Juli 2013 monatlich zwischen 254,08 EUR und 261,69 EUR betragende Ruhegeld nicht zur Verfügung stellen. Randnummer 6 Mit der vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass ihr auch ab Mai 2011 ein Ruhegeld zustehe. Die von ihr bezogenen Aufstockungsbeträge zur Altersteilzeitvergütung stellten kein auf ihren Ruhegeldanspruch anrechenbares Arbeitsentgelt oder vergleichbares Einkommen dar. Dies ergebe sich aus den auch vorliegend maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu den Renten wegen Todes und den dazu maßgeblichen Übergangsvorschriften, wonach im vorliegenden Falle bei Altersteilzeit gezahlte Aufstockungsbeträge nicht anzurechnen seien. Randnummer 7 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 8 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin, beginnend seit dem 01.05.2011, Ruhegeld ohne Anrechnung der Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiliger Fälligkeit zu zahlen. Randnummer 9 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Klägerin aufgrund ihrer Altersteilzeitbezüge und der Aufstockungsbeträge, die gem. Ziff. 4.3 der Anlage 7 zum EKT bzw. Ziff. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 TV-AltV anzurechnen seien, kein Ruhegeld zustehe. Die von der Klägerin in Bezug genommenen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften seien hier nicht ausschlaggebend, nach Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Anrechnungsvorschrift seien auch Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit von der Anrechnung umfasst. Randnummer 12 Mit Urteil vom 03.02.2015 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch scheide aufgrund der Regelung Ziff. 4 Abs. 3 S. 1 TV-AltV aus, weil dort ausgeführt sei, dass neben Arbeitsentgelt auch vergleichbares Entgelt und dabei z. B. Vorruhestandsgeld anzurechnen sei. Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz seien nichts anderes als das Vorruhestandsgeld. Den Tarifvertragsparteien sei es um die Anrechnung anderweitiger Einkünfte gegangen, eine derartige „Deckelungsregelung“ sei auch durchaus üblich. Es sei auch kein Grund dafür ersichtlich, dass die Klägerin gegenüber sich nicht in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmern bevorzugt werde. Schließlich würde die hinsichtlich des Wortlautes der Ziff. 4 Abs. 3 S. 1 TV-AltV vertretene Rechtsansicht der Klägerin dazu führen, dass die Besoldung von Beamten gar nicht zur Anrechnung komme, was die Tarifvertragsparteien keinesfalls gewollt hätten. Randnummer 13 Wegen der Begründung im Übrigen und des sonstigen erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen (Bl. 164 – 171 d. A.). Randnummer 14 Gegen das der Klägerin am 09.03.2015 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 09.04.2015 eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.06.2015 am 08.06.2015 begründete Berufung. Die Klägerin trägt vor, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die tarifvertraglichen Anrechnungsregelungen bereits nach ihrem Wortlaut nicht vorsähen, dass Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit zu einer Minderung des Ruhegeldes führten. Sie seien weder Arbeitsentgelt, vergleichbares Entgelt, Erwerbsersatzeinkommen oder Arbeitseinkommen. § 2 Abs. 2 Nr. 2 ATZG differenziere ausdrücklich zwischen Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit und Aufstockungsbetrag. Letzterer sei eine steuerfreie zusätzliche Einnahme und werde nicht für den Einsatz der Arbeitskraft, sondern als sozialpolitische Zweckleistung als finanzieller Anreiz für den Eintritt in die Altersteilzeit gezahlt. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 03.02.2015 – 2 Ca 706/14 – abzuändern und festzustellen, dass die Berufungsbeklagte verpflichtet ist, an die Berufungsklägerin beginnend seit dem 01.05.2011 Ruhegeld ohne Anrechnung der Altersteilzeitzuschläge nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiliger Fälligkeit zu zahlen. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Die Beklagte trägt vor, die von der Klägerin herangezogenen sozialversicherungsrechtlichen Termini seien von den Tarifvertragsparteien nicht zugrunde gelegt worden. Hätten sie dies tun wollen, hätten sie auf eine Gesetzesänderung vom 01.01.2002 reagiert. Aufstockungsbeträge seien Arbeitsentgelt im Sinne der tarifvertraglichen Anrechnungsvorschrift, jedenfalls aber dem Vorruhestandsgeld vergleichbares Entgelt. Randnummer 20 Wegen des sonstigen zweitinstanzlichen Vortrages der Parteien wird auf die Schriftsätze und Anlagen der Klägerin vom 08.06.2015 (Bl. 207 – 210 d. A.) und vom 29.12.2015 (Bl. 266 – 277 d. A.), der Beklagten vom 28.07.2015 (Bl. 219 – 223 d. A.) und vom 23.11.2015 (Bl. 239 – 251 d. A.) und das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 17.03.2016 (Bl. 278 und 279 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 21 Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b und Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO fristgerecht und ausreichend begründet worden. Sie ist jedoch in der Sache erfolglos. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. I. Randnummer 22 Die Feststellungsklage kann nicht als unzulässig angesehen werden. Es ist gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, die Frage der vollen oder anteiligen Anrechnung von Einkünften auf einen Ruhegeldanspruch isoliert zum Gegenstand einer Feststellungsklage zu machen. Ist aus einem Ruhestandsverhältnis nur eine einzige Teilfrage zwischen den Parteien umstritten, ist es für alle Beteiligten zweckmäßig, den Rechtsstreit von allem übrigen zu entlasten. (BAG v. 01.06.1970 - 3 AZR 166/69, Rz. 13). Zwischen den Parteien ist hier unstreitig, dass es ohne Anrechnung des Altersteilzeitzuschlages auch ab dem 01.05.2011 fortlaufend zu einer Auszahlung von Ruhegehalt an die Klägerin gekommen wäre und dass hingegen eine Anrechenbarkeit dieses Zuschlages dazu führt, dass kein Ruhegehalt zu zahlen ist, weil ihre Altersteilzeitvergütung unter Einrechnung der steuerfreien Altersteilzeitzuschläge 45 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in einer den Ruhegehaltsanspruch jeweils übersteigenden Größenordnung überschreiten. Daher besteht auch ein rechtliches Interesse daran, die Frage der Anrechenbarkeit gerade des Altersteilzeitzuschlages klären zu lassen. II. Randnummer 23 Die Feststellungsklage ist aber unbegründet. Die Beklagte darf neben der Altersteilzeitvergütung auch die von der Klägerin nach der ATZV bezogenen Altersteilzeitzuschläge auf den nach Ziff. 4.2 der Anlage 7 zum EKT, Ziff. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 TV-AltV grds. bestehenden Ruhegeldanspruch der Klägerin anrechnen. 1. Randnummer 24 Unstreitig fand die Anlage 7 zum EKT auf das Arbeitsverhältnis des Ehemannes der Klägerin Anwendung, wonach diesem ein Ruhegehalt zustand. Die Anwendbarkeit der Anlage 7 zum EKT ergibt sich zudem aus der entsprechenden Vereinbarung der Beklagten mit dem Ehemann der Klägerin vom 04.03.2009. Da die hier streitige Anrechnungsregelung zur Hinterbliebenenversorgung der Klägerin in Ziff. 4. 3 der Anlage 7 zum EKT mit Ziff. 4 Abs. 3 TV-AltV identisch ist, kann dahinstehen, ob es zum 01.01.2012 infolge einer Fusion der Beklagten auch im Verhältnis zur Klägerin zur Anwendbarkeit des TV-AltV gekommen ist. 2. Randnummer 25 Die nach der ATZV von der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum erhaltenen Altersteilzeitzuschläge finden nach Maßgabe der Ziff. 4.3 der Anlage 7 zum EKT, Ziff. 4 Abs. 3 S. 1 TV-AltV auf ihr Ruhegeld Anrechnung. Sie stellen zwar nicht Arbeitsentgelt, jedoch vergleichbares Entgelt i. S. d. tarifvertraglichen Bestimmungen dar. Dies ergibt die Auslegung der tarifvertraglichen Anrechnungsvorschrift.
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