Unmöglichkeit der Herausgabe eines in amtlicher Verwahrung befindlichen PKW an vorherigen Gewahrsamsinhaber Leitsatz Unmöglichkeit im Sinne von § 41 Absatz 1 Satz 2 ASOG (juris: SOG BE) liegt vor, wenn die Herausgabe der sichergestellten Sache tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Die rechtliche Unmöglichkeit erfordert einen eindeutigen Nachweis des Eigentums der anderen Person, so dass die Behörde anderenfalls die Sache "sehenden Auges" eigentumswidrig an den Gewahrsamsinhaber (diejenige Person, bei der die Sache sichergestellt wurde) herausgäbe. (Rn.13) (Rn.14) Orientierungssatz Vergleiche zum Leitsatz: OVG Saarlouis, Beschluss vom 28. August 2015 - 1 A 155/15 - juris Rn. 7. (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 7. März 2016, 1 L 334.15, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. März 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird für beide Rechtsstufen jeweils auf 10.450,00 EUR festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde mit den Anträgen, Randnummer 2 dem Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. März 2016 im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, den PKW Mercedes Benz GLK 200 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer Randnummer 3 1. bis zur rechtskräftigen Klärung der Eigentumsfrage in dem beim Landgericht Berlin anhängigen Verfahren in amtlicher Verwahrung zu behalten und danach an die Antragstellerin herauszugeben, Randnummer 4 2. hilfsweise sofort an die Antragstellerin herauszugeben, Randnummer 5 hat keinen Erfolg. Randnummer 6 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Das aufgrund des Wegfalls der Sicherstellungsvoraussetzungen herauszugebende Fahrzeug könne nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ASOG nur dann an eine andere Person als diejenige, bei der es sichergestellt worden sei, herausgegeben werden, wenn die andere Person ihre Berechtigung glaubhaft mache. Dies sei der Antragstellerin nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit gelungen, vielmehr seien die Eigentumsverhältnisse als ungeklärt anzusehen. Für die Berechtigung des seinerzeitigen Gewahrsamsinhabers, Herrn E..., spräche nämlich die Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB, seine Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil II sowie seine Behauptung, das Fahrzeug von der Antragstellerin geschenkt bekommen zu haben. Dass die Antragstellerin das Fahrzeug zuvor mit Vertrag vom 25. Juli 2015 gekauft und durch Bankdarlehen finanziert habe, schließe eine anschließende Schenkung nicht aus. Randnummer 7 Das für die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Fortdauer der Verwahrung wie auch die Herausgabe an die Antragstellerin abgelehnt. Im Einzelnen: Randnummer 8 1. Zwar spricht bei Würdigung aller mit der Beschwerde nochmals vertieft vorgetragenen Umstände des Einzelfalls eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin Eigentümerin des Fahrzeugs ist. Hierfür streitet nicht nur der auf sie lautende Kaufvertrag vom 25. Juli 2015 und die vorgelegten Unterlagen über das am 23. Juli 2015 genommene Bankdarlehen. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass die Antragstellerin am 30. September 2015 eine strafbewehrte eidesstattliche Versicherung entsprechenden Inhalts abgegeben hat, dass sie gegenüber der Haftpflichtversicherung als Versicherungsnehmerin für das Fahrzeug aufgetreten ist und neben einem entsprechenden Schreiben der AXA-Versicherung zur Ausgabe einer elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer (eVB) zusätzlich den Versicherungsvertreter namentlich als Zeugen dafür benannt hat, dass sie das Fahrzeug im eigenen Namen für sich gekauft habe und auf sich habe zulassen wollen. Gegen die von Herrn... behauptete Schenkung spricht zudem die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin, dass Herr E... ihr eine gefälschte Zulassungsbescheinigung (Teil I und II) übergeben habe, die sich im Verwaltungsvorgang (Bl. 33 - 35) befindet, und doppelte Zulassungsurkunden mit unterschiedlichen Inhalten existierten; in diesem Zusammenhang ermittelt die Polizei auch gegen Herr E... wegen Urkundenfälschung. Randnummer 9 Demgegenüber hat Herr E... den von ihm behaupteten Schenkungsvorgang noch nicht einmal durch eine - angesichts der Umstände - offensichtlich gebotene Darlegung der konkreten Einzelheiten und Motive dieses nicht alltäglichen Schenkungsumfangs substantiiert, geschweige denn seinerseits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Sein einfaches Bestreiten der vorgenannten Angaben der Antragstellerin weckt insofern Zweifel. Dies gilt umso mehr als es nach allgemeiner Lebenserfahrung kaum den sozialen Lebensumständen der zwar als leitende Angestellte tätigen, aber alleinerziehenden und unterhaltsverpflichteten Antragstellerin entsprechen dürfte, einem Partner nach nur viermonatiger Beziehung ein Geschenk solchen Wertes zu machen. Zudem liefern der Besitz der echten Zulassungsbescheinigung und die Eintragung des Herrn E... in diese in Teil I (vormals Fahrzeugschein) und in den Teil II (vormals Fahrzeugbrief) gerade keinen Beweis für das Eigentum am Fahrzeug. Sie sind lediglich ein Nachweis dafür, auf wen das betreffende Fahrzeug zugelassen ist (OVG Saarlouis, Beschluss vom 28. August 2015 - 1 A 155/15 - juris Rn. 14 ff.). Randnummer 10 2. Trotz dieser für das Eigentum der Antragstellerin streitenden Umstände ist die Verwahrung jedoch weder fortzusetzen noch das Fahrzeug an sie herauszugeben. Randnummer 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.