wuchsförderung und Weiterbildung erbrachte. (Rn.23) § 3 Abs. 3 Satz 1 LBesG eröffnet kein freies Ermessen. Er ermächtigt aber zu einer Auswahlentscheidung, wenn der Vergaberahmen nicht ausreicht, allen Professoren, die besondere Leistungen erbracht haben, besondere Leistungsbezüge zu gewähren. (Rn.24) Tenor Der Bescheid des Präsidenten der Beklagten vom
wuchsförderung eingeworbene Mittel, Veröffentlichungen, Gutachtertätigkeiten, gastwissenschaftliche Aufenthalte, positive Rückmeldungen von Studenten, Betreuungstätigkeiten, die Einwerbung eines Promotionskollegs sowie Funktionen bei der Heinrich-Böll-Stiftung bzw. ihre Mitgliedschaft in einer Senatskommission an. Dem Antrag waren Unterlagen, darunter die Urkunde der Beklagten über den Fakultäts-Preis für gute Lehre 2011, beigefügt. Randnummer 5 Der von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsvorgang enthält eine Tabelle „Vergabe besonderer Leistungsbezüge 2013“ mit 25 Namen. Die Tabelle weist für die Klägerin aus, dass zwei der fünf Kommissionsmitglieder mit „Priorität 2“ stimmten, drei mit „nein“. Die Gesamtempfehlung für sie lautete auf „nein“. Unter „Bemerkungen“ war angeführt: „innerhalb der L... nicht herausragend“. Weiter heißt es am Ende der Tabelle: Randnummer 6 „Die Kommission zeigt sich insgesamt beeindruckt von den Leistungen aller Bewerber. Aber mit Blick auf die Kriterien der Satzung lag die Konzentration darauf, eindeutig herausragende (Hervorhebung im Original) Leistungen zu prämieren. Herausragende Leistungen werden gesehen Weitergabe an UL: Finales Votum (ohne Begründung), in alphabethischer Ordnung“. Randnummer 7 In der Vorlage für die Sitzung des Präsidiums der Beklagten am
vollziehbar. Die Bezugsgruppe für den Leistungsvergleich sei unklar (alle Professoren oder nur die 25 Bewerber). Sie habe mit den Leistungen der Professoren des Fachbereichs „Gender Studies“ verglichen werden müssen. In der L... Fakultät sei sie als fachfremd einzustufen. Die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft, weil sie auf eine Befolgung der Kommissionsempfehlungen ohne eigene Prüfung zurückgehe. Auch wenn das Gericht ihre Leistungen nicht selbst sollte einschätzen können, müsse die Klage Erfolg haben, weil die Entscheidung auf eine ungültige Rechtsvorschrift gestützt worden sei. Ihr Anspruch ergebe sich unmittelbar aus § 3 Abs. 2 LBesG . Randnummer 10 Die Klägerin beantragt
dem Erörterungstermin, Randnummer 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom
ihrer Grundordnung nur bei Rechtswidrigkeit der Empfehlung abweichen. Schließe sich der Präsident den Empfehlungen der Kommission an, übe er sein Auswahlermessen ordnungsgemäß aus. Die Leistungen könnten nur innerhalb der Gruppe der jeweiligen Fachwissenschaftler verglichen werden. Randnummer 18 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 19 Eine als Verwaltungsvorgang bezeichnete Zusammenstellung von einschlägigen Kopien und eine Verfügung zum Widerspruchsbescheid haben vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Über die Klage darf die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 21 Die Klage ist nur mit dem ursprünglichen Bescheidungsantrag begründet, weil der Bescheid rechtswidrig ist und das Recht der Klägerin auf eine fehlerfreie Entscheidung verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ein weitergehender Anspruch auf Gewährung der streitigen besonderen Leistungsbezüge steht der Klägerin nicht zu. Randnummer 22 A. Da der Streitfall Leistungsbezüge in der Vergaberunde 2013 betrifft, ist § 3 LBesG in der Fassung von Art. I Nr. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes und zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 2. Dezember 2004 (GVBl. S. 484) maßgebend, die bezüglich der hier relevanten Vorschriften mit der aktuell geltenden Fassung – abgesehen von der Verweisung auf das Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesGÜfBE) – wörtlich übereinstimmt. Auch ohne die nunmehr ausdrückliche Verweisung auf das BBesGÜfBE ergab sich bereits aus § 11 LBesG in der Fassung des Gesetzes zur Überleitung und Änderung des Bundesbesoldungsrechtes und Fortgeltung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Art. III § 1 Nr. 9 des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 21. Juni 2011, GVBl. S. 266, 281), dass Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes, auf die in Rechtsvorschriften des Landes verwiesen wurde, in der Überleitungsfassung für Berlin gemäß § 1b LBesG galten. Randnummer 23
G können Leistungsbezüge
1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (in der Überleitungsfassung für Berlin) gewährt werden für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder
wuchsförderung, die über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre erbracht wurden. Diese Leistungsbezüge definiert der Klammerzusatz als besondere Leistungsbezüge. Die ursprünglich bundesrechtliche Bezugsnorm regelt, dass in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge
Maßgabe der
folgenden Vorschriften für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und
wuchsförderung vergeben werden. § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BBesGÜfBE bestimmt, dass das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge das Landesrecht regelt und dadurch insbesondere Bestimmungen über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe zu treffen sind. Dazu regelt § 3 Abs. 8 LBesG Näheres: Die Entscheidung über die Gewährung von Leistungsbezügen trifft die Dienstbehörde. Die Hochschulen haben Kriterien für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und
wuchsförderung und das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen der Gewährung von besonderen Leistungsbezügen im Rahmen eines Bewertungssystems durch Satzung festzulegen. Die Durchführung des Verfahrens zur Vergabe von Leistungsbezügen sowie sonstige allgemeine Regelungen legt die Dienstbehörde in Richtlinien fest. Die Beklagte erließ dazu die im Sachverhalt bezeichnete Satzung, das Präsidium die dort bezeichnete Richtlinie.
GÜfBE ist ein Gesamtbetrag der Leistungsbezüge, ein Vergaberahmen, zu bemessen. Randnummer 24
dem Ergebnis des Erörterungstermins scheitert die Klage nicht daran, dass jetzt für die Gewährung besonderer Leistungsbezüge für das Jahr 2013 kein Geld mehr zur Verfügung steht. Anders als bei einem gesetzlichen Anspruch, zu dessen Erfüllung die Beklagte Geld zu haben hätte, ließe sich daraus, dass § 3 Abs. 3 Satz 1 LBesG nur regelt, dass besondere Leistungsbezüge gewährt werden können, möglicherweise schließen, dass ein Anspruch auch von der Einhaltung des Vergaberahmens des § 34 BBesGÜfBE abhängt. Die Jahresbezogenheit des Vergabeverfahrens (§ 6 Satz 1 der Satzung, § 2 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie) könnte daran denken lassen, dass es auf die jeweiligen Verhältnisse in einem bestimmten Jahr ankommt. Indes wurde der hier für das Jahr 2013 vorgegebene Rahmen mit den gewährten besonderen Leistungsbezügen ohnehin nicht ausgeschöpft, und es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass die Beklagte den streitigen Betrag nicht aus dem laufenden Haushalt aufbringen könnte. Randnummer 25 Im Kern geht es um besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Weiterbildung und
wuchsförderung. Sowohl im Prüfungsrecht als auch in Bezug auf dienstliche Beurteilungen oder die Auswahl in Berufungsverfahren auf Professorenstellen ist die gerichtliche Prüfung der Leistungsbeurteilung beschränkt. Den Zuständigen steht in diesen Bereichen ein Beurteilungsspielraum zu. Die Begründung für die Anerkennung eines Beurteilungsspielraums ist auf die Bewertung der hier in Rede stehenden besonderen Leistungen, um die es bei der Gewährung der streitigen Bezüge geht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom
G trifft die Entscheidung über die Gewährung von Leistungsbezügen die Dienstbehörde. Dienstbehörde in Personalangelegenheiten der Hochschulen, wozu die Beklagte
HG zählt, ist
HG das Kuratorium. Davon kann
HG eine Abweichung zugelassen werden.
3 Satz 1 der Verfassung der Beklagten ist der Präsident Dienstbehörde. Dieser erließ den Ausgangsbescheid. Der Umstand, dass tatsächlich das Präsidium Leistungsbezüge gewährte bzw. versagte, wie sein Beschluss vom
G können Leistungsbezüge gewährt werden für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder
wuchsförderung, die über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre erbracht wurden. Die Beklagte meint, sie habe mit § 3 Abs. 1 der Satzung das Gesetz konkretisieren dürfen und sich in dessen Rahmen gehalten, weil das Wort „besondere“ zu erkennen gebe, dass über dem Durchschnitt liegende Leistungen nicht ausreichen.
1 der Satzung können die besonderen Leistungsbezüge aufgrund erheblich überdurchschnittlicher, in der Regel über drei Jahre hinweg im Interesse der Universität erbrachter Leistungen in Forschung, Lehre,
wuchsförderung und Weiterbildung vergeben werden. Darin drückt sich ein doppelt fehlerhaftes Begriffsverständnis aus. Randnummer 31 Der Wortlaut des Gesetzes zeigt, dass „besondere Leistungen“ aus zwei Elementen zusammengesetzt sind, einem qualitativen und einem zeitlichen. Die Leistungen müssen (1.) überdurchschnittlich sein und (2.) – in der Regel – über mehrere Jahre erbracht worden sein. Auch vom allgemeinen Sprachgebrauch her leuchtet die Auffassung der Beklagten nicht ein, dass man an überdurchschnittlichen Leistungen nichts Besonderes sehen könne. Selbst wenn Hochschulen ein höheres Leistungsniveau aufweisen sollten, dann hinge die Bestimmung des Durchschnitts von der Bezugsgröße ab. Da die hier fraglichen Leistungen ohnehin nur Hochschulen betreffen, muss der Durchschnitt bestenfalls durch (unterstellt) hohe Leistungen bestimmt sein. Dieser Durchschnitt muss nur überschritten, nicht aber erheblich oder (eindeutig) herausragend übertroffen werden. Randnummer 32 Zudem verlangte die Beklagte fehlerhaft eine Kumulation von besonderen Leistungen. Darauf deutet zunächst, dass sie in § 3 Abs. 1 der Satzung erheblich überdurchschnittliche Leistungen in Forschung, Lehre,
wuchsförderung und Weiterbildung fordert. Diesen Maßstab legte auch die Vergabekommission an, da sie etwa im Falle Boe. festhielt: „nur in Lehre zusätzlich erbrachte“. Bei Bö. hieß es: „Lehrleistung im Schnitt unterdurchschnittlich“, bei He. :“Lehrbereich durchschnittlich“. Im Falle H…r vermerkte sie: „aber an Forsch/Lehre nicht herausragend“. Zu Me. führte sie an: „geringe Pub. aber Einwerbung Kolleg“, und bei Z. :“DM und Pub. eher unterdurchschnittlich“. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass § 3 Abs. 3 Satz 1 LBesG die angeführten Bereiche alternativ („oder“) aufführt. Mit der beschränkten Kumulation (aus naheliegenden Gründen überging die Beklagte die Kunst) steigerte die Beklagte den vom Gesetz vorgegebenen Maßstab. Randnummer 33 § 3 Abs. 8 Satz 2 (Halbsatz 1) LBesG eröffnete der Beklagten nicht die Befugnis, den Rechtsbegriff der besonderen Leistungen (abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 1 LBesG ) zu bestimmen. Er beschränkt die Rechtsetzungsbefugnis der Beklagten auf die Festlegung von Kriterien für die bereits gesetzlich definierten besonderen Leistungen. Das von der Beklagten zu schaffende Bewertungssystem soll festlegen, woran über dem Durchschnitt liegende Leistungen in den im Gesetz genannten Bereichen zu erkennen sind. Randnummer 34 3. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt ist. Randnummer 35 Soweit es um die Daten der Klägerin geht, steht nicht in Frage, dass alles Erhebliche bei der Entscheidung vorlag. Denn die Klägerin trug ihre Leistungen selbst vor und behauptet nicht, dass etwas übersehen wurde. Randnummer 36 Anders liegt es hinsichtlich des vom Gesetz verlangten Vergleichs. Ein Durchschnitt kann nur ermittelt werden, wenn man mehrere Daten zusammenbringt. Darüber sind sich die Beteiligten einig. Für fernliegend hält es das Gericht, dass man nur solche Professoren vergleicht, die genau das Gleiche machen. Abgesehen davon, dass es die wohl nicht geben wird, wäre es dann ausgeschlossen, dass „Einzelprofessoren“ je besondere Leistungsbezüge erhalten, weil ihre Leistung stets den Durchschnitt der (= ihrer) Leistung darstellt. Einen derartig abwegigen Ansatz kann man dem Gesetz nicht unterstellen. Die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 der Satzung, wonach die Anträge von den Dekanen vorgelegt werden, ist als Ansatz dafür zu verstehen, dass Bezugsgröße jeweils die Fakultät ist. Das wäre im Fall der Klägerin ein
teil für sie, weil ihre Kollegen weit überwiegend keine Politologen sind. Indes ist das eine in Anbetracht der hier streitigen Leistung in Höhe von einmalig 6.000 € zulässige Pauschalierung. Selbst dann müsste man aber feststellen können, wie der unter Berücksichtigung der Kriterien des Bewertungssystems ermittelte Durchschnitt in der L... Fakultät aussieht. Dazu gibt der etwa drei Monate
seiner Anforderung und einigem Bemühen des Prozessvertreters übersandte „Verwaltungsvorgang“ nichts her. Der Erörterungstermin hat weder zu weiteren Erkenntnissen geführt noch Grund zur Annahme geboten, dass Aufklärungsversuche solche Erkenntnisse erbrächten. Der Umstand, dass die Satzung in § 2 Abs. 1 die Einrichtung einer Gutachterkommission vorsieht, hilft über den Missstand in der Sachverhaltsermittlung nicht hinweg. Allein das Faktum, dass jemand Gutachter/Sachverständiger ist, sichert nicht, dass seine Sachverhaltsfeststellungen vollständig und zutreffend sind. Randnummer 37 Diese Sachlage schließt es aus, dass das Gericht zu entscheiden hat, wie ein vollständig und zutreffend ermittelter Sachverhalt auszusehen hat. Vorsorglich merkt das Gericht an, dass zu erwägen sein könnte, hier ähnlich wie bei dienstlichen Beurteilungen auf eine Plausibilisierung der Bewertung abzustellen. Randnummer 38 4. Schließlich verstößt die angegriffene Entscheidung dadurch gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 LBesG , dass die Dienstbehörde die ihr eröffnete Befugnis unzureichend ausübte.
dieser Norm können besondere Leistungsbezüge gewährt werden. Obgleich es gängig ist, in der Verwendung des Wortes „können“ in einem Gesetz die Eröffnung eines Ermessensspielraums zu sehen, hält das Gericht dafür, dass es sich in § 3 Abs. 3 Satz 1 LBesG jedenfalls nicht um ein freies Ermessen handelt. Denn die Besoldung wird
GÜfBE durch Gesetz geregelt. Damit verträgt sich Ermessen zunächst einmal nicht. In die gleiche Richtung weist die von der Beklagten angeführte Entstehungsgeschichte der Norm. Ziel der Reform der Professorenbesoldung war es, „die Effektivität und Qualität von Lehre und Forschung durch eine stärkere leistungsorientierte, flexible und wettbewerbsfähige Bezahlungsstruktur zu steigern“. Dazu wurden die festen Grundgehälter durch variable Leistungsbezüge ergänzt. Das schließt es aus, dass die Beklagte ein Entschließungsermessen hat. Ist ein Vergaberahmen (§ 34 BBesGÜfBE) gegeben und erbringen Professoren besondere Leistungen (= überdurchschnittliche, in der Regel über mehrere Jahre) in mindestens einem der einschlägigen Bereiche, dann steht es der Beklagten nicht frei, ob sie besondere Leistungsbezüge gewähren will. Das Gericht sieht sich mit dieser Erwägung nicht im Widerspruch zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
GO folgende Rechtsauffassung des Gerichts zu berücksichtigen: Randnummer 42
wuchsförderung besondere Leistungen erbrachte. Randnummer 44
den §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Es ist obergerichtlich nicht geklärt, wie der Begriff der besonderen Leistungen in § 3 Abs. 3 Satz 1 LBesG auszulegen ist bzw. worauf sich die Befugnis der Hochschule zur Festlegung von Kriterien
G bezieht. Das versteht sich auch nicht von selbst, ohne weiteres aus der Norm heraus. Zudem ist nicht geklärt, welche Rechtsfolge § 3 Abs. 3 Satz 1 LBesG hat. Randnummer 48 BESCHLUSS Randnummer 49 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 50 6.000,00 Euro Randnummer 51 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001265259
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