m Zeitpunkt ihres
gangs wirksamen ordentlichen Zahlungsverzugskündigung und einem darauf gestützten Räumungsanspruch fest, verstößt er in keinem Fall gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Das gilt auch bei einer nachträglichen Schonfristzahlung des Mieters, die gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB
r Unwirksamkeit einer zeitgleich mit der ordentlichen Kündigung ausgesprochenen außerordentlichen Zahlungsverzugskündigung führt. (Rn.4)
berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. (Rn.15) 4. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Pflichtverletzung stehen im Rahmen der ordentlichen Zahlungsverzugskündigung nicht die relative Betrachtung von Rückstandsbetrag und monatlich
leistender Miete, sondern die absolute Höhe des Rückstands und seine wirtschaftliche Bedeutung für den Vermieter im Vordergrund. (Rn.21) 5. Die Beweislast für das Vorliegen belastender und das Fehlen entlastender Umstände trägt im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB jeweils der Vermieter; den Mieter trifft lediglich eine sekundäre Darlegungslast für ihn entlastende Umstände. (Rn.25) 6.
r Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des für die Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB konstitutiven Verschuldens des Mieters. (Rn.29) Orientierungssatz 1. Zitierung
Leitsatz 1: Anschluss BGH,
Leitsatz 2: Anschluss BGH,
Leitsatz 3: Anschluss BGH,
berücksichtigen sind deshalb bei einem wegen Zahlungsverzugs gekündigten Mieter - wie bei allen sonstigen verhaltensbedingten Pflichtverletzungen (des Mieters) auch - stets die beanstandungsfreie Dauer des bisherigen Vertragsverhältnisses, das Gewicht und die nachteiligen Auswirkungen der Vertragspflichtverletzung, eine mögliche Wiederholungsgefahr und der dem Mieter
r Last
legende Grad des Verschuldens.
Gunsten des Mieters können dessen besonderen persönlichen Umstände oder ein pflichtwidriges (Vor-)Verhalten des Vermieters
sätzliche Berücksichtigung finden. (Rn.18)
rückgewiesen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht
gelassen. Gründe I. Randnummer 1 Von der Darstellung der tatbestandlichen Feststellungen wird abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO. II. Randnummer 2 Die Berufung ist unbegründet. Den Klägern steht der geltend gemachte Räumungs- und Herausgabeanspruch gemäß den §§ 985, 546 Abs. 1 BGB gegenüber dem Beklagten nicht
. Randnummer 3 Allerdings rügt die Berufung im Ausgangspunkt
Recht, dass das Amtsgericht der Räumungsklage wegen eines den Klägern
r Last gelegten Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) den Erfolg versagt hat. Die Kläger haben sich nicht treuwidrig verhalten, auch wenn sie an den - nach Auffassung des Amtsgerichts wirksamen - ordentlichen Zahlungsverzugskündigungen trotz rechtzeitiger und vollständiger Schonfristzahlung und der gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB damit einhergehenden Heilung der gleichzeitig ausgesprochenen fristlosen Kündigungen festgehalten haben. Randnummer 4 Es entspricht zwar einer verbreiteten - und vom BGH in den weiten Grenzen tatrichterlichen Ermessens gebilligten - Auffassung, dass dem Vermieter die Durchsetzung eines auf eine wirksame ordentliche Zahlungsverzugskündigung gestützten Räumungsanspruchs mit Rücksicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt sein kann, wenn sich der Mieter umgehend nach Kündigungszugang erfolgreich um den Ausgleich der Kündigungsrückstände und die Wiederaufnahme der laufenden Zahlungen bemüht (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, WuM 2016, 225 Tz. 10; Beschl. v. 23. Februar 2016 - VIII ZR 321/14, MietPrax-AK § 573 BGB Nr 55 Tz. 5 f.; LG Bonn, Urt. v. 6. November 2014 - 6 S 154/14, WuM 2015, 293 Tz. 22). Auch die Kammer hat diese Auffassung bislang - mit den Mieter treffenden Einschränkungen - geteilt (vgl. Kammer, Beschl. v. 9. Februar 2016 - 67 S 18/16 , WuM 2016, 238 Tz. 24 ). Daran hält sie jedoch nicht weiter fest. Denn der Vermieter, der sich
r Durchsetzung seines Räumungsanspruchs auch weiterhin auf eine verhaltensbedingte ordentliche (Zahlungsverzugs-)Kündigung stützt, obwohl der Mieter nach
gang der Kündigung den Kündigungsrückstand beglichen und sein (Zahlungs-)Verhalten geändert hat, handelt niemals treuwidrig, sofern die Kündigung bei ihrem Ausspruch und
gang wirksam war: Randnummer 5 Ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in der hier allein in Betracht kommenden Form rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Februar 2016 - VIII ZR 321/14, MietPrax-AK § 573 BGB Nr 55 Tz. 7) kann nur demjenigen
r Last fallen, der seine Rechte der Art oder den Begleitumständen nach ungehörig ausübt, bei der Rechtsausübung anderweitige Pflichten verletzt oder für sein Handeln kein schutzwürdiges Eigeninteresse in Anspruch nehmen kann, so dass sein einzig möglicher Zweck die Benachteiligung des Betroffenen ist (vgl. BGH, Urt. v. 3. März 2004 - VIII ZR 124/03, NJW 2004, 1797 Tz. 14; BSG, Urt. v. 5. Juni 2009 - B 10 EG 3/08 R, NJW 2010, 1485 Tz. 26; Schubert, in: Münchener Kommentar
m BGB, 7. Aufl. 2016, § 242 Rz. 243 m.w.N.). Randnummer 6 Diese wertende Missbilligung der Rechtsausübung und der damit verbundene rechtlich-sittliche Vorwurf (vgl. Schubert, a.a.O.) sind gegenüber einem Vermieter, der eine nicht unerhebliche, schuldhafte (Zahlungs-)Pflichtverletzung des Mieters
m Anlass nimmt, das Mietverhältnis durch den Ausspruch einer gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksamen Kündigung
beenden und daran ungeachtet des weiteren (Zahlungs-)Verhaltens des Mieters festzuhalten, nicht - und auch nicht ausnahmsweise -
begründen. Denn es ist der Mieter, der dem Vermieter durch sein (Zahlungs-)Verhalten hinreichende Veranlassung
m Ausspruch der Kündigung und
r Durchsetzung des darauf gestützten Räumungsanspruchs gegeben hat, so dass ein rechtlich-sittlicher Vorwurf allenfalls ihm gegenüber, keinesfalls aber gegenüber dem Vermieter gerechtfertigt ist. Randnummer 7 Es tritt im Falle der ordentlichen Zahlungsverzugskündigung und einer im zeitlichen Nachgang gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB herbeigeführten Heilung einer gleichzeitig ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung hinzu, dass der Vermieter in der Regel mit nicht unerheblichen Rechtsverfolgungskosten belastet bleibt, deren - auch dauerhaft - unterbleibender Ausgleich durch den Mieter grundsätzlich weder den neuerlichen Ausspruch einer fristlosen noch den einer fristgerechten Kündigung rechtfertigt (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juli 2010 - VIII ZR 267/09, NJW 2010, 3020 Tz. 25 f.). Die Rechtsausübung eines Vermieters, der sich in einer derartigen Vertragslage gegenüber einem weiterhin zahlungssäumigen und damit auch fortdauernd vertragswidrig handelnden Mieter auf eine bereits ausgesprochene - und wirksame - Zahlungsverzugskündigung beruft, ist in rechtlich-sittlicher Hinsicht aber erst Recht nicht
beanstanden. Randnummer 8 Eine dem Mieter günstigere Beurteilung der Rechtsausübung des Vermieters kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Mieter selbst keine Veranlassung
m Ausspruch der Kündigung gegeben hat, sondern der Kündigungsgrund allein aus der Sphäre des Vermieters herrührt. In einem derartigen Fall kann der gegenüber dem Vermieter erhobene Vorwurf der Treuwidrigkeit ausnahmsweise dann berechtigt sein, wenn er ohne schutzwürdiges Eigeninteresse an einer
m Kündigungszeitpunkt wirksamen ordentlichen Kündigung festhält, obwohl der nicht vom Mieter gesetzte Kündigungsgrund - etwa der vom Vermieter gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geltend gemachte Eigenbedarf - im Nachhinein entfallen ist (vgl. BGH, Urt. v. 9. November 2005 - VIII ZR 339/04, NJW 2006, 220 Tz. 19). Diese Grundsätze indes sind auf eine Zahlungsverzugskündigung in mehrfacher Hinsicht nicht übertragbar: Randnummer 9 Einerseits stammt der Kündigungsgrund im Falle des Zahlungsverzugs nicht aus der Sphäre des Vermieters, sondern allein aus der des Mieters. Andererseits entfällt der Kündigungsgrund des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch nicht im Nachhinein durch eine nachträgliche Begleichung des Kündigungsrückstandes. Denn das
r ordentlichen Kündigung berechtigende Interesse i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB beruht nicht auf dem Bestehen eines Zahlungsrückstands des Mieters
m Kündigungszeitpunkt, sondern auf dessen nicht unerheblicher schuldhafter (Zahlungs-)Pflichtverletzung. Ein im Nachgang
r Kündigung erfolgender Zahlungsausgleich führt zwar
r Beseitigung des Zahlungsrückstands und
m Erlöschen darauf gestützter Zahlungsansprüche des Vermieters, vermag aber an der nicht unerheblichen, schuldhaften Pflichtverletzung des Mieters nichts mehr
ändern (vgl. BGH, Urt. v.
m Wiedereinstellungseinspruch des Arbeitnehmers nach Ausspruch einer wirksamen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber: Randnummer 11 Das BAG gewährt dem wirksam gekündigten Arbeitnehmer einen aus § 242 BGB abgeleiteten Wiedereinstellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber wegen nach Kündigungszugang eingetretener neuer Umstände ausnahmsweise nur dann, wenn der Kündigungsgrund - wie bei der betriebsbedingten Kündigung - aus der Sphäre des Arbeitgebers stammt (vgl. BAG, Urt. v. 16. Mai 2007 - 7 AZR 621/06, AP Nr 14
G 1969 Wiedereinstellung Tz. 11) oder vom Arbeitnehmer - wie bei bestimmten Szenarien der personenbedingten Kündigung -
mindest nicht
vertreten ist (vgl. BAG, Urt. v.
G 1969 Krankheit Tz. 59). Es versagt dem Arbeitnehmer einen Wiedereinstellungsanspruch deshalb trotz nachträglich geänderter Umstände folgerichtig nicht nur nach dem wirksamen Ausspruch einer verhaltensbedingten Tatkündigung (vgl. BAG, Urt. v.
Gunsten des Gekündigten unerlässlichen nachträglichen Beseitigung des Kündigungsgrundes. Das entspricht der Lage beim Ausspruch einer verhaltensbedingten (Verzugs-)Kündigung gegenüber dem Mieter, dem es - ebenso wie bei sonstigen für den Ausspruch einer Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB hinreichend erheblichen Verhaltenspflichtverletzungen - im Nachhinein nicht möglich ist, den Kündigungsgrund nach
gang der Kündigung durch tätige Reue wieder ungeschehen
machen. Randnummer 12 Der erfolgreiche Angriff der Kläger gegen die für die erstinstanzliche Klageabweisung tragenden Entscheidungsgründe verhilft der Berufung im Ergebnis aber nicht
m Erfolg, da die streitgegenständlichen Kündigungen das Mietverhältnis weder als außerordentliche noch als ordentliche Kündigung beendet haben. Randnummer 13 Zwar waren die Kündigung vom 31. März 2015 und die in der Klageschrift ausgesprochene Wiederholungskündigung
nächst gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b) BGB als fristlose Kündigungen wirksam, nachdem sich der Beklagte
m Zeitpunkt des vom Amtsgericht
treffend für bewiesen erachteten
gangs der Kündigung vom 31. März 2015 mit den vollen Mieten Mai und August 2014 in Höhe von jeweils 290,10 EUR sowie mit Restmieten von 142,75 EUR für das Jahr 2011 und 60,54 EUR für das Jahr 2013 in Höhe eines Gesamtbetrages von 783,49 EUR in Zahlungsverzug befunden hat. Die fristlosen Kündigungen, die mangels hinreichender Erheblichkeit des Gesamtrückstandes nicht geeignet waren, das Mietverhältnis allein unter
grundelegung der Generalklausel des § 543 Abs. 1 BGB
beenden, sind jedoch gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB durch eine rechtzeitige Schonfristzahlung des Beklagten unwirksam geworden. Das nimmt die Berufung - nach im ersten Rechtszug übereinstimmend erklärter Teilerledigung - auch unangefochten hin. Randnummer 14 Die Kündigungen sind jedoch auch als ordentliche Kündigungen unwirksam, da es an einem den Anforderungen der §§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB genügenden Kündigungsgrund fehlt. Gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses insbesondere vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, auch wenn dem Beklagten wegen des von ihm
vertretenen Zahlungsverzugs eine schuldhafte Pflichtverletzung
r Last fällt. Seine Pflichtverletzung ist nicht hinreichend erheblich, um eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch die Kläger
rechtfertigen. Randnummer 15 Allerdings bestehen im Ausgangspunkt keine Zweifel, dass ein Mieter, der wie der Beklagte mit der Zahlung der laufenden Miete in Verzug gerät, seine Kardinalpflichten verletzt. Der Verzug mit laufenden Zahlungen in einer Höhe, die sogar den Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB erlaubt, zieht aber nicht zwingend die Wirksamkeit einer darauf gestützten ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB nach sich (a.A. Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 573 Rz. 25). Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB, der ebenso wie die §§ 314 Abs. 1, 543 Abs. 1, 573 Abs. 1 und 626 Abs. 1 BGB - im Gegensatz
2 Satz 1 Nr. 3 BGB (vgl. dazu BGH, Urt. v.
1 BGB)). Dieses Normverständnis bekräftigt auch der gesetzessystematische
sammenhang der §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 569 Abs. 3 Nr. 2 und 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Denn der Gesetzgeber hat - von den Ausnahmefällen des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB abgesehen - den Bestand der fristlosen Zahlungsverzugskündigung und des Rechts des Vermieters, sich darauf gestützt von dem Wohnraummieter vertraglich endgültig
lösen, davon abhängig gemacht, dass diese Kündigung nicht innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB geheilt wird. Wenn sich der Vermieter aber bei Verwirklichung eines dem § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB entsprechenden Kündigungstatbestandes nach dem durch § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB
m Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers nur in den (Ausnahme-)Fällen endgültig außerordentlich von dem Wohnraummieter lösen darf, in denen dieser die Kündigung nicht
heilen vermag, ist der Schluss, dass ein entsprechender Zahlungsverzug zwingend - und abwägungsfest - ein berechtigtes Interesse begründet, das Mietverhältnis endgültig durch ordentliche Kündigung
beenden, nicht gerechtfertigt. Randnummer 16 Das entspricht im Ergebnis der Rechtsprechung des BGH, der zwar einen entsprechenden Zahlungsverzug des Mieters im Wege eines Erst-Recht-Schlusses als eine derart gewichtige Pflichtverletzung erachtet, dass dadurch “jedenfalls” ein abstraktes berechtigtes Interesse des Vermieters an der ordentlichen Beendigung des Mietverhältnisses begründet wird (vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428 Tz. 9), indes gleichzeitig auch bei Verzugslagen, die die Grenzen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB überschreiten, im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Bejahung eines
r Kündigung berechtigenden Interesses bereits auf der Tatbestandsebene - und nicht erst im Rahmen des § 242 BGB - von der Prüfung der Gesamtumstände des Einzelfalls abhängig macht (vgl. BGH, Urt. v.
beurteilenden Einzelfalls führt
r Unwirksamkeit der von den Klägern ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen. Randnummer 18 Abzustellen war dabei auf sämtliche für die allgemeine kündigungsrechtliche Beurteilung des rechtswidrigen schuldhaften Verhaltens eines Vertragspartners heranzuziehenden Umstände (vgl. dazu BAG, Urt. v. 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08, NZA-RR 2010, 461 Tz. 26).
berücksichtigen sind deshalb bei einem wegen Zahlungsverzugs gekündigten Mieter - wie bei allen sonstigen verhaltensbedingten Pflichtverletzungen (des Mieters) auch - stets die beanstandungsfreie Dauer des bisherigen Vertragsverhältnisses (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, WuM 2016, 225 Tz. 9 (
BGB)), das Gewicht und die nachteiligen Auswirkungen der Vertragspflichtverletzung (vgl. BGH, Urt. v.
BGB)) und der dem Mieter
r Last
legende Grad des Verschuldens (vgl. BGH, Urt. v.
m BGB, 6. Aufl. 2012, § 573 Rz. 55; a.A. Rolfs, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2014, § 573 Rz. 39).
Gunsten des Mieters können dessen besonderen persönlichen Umstände (vgl. BGH, Urt. v. 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 Tz. 26 (
Verhalten des Vermieters (vgl. BGH, Urt. v.
sätzliche Berücksichtigung finden. Randnummer 19 Gemessen an diesen Grundsätzen mangelte es der dem Beklagten
r Last
legenden Pflichtverletzung an der erforderlichen Erheblichkeit bereits deshalb, weil der Zahlungsrückstand von insgesamt 783,49 EUR absolut
gering war, um der Pflichtverletzung das für die ordentliche Beendigung des langjährigen Mietverhältnisses auch im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB erforderliche hinreichende wirtschaftliche Gewicht
verleihen. Selbst bei einem erst wenige Jahre währenden Mietverhältnis kann der mehrjährige Verzug des Mieters mit einem dreistelligen Zahlbetrag wirtschaftlich
geringfügig sein, um eine ordentliche Kündigung
rechtfertigen (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Februar 2015 - VIII ZR 236/14, NJW 2015, 1749 Tz. 6). So liegt der Fall hier aber erst Recht, da
Gunsten des Beklagten ergänzend nicht nur die langjährige Vertragsdauer von nahezu 13 Jahren, sondern auch die - auf den ganz überwiegenden Teil des Zahlungsrückstandes entfallende - Verzugsdauer von lediglich wenigen Monaten
m Zeitpunkt der Kündigung
berücksichtigen waren. Randnummer 20 Keine den Klägern günstigere Beurteilung rechtfertigt der Umstand, dass sich der Kündigungsrückstand von 783,49 EUR auf ein Mehrfaches der vom Beklagten geschuldeten Monatsmiete von 290,10 EUR - und damit zwangsläufig auch auf mehr als eine Monatsmiete - belief. Denn das Überschreiten der summenmäßigen Monatsgrenze des § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB allein ist für die Erheblichkeit der (Zahlungs-)Pflichtverletzung des Mieters im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne Aussagekraft. Es ist allenfalls deren Unterschreitung, die im Wege einer abstrakten Negativabgrenzung bei nicht titulierten Zahlungsrückständen und einer Verzugsdauer von weniger als einem Monat unabhängig von der wirtschaftlichen Bedeutung des Rückstands
einer - ebenfalls nicht zwingend abwägungsfesten - Unerheblichkeit der Pflichtverletzung führen kann (vgl. BGH, Urt. v.
behandeln als der Mieter einer höherpreisigen Wohnung, obwohl die wirtschaftlichen Folgen für den Vermieter in beiden Fällen identisch sind. Dafür aber gibt es - anders als bei § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB - keine gesetzliche oder tatsächliche Rechtfertigung. Randnummer 21 Es konnte dahinstehen, ob, gegebenenfalls bei welchem Betrag eine diesen Grundsätzen entsprechende abstrakte betragsmäßige Grenze
ziehen ist, deren Überschreitung
einer von den übrigen Gesamtumständen unabhängigen und abwägungsfesten Erheblichkeit der Pflichtverletzung des Mieters führt. Die Kammer hatte auch nicht
entscheiden, ob als tatsächlicher normativer Anhalt das in den §§ 1097-1104 ZPO implementierte Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen (“small claims procedure”, VO (EG) Nr. 861/2007) und die in dessen § 2 Abs. 1 als Bagatellgrenze ausgewiesenen 2.000,00 EUR für die kündigungsrechtliche Beurteilung des Zahlungsverzugs
mindest indiziell heranzuziehen sind oder ob eine abstrakte Grenzziehung wegen des vom Gesetzgeber ausdrücklich offen gefassten Tatbestandes des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht ohnehin unzulässig wäre. Denn der den Betrag von 2.000,00 EUR weit unterschreitende Kündigungsrückstand von 783,49 EUR war
mindest angesichts der erheblichen Dauer des Mietverhältnisses und des nur geringen Verschuldensgrads des Beklagten absolut
gering, um
einer hinreichend spürbaren Gefährdung der Interessen der Kläger
führen; nur eine solche aber hätte eine Kündigung des Mietverhältnisses auf Grundlage des § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB oder der Generalklauseln der §§ 543 Abs. 1 und 573 Abs. 1 BGB
rechtfertigen vermocht. Randnummer 22 Die Kammer hat bei der
treffenden Gesamtabwägung die Dauer des mittlerweile über 13 Jahre währenden Mietverhältnisses
Gunsten des Beklagten berücksichtigt, auch wenn es in der Vergangenheit nicht vollständig beanstandungsfrei verlaufen ist, sondern vor allem
Beginn von nicht unerheblichen Zahlungsunregelmäßigkeiten des Beklagten beeinträchtigt war, die vor knapp zehn Jahren sogar
m Ausspruch einer Zahlungsverzugskündigung führten. Diese Zahlungsunregelmäßigkeiten fallen in der Gesamtschau angesichts der weiteren Vertragshandhabung indes nicht erheblich ins Gewicht, da die Parteien das Mietverhältnis nach Konsolidierung des von dem Beklagten geübten Zahlungsverhaltens in der Folge einvernehmlich fortgesetzt und die Kläger ihre Kündigungen lediglich mit den
m Kündigungszeitpunkt noch bestehenden, nicht jedoch mit den seit geraumer Zeit beglichenen Rückständen begründet haben. Randnummer 23 Bei der Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls treten
Lasten des Beklagten die abstrakte Wiederholungsgefahr einer weiteren Zahlungspflichtverletzung und
seinen Gunsten - und für die Gesamtabwägung wesentlich - der lediglich geringe Grad seines Verschuldens bei der Verursachung der streitgegenständlichen Zahlungsrückstände sowie seine gesondert
berücksichtigenden persönlichen Umstände hinzu: Randnummer 24 Der Beklagte leidet seit dem Jahre 2011 an einer chronischen psychischen Erkrankung, die nicht nur
einer tiefgreifenden Persönlichkeitsstörung, sondern auch
einer chronifizierten somatoformen Störung mit wiederholt krisenhafter Dekompensation bei schwergradig depressiver Symptomatik und latenter Suizidalität geführt hat. Art und Ausmaß der Erkrankung sowie deren Ursächlichkeit für eine krankheitsbedingte Überforderung des Beklagten bei der Bewältigung seines täglichen Lebens und der damit einhergehende Eintritt des Kündigungsrückstandes ergeben sich gemäß § 314 ZPO bindend aus den unstreitigen - und nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 ZPO angefochtenen - tatbestandlichen Feststellungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (vgl. BGH, Urt. v.
beweisen hat; ihn trifft - so wie den Arbeitnehmer bei einer verhaltensbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber (vgl. dazu BAG, Urt. v. 18. Juni 2015 - 2 AZR 256/14, NZA 2016, 287 Tz. 27 f.) - lediglich eine sekundäre Darlegungslast. Dieser ist der Beklagte gerecht geworden. Genügt der Gekündigte indes seiner sekundären Darlegungslast, ist es die Sache des Kündigenden, den geltend gemachten Kündigungsgrund und das Fehlen zwischen den Parteien streitiger Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgründe nachzuweisen (vgl. BAG, a.a.O.). Diesen Nachweis haben die Kläger nicht geführt. Randnummer 26 Davon ausgehend hatte die Kammer davon auszugehen, dass der von dem Beklagten
vertretene Zahlungsverzug von diesem zwar verschuldet, im Wesentlichen aber durch dessen psychische Erkrankung bedingt war. Eine verschuldete, jedoch krankheitsbedingte Pflichtverletzung wiegt bereits für sich genommen, erst Recht aber vor dem Hintergrund eines langjährigen Mietverhältnisses und eines wirtschaftlich nicht erheblich ins Gewicht fallenden Kündigungsrückstandes erheblich weniger schwer als die Zahlungspflichtverletzung eines Mieters, dessen Verhalten von einer schweren Erkrankung unbeeinflusst ist. Sie schließt eine Zahlungsverzugskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB zwar nicht grundsätzlich aus, erfordert aber das Hinzutreten gewichtiger weiterer Umstände
Lasten des Mieters, um die Erheblichkeit der Pflichtverletzung
begründen. An solchen indes fehlt es hier. Randnummer 27 Sie ergeben sich auch nicht aus dem nach
gang der Kündigung hinzugetretenen weiteren Geschehen im
sammenhang mit der für den Beklagten geleisteten Schonfristzahlung. Es entspricht einem allgemeinen kündigungsrechtlichen Grundsatz, dass die Wirksamkeit einer Kündigung durch zeitlich nach ihrem
gang liegende Umstände weder positiv noch negativ beeinflusst werden kann (vgl. BAG, Urt. v.
gangs
beurteilen (vgl. BAG, a.a.O. Tz. 52; BGH, Urt. v. 23. September 1987, a.a.O.). Ob nachträglich eingetretene Umstände für die gerichtliche Beurteilung ausnahmsweise insoweit von Bedeutung sein können, wie sie die Vorgänge, die
r Kündigung geführt haben, tatsächlich in einem neuen Licht erscheinen lassen (so BAG, a.a.O. Tz. 53), konnte dahinstehen. Denn dazu müssen zwischen den neuen Vorgängen und den alten Gründen so enge innere Beziehungen bestehen, dass jene nicht außer Acht gelassen werden können, ohne dass ein einheitlicher Lebensvorgang zerrissen würde (vgl. BAG, a.a.O. m.w.N.). Einer nachträglichen Schonfristzahlung und den damit damit in
sammenhang stehenden Begleitumständen kann aber keine verstärkende oder mindernde Bedeutung für die vorherige Pflichtverletzung des Mieters
kommen. Sie ist nicht geeignet, den Kündigungssachverhalt als solchen tatsächlich
erhellen. Denn dieser besteht allein darin, dass der beklagte Mieter vor Ausspruch der Kündigung pflichtwidrig in Zahlungsverzug geraten ist. Randnummer 28 Eine den Klägern günstigere Beurteilung rechtfertigt auch nicht die Regelung des § 573 Abs. 3 Satz 2 BGB, ausweislich dessen andere als im Kündigungsschreiben angegeben Gründe nur berücksichtigt werden, soweit sie nachträglich entstanden sind. Nachträgliche Kündigungsgründe können gemäß § 573 Abs. 3 Satz 2 BGB ohne den Ausspruch einer neuerlichen Kündigung nur nachgeschoben werden, wenn die ursprüngliche Kündigung formell und materiell wirksam war (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22. September 1992 - 2 BvR 1035/92, WuM 1993, 235 Tz. 18; Blank, a.a.O., § 573 Rz. 264 m.w.N.). Diesen Voraussetzungen jedoch genügen die von den Klägern ausgesprochenen Kündigungen sämtlich nicht. Randnummer 29 Ob dem Beklagten neben der unstreitigen Pflichtverletzung überhaupt der für die Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB konstitutive Vorwurf schuldhaften Handelns
machen ist (vgl. BGH, Urt. v.
Denn die Kammer hat bei ihrer Gesamtabwägung ebenso wie
vor das Amtsgericht
Gunsten der Kläger unterstellt, dass der Beklagte den Zahlungsverzug schuldhaft
vertreten hat. Das allerdings verhilft der Klage aus den dargetanen Gründen nicht
m Erfolg. Randnummer 30 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 543 Abs. 2 Satz 1, 708 Nr. 10 Satz 2 Alt. 2, 713 ZPO, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 41 Abs. 1, Abs. 2 GKG. Gründe, die Revision
zulassen, bestanden nicht. Die
rückweisung der Berufung beruht auf einer Verneinung der Kündigungstatbestände der §§ 543 Abs. 1, 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, deren Voraussetzungen vom BGH geklärt sind. Von dieser Rechtsprechung ist die Kammer nicht abgewichen, so dass weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die grundsätzliche Bedeutung der Sache eine
lassung der Revision erforderten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001265346
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.