Jugendstrafverfahren: Ablehnung eines Beweisantrags wegen eigener Sachkunde des Gerichts; Begründungserfordernis bei Ablehnungsgrund der Offenkundigkeit; Bildung einer Einheitsjugendstrafe Orientierungssatz 1. Hält das Gericht einen Umstand (hier: Haarfrisur eines Angeklagten) für gegeben, weil der Vorsitzende den Angeklagten seit geraumer Zeit kennt, so kann das Gericht einen Beweisantrag nicht wegen eigener Sachkunde ablehnen. (Rn.13) 2. Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Offenkundigkeit ist ebenfalls nicht zulässige, wenn der Ablehnungsbeschluss keine nachvollziehbaren, die Beweisbehauptung entkräftenden Angaben enthält. (Rn.13) 3. Bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe sind die früher abgeurteilten Straftaten im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und - im Sinne einer neuen, selbstständigen, von der früheren Beurteilung unabhängigen einheitlichen Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten - zur Grundlage einer einheitlichen originären Sanktion zu machen. (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 21. April 2015, 414 Ls 13/15 Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Jugendschöffengerichts Tiergarten vom 21. April 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen. Gründe I. Randnummer 1 Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung unter Einbeziehung eines rechtskräftigen früheren Urteils zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung für die Dauer von sechs Monaten zurückgestellt. Dem Schuldspruch liegen die folgenden Sachverhaltsfeststellungen zugrunde (Darstellung wie im Original): Randnummer 2 „In den frühen Morgenstunden des 15. Juni 2014 war der Angeklagte in einer Gruppe in der Parkanlage am Gleisdreieck, Yorckstraße 35, Berlin-Kreuzberg, unterwegs. Dort befanden sich auch die seinerzeit noch 13jährigen, allerdings äußerlich älter wirkenden Mädchen S… S… und M… H.., die dort in einer anderen Gruppe Jugendlicher feierten. Nachdem aus der Gruppe des Angeklagten heraus zunächst die Zeugin M… H… unsittlich berührt worden war, ging die Gruppe mit dem Angeklagten - etwa 6 Personen - zu der Zeugin S… S…. Er und zwei nicht näher ermittelbare Tatgenossen fassten in einer Zeit zwischen ca. 3.00 und 3.30 Uhr des Tattages situativ gemeinsam den Entschluss, die Zeugin S… S… gemeinschaftlich sexuell zu bedrängen und zu drangsalieren. In Ausführung dieses Entschlusses fasste einer der Angreifer, der hinter der Geschädigten stand, der Zeugin an die bekleideten Brüste, einer fasste sie in den Schritt bzw. den Genitalbereich und der Angeklagte, der vor der Geschädigten stand, an das Gesäß der Geschädigten und in deren Gesicht. Die Täter fassten derart kräftig zu, dass dies für die Geschädigte schmerzhaft war. Hierbei sagte der Angeklagte zu der Geschädigten, dass sie 'die Schnauze halten' solle. Während dieses Geschehens nahm einer der Angreifer das Handy der Geschädigten, Samsung Galaxy S 2 Note mit der IMEI-Nr. 3560000…….. im Wert von ca. 300,00 Euro an sich, um dieses für eigene Zwecke zu verwenden, wobei es möglich erscheint, dass der Angeklagte K... diese Handlung selbst nicht mitbekommen hat. Schließlich gelang es der Geschädigten, sich los zu reißen und weg zu laufen. Das Geschehen hat die Zeugin S… derart beeinträchtigt, dass sie auch heute noch sehr unter dem Übergriff leidet und professionelle Hilfe in Form einer Therapie in Anspruch nehmen muss.“ Randnummer 3 Der Angeklagte hat den Vorwurf bestritten und hinsichtlich seiner Identifizierung durch die Zeugin S… vorgebracht, er habe entgegen deren Aussage am 15. Juni 2014 nicht „in etwa“ dieselbe (Kurzhaar-)Frisur wie in der Hauptverhandlung am 21. April 2015 getragen, sondern vielmehr schulterlange Haare. Randnummer 4 Seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten hat das Amtsgericht auf die Aussage der Zeugin S… gestützt, die den Angeklagten als den vor ihr stehenden Täter mit 100%iger Sicherheit an den (lockigen schwarzen) Haaren und auch an der Nase wiedererkannt habe; der Haarschnitt sei (in allerdings nicht näher ausgeführter Art) „originell“ gewesen und die Nase „komisch, leicht gebogen, dreieckig“. Zu der für die Geschädigte zur Tatzeit gegebenen Wahrnehmungssituation hat das Gericht mitgeteilt, dass „Laternen eine leichten Lichtschein geworfen“ hätten. Auf Vorhalt, dass sie in ihrer polizeilichen Vernehmung am 18. Juli 2014 bei einer Lichtbildvorlage eine andere Person „ziemlich sicher“ als Täter bezeichnet habe, habe die Zeugin erklärt, der auf dem Foto sei eine der anderen Personen gewesen, die dabei gewesen seien. Weiteres zu jener Vernehmung und zu den darin gemachten Angaben der Zeugin hat das Gericht nicht ausgeführt. Die Erklärung der Zeugin in der Hauptverhandlung für die Abweichung hat das Amtsgericht lediglich mitgeteilt, aber nicht bewertet, weshalb ihm entgangen sein wird, dass sie angesichts des Inhalts der Vernehmung vom 18. Juli 2014 nicht ohne weiteres nachvollziehbar erscheint. Randnummer 5 Dem Zusammenhang der Urteilsgründe lässt sich noch entnehmen, dass die Geschädigte und die Zeugin H… am 4. August 2014 mit der Absicht nochmals in den Park gegangen seien, „die Täter wieder zu finden und zu erkennen“. Tatsächlich hätten sie an diesem Tag den Angeklagten sowie den Mitangeklagten M… A… angetroffen und die Polizei gerufen. Die Polizei habe ihr die beiden Festgenommenen später noch mal am Auto gezeigt; sie habe (nur) den Angeklagten K… dort erneut erkannt. Näheres dazu, weshalb die Zeuginnen just an diesem Tag im Park nach den Tätern suchten, und ob es ein Zufall war oder Gründe dafür vorlagen, die Täter dort tatsächlich anzutreffen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Randnummer 6 In seiner Würdigung der Beweise hat das Amtsgericht ausgeführt, dass sich die Zeugin S… beim Wiedererkennen des Angeklagten (in der Hauptverhandlung) „absolut sicher“ gewesen sei. Überdies habe die Zeugin den Angeklagten zuvor nicht nur anhand einer Lichtbildvorlage oder Gegenüberstellung identifiziert - wobei mangels jeglicher Urteilsausführungen offen ist, ob das Gericht von beiden Maßnahmen ausgegangen ist und ob es geprüft hat, welche konkreten Ausgestaltungen und Ergebnisse die Maßnahmen jeweils hatten -, sondern „im Alltag am gleichen Ort“ getroffen. Ohne sich der unterschiedlichen Wahrnehmungssituationen erkennbar bewusst zu sein, hat das Gericht ausgeführt, die Zeugin habe „mithin die Möglichkeit gehabt, ihn anhand des äußerlichen Erscheinungsbildes, der Gestik, Mimik und Sprechen her wieder zu erkennen“. Diesem Umstand komme erhöhter Beweiswert zu. Zudem habe der Angeklagte „durchaus markante Gesichtszüge“, weshalb das Gericht, das diese Besonderheiten indessen mit keinem Wort dargelegt hat, keine Gründe gesehen habe, die Angaben der Zeugin S... in Zweifel zu ziehen. Auch hätten sich bei der Zeugin „über die Wahrheitsfindung hinausgehende Belastungstendenzen“ nicht gefunden. Mit den grundlegenden Aspekten, ob und in welcher Weise die Zeugin S... den vor ihr agierenden Täter (zunächst) beschrieben hatte, und ob solche Beschreibungen zuverlässig und in Bezug auf den Angeklagten stimmig waren, hat sich das angefochtene Urteil nicht beschäftigt. Gleiches gilt für die Aussageentwicklung, etwa für die Fragen, mit welchen Bekundungen und welchem Grad der Gewissheit sie den Angeklagten nach dem Wiedererkennen am 4. August 2014 als Tatbeteiligten bezeichnet und welchen Beitrag sie ihm zugewiesen hatte, und ob sich in Bezug auf die Tat- und Täterbeschreibung im Laufe des Verfahrens Abweichungen ergeben haben, welcher Art diese ggf. waren und welche Bedeutung ihnen zukommt. Randnummer 7 Den Mitangeklagten A… hat das Jugendschöffengericht aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Diese Entscheidung beruht darauf, dass die Geschädigte S… S… zu diesem Angeklagten - den sie ausweislich der Urteilsgründe „zuerst“ wiedererkannt habe - in der Hauptverhandlung nicht mehr mit Sicherheit habe sagen können, ob er dabei gewesen sei; er „entspräche nicht dem Profil, welches sie in Erinnerung habe“. Näheres hierzu und zu etwaigen früheren Angaben und Wiedererkennungsleistungen der Zeugin ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Welche Bedeutung die verwendete Vokabel „zuerst“ haben soll, hat das Gericht nicht dargelegt. Welche Folgen dieser Wechsel im Aussageverhalten für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Zeugin S… insgesamt haben könnte, hat das Gericht ebenfalls nicht erörtert. Die Zeugin H…, die den Mitangeklagten A… „nunmehr“ als Täter ausgeschlossen und ausdrücklich bekundet hat, dieser sei nicht dabei gewesen, hat für den Angeklagten K… in der Hauptverhandlung lediglich eine gewisse Ähnlichkeit mit einem der Täter hinsichtlich der Haare bekundet. Randnummer 8 Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung beantragt, zum Beweis der Tatsache, dass er am 15. Juni 2014 schulterlanges Haar gehabt habe, die Zeugen M…, Z und D… K… zu vernehmen. Diese Beweiserhebung werde die Aussage der Zeugin S…, die den Angeklagten insbesondere aufgrund seiner in der Hauptverhandlung getragenen Kurzhaarfrisur identifiziert habe, widerlegen. Nachdem der Angeklagte auf Nachfrage des Gerichts ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erklärt hatte: „Ich hatte seit November 2013 schulterlanges Haar, vor zwei Wochen habe ich meine Haare gekürzt. Ich habe mein Haar nach hinten gegeelt, an der Seite waren sie kurz.“, hat das Amtsgericht den Antrag mit folgender Begründung abgelehnt: Randnummer 9 „Der Antrag wird aus eigener Sachkunde abgelehnt. Die Vorsitzende kennt den Angeklagten seit geraumer Zeit. Seine Behauptung, dass er seit November 2013 bis vor kurzer Zeit lange Haare gehabt haben soll, ist so nicht zutreffend“. Randnummer 10 Im Urteil hat das Gericht zu dieser Thematik noch ausgeführt, die vom Angeklagten behauptete Haartracht könne zur Überzeugung des Gerichts „schon deshalb nicht sein“, weil der Angeklagte in einer früheren Hauptverhandlung am 17. Dezember 2013 „nach der Erinnerung der Vorsitzenden auch kurze Haare bzw. eine Frisur wie die aktuelle“ getragen habe. Diese aktuelle Frisur hat das Gericht wie folgt beschrieben: „Kurzhaarfrisur, an den Seiten jeweils sehr gekürzt, wie es dem aktuellen modischen Stil junger Männer entspricht“. Dass die Haare zwischen Dezember 2013 bis zum Tattag bis zur Schulter gewachsen sein sollten, erschließe sich dem Gericht nicht. Es habe sich „von daher nicht gedrängt gesehen“, dem Beweisantrag, man möge die Familienmitglieder zur Frisur des Angeklagten am 15. Juni 2014 befragen, nachzugehen. II. Randnummer 11 1. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat vorläufigen Erfolg. Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Randnummer 12
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