← Deutschland

LArbG Berlin-Brandenburg 11. Kammer 11 BVL 5006/15 Beschluss Tarifzuständigkeit von ver.di § 2a Abs 1 Nr 4 ArbGG, § 97 Abs 1 ArbGG

Tarifzuständigkeit von ver.di Orientierungssatz Zur Tarifzuständigkeit von ver.di für Servicegesellschaften von Krankenhäusern im Bereich der Gebäudereinigung aufgrund einer Schiedsvereinbarung (hier:

§ 2TVG Tarifzuständigkeit = NZA 2006, 273 m. w. N.). c) Randnummer 83 Am Verfahren nach §§ 97 Abs. 2, 83 Abs. 3 Arb

GG sind die antragstellende Arbeitgeberin, die IG BAU und die ver.di, deren Tarifzuständigkeit den Gegenstand des Verfahrens bildet. Die IG BAU ist auch beteiligt, auch wenn ihre Tarifzuständigkeit nicht im Streit steht. Sie ist in ihrer koalitionsrechtlichen Stellung betroffen, weil sie nach der Schiedsvereinbarung vom

  1. Dezember 2012 für den Betrieb der Antragstellerin nicht mehr zuständig ist. Weitere Personen oder Stellen waren nicht zu beteiligen (BAG, Beschluss vom
  2. September 1996 – 1 ABR 4/96 – BAGE 84, 166; BAG, Beschluss vom
  3. Dezember 1999 – 1 ABR 74/98 – BAGE 93, 83; BAG, Beschluss vom
  4. September 2005 – 1 ABR 41/04 – BAGE 116, 45 = AP Nr.

§ 2TVG Tarifzuständigkeit = NZA 2006, 273).

Es handelt sich vorliegend um einen gegenwartsbezogenen Antrag nach § 97 Abs. 1 ArbGG. In diesem Verfahren sind nur der jeweilige Antragsteller und die Vereinigungen, um deren Zuständigkeit gestritten wird, beteiligt (Koch in Erfurter Kommentar,

  1. Auflage 2016, § 97 ArbGG Rn. 4). Der Streit beschränkt sich auf die Tarifzuständigkeit der ver.di für einen einzelnen Arbeitgeber, sodass die Spitzenorganisationen der Tarifvertragsparteien nicht beteiligt sind. Eine unmittelbare Betroffenheit in einer tarifrechtlichen Stellung scheidet aus; die Frage der Tarifzuständigkeit lässt die Rechtstellung insbesondere des Arbeitgeberverbandes unberührt. Die Frage der Tarifzuständigkeit von ver.di für den Betrieb der Arbeitgeberin hat über deren Beziehung zur Arbeitgeberin und zur konkurrierenden Gewerkschaft hinaus keine unmittelbare rechtliche Wirkung. Bei dieser beschränkten Auswirkung des Verfahrens sind an ihm die Spitzenorganisationen der Tarifvertragsparteien und die oberste Arbeitsbehörde nicht beteiligt. Auch der Umstand, dass Letztere unter den Voraussetzungen des § 5 TVG Tarifverträge für allgemeinverbindlich zu erklären und dabei auf die Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien zu achten hat, genügt nicht, um eine materiell-rechtliche Betroffenheit anzunehmen (BAG, Beschluss vom
  2. März 2007 – 1 ABR 24/06 – BAGE 121, 362 = Nr. 21 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit = NZA 2007, 1069). d) Randnummer 84 Der Arbeitgeberin steht auch das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite. Ver.di hat sich gegenüber der Antragstellerin als tarifzuständig bezeichnet und beabsichtigt, diese auch wahrzunehmen. (BAG, Beschluss vom
  3. März 2007 – 1 ABR 24/06 –, BAGE 121, 362 = AP Nr. 21 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit = NZA 2007, 1069).
  4. Randnummer 85 Der Antrag ist unbegründet. Die Tarifzuständigkeit von ver.di ergibt sich aus der Einigung zwischen ver.di und der Gewerkschaft IG BAU vom
  5. April 2012 in dem gemäß § 16 der DGB-Satzung durchgeführten Schiedsverfahren. Mit dieser Einigung ist die Satzung von ver.di in zulässiger Weise interpretiert worden. a) Randnummer 86 Die Tarifzuständigkeit richtet sich nach dem in der Satzung festgelegten Organisationsbereich BAG, Beschluss vom
  6. September 2005 – 1 ABR 41/04 – BAGE 116, 45 = AP Nr.

§ 2TVG Tarifzuständigkeit = NZA 2006, 273).

Bei der Auslegung der Satzung ist deren normähnlicher Charakter zu berücksichtigen. Da sie für die Rechtsbeziehungen zu künftigen Mitgliedern und Dritten gilt, muss sie aus sich heraus und einheitlich ausgelegt werden. Abzustellen ist auf den objektivierten Willen des Satzungsgebers (BAG Beschluss vom 27. Sept. 2005 - 1 ABR 41/04 – a. a. O.). Maßgebend sind Wortlaut, Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und Gesamtzusammenhang der Satzung. Die tatsächliche Handhabung und Anschauung der beteiligten Berufskreise können berücksichtigt werden.

  1. b)Randnummer 87 Ver.di und die von der Beteiligten zu 1.) als tarifzuständig angesehene Gewerkschaft IG BAU sind Mitglieder im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB); beide erkennen die Satzung des DGB an und wollen dessen Beschlüsse einhalten. Gemäß § 16 der Satzung des DGB werden Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den im DGB vereinten Gewerkschaften in einem Vermittlungs- und Schiedsverfahren entschieden, das zunächst ein Vermittlungsverfahren und erst bei dessen Erfolglosigkeit einen Schiedsspruch vorsieht. Dieses Verfahren hat stattgefunden und ist durch eine Einigung zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Gewerkschaft IG BAU abgeschlossen worden, wonach sich beide Gewerkschaften darüber einig sind, dass die Gewerkschaft ver.di für den Betrieb der Beteiligten zu 1.) organisations- und tarifzuständig ist. In der dazu vereinbarten Schiedsvereinbarung haben die beiden Gewerkschaften ihre Zuständigkeiten nach Fallgruppen abgegrenzt. Nach Punkt 4.2.2 ist ver.di tarifzuständig für die Betriebe von Servicegesellschaften bei vollständiger wirtschaftlicher Abhängigkeit. Darunter verstehen die beteiligten Gewerkschaften Betriebe, deren Betriebszweck das Erbringen von Dienstleistungen für Kliniken und Sozialunternehmen ist und deren Inhaber/Gesellschaft in vollständiger wirtschaftlicher Abhängigkeit der Klinik oder des Sozialunternehmens befinden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn das Klinikum/Sozialunternehmen 100% der Unternehmensanteile der Servicegesellschaft hält. So liegt der Fall hier. Die Beteiligte zu 1.) erbringt Gebäudereinigungstätigkeiten für das Klinikum der Universität M.; ihre Gesellschaftsanteile werden zu 100% vom Klinikum der Universität M. gehalten. Dieser Einigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, Beschluss vom 14.Dezember 1999 – 1 ABR 74/98 – BAGE 93, 83 = AP Nr. 14 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit = NZA 2000, 949) die gleiche Bindungswirkung wie einem Schiedsspruch zu. Ein solcher Schiedsspruch klärt die Frage der Tarifzuständigkeit der DGB Gewerkschaften auch für den tariflichen Gegenspieler (BAG, Beschluss vom 25. September 1996 – 1 ABR 4/96 – BAGE 84, 166 = AP Nr. 10 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit) NZA 1997, 613). Diese bindende Wirkung besteht jedoch nur insoweit, als sich die Einigung in den Grenzen der streitigen Satzungsbestimmungen hält.In der Schiedsstelle kann die satzungsmäßige Zuständigkeit einer Gewerkschaft nicht erweitert werden. Die im Rahmen des Schiedsverfahrens gefundene Regelung muss sich noch im Bereich einer möglichen Satzungsauslegung halten (BAG, Beschluss vom 27. September 2005 – 1 ABR 41/04 – a. a. O.), wobei der Schiedsstelle ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist. Soweit das Ergebnis vertretbar ist, handelt es sich um eine interpretatorische Klarstellung, die die Satzungsgrundlage wahrt. Dies entspricht der streitschlichtenden Funktion des Schiedsverfahrens, nämlich eine abschließende Klärung der Organisationsbereiche in autonomer gewerkschaftlicher Entscheidung zu erreichen (BAG, Beschluss vom 25. September 1996 – 1 ABR 4/96 – a. a. O.). Randnummer 88 Das ist hier der Fall. Beide Gewerkschaften sind nach ihren Satzungen jeweils für den Betrieb der Beteiligten zu 1.) zuständig.
  2. aa)Randnummer 89 Nach den o. g. Maßstäben zur autonomen Bestimmung des Zuständigkeitsbereichs durch Satzung steht die Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 3) außer Frage. Nach § 2 der Satzung der IG BAU umfasst deren Organisationsbereich u.a. Unternehmen und Betriebe der im Organisationskatalog im Anhang 1 aufgeführten Bereiche. Der in Anhang 1 aufgeführte Organisationskatalog ist nach § 2 Ziffer 2 Bestandteil der Satzung. Im Anhang 1 - Organisationskatalog Nr. 1 Abs. 3 und Nr. 2 Buchstabe
  3. e)hat die IG BAU ihre Tarifzuständigkeit für Betriebe der Gebäudereinigung geregelt, worunter der betroffene Betrieb der Beteiligten zu 1) fällt. Die Beteiligte zu 1) als Service-Betrieb erbringt überwiegend Leistungen im Reinigungsbereich.
  4. bb)Randnummer 90 Die Beteiligte zu 2) ist für den Betrieb der Beteiligten zu 1.) ebenfalls tarifzuständig. Die Satzung der ver. di hat in ihrem § 4 ihre Zuständigkeit geregelt. Danach umfasst ihr Organisationsbereich u.a. Unternehmen und Betriebe der im Anhang 1 aufgeführten Bereiche. Daneben schließt der Organisationsbereich Nebenbetriebe sowie rechtlich ausgegliederte und selbständige – jedoch wirtschaftlich zugeordnete – Dienstleistungsbetriebe ein, § 4 Ziffer 1 Satz 2 ver.di-Satzung. Hierunter fällt der Betrieb der Beteiligten zu 1.). Denn § 4 Ziffer 1 Satz 2 regelt speziell den Fall der konzernzugehörigen Servicegesellschaften. Dadurch wird die Organisationszugehörigkeit der Beteiligten zu 2.) für Nebenbetriebe sowie für rechtlich ausgegliederte und selbständige – jedoch wirtschaftlich zugeordnete – Dienstleistungsbetriebe begründet. Das ist hier der Fall. Die Antragstellerin ist eine 100% Tochter des Klinikums. Ursprünglich führte das Klinikum die nunmehr von der Antragstellerin erbrachten Tätigkeiten in Eigenregie mit eigenem Personal aus, bis sie diese in die dafür gegründete Antragstellerin, verlagerte. Das zuvor dafür vom Klinikum eingesetzte Personal wurde der Antragstellerin im Wege der Personalgestellung vom Klinikum überlassen. Da die Tätigkeiten, welche das Klinikum ausgegliedert hatte, waren zuvor dort angesiedelt. Die Antragstellerin ist damit ausgegliederter, rechtlich selbständiger Dienstleistungsbetrieb. Über die steuerliche Organschaft ist sie dem Klinikum auch wirtschaftlich zugeordnet.Beide Unternehmen erscheinen dadurch insoweit als ein einheitlicher Steuerpflichtiger, ohne ihre rechtliche Selbständigkeit zu verlieren, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Damit liegen die Voraussetzungen des § 4 Ziffer 1 Satz 2 der ver.di-Satzung vor. Randnummer 91 Ob sich - wie die Beteiligte zu 2.) meint – ihre Zuständigkeit aus der Regelung des § 4 der Satzung i. V. m. Ziffer 1.4 des Organisationskatalogs ergibt (so LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2012 – 7 TaBV 151/12 – juris; LAG Hamburg, Beschluss vom 01. Dezember 2005 – 6 TabV 3/05 – juris; LAG Köln, Beschluss vom 08. Januar 2003 – 7 TaBV 57/02 – ArbuR 2003, 394; dagegen: Boemke, jurisPR-ArbR 8/2013, Anmerkung 5), kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.
  5. cc)Randnummer 92 Der damit gegebenen Doppelzuständigkeit von zwei DGB-Gewerkschaften steht zwingend weder die Satzung der Beteiligten zu 2.) und 3.) noch die inkorporierte Satzung des DGB entgegen. Die Satzung des DGB schließt Doppelzuständigkeiten der Einzelgewerkschaften nicht von vorneherein aus, sondern setzt sie voraus (BAG, Beschluss vom 27. September 2005 – 1 ABR 41/04 – a. a. O.). Diese soll dann durch die Schiedsstelle beseitigt werden. Selbst nach einem Schiedsspruch der DGB- Schiedsstelle ist aber eine Doppelzuständigkeit nicht generell ausgeschlossen, sondern kann "ausnahmsweise angebracht” sein (BAG, Beschluss vom 27. September 2005 - 1 ABR 41/04 – a. a. O.; BAG, Beschluss vom 25. September 1996 - 1 ABR 4/96 – a. a. O.). 4. Randnummer 93 Die Schlichtungsvereinbarung hält sich innerhalb der satzungsmäßigen Zuständigkeit beider Gewerkschaften. Sowohl zum Zeitpunkt der Vereinbarung im Schlichtungsverfahren als auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass es sich bei der Beteiligten zu 1.) um ein ausgegliedertes Unternehmen handelt, das überwiegend Dienstleistungen im Bereich der Gesundheits- und Sozialdienste im Sinne der Satzung von ver.di erbringt. Randnummer 94 Unter Berücksichtigung all dieser Umstände durften die beiden an der Schlichtungsvereinbarung beteiligten Gewerkschaften im Rahmen des nach der DGB-Satzung vorgesehenen Vermittlungsverfahrens die Tarifzuständigkeit von ver.di vorsehen, ohne die Grenzen dieser Satzung zu überschreiten. Die von ihnen vorgenommene Regelung hält sich im Rahmen einer möglichen Satzungsauslegung, mit der Folge, dass die Vereinbarung über die Tarifzuständigkeit bindende Wirkung gegenüber Dritten entfaltet. Insbesondere wird für die Beteiligte zu 1.) entgegen ihrer Auffassung auch keine Doppelzuständigkeit beider Gewerkschaften statuiert. In der Schiedsvereinbarung wird die Zuständigkeit eindeutig geklärt. Für den Betrieb der Beteiligten zu 1.) ist nach dieser Schiedsvereinbarung ausschließlich die Beteiligten zu 2.) zuständig. Dort ist in Nr. 4.2.2. ausdrücklich die organisations- und tarifpolitische Zuständig vereinbart. Weiterhin ist dort vereinbart, dass die IG BAU in diesen Betrieben nicht mehr tätig wird. Da die Schiedsvereinbarung sich im Rahmen der satzungsmäßigen Zuständigkeiten bewegt (s. o.), hat sie gegenüber der Beteiligten zu 1.) bindende Wirkung (BAG, Beschluss vom 25. September 1996 – 1 ABR 4/96 – BAGE 84, 166 = AP Nr. 10 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit) NZA 1997, 613). Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – ein weiterer Tarifvertrag aufgrund einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung die Arbeitsverhältnisse der bei der Beteiligten zu 1.) beschäftigten Arbeitnehmer erfasst. Dies begründet – entgegen der Annahme der Beteiligten – keine Doppelzuständigkeit, sondern vielmehr Tarifpluralität und im Falle der Tarifbindung der Arbeitnehmer Tarifkonkurrenz. Dies verstößt aber nicht gegen die DGB-Satzung. Die Beteiligte beruft sich diesbezüglich auf den dort enthaltenen Grundsatz:“ Ein Betrieb – eine Gewerkschaft“. Dabei verwechselt sie diesen Grundsatz mit dem von ihr gewünschten Ergebnis: “Ein Betrieb – ein Tarifvertrag“. Dieser ist aber in der DGB-Satzung nicht enthalten und nach Aufgabe der Rechtsprechung zur Tarifeinheit (BAG, Urteil vom 07. Juli 2010 – 4 AZR 549/08 – BAGE 135, 80 = AP Nr. 140 zu Art. 9 GG = NZA 2010, 1068) auch nicht zwingend. Die von der Beteiligten zu 1.) als Doppelzuständigkeit bezeichnete Frage der Tarifkonkurrenz bei Anwendbarkeit mehrerer Tarifverträge auf ein Arbeitsverhältnis ist dann ggf. aufzulösen. Dementsprechend ist es einer Gewerkschaft unbenommen, sich um einen konkurrierenden Tarifvertrag zu bemühen. Es existiert kein Grundsatz, der eine Tarifkonkurrenz verbietet (BAG, Beschluss vom 27. September 2005 – 1 ABR 41/04 – a. a. O). Eine sich nach einer Schiedsvereinbarung ergebende Tarifkonkurrenz ist dann aufzulösen. Für den auf Grundlage des AEntG für allgemeinverbindlich erklärten Mindestlohntarifvertrag in der Gebäudereinigung regelt § 8 Abs. 2 AEntG eine die Tarifkonkurrenz auflösende Kollisionsnorm. Für den allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag kommt ggf. im Falle der Verfassungskonformität des Tarifeinheitsgesetzes und vorbehaltlich der Übergangsfrist des § 13 Abs. 3 TVG § 4 a TVG in Betracht. Ansonsten ist nach den Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts zur Tarifkonkurrenz zu entscheiden (BAG, Beschluss vom 27. September 2005 – 1 ABR 41/04 – a. a. O); sie steht der Wirksamkeit der in der Schiedsvereinbarung getroffenen Zuständigkeitsabgrenzung jedenfalls nicht entgegen. Damit konnte dem Antrag der Arbeitgeberin nicht stattgegeben werden. 5. Randnummer 95 Aus diesen Gründen war der Antrag der Beteiligten zu 1.) zurückzuweisen. Einer Kostenentscheidung bedarf es im Beschlussverfahren nicht.Die Entscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG i. V. m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG gerichtskostenfrei. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 72 Abs. 2, § 91 Abs. 1 Satz 2 ArbGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001266671

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.