← Deutschland

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat OVG 11 S 26.16 Beschluss Notwendigkeit der Rücknahme einer erloschenen Niederlassungserlaubnis vor

Notwendigkeit der Rücknahme einer erloschenen Niederlassungserlaubnis vor Begründung der Ausreisepflicht Leitsatz Es ist der Klärung im Hauptsacheverfahren vorzubehalten, ob die ausdrückliche Erteilung einer kraft Gesetzes aus einer früheren unbefristeten Aufenthaltserlaubnis entstandenen, zwischenzeitlich aber erloschenen (streitig) Niederlassungserlaubnis zurückgenommen werden muss, um die Ausreisepflicht zu begründen. (Rn.4) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin,

  1. Mai 2016, 24 L 110.16, Beschluss Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom
  2. Mai 2016 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerinnen gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
  3. Februar 2016 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Durch Bescheid vom
  4. Februar 2016 hat der Antragsgegner der Antragstellerin zu
  5. mitgeteilt, dass sie sowie ihre 2009 geborene Tochter, die Antragstellerin zu 2., zur Ausreise verpflichtet seien, und ihnen die Abschiebung angedroht, wogegen die Antragstellerinnen am
  6. März 2016 Klage erhoben haben. Ihren gleichzeitig gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom
  7. Mai 2016 zurückgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Die Abschiebungsandrohung erweise sich als offensichtlich rechtmäßig. Die Antragstellerinnen seien gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, weil sie ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel und damit unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist seien. Die Antragstellerin zu
  8. könne sich nicht auf den Fortbestand ihrer Niederlassungserlaubnis vom
  9. Februar 2012 berufen, denn diese dürfte gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen sein, weil sie aus dem Bundesgebiet ausgereist und nicht innerhalb von 6 Monaten wieder eingereist sei. Der Versicherungsverlauf der Antragstellerin zu
  10. weise für den Zeitraum vom
  11. Januar 2010 bis zum
  12. Dezember 2012 eine Lücke auf. Es spreche viel dafür, dass sich die Antragstellerin zu 1., die am
  13. April 2009 in der Türkei einen Landsmann geheiratet und dort am
  14. Juni 2009 die Antragstellerin zu
  15. zur Welt gebracht habe, schon in dieser Zeit und auch in den folgenden Jahren bei ihrer Familie in der Türkei aufgehalten habe. Dass die Ausländerbehörde am
  16. September 2014 gleichwohl in der Akte der Antragstellerin zu
  17. vermerkt habe, die Niederlassungserlaubnis sei nicht erloschen, möge sich als Irrtum herausstellen. Die zu Grunde liegende Bearbeitung stelle sich zudem nicht als erneute Erteilung einer bereits erloschenen Niederlassungserlaubnis dar, sondern nur als die technische Übertragung des vermeintlichen Aufenthaltstitels in den neuen Reisepass der Antragstellerin zu
  18. ohne regelnde Wirkung. II. Randnummer 2 Die Beschwerde der Antragstellerinnen ist zulässig und begründet. Das gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zu berücksichtigende Beschwerdevorbringen der Antragstellerinnen rechtfertigt die Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Antragstellerinnen machen unter anderem geltend, dass der Antragstellerin zu
  19. am
  20. Februar 2012 eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 AufenthG erteilt worden sei und dass der Antragsgegner am
  21. September 2014 nach Überprüfung des Vorgangs bestätigt habe, dass diese Niederlassungserlaubnis nicht erloschen sei. Die maßgebenden Umstände seien dem Antragsgegner bereits bei Erteilung bzw. Bestätigung der Niederlassungserlaubnis 2012 und 2014 bekannt gewesen, so dass die Antragstellerinnen auf die Rechtmäßigkeit und den Fortbestand der behördlichen Entscheidung hätten vertrauen dürfen. Dieses Vorbringen ist jedenfalls insoweit zu bestätigen, als der Antragsgegner die in Rede stehende Niederlassungserlaubnis am
  22. Februar 2012 „erteilt“ und anders als am
  23. September 2014 nicht lediglich „übertragen“ hat. Daraus ergeben sich aus den nachstehenden Gründen ernstliche Zweifel an der Ausreisepflicht der Antragstellerin zu
  24. und damit an der Rechtmäßigkeit der sie betreffenden Abschiebungsandrohung. Da die isolierte Abschiebung der Antragstellerin zu
  25. mit Blick auf Art. 6 GG gegenwärtig ebenfalls nicht in Betracht kommt, überwiegt das Interesse beider Antragstellerinnen an ihrem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet. Randnummer 3
  26. Nach dem
  27. Februar 2012 ist die Niederlassungserlaubnis nicht erloschen, denn seitdem befand sich die Antragstellerin zu
  28. unstreitig nicht mehr in der Türkei. Die Lücke in ihrem Rentenversicherungsverlauf erstreckte sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht bis zum
  29. Dezember 2012, sondern nur bis zum
  30. Dezember
  31. Ab dem
  32. Januar 2012 weist der Rentenversicherungsverlauf Pflichtbeitragszeiten aus. Randnummer 4
  33. Zwar galt die der Antragstellerin zu
  34. am
  35. September 1996 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis bereits seit dem
  36. Januar 2005 gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kraft Gesetzes als Niederlassungserlaubnis fort und könnte erloschen sein, wenn die Antragstellerin zu
  37. sich in den Jahren 2010 und 2011 länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten hätte, was zwischen den Beteiligten streitig ist. Sie wurde der Antragstellerin aber gleichwohl am
  38. Februar 2012 „erteilt“. Ob die Niederlassungserlaubnis deshalb hätte zurückgenommen werden müssen, um die Ausreisepflicht der Antragstellerin zu
  39. zu begründen, wie der Antragsgegner dies in seiner Anhörung vom
  40. November 2014 zunächst auch selbst vorgesehen hatte, ist der abschließenden Klärung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens vorzubehalten. Jedenfalls erscheint es bereits bei summarischer Prüfung nicht ausgeschlossen, einen kraft Gesetzes als Niederlassungserlaubnis fortgeltenden unbefristeten Aufenthaltstitel aus Gründen der Rechtssicherheit förmlich zu erteilen (vgl. 101.1.1.2 AufenthG-VwV sowie Funke-Kaiser, GK Aufenthaltsgesetz, § 101, Rz. 5), zumal hiermit die rechtliche Zuordnung zu einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG vorgenommen worden ist. Randnummer 5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Randnummer 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001266728

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.