Widerruf und Rückforderung von Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA-Mittel) bei Zweckverfehlung Orientierungssatz 1. Mittel der Gemeinschaftsaufgabe „
§ 114Satz 1 Vw
GO prüft das Gericht, soweit – wie hier im Rahmen des Widerrufs – die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt beim Widerruf einer Zuwendungsgewährung wegen einer Zweckverfehlung dem gesetzlich verankerten Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, ermessenslenkende Bedeutung zu. Das heißt, wird der mit der Gewährung von Zuwendungen angestrebte Zweck verfehlt und steht der Widerruf der Gewährung im behördlichen Ermessen, so ist im Regelfall nur die Entscheidung für den Widerruf ermessensfehlerfrei („intendiertes Ermessen“). Die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Zuwendungsempfängers, trotz der Zweckverfehlung die gewährte Zuwendung behalten zu dürfen. Es müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abweichung von selbst. In einem solchen Fall bedarf es nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt wurden oder erkennbar waren, die eine andere Entscheidung möglich erschienen ließen, diese von der Behörde aber nicht erwogen wurden, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor (BVerwG, Urteil vom
- Oktober 1996 – BVerwG 3 C 22/96 – juris, Rn. 14). Randnummer 27 Im Fall des Klägers lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ausnahmsweise das Ermessen weiter öffneten oder möglicherweise sogar zwingend zu einer anderen Entscheidung führten. Es ist die Entscheidung des Unternehmers, zuwendungsrechtliche Verpflichtungen einzugehen, deren Einhaltung zum Bewilligungszeitpunkt wegen des Investitionszeitraumes und eines sich daran eventuell anschließenden Überwachungszeitraumes ungewiss ist. Insofern ist es nicht unverhältnismäßig ist, dem Zuwendungsempfänger das unternehmerische Risiko für die Verwirklichung des Zuwendungszweckes aufzuerlegen (OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom
- August 2005 – OVG 8 N 63.05 – juris, Rn. 10), und zwar für den gesamten ins Auge zu nehmenden Zeitraum, hier von acht Jahren. Der Umstand, dass der Zweck zumindest für einen Teil des Zeitraums erfüllt wird, stellt insoweit keine Besonderheit dar. Auch im Falle des Klägers hat sich gerade dieses unternehmerische Risiko verwirklicht. Ursache für den Umsatzrückgang und die damit verbundenen personellen Veränderungen in seinem Unternehmen waren Veränderungen auf dem Filmproduktionsmarkt. Es gehörte zu seinem unternehmerischen Risiko, dass sich die Marktbedingungen verändern und das Geschäftsmodell seines Unternehmens nicht (mehr) erfolgreich ist. Randnummer 28 An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn neben den Marktveränderungen möglicherweise ein Eingriff der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vorläge, weil zumindest nicht ersichtlich ist, inwieweit der Einfluss der öffentlichen-rechtlichen Rundfunkanstalten auf den Markt kausal war für die schlechte wirtschaftliche Lage des Klägers. Der Kläger hatte selbst mehrere Gründe für seine schlechte wirtschaftliche Lage genannt, unter anderem auch die Banken- und Eurokrise, die mit der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht im Zusammenhang steht. Die Privilegierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zum Beispiel durch die Gebührenfinanzierung musste dem Kläger im Übrigen bereits zum Zeitpunkt der Zuwendungsgewährung im Jahr 2005 bekannt gewesen sein. Nach dem von ihm eingereichten Gutachten von Prof. Podszun zur Kartellrechtswidrigkeit des Verhaltens der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter auf dem Markt für technische Dienstleistung für Film und Fernsehen, das auf ein Hauptgutachten der Monopolkommission (BT-Drucksache 16/2460, 337, 339) verweist, sei schon 2004 eine Übermacht abhängiger Unternehmen gegenüber von den Sendern unabhängigen Unternehmen deutlich gewesen. Dieser Trend habe sich nun verstärkt. Randnummer 29 Schließlich liegt ein atypischer Sonderfall, der eine Ermessensausübung zu Gunsten des Klägers ermöglichte, auch nicht deshalb vor, weil der Kläger das zusätzliche Förderkriterium aus Ziffer 2.2 Satz 7
- Alternative des
- Rahmenplanes bezüglich der Abschreibungen erfüllt hätte. Nach Ziffer 2.2 Satz 7
- Alternative des
- Rahmenplanes sind Investitionsvorhaben nur förderfähig, wenn der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 50 % übersteigt. Die Voraussetzung lag im hiesigen Fall nicht vor; die Berechnungen des Beklagten zu den Abschreibungen in den Geschäftsjahren des Klägers von 2001 bis 2003 sind nicht zu beanstanden. Der Beklagte wendet in ständiger Verwaltungspraxis – genau wie im Fall des Klägers – diese Ziffer derart an, dass den Abschreibungen die vollen Anschaffungskosten zugrunde gelegt und auf dieser Basis die Abschreibungen berechnet werden. Von den Anschaffungskosten wird, insbesondere wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, der zuvor gewährte Zuschuss nicht abgezogen, der dann die Abschreibungen verringern würde. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn so gewährleistet der Beklagte, dass alle Antragsteller, unabhängig davon, ob es sich um einen Erstantrag oder um einen Folgeantrag handelt, gleich behandelt werden und die Förderschwelle bei Folgeanträgen nicht etwa niedriger als bei Erstanträgen liegt, da Grundlage für die Abschreibungen immer die vollen Anschaffungskosten sind. II. Randnummer 30 Die Rückforderung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie beruht auf § 49a Abs. 1 Satz 1 Variante 2 VwVfG, wonach erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit – wie hier – ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Der Kläger hat sich weder auf eine Entreicherung berufen noch liegen die Voraussetzungen hierfür vor.
§ 49aAbs. 2 Satz 2 Vw
VfG kann sich der Begünstigte auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben. Hier kannte der Kläger die die Marktveränderungen und den Rückgang der Dauerarbeitsplätze und damit die Umstände, die zum Widerruf geführt haben. III. Randnummer 31 Die Zinsforderung ist rechtswidrig, weil der Beklagte sein Ermessen nicht ausgeübt hat. Er hat hinsichtlich der Zinsforderung keinerlei Ermessenerwägungen angestellt.
§ 49aAbs. 3 Satz 2 Vw
VfG kann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umsätze, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG eröffnet dem Beklagten also einen Spielraum, wobei die Verwendung des Wortes „insbesondere“ verdeutlich, dass das behördliche Ermessen unabhängig davon besteht, ob diese Kriterien erfüllt sind oder nicht. Über diese Kriterien hinaus muss die Behörde deshalb stets Ermessenserwägungen anstellen, zum Beispiel weil die Zeiträume, für die Zinsen erhoben werden, ungewöhnlich lang sind und dieser Umstand möglicherweise dem Zuwendungsempfänger nicht alleine anzulasten ist, oder der Zuwendungsempfänger nicht über genügend Eigenmittel zur Begleichung der Zinsforderung verfügt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08. März 2016 – OVG 6 B 62.15 – juris, Rn. 32). Der im Rahmen von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG erläuterte Grundsatz, dass bei einer Zweckverfehlung aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ein Widerruf erfolgen soll und Ermessenerwägungen nur anzustellen sind, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt waren, greift bei der Zinsforderung nicht. Der Beklagte hätte im hiesigen Fall zumindest die von dem Kläger dargelegten wirtschaftlichen Probleme zum Anlass nehmen müssen, ein Absehen von der Zinsforderung im Wege der Ermessensentscheidung zu prüfen. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung – ZPO –. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001267464