Pflichtverteidigung: Rücknahme einer Beiordnung bei Beauftragung eines Wahlverteidigers Leitsatz Die Rücknahme der Bestellung eines Rechtsanwaltes als Pflichtverteidiger setzt jedenfalls voraus, dass der Wahlverteidiger zum Zeitpunkt der Rücknahme der Bestellung noch mandatiert ist sowie dauerhaft und nicht nur punktuell zur Übernahme der Verteidigung des Angeklagten bereit und in der Lage ist. (Rn.12) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 27. Mai 2016, 502 KLs - 252 Js 5210/14 (6/15) Trb 1 Tenor 1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss der Vorsitzenden der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 27. Mai 2016 aufgehoben. 2. Dem Angeklagten wird Rechtsanwältin B., kanzleiansässig: O.-Str. in Berlin, gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO als Pflichtverteidigerin beigeordnet. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 Vor der 2. großen Strafkammer findet seit dem 5. Oktober 2015 eine Hauptverhandlung u.a. gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfes des besonders schweren Raubes, des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in zwei Fällen und des Verabredens zu einem Verbrechen statt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 23. Februar 2015 Bezug genommen. Randnummer 2 Der Angeklagte wird von Rechtsanwältin B. vertreten, die am 5. Dezember 2014 zu seiner Pflichtverteidigerin bestellt worden war. Am 3. Mai 2016, dem 20. Verhandlungstag, ist für den Angeklagten zusätzlich Rechtsanwalt E. aus Düsseldorf als Wahlverteidiger unter Vorlage einer vom Angeklagten unterzeichneten Vollmacht aufgetreten. Laut Protokoll erklärte er, dass er nur als vorübergehende Unterstützung der Pflichtverteidigerin für die Sitzungen am 3. und 4. Mai 2016 auftreten wird. Sowohl die beiden Verteidiger als auch der Angeklagte gaben übereinstimmend an, dass eine Aufhebung der Pflichtverteidigung der Rechtsanwältin nicht gewünscht ist. Daraufhin hat die Vorsitzende angeordnet, dass eine Entscheidung über die Entpflichtung der Rechtsanwältin nach § 143 StPO zurückgestellt wird. Am Ende des Sitzungstages hat die Vorsitzende neben den bereits terminierten Sitzungstagen 4., 17. und 24. Mai weitere Fortsetzungstermine für den 13. Juni, 4. Juli und 11. Juli 2016 bestimmt die Prozessbeteiligten, mit denen diese Termine zuvor besprochen worden sind, mündlich geladen. Der Wahlverteidiger hat zwar am 4. Mai 2016, aber nicht am 17. Mai, dann aber wieder am 24. Mai an der Hauptverhandlung teilgenommen, am 24. Mai jedoch mit der Erklärung, er werde nur bis 11. 00 Uhr und erneut lediglich zur vorübergehenden Unterstützung der Pflichtverteidigerin anwesend sein. Am 13. Juni 2016 erschien der zwischenzeitlich beigeordnete Rechtsanwalt E. nicht. Randnummer 3 Am 27. Mai 2016 erließ die Vorsitzende der 2. Strafkammer die angefochtene Entscheidung nach § 143 StPO, die sie maßgeblich damit begründet, dass Rechtsanwalt E. entgegen seiner Ankündigung an drei und nicht nur an zwei Sitzungstagen an der Hauptverhandlung teilgenommen habe und in die Sache offenbar eingearbeitet sei. Seine gleichzeitige Bestellung zum Pflichtverteidiger diene der Sicherung des Verfahrens. Dies sei wegen der bereits fortgeschrittenen Beweisaufnahme und wegen des denkmöglichen Ausfalls aufgrund unzureichender finanzieller Mittel des Angeklagten erforderlich. Ferner lasse das bisherige Verhalten der Rechtsanwältin besorgen, dass sie zu einer ordnungsgemäßen Verteidigung des Angeklagten nicht geeignet sei und daher der Widerruf ihrer Bestellung aus wichtigem Grund zeitnah erforderlich werden könnte. Wegen des von der Vorsitzenden festgestellten Fehlverhaltens der Verteidigerin wird auf die Verfügung Bezug genommen. Randnummer 4 Der Angeklagte legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Randnummer 5 Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass weder die Verteidiger noch der Beschwerdeführer rechtliches Gehör erhalten hätten. Rechtsanwalt E. sei nur an zwei Tagen zur punktuellen Unterstützung der Pflichtverteidigerin bei der Vernehmung des ehemaligen Mitangeklagten anwesend gewesen, und nur weil sich die Vernehmung verzögert habe, sei er auch noch am 24. Mai anwesend gewesen. Er habe sich auf die Vernehmung dieses Zeugen vorbereitet. Eine regelmäßige Teilnahme an dieser Hauptverhandlung sei nicht geplant gewesen und könne er auch aufgrund der Distanz, der „zivilistischen Ausrichtung“ seiner anwaltlichen Tätigkeit und der Terminskollisionen nicht sicherstellen. Aus dem zuletzt genannten Grund sei er auch an der Teilnahme an der Hauptverhandlung am 13. Juni 2016 verhindert gewesen. Rechtsanwältin B. genieße das langjährige Vertrauen des Angeklagten. Randnummer 6 Soweit es um die in Aussicht gestellte Rücknahme der Bestellung der Rechtsanwältin B. aus wichtigem Grund geht, wird mit der Beschwerde im Einzelnen dargelegt, warum sich der Sachverhalt aus Sicht der Verteidigung entweder anders darstelle oder aber warum es sich um sachgerechte Verteidigung gehandelt habe. II. Randnummer 7 Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Rücknahme der Bestellung der Rechtsanwältin B. als Pflichtverteidigerin wegen der Wahl des Rechtsanwaltes E. zum Verteidiger und gegen dessen Beiordnung als Pflichtverteidiger hat Erfolg. Randnummer 8 1. Sie ist gemäß § 304 StPO zulässig. Denn die angegriffene Verfügung zählt nicht zu solchen Entscheidungen, die nach § 305 Abs. 1 StPO der Beschwerde entzogen sind. Zwar handelt es sich bei der Verfügung der Vorsitzenden um eine solche, die der des erkennenden Gerichts gleichzustellen ist, sie steht jedoch nicht in einem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfindung, sondern dient der Sicherung des justizförmigen Verfahrens und hat eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung (vgl. Senat StV 2009, 572; KG, Beschlüsse vom 10. Juli 2015 – 1 Ws 44/15 - und vom 29. Juli 2013 – 2 Ws 369/13 -, jeweils bei juris; OLG Köln StV 2007, 288ff). Randnummer 9 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Randnummer 10 Die Rücknahme der Bestellung von Rechtsanwältin B. als Pflichtverteidigerin des Angeklagten ist gemäß § 143 StPO rechtsfehlerhaft und daher aufzuheben. Für die Beiordnung des Rechtsanwaltes E. als Pflichtverteidiger zur Sicherung des Verfahrens war daher kein Raum. Randnummer 11 Nach § 143 StPO ist grundsätzlich die Bestellung eines Pflichtverteidigers zurückzunehmen, wenn ein anderer Verteidiger gewählt wird und dieser die Wahl annimmt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt dann vor, wenn ein unabweisbares Bedürfnis dafür besteht, den Pflichtverteidiger neben dem Wahlverteidiger tätig bleiben zu lassen (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 5. März 2014 – 1 Ws 18/14 – m.w.N, juris). Randnummer 12
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