Gemäß der Präambel verliert jeder sofort seine Zugehörigkeit zur Gemeinschaft, der gegen die in der Satzung aufgestellten Regeln verstößt. Finanzielle Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, der Vorstand der Stiftung verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung, die von der Geschäftsführung erstellten Vermögensaufstellungen werden jährlich von einer Wirtschaftsprüfungs-Gesellschaft geprüft, das Kuratorium überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Für die Unterbringung wird kein Betreuungs- oder Therapievertrag mit den Bewohnern geschlossen, sondern ein Mietvertrag. Die Aufnahme eines neuen Bewohners kann jederzeit erfolgen, nachdem er sich den drei „S-Regeln“ unterworfen hat:
,151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) Berufung des Klägers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie nicht begründet und war zurückzuweisen. Randnummer 18 Der Kläger hat für den Streitzeitraum keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Er kann jedoch Hilfe zum Lebensunterhalt von dem Beigeladenen nach dem Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) beanspruchen, der gemäß § 75 Abs. 5 SGG - wie vom Kläger hilfsweise beantragt - entsprechend zu verurteilen war. Randnummer 19 Die Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage wird nicht dadurch berührt, dass der Kläger in dem in Rede stehenden Zeitraum bereits vorläufige Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten erhalten hat. Der Rechtsstreit hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht teilweise dadurch erledigt, dass für den Fall der nunmehr beantragten hilfsweisen Verurteilung der Beigeladenen die Leistungserbringung des Sozialhilfeträgers bereits (teilweise) als erfüllt iS des § 107 Abs 1 SGB X gilt (
BSG vom
Vm § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB I). Randnummer 20 Die gegen den Beklagten gerichtete Klage ist unbegründet, weil der Kläger in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II war. Randnummer 21 Streitgegenständlich sind vorliegend auch die beiden vorläufige Leistungen gemäß § 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) gewährenden Bescheide des Beklagten vom
BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 16/07 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 7 Rn 13, 16 mwN). Randnummer 24 Der Kläger hat sich, wie das SG zutreffend festgestellt hat, während der streitigen Zeiträume in einer Einrichtung iS des § 7 Abs. 4 SGB II befunden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck der Vorschrift und einem Vergleich mit den Regelungen des SGB XII. Der Senat legt seiner Entscheidung die Rspr des BSG zugrunde (
Urteil vom 05. Juni 2014 - B 4 AS 32/13 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 36), die insoweit drei Voraussetzungen verlangt: In einem ersten Schritt ist zu klären, ob es sich um eine Leistungserbringung in einer Einrichtung handelt. Dies ist entsprechend dem sozialhilferechtlichen Einrichtungsbegriff in § 13 SGB XII bei einer auf Dauer angelegten Kombination von sächlichen und personellen Mitteln anzunehmen, die zu einem besonderen Zweck und unter der Verantwortung eines Trägers zusammengefasst wird und die für einen größeren wechselnden Personenkreis bestimmt ist, wobei die Bindung an ein Gebäude gegeben sein muss. In einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, ob die Leistungen stationär erbracht werden. Von einer stationären Leistungserbringung ist auszugehen, wenn der Leistungsempfänger nach formeller Aufnahme in der Institution lebt und daher die Unterbringung Teil der Leistungserbringung ist. Als dritte Voraussetzung kommt es darauf an, dass § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II die Unterbringung in der stationären Einrichtung ausdrücklich zum Tatbestandsmerkmal erhebt. Von einer Unterbringung ist nur auszugehen, wenn der Träger der Einrichtung nach Maßgabe seines Konzeptes die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration des Hilfebedürftigen übernimmt. Mit dieser Auslegung der Neufassung des § 7 Abs. 4 SGB II wird ein abgestimmtes Begriffsverständnis der "stationären Einrichtung" im SGB II und im SGB XII herbeigeführt und eine eindeutige Zuweisung zu den jeweiligen Systemen ermöglicht (
zum Ganzen BSG aaO). Ob der Bewohner objektiv in der Lage wäre, von der Einrichtung aus eine reguläre Erwerbsarbeit aufzunehmen (worauf das von dem Kläger vorgelegte Gutachten von Prof. M vor allem abstellt), ist im Hinblick auf die durch das FortentwicklungsG geregelte Ausnahme in § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II indes für die Abgrenzung zwischen SGB II und SGB XII irrelevant. Randnummer 25 Gemessen an diesen Vorgaben steht zur Überzeugung des Senats nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens fest, dass der im Streitzeitraum in einer Wohngruppe der Stiftung lebende Kläger in einer Einrichtung stationär untergebracht war. Randnummer 26 Schon das Selbsthilfeverständnis der Stiftung steht der Annahme einer unter Verantwortung eines Trägers zu einem besonderen Zweck zusammengefassten und auf Dauer angelegten Kombination von sächlichen und persönlichen Mitteln, die für einen wechselnden Personenkreis bestimmt sind, nicht entgegen. Unter dem Begriff des „Trägers der Einrichtung“ ist nicht der rechtstechnische Begriff aus den §§ 75 ff SGB XII zu verstehen, dh Träger, mit denen Verträge nach § 79 SGB XII geschlossen werden können. Die Stiftung gewährleistet als leistungserbringende Stelle die ordnungsgemäße Wahrnehmung der zur Erfüllung des Stiftungszwecks ihr obliegenden Aufgaben in organisatorischer Hinsicht und verfügt dabei insbesondere über ausreichende personelle und sachliche Mittel. In den einzelnen Wohngruppen in den Häusern der Stiftung ist die Verwirklichung des Gesamtbetreuungskonzeptes sichergestellt, die Wohngruppen sind als Teil des Einrichtungsganzen anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass die einzelnen Wohngruppen sich durch ihre Bewohner - im Rahmen der von der „Lebensschule“ vorgegebenen Regeln - selbst verwalten. Denn diese Selbstverwaltung steht unter dem Vorbehalt der Verwirklichung des durch die Stiftung vorgegebenen Gesamtkonzeptes „Leben ohne Drogen“. Die Kontrolle der Einhaltung des Gesamtkonzeptes wird dabei unter anderem durch die finanzielle Abhängigkeit der Bewohner von der Stiftung als rechtlicher Einheit nach Abtretung von Ansprüchen der Bewohner an die Stiftung gesichert. Nach dem Gesamtkonzept der Stiftung, welches in der Satzung niedergelegt ist, ist es deren Aufgabe, hilfesuchenden süchtigen Menschen Zuflucht vor ihrer Sucht zu geben, sie in die Gemeinschaft der Stiftung aufzunehmen, ihnen ein Zuhause zu bieten und die Möglichkeit, ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben ohne Suchtmittel und ohne Kriminalität zu erlernen. Grundlage des Zusammenlebens zur Verwirklichung dieser Ziele ist die strikte Einhaltung der drei Synanon-Regeln durch alle Bewohner. Jeder neue Bewohner wird bei seiner Aufnahme in die Gemeinschaft über diese drei seit Gründung der Stiftung aufgestellten Regeln informiert, jeder der sich daran hält, kann bleiben, so lange er will. Verstößt er gegen eine der Regeln, verliert er nach der Präambel der Satzung seine Zugehörigkeit zur Gemeinschaft und muss diese verlassen. Indem auf die Einhaltung dieser drei Regeln bestanden wird, übernimmt die Stiftung die Verantwortung für die Verwendung der sachlichen und personellen Mittel entsprechend dem Stiftungszweck. Die Einhaltung dieser satzungsgemäßen Ziele der Stiftung wird durch den Vorstand gewährleistet, jede zweckwidrige Verwendung der Sitzungsmittel (sachlich und personell) würde dem Sitzungszweck widersprechen. Um den Stiftungszweck zu verwirklichen, bietet die Stiftung als Teil ihres Gesamtkonzeptes unter Einsatz der sachlichen und personellen Mittel verschiedene Hilfen an, die von den Bewohnern als wechselndem Personenkreis wahrgenommen werden können. Darunter fallen zum einen die Wohnmöglichkeiten, aber auch die verschiedenen therapeutischen Angebote, wie zB medizinische Betreuung, Gruppengespräche. Personelle Mittel der Stiftung werden unter anderem in der Abteilung für zivil- uns strafsächliche Angelegenheiten eingesetzt, die die juristischen Angelegenheiten der Bewohner betreut. Zum Therapiekonzept gehört zudem die schrittweise Gewöhnung der Bewohner an ein normales Leben: zunächst durch Drogenentzug, Einsatz in der Hauswirtschaft und schließlich Beschäftigung in den stiftungseigenen Zweckbetrieben. Diese Zweckbetriebe sind inhaltlich und personell in das Konzept der Stiftung eingebunden, sie liegen im Rahmen der stiftungseigenen Objekte und folgen dem Anspruch der abstinenzorientierten Suchthilfe. Dort beschäftigt die Stiftung ebenfalls externes Personal (zB Meister) und stellt damit den Bewohnern im Rahmen ihres Gesamtkonzeptes personelle Mittel zur Verfügung. Nach eigener Darstellung der Stiftung wird dort „therapeutisch“ gearbeitet, was den fehlenden Anspruch auf eine bezifferte Entlohnung bzw die Hilfebedürftigkeit trotz vollschichtiger Arbeit, einer Arbeit, die als Dienstleistung auf dem freien Markt angeboten wird (zB im Umzugsgewerbe), rechtfertige. Randnummer 27 Von einer stationären Leistungserbringung - wie hier bei dem Kläger - ist auszugehen, wenn der Leistungsempfänger nach formeller Aufnahme in der Institution lebt und daher die Unterbringung Teil der Leistungserbringung ist. Die formelle Aufnahme der Bewohner erfolgt dabei durch den Einzug eines Bewohners in eine Wohngruppe nach Zuweisung eines Zimmers. Hierdurch unterwirft sich der Bewohner den Regeln der Stiftung; die Nichteinhaltung der Regeln hat die Beendigung des Aufenthalts des Bewohners zur Folge. Er hat ab dem Zeitpunkt seines Einzuges seinen Lebensmittelpunkt in den Wohngemeinschaften der Stiftung und lebt damit in der Stiftung. Die Aufnahme erfolgt auch „formell“ iS der Rechtsprechung des BSG und ist durch das Angebot der Stiftung zum Einzug in eine Wohngruppe und Abschluss eines Mietvertrages sowie das Akzeptieren der Regeln der Stiftung und Verlegung des Lebensmittelpunktes durch den neuen Bewohner in die Einrichtungen der Stiftung gekennzeichnet, ohne dass es einer schriftlichen Bestätigung dieser für den Einzug unerlässlichen Übereinkunft bedurfte. Die Unterbringung des Bewohners umfasst außerdem sowohl die räumliche Unterkunft als auch die Verpflegung des Bewohners als Teil des Therapiekonzeptes der Stiftung. Er ist in die Stiftung eingegliedert und nimmt entsprechend dem von ihm erreichten Grad an Selbständigkeit die Therapieangebote der Stiftung wahr. Damit ist die Unterbringung in einem „geschützten Raum“ schon nach dem Selbstverständnis der Stiftung Teil der Leistungserbringung. Randnummer 28 Die Stiftung übernimmt damit nach Maßgabe ihres Stiftungszwecks und des Konzepts der „Lebensschule“ während des Aufenthalts des Bewohners in der Wohngruppe - vorliegend im streitigen Zeitraum auch für den Kläger - die Gesamtverantwortung für dessen Lebensführung und Integration, dh die Befähigung zur Führung eines suchtfreien Lebens des Bewohners, indem sie Therapieangebote macht, seine sämtlichen finanziellen Mittel verwaltet und die Einhaltung der Regeln des Therapiekonzeptes kontrolliert. Es genügt, dass die Bewohner eines S-Hauses einem von fremder Hand vorgegebenen Kontrollsystem unterworfen sind, dessen Einhaltung strikt überwacht wird. Dass die Überwachung nicht hierarchisch, sondern von langjährigen Bewohnern der Einrichtung bzw der Wohngruppe übernommen wird, ist im Regelungskontext des § 7 Abs. 4 SGB II ohne Bedeutung. Es genügt die „Abgabe“ der Verantwortung an ein Kollektiv, das im Rahmen vorgegebener Organisationsstrukturen darüber entscheidet, wann und in welchem Grad der Bewohner zu eigenständigen Schritten (allein Einkaufen gehen etc) ermächtigt werden kann. Fehlten solche Kontrollsysteme, wäre die Stiftung im Übrigen auch nicht als Einrichtungsträger nach § 35 Betäubungsmittelgesetz anerkannt (
dazu OLG Koblenz vom 6. Februar 2012 - 2 VAs 1/12 - juris). Die Gesamtverantwortung des Einrichtungsträgers für die tägliche Lebensführung zeigt sich sehr effektiv auch darin, dass die Bewohner die für das tägliche Leben benötigten finanziellen Mittel aus der Hand und damit auch unter der Kontrolle der Einrichtung, die die Gelder verwaltet und nach Maßgabe der oben geschilderten Kriterien zuteilt, erhalten. Von einer wirtschaftlichen Autonomie des einzelnen Bewohners, die essentieller Bestandteil einer eigenverantwortlichen Lebensführung ist, kann daher keine Rede sein. Der in Selbstdarstellungen der Stiftung verwendete Begriff der „Lebensschule“ bringt die Übernahme der Gesamtverantwortung durch eine kollektive, vorgegebene Struktur anschaulich auf den Begriff. Sofern im Gutachten von Prof. M aus dem Abschluss von Mietverträgen der gegenteilige Schluss gezogen wird, ergibt sich keine andere Beurteilung. Denn die Verträge sind im Detail vorformuliert und dienen dazu, die Voraussetzungen für SGB II-Leistungen und Fördermittel zu schaffen. Von einem selbstbestimmten Aushandeln der Verträge zu üblichen Marktbedingungen kann keine Rede sein. Randnummer 29 Dass die Erziehung in den Wohngruppen der Stiftung in Phasen abläuft, spiegelt den typischen Verlauf von Suchttherapien wider und kann daher nicht als Merkmal gegen eine stationäre Unterbringung iSv § 7 Abs. 4 SGB II angeführt werden. Weil die Stiftung die Betroffenen typischerweise durch alle Phasen begleitet, zeigt auch dies die auf eine Gesamtverantwortungsübernahme gerichtete Konzeption der „Lebensschule“. Denn zu Beginn der Behandlung ist der Betroffene umfassend auf Hilfe auch bei elementarsten Dingen (Körperhygiene, Aufstehen, regelmäßige Mahlzeiten einnehmen) angewiesen. Die (Rück)Übertragung von Eigenverantwortung erfolgt dann im Rahmen einer stetigen Begleitung und Abstimmung mit der Wohngruppe, wobei die Gemeinschaft federführend bleibt. Insofern unterscheidet sich das Konzept der Stiftung letztlich nicht wesentlich von konventionellen Suchteinrichtungen, die ebenfalls auf freiwillige Einordnung in eine Ordnungsstruktur geprägt sind mit dem Ziel, dem Hilfesuchenden ein suchtfreies, selbstbestimmtes Leben am Ende der Behandlung zu ermöglichen. Randnummer 30 Der Annahme der Gesamtverantwortung der Stiftung für die tägliche Lebensführung der Bewohner steht auch nicht entgegen, dass die Bewohner innerhalb einer Wohngruppe über einzelne, sie selbst betreffende Angelegenheiten des täglichen Lebens durch Abstimmungen selbst entscheiden können. Denn die Grenzen dieser Selbstbestimmung werden durch den Stiftungszweck gesetzt. Die Stiftung sichert damit unter Verwirklichung ihres Stiftungskonzeptes durch Bereitstellung sachlicher und personeller Mittel den Rahmen, innerhalb dessen die Bewohner ein dem Therapiekonzept entsprechendes Leben führen können. Die Hilfeleistung der Stiftung umfasst - schon durch die Eingliederung der Bewohner in die Räumlichkeiten der Stiftung - die gesamte Betreuung des Bewohners, solange sich dieser in den Räumlichkeiten befindet. Solange der Bewohner in einer Wohngemeinschaft in der Stiftung lebt, ist er deshalb dort auch untergebracht im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II. Randnummer 31 Der Qualifizierung der Stiftung als Einrichtung steht schließlich auch nicht der Einwand des Klägers entgegen, wonach mit der Stiftung keine Rahmenverträge im Sinne des § 79 Abs. 1 SGB XII abgeschlossen worden seien. Denn diese Regelung betrifft lediglich das Verhältnis eines Trägers einer Einrichtung zu dem Beigeladenen. Erst nach Abschluss eines Rahmenvertrages im Sinne einer einrichtungsbezogenen Vereinbarung kann die Leistungsvergütung durch den Beigeladenen übernommen und eine direkte Abrechnung von erbrachten Leistungen zwischen einem Leistungsträger und dem Beigeladenen erfolgen. Indessen sind vorliegend eigene Ansprüche der Stiftung gegen den Beigeladenen nicht im Streit. Randnummer 32 Steht dem Kläger damit ein Leistungsanspruch nach dem SGB II gegen den Beklagten im Streitzeitraum nicht zu, kann er jedoch vom Beigeladenen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII gemäß den §§ 27 ff. SGB XII in gesetzlicher Höhe verlangen; dabei entspricht der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Nummern 1, 2 und 4 SGB XII (§ 27b Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Der Kläger ist anspruchsberechtigt nach dem SGB XII, weil er in dem in Rede stehenden Zeitraum mangels Einkommens oder Vermögens hilfebedürftig war (
1, 9 Abs. 1 SGB XII) und seine Erwerbsunfähigkeit gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II fingiert wird. Er wird damit nicht vom Leistungsausschluss des § 21 Satz 1 SGB XII erfasst. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 34 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001268075
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