Überlange Verfahrensdauer eines PKH-Verfahrens für eine Entschädigungsklage - Vielkläger - Vielzahl von gleichzeitig anhängig gemachten Klagen - übermäßige Inanspruchnahme der Sozialgerichte - schädli
§ 198Nr 1).
Eine vorherige Verwaltungsentscheidung ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen (vgl. § 198 Abs. 5 GVG). Vielmehr lässt die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 17/3802, S. 22 zu Abs. 5 Satz 1), nach der der Anspruch nach allgemeinen Grundsätzen auch vor einer Klageerhebung gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger geltend gemacht und außergerichtlich befriedigt werden kann, erkennen, dass es sich hierbei um eine Möglichkeit, nicht jedoch eine Verpflichtung handelt. Randnummer 17 Auch ist die Klage form- und fristgerecht nach Ablauf von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge vom
- Mai 2015 (vgl § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG) eingereicht worden. Der Betroffene ist gehalten (haftungsbegründende Obliegenheit), eine Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1 und 2 GVG wirksam zu erheben (vgl BGH, Urteil vom
- Januar 2014 - III ZR 37/13 = NJW 2014, 939 Rn. 27 ff. Für den frühestmöglichen Rügetermin verlangt das Gesetz einen (konkreten) Anlass zu der Besorgnis, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden kann. Von letzterem ist hier schon deshalb auszugehen, weil zum Zeitpunkt der Rüge (
- Mai 2015) gegenüber dem Kläger schon seit März 2014 kein Fortgang des PKH-Verfahrens in der Sache zu verzeichnen war. Dabei zählt das hier (nur) streitbefangene PKH-Verfahren im Ausgangsverfahren – L 37 SF 23/14 EK AS – zu den Gerichtsverfahren iSv § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wie zweifelsfrei aus § 198 Abs. 6 Nr. 1 Halbs 1 GVG erhellt. Danach ist iS des § 198 GVG ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens zur Bewilligung von PKH. Da gerade PKH-Verfahren in besonderem Maße der Verwirklichung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG dienen, ist auch in diesen Verfahren – gerade auch bei kostenpflichtigen Entschädigungsklagen – eine angemessen zügige richterliche Entscheidung geboten (vgl BT-Drucks 17/3802 S 23). Ob für gerichtskostenfreie Verfahren etwas Anderes gilt, kann hier dahinstehen (in diese Richtung wohl LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Februar 2016 – L 37 SF 360/13 EK – juris – Rn 87-90). Randnummer 18 Die Entschädigungsklage konnte auch schon während des (seinerzeit) noch andauernden Ausgangsverfahrens erhoben werden. Aus § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG folgt, dass lediglich die hier unproblematische Wartefrist von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge gewahrt sein muss. Der zwischenzeitlich mit Zustellung des PKH-Beschlusses am
- Januar 2016 erfolgte Abschluss des Ausgangsverfahrens ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung. Randnummer 19 § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG bestimmt, dass sich die "Angemessenheit der Verfahrensdauer" nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und der Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter, richtet. Damit hat der Gesetzgeber von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen, weil eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, nicht möglich ist (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BR-Drucks 540/10 S 24 = BT-Drucks 17/3802 S 18). Er benennt hingegen nur beispielhaft ohne abschließenden Charakter Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit bzw Unangemessenheit einer Verfahrensdauer besonders bedeutsam sind (sh auchBT-Drucks 17/3802 S 18). Derartige Umstände reichen nach Auffassung des Senats jedoch für die Anwendung des Begriffs der "unangemessenen Verfahrensdauer" (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) nicht aus. Vielmehr sind diese Umstände in einen allgemeinen Wertungsrahmen einzuordnen, der sich aus folgenden Erwägungen ergibt: Haftungsgrund für den gesetzlich begründeten Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer ist die Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) sowie Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerten Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit. § 198 Abs. 1 GVG knüpft für die Bestimmung der (Un)Angemessenheit inhaltlich an die Maßstäbe an, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und das BVerfG für die Beurteilung der Verfahrensdauer entwickelt haben (vgl BSG, Urteil vom
- Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL =
§ 198Nr 1).
Die Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs gemäß § 198 GVG an den als Grundrecht nach Art 19 Abs. 4 GG sowie als Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK qualifizierten Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verdeutlicht, dass es darauf ankommt, ob der Beteiligte durch die Länge des Gerichtsverfahrens, wobei maßgeblich die Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von seiner Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss ist, in seinem Grund- und Menschenrecht beeinträchtigt worden ist. Damit wird eine gewisse Schwere der Belastung von vornherein vorausgesetzt. Es reicht also nicht jede Abweichung vom Optimum, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1GG) und auch zu dem Ziel einer inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidungen steht. Auch das spricht dagegen, bei der Bestimmung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer eine enge zeitliche Grenze zu ziehen (vgl BSG aaO; BSG, Urteil vom
- September 2014 – B 10 ÜG 12/13 R -). Vorbehaltlich besonderer Gesichtspunkte des vorliegenden Einzelfalls ist die Verfahrensdauer jeweils noch als angemessen anzusehen, wenn eine Gesamtverfahrensdauer, die zwölf Monate je Instanz übersteigt, auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht (vgl BSG aaO Rn 33). Die genannte Vorbereitungs- und Bedenkzeit ist dem Gericht auch in PKH-Verfahren im Rahmen erhobener Entschädigungsklagen regelmäßig zuzugestehen. Denn bei diesen erstinstanzlichen Klagen obliegt dem LSG letztlich bei der Prüfung der Erfolgsaussichten eine umfassende Sachprüfung ohne Möglichkeit des Rückgriffs auf Ermittlungen einer Vorinstanz schon deshalb, weil die Zeiten der Untätigkeit des Ausgangsgerichts im Einzelnen festzustellen sind und daher eine vollständige Durchdringung des Sachverhalts schon im PKH-Verfahren zu erfolgen hat. Nur dann kann die Erfolgsaussicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bejaht oder verneint werden, wie zB aus dem im hier gerügten Verfahren dann ergangenen umfänglichen Beschluss vom
- Januar 2016 erhellt. Randnummer 20 Die Dauer eines Verfahrens ist in hohem Maße von dem Verhältnis abhängig, in dem die Zahl der von Rechtsuchenden betriebenen Verfahren zu den persönlichen und sächlichen Mitteln des jeweils zuständigen Gerichts steht. Dabei reicht es aus, dass dieses Verhältnis angemessen ist. Der Staat ist jedenfalls nicht verpflichtet, so große Gerichtskapazitäten vorzuhalten, dass jedes anhängig gemachte Verfahren sofort und ausschließlich von einem Richter bearbeitet werden kann. Vielmehr muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Sachen zu behandeln hat. Insofern ist ihm eine gewisse Wartezeit zuzumuten (vgl BSG, Urteil vom
- Februar 2013 – B 10 ÜG 1/12 KL -). Randnummer 21 In Würdigung dieser Grundsätze sieht der Senat zunächst davon ab, statistische Werte über die durchschnittliche Dauer vergleichbarer Verfahren, dh von PKH-Verfahren in Entschädigungsklageverfahren, heranzuziehen, die ohnehin in aussagekräftiger Zahl noch nicht vorliegen. Das gerügte PKH-Verfahren lief vom
- Januar 2014 bis zum
- Januar 2016, dh insgesamt 25 (volle) Monate. Das PKH-Verfahren bezieht sich auf eine – noch anhängige - Entschädigungsklage nach dem GRüGV, mit der der Kläger eine Entschädigung iHv 100,- € monatlich seit
- September 2011 geltend macht. Randnummer 22 Dieses Ausgangsverfahren hat für den Kläger allenfalls durchschnittliche Bedeutung. Die von § 198 GVG genannte Bedeutung eines Verfahrens ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten. Der EGMR hat deshalb eine besondere Bedeutung von Verfahren ua dann angenommen, wenn es um die finanzielle Versorgung in Renten- oder Arbeitssachen sowie um andere Verfahren wegen sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche ging (vgl EGMR Urteil vom
- Juni 2006 - Individualbeschwerde Nr 75529/01 Sürmeli/Deutschland, Rn 133 = NJW 2006, 2389; s auch insgesamt die Darstellung in BVerwG, Urteil vom
- Juli 2013 - 5 C 23/12 D - Rn 47 mwN, BVerwGE 147, 146; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, Art 6 Rn
- Zur Bedeutung der Sache iSv § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG trägt dabei im Kontext des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz maßgeblich das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung bei. Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine weiteren geschützten Interessen auswirkt (vgl zum Ganzen BSG, Urteil vom
- September 2004 – B 10 ÜG 12/13 R – Rn 35 mwN). Randnummer 23 Nach diesen Grundsätzen ist daher einerseits in Rechnung zu stellen, dass der Kläger gerade in einem kostenpflichtigen Verfahren möglichst zügig Klarheit darüber erlangen soll, ob er dieses Verfahren ohne eigene Kostenbelastung wird führen können, wobei hier zu berücksichtigen ist, dass der Kläger auch in kostenpflichtigen Verfahren nicht gehindert ist, Klage zu erheben und zugleich PKH zu beantragen bzw zunächst ein isoliertes PKH-Verfahren zu betreiben; indes waren weder existenzsichernde sozial- noch arbeitsrechtliche Ansprüche Gegenstand des Ausgangsverfahrens bzw des hierzu gehörenden Entschädigungsklageverfahrens. Der eingetretene Zeitablauf im Ausgangsverfahren wirkte sich zudem nicht nachteilig auf die Verfahrensposition und die materiellen Rechte des Klägers aus. Das Ausgangsverfahren weist auch keine überdurchschnittliche Schwierigkeit oder Komplexität aus. Randnummer 24 Ausgehend von dem Gesagten summierten sich die Zeiten der gerichtlichen Untätigkeit im Ausgangsverfahren auf den Zeitraum vom
- Februar 2014 bis
- August 2014, vom
- August 2014 bis
- November 2015, dh auf 20 (volle) Monate. Im Rahmen des prozessualen Verhaltens des Klägers im – hier nur zur Prüfung stehenden – Ausgangsverfahren kann ihm zwar eine Verzögerung des Rechtsstreits nicht angelastet werden. Die Verfahrensdauer wies damit Zeiten der Inaktivität auf, die die auch vorliegend dem Ausgangsgericht regelmäßig einzuräumende Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten überstiegen haben, und zwar im Umfang von acht Monaten. Vor dem Hintergrund des generellen exzessiven Prozessverhaltens des Klägers und der immensen Zahl der von ihm vor den Sozialgerichten und allein dem LSG geführten Verfahren (vgl die Angaben des Beklagten Stand
- Januar 2016) ist hier indes von einer Verlängerung der dem LSG zustehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit auf 18 Monate auszugehen, zumal sich das allgemeine Prozessverhalten des Klägers (hier Einreichung überdurchschnittlich vieler weiterer Klagen, insbesondere auch von Entschädigungsklagen, unklare und oftmals rechtsmissbräuchliche Antragstellung und Erhebung von Klagebegehren und Strafanzeigen, Durcheinander von Schriftsätzen und hohes Anspruchsdenken in Entschädigungsverfahren) im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung letztlich zum Nachteil aller anderen Rechtsschutz Suchenden auswirkt (vgl LSG Berlin-Brandenburg – L 37 SF 29/14 EK AS – juris – Rn 50 ff). Der Kläger versteht seine Rechtsauffassung als unabänderliche Tatsache und diffamiert jede davon abweichende Ansicht als Lüge, stellt massenhaft unzulässige und offensichtlich unbegründete Rechtsschutzbegehren und erstrebt aus objektiver Sicht augenscheinlich, die Justiz für sachfremde Zwecke zu missbrauchen, wie auch seine Einlassungen in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht haben, zu deren Beginn er – wie praktisch ausnahmslos in allen Verfahren – ein substanzloses und lediglich auf Behinderung der mündlichen Verhandlung abzielendes rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch gestellt hat und deren ordnungsgemäßen Verlauf er auch danach durch unsachliche und beleidigende Äußerungen zu sabotieren versucht hat. An einer zügigen Entscheidung war ihm auch im vorliegenden Verfahren letztlich gar nicht gelegen, vielmehr an einem von erheblichen querulatorischen Tendenzen geprägten Prozessieren um des Prozessierens willen. Die Justiz ist nicht gehalten, (nur) für ein derartiges Prozessverhalten Personal und Sachmittel vorzuhalten. Der Senat nimmt insoweit im Übrigen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil vom
- Februar 2016 (- L 37 SF 360/13 EK – Rn 81-83), die er sich ausdrücklich zu eigen macht. Randnummer 25 Damit sind letztlich (nur) zwei Monate als entschädigungsrelevant anzusehen. Durch die überlange Verfahrensdauer hat der Kläger einen Nachteil nicht vermögenswerter Art erlitten. Dies folgt bereits aus § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet wird, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Umstände, die diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen, sind nicht erkennbar und auch von dem Beklagten nicht vorgebracht worden. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Absatz 4 GVG, insbesondere durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ist zur Überzeugung des Senats nicht ausreichend (§ 198 Abs. 2 Satz 2 GVG). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl Urteile vom
- Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 =
§ 198Nr. 1, Soz
R 4-1500 § 202 Nr. 1 mwN;
- Februar 2015 – B 10 ÜG 11/13 R – in juris Rn. 36), kommt bei festgestellter Überlänge eines Gerichtsverfahrens eine derartige Kompensation eines Nichtvermögensschadens nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Verfahren beispielsweise für den Entschädigungskläger keine besondere Bedeutung hatte oder dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat. Ein derartiger Ausnahmefall ist hier entgegen der Auffassung des Beklagten nicht ersichtlich. Randnummer 26 Ausgehend von der im Umfang von zwei Monaten überlangen Dauer des gerichtlichen Verfahrens beläuft sich die dem Kläger zustehende angemessene Entschädigung auf 200,- € (vgl § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG). Soweit das Gericht nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen kann, sieht der Senat hierfür keinen Anlass. Anhaltspunkte, die den Ansatz des gesetzlich vorgesehenen Pauschalbetrages unbillig und daher eine abweichende Festsetzung notwendig erscheinen lassen könnten, sind weder ersichtlich noch von den Beteiligten vorgetragen. Randnummer 27 Der ausgeworfene Zinsanspruch beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch und besteht seit Rechtshängigkeit, dh seit Klageerhebung (vgl § 94 SGG) am
- Dezember 2015 (vgl BSG, Urteil vom
- September 2014 – B 10 ÜG 2/14 R – juris – Rn 54). Randnummer 28 Der gesonderten Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer hat es nicht bedurft, weil ein schwerwiegender Fall iSv § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbs 1 GVG nicht vorliegt. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 30 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Randnummer 31 Die Streitwertentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001268088