Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG - Weiterveräußerung des Grundstücks im Zusammenhang mit der Aufhebung des Kaufvertrags - Benennung eines Dritten als Ersatzkäufer - Verwertung im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Ersterwerbers Orientierungssatz 1. Wird im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Grundstück dieses weiterveräußert, ist für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG entscheidend, ob für den früheren Erwerber trotz der Vertragsaufhebung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem "rückgängig gemachten" Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben und der Verkäufer demzufolge nicht aus seinen Bindungen entlassen war (vgl. BFH-Urteil vom 05.09.2013 II R 16/12) (Rn.29) . 2. Die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn der Ersterwerber eine ihm verbliebene Rechtsposition auch in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat. Ist dem Ersterwerber das weitere Schicksal des Grundstücks gleichgültig, so hindert die Benennung eines Dritten als Ersatzkäufer nicht die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG (vgl. BFH-Rechtsprechung) (Rn.31) (Rn.34) . 3. Ob die Benennung des Ersatzkäufers auf Verlangen des Verkäufers oder im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse des Ersterwerbers erfolgt ist, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen festzustellen. Den Steuerschuldner trifft hier eine erhöhte Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts; er trägt auch die Feststellungslast (objektive Beweislast) dafür, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der von ihm begehrten Nichtfestsetzung der Steuer oder Aufhebung der Steuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllt sind (vgl. BFH-Urteil vom 05.09.2013 II R 16/12) (Rn.34) . 4. Eine "Verwertung im eigenen Interesse" kann auch dann anzunehmen sein, wenn Ersterwerber und Zweiterwerber Kapitalgesellschaften sind und beide durch denselben Geschäftsführer bei Aufhebung und Neuabschluss vertreten werden (Rn.37) (Rn.38) (Rn.40) . Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Nichtfestsetzung bzw. Aufhebung der Grunderwerbsteuer, weil der Kaufvertrag aufgehoben worden sei. Randnummer 2 Am 04.04.2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B… GmbH & Co.KG, in C… (im Folgenden: Grundstückseigentümerin) eröffnet - Amtsgericht C… – 36n IN 1640/05 -. Randnummer 3 Unter dem 17.05.2006 machte die Klägerin der Grundstückseigentümerin ein notarielles Kaufangebot – URNr. 2997/2006, Notar D…, E… – für das Grundstück F… Straße in C…. Dieses wurde nicht angenommen. Randnummer 4 Mit notariell beurkundetem Grundstückskaufvertrag vom 28.09.2006 – URNr. 7514/06, Notar D… – veräußerte Rechtsanwalt G… als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Grundstückseigentümerin das 488 m² große Grundstück Grundbuch von C…, Bl. 15657, Flur 21, Flurstück 620, F…-straße, sowie ein Erbbaurecht, Erbbaugrundbuch Bl. 17487,Flur 21, FlSt. 624, 1133 m², an die Klägerin. Der Kaufpreis betrug 2.250.000,- €. Die im Notartermin vollmachtlos vertretenen Vertragsbeteiligten genehmigten die für sie abgegebenen Erklärungen am 29.09.2006 sowie am 11.10.2006, der Liegenschaftsfond C… am 09.10.2006. Die für die Klägerin abgegebene Erklärung gab ein Vertreter ab, der durch den Geschäftsführer H… bevollmächtigt worden war. Randnummer 5 Mit notariell beurkundetem Grundstückskaufvertrag vom 20.10.2006 – URNr. 7914/06, Notarvertreter Rechtsanwalt I…, Notariat D… – hoben Rechtsanwalt G… als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Grundstückseigentümerin sowie die Klägerin den Grundstückskaufvertrag vom 28.09.2006 – URNr. 7514/06 – wieder auf. In derselben Urkunde wurde zwischen der Veräußererseite und der J… GmbH, "zukünftig": K… GmbH, ein gleichlautender Grundstückskaufvertrag geschlossen. Alle am Vertrag Beteiligten wurden vollmachtlos vertreten. H… als Geschäftsführer sowohl der Klägerin als auch der K… GmbH bevollmächtigte jeweils L…, der am 20.10.2006 den Notarvertrag für die K… GmbH und zehn Tage später am 30.10.2006 für die Klägerin (aufgrund Vollmacht vom 06.09.2006) genehmigte. Rechtsanwalt G… genehmigte den Vertrag am 27.10.2006. Randnummer 6 Durch Bescheid vom 23.09.2008 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für den Erwerbsvorgang vom 28.09.2006 – URNr. 7514/06 – Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in Höhe von 99.143,- € fest. Als Bemessungsgrundlage legte er den Kaufpreis zu Grunde. In den Erläuterungen wurde ausgeführt, dass mit dem Vertrag vom 20.10.2006 – URNr. 7914/06 – keine grunderwerbsteuerlich wirksame Vertragsaufhebung, sondern eine Vertragsübernahme durch die K… GmbH erfolgt sei. Randnummer 7 Am 26.09.2008 erteilte die Klägerin durch ihren Liquidator H… den Prozessbevollmächtigten die Vollmacht zu ihrer Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten vor Behörden und Gerichten. Randnummer 8 Den am 06.10.2008 gegen den Grunderwerbsteuerbescheid erhobenen Einspruch begründete die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten damit, der besteuerte Grundstückskaufvertrag sei vollständig rückgängig gemacht worden. Da für sie keine Eintragung im Grundbuch erfolgt sei, habe sie keine verbleibende Rechtsposition behalten, so dass der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt habe. Auch eine Verwertung einer verbliebenen Rechtsposition im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse liege nicht vor. Denn die Klägerin und die K… GmbH seien beides unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, so dass steuerliche Gestaltungsüberlegungen zu verneinen seien. Randnummer 9 Am 11.12.2008 ließ die Klägerin dem Beklagten mitteilen, durch Beschluss vom 25.06.2008 sei ihre Auflösung bzw. Liquidation mit Ablauf des 30.06.2008 beschlossen und dies drei Tage später im Handelsregister offen gelegt worden. Sie entfalte seit geraumer Zeit keinerlei operative Tätigkeiten mehr und es bestünden lediglich ein Guthaben von 3.358,91 € sowie Verbindlichkeiten und Rückstellungen in vergleichbarer Höhe, so dass die Steuerforderung zur Insolvenz führen würde. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 16.12.2008 entgegnete der Beklagte, der Klägerin sei eine Verwertungsmöglichkeit an dem Grundstück verblieben, weil Aufhebung und Neuabschluss des Grundstückskaufvertrages in einer Urkunde erfolgt seien und der Veräußerer daher seine ursprüngliche Rechtsposition nicht zurückerhalten habe. Das tatsächliche Handeln im eigenen wirtschaftlichen Interesse werde dadurch indiziert. Der Kaufvertrag mit der Klägerin sei von der K… GmbH übernommen worden, und zwar zu demselben Kaufpreis und denselben Konditionen. Beide Gesellschaften hätten denselben Geschäftsführer und denselben Vertreter und seien danach offensichtlich verbunden. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Beweggründe sowohl der Vertragsabschlüsse als auch der Vertragsaufhebung bzw. -übernahme mitzuteilen und nachzuweisen. Einem Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung wurde durch Bescheid des Beklagten vom 18.12.2006 entsprochen. Randnummer 11 In ihrer Erwiderung vom 31.01.2009 führte die Klägerin aus, die beiden Gesellschaften seien nicht miteinander verbunden; die beiden Muttergesellschaften – M… B.V. und N… B.V. - seien " von teilweise verschiedenen Investoren gegründet worden und … nicht direkt miteinander verbunden ". Die Hauptinvestoren bzw. Anteilseigner hätten den Erwerb der Objekte für die Klägerin bzw. die N… Gruppe abgelehnt. Die Investoren der K… GmbH bzw. der K… Gruppe hätten sich unabhängig davon zum Kauf der Objekte entschieden. Letztlich sei es die Entscheidung der jeweiligen Investoren gewesen, die Objekte zu erwerben bzw. den Erwerb abzulehnen. Der Geschäftsführer beider Gesellschaften, H…, sei an die Weisungen der Gesellschafter gebunden. Hiervon ausgehend liege eine Verwertung im eigenen Interesse des Ersterwerbers nicht vor. Randnummer 12 Unter dem Datum vom 13.09.2011 forderte der Beklagte die Klägerin auf, ihre Anteilseigner sowie die der K… GmbH mitzuteilen und die Beschlüsse der Investoren vorzulegen, die den Geschäftsführer der beiden Gesellschaften, H…, veranlasst hätten, das Objekt zunächst durch die Klägerin erwerben zu lassen, anschließend den Vertrag wieder aufzuheben und dann neu für die K… GmbH abzuschließen. Randnummer 13 Mit ihrer Antwort vom 26.09.2011 übersandte die Klägerin Organigramme der Konzerne, zu denen die beiden Gesellschaften gehörten; auf die Grunderwerbsteuerakte und Bl. 27 f. der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Daraus werde ersichtlich, dass vollständig andere Investoren an den Gesellschaften beteiligt seien und H… lediglich das ausführende Organ sei. Die Klägerin sei am 30.08.2007 von der N… B.V. an die O… B.V. veräußert worden, die bis zuletzt Eigentümerin der Gesellschaftsanteile gewesen sei. Die Aufhebung des streitgegenständlichen Grundstückskaufvertrages habe darauf beruht, dass die N… Gruppe ein Portfolio aus Gewerbeimmobilien habe erstellen wollen, während die gekauften Objekte ausschließlich aus Wohnungen bestanden hätten. Die K… Gruppe bestehe demgegenüber im Wesentlichen aus Wohnungen, so dass der Kauf für sie sehr interessant gewesen sei. Randnummer 14 In einem Anhörungsschreiben vom 28.11.2011 führte der Beklagte eine fehlende zivilrechtliche Aufhebung des Erstvertrages, die Indizwirkung des Wechsels der Erwerberseite bei im Übrigen gleichen Vertragsbedingungen sowie einen Umkehrschluss an, dass ausgehend von dem Klägervortrag die beiden Gesellschaften von "teilweise identischen" Gesellschaftern gegründet worden und sie "indirekt miteinander verbunden" seien. Randnummer 15 Die Klägerin wandte unter dem Datum vom 24.01.2012 ein, der Beklagte stütze sich im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 23.08.2006 – II R 8/05 –, das erst im Dezember 2006 veröffentlicht worden und daher – wie auch die weiteren zitierten Entscheidungen - auf den Vertrag vom 20.10.2006 aus Vertrauensschutzgründen nicht anwendbar sei. Randnummer 16 Durch Einspruchsentscheidung vom 02.02.2012 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin bestehe trotz Löschung im Handelsregister steuerrechtlich so lange fort, wie sie noch steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen habe. Der Sachverhalt stelle sich als Vertragsübernahme dar. Denn es sei lediglich der Käufer ausgetauscht worden, während die übrigen Vertragsbedingungen einschließlich der Fälligkeit gleich geblieben seien. Unabhängig davon fehle es an einer Rückgängigmachung des streitgegenständlichen Kaufvertrages, weil Aufhebung und Neuabschluss in einer Urkunde erfolgt seien und der Veräußerer dadurch seine ursprüngliche Rechtsstellung nicht wiedererlangt habe. Bemerkenswert sei überdies, dass der vom Geschäftsführer der beiden Gesellschaften sowohl für die Erst- als auch für die Zweiterwerberin bevollmächtigte L… zunächst die Veräußerung des Grundstücks an die Zweiterwerberin, die K… GmbH, und erst in einem zweiten Termin die Vertragsaufhebung genehmigt habe. Eine Verwertung der verbliebenen Rechtsposition aus dem ersten Kaufvertrag im eigenen wirtschaftlichen Interesse liege vor. Aus den Angaben der Klägerin gehe im Umkehrschluss hervor, dass die beiden Muttergesellschaften teilweise von identischen Investoren gegründet worden und möglicherweise indirekt miteinander verbunden seien. Einer Kapitalgesellschaft seien auch die wirtschaftlichen Interessen der Gesellschafter zuzurechnen, so dass der gemeinsame Geschäftsführer die bestehende Rechtsposition dahingehend genutzt habe, dass er die ebenfalls von ihm vertretene K… GmbH als Erwerberin ausgesucht habe. Die angeforderten Beschlüsse der jeweiligen Investoren zur Veranlassung der Handlungen des Geschäftsführers seien nicht vorgelegt worden, was zulasten der Klägerin gehe. Randnummer 17 Mit der am 02.03.2012 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ergänzend trägt sie vor, mit dem Veräußerer habe zwischen den beiden streitigen Kaufverträgen diverse Kommunikation stattgefunden, so dass dieser die Möglichkeit gehabt habe, einen anderen Käufer zu finden. Dies insbesondere deshalb, weil die Kaufpreiszahlung erst am 31.10.2006 fällig gewesen sei und somit keine Übertragung habe erfolgen können; Nutzen und Lasten seien beim Verkäufer geblieben. Die vorgelegten Organigramme zeigten eindeutig die gesellschaftsrechtliche Struktur der beiden Investorengruppen. Das Management der P… N.V., Q…, der Muttergesellschaft der N… B.V. und damit auch der Klägerin könne bestätigen, dass der Kauf von nichtgewerblichen Immobilien innerhalb der N… Gruppe nicht gewünscht gewesen und damit die Weisung gegeben worden sei, den Vertrag rückgängig zu machen. Zu beachten sei im Übrigen, dass H… in keinem Fall an einer der Gesellschaften beteiligt sei, so dass die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung nicht zutreffe. Auf Frage des Berichterstatters hat die Klägerin mitgeteilt, Gesellschafter der K… GmbH sei die M… B.V. gewesen, die durch den Direktor A H… und durch den Direktor B R… B.V. vertreten worden sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte der Klägerin erklärt, ihm lägen weder schriftliche Weisungen der Gesellschafter von Klägerin und K… GmbH an den Geschäftsführer zur Vertragsaufhebung bzw. zum Kauf des Grundstücks vor noch Schriftverkehr von diesen mit Grundstückseigentümer und/oder Grundpfandrechtsgläubigerin. Er gehe deshalb davon aus, dass der Geschäftsführer H… mündlich angewiesen worden sei, den Vertrag mit der Klägerin wieder zu lösen bzw. das Grundstück zugunsten der K… GmbH zu erwerben. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 23.09.2008 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 02.02.2012 aufzuheben, hilfsweise, die Revision zuzulassen, und die Zuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Ergänzend hebt er hervor, dass H… als Geschäftsführer der Klägerin deren Rechtsposition im eigenen wirtschaftlichen Interesse genutzt habe. Denn er sei nicht nur Geschäftsführer der Zweiterwerberin, der K… GmbH, sondern auch Geschäftsführer von deren Gesellschafterin, der M… B.V., gewesen. Auffällig sei zudem, dass H… als Geschäftsführer der Klägerin (durch einen Vertreter) der Grundstückseigentümerin bereits zuvor am 17.05.2006 ein notarielles Kaufangebot gemacht habe. Die Klägerin habe überdies nicht die angeforderten Beschlüsse der jeweiligen Investoren vorgelegt. Randnummer 21 Das Finanzgericht hat mit Beschluss vom 11.12.2012 – 4 V 4087/12 – Aussetzung der Vollziehung der Grunderwerbsteuer gewährt. Zur Begründung ist ausgeführt worden, eine Verwertung der der Klägerin verbliebenen Rechtsposition im eigenen wirtschaftlichen Interesse könne bislang nicht festgestellt werden. Randnummer 22 Der Senat hat die Grunderwerbsteuerakte des Beklagten beigezogen, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe Randnummer 23 I. Die Klage ist zulässig. Randnummer 24 Dem steht nicht entgegen, dass die Löschung der Klägerin im Handelsregister am 20.07.2010 die Vertretungsbefugnis des Liquidators, H…, hat erlöschen lassen, was grundsätzlich eine mangelnde Prozessfähigkeit der Klägerin zur Folge hat. Denn der Liquidator hat schon am 26.09.2008 und damit aus Anlass des hier angegriffenen Grunderwerbsteuerbescheides den Prozessbevollmächtigten die Vollmacht zur Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten vor Behörden und Gerichten erteilt, die bei Klageerhebung und bis heute fortbestanden hat. Auf Grundlage dieser Vollmacht haben die Prozessbevollmächtigten das Verfahren für die Klägerin trotz Wegfall von deren Prozessfähigkeit fortsetzen und auch einen Rechtsbehelf – auch Klage – einlegen können (vgl. Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 27.04.2000 – I R 65/98 -, Bundessteuerblatt II [BStBl II] 2000, 500; BFH, Urteil vom 25.04.2006 – VIII R 102/03 -, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2006, 1671; ausdrücklich: Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 58 FGO Rn. 22; Brandt, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 58 Rn. 87; s.a. Birkenfeld, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 363 AO Rn. 320 f.; Spindler, ebenda, § 58 FGO Rn. 67). Da die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten vertreten ist, kann auch ein Sachurteil ergehen (BFH, Urteil vom 27.04.2000 – I R 65/98 -, a.a.O.). Randnummer 25 II. Die Klage ist aber unbegründet. Randnummer 26 Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 23.09.2008 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 02.02.2012 sind rechtmäßig und verletzen daher nicht die Rechte der Klägerin, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Randnummer 27 Der Beklagte hat zu Recht angenommen, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG seien nicht erfüllt. Nach dieser Regelung wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn ein Erwerbsvorgang vor dem Übergang des Eigentums am Grundstück auf den Erwerber durch Vereinbarung der Vertragspartner innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht wird. Randnummer 28 1. Ein Erwerbsvorgang ist "rückgängig gemacht", wenn die Vertragspartner sich über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (BFH, Urteil vom 05.09.2013 – II R 16/12 –, BStBl II 2014, 42, m.w.N.). Der Wegfall der Verfügungsmöglichkeit des Erwerbers über das Grundstück einerseits und die Wiedererlangung der ursprünglichen Rechtsstellung des Veräußerers andererseits stehen - dem systematischen Verhältnis der Steuertatbestände des § 1 GrEStG zu der gegenläufigen Korrekturvorschrift des § 16 GrEStG entsprechend - in einem sachlichen Zusammenhang. Nur wenn der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung deshalb nicht wiedererlangt, weil trotz der formellen Aufhebung des Vertrages der Erwerber die Möglichkeit der Verfügung über das Grundstück behält, liegt eine Rückgängigmachung im Sinne des § 16 Abs. 1 GrEStG nicht vor (BFH, Urteil vom 23.08.2006 - II R 8/05 -, BFH/NV 2007, 273; BFH, Urteil vom 21.02.2006 - II R 60/04 -, BFH/NV 2006, 1700). Randnummer 29 2. Wird im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Grundstück dieses weiterveräußert, ist für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG entscheidend, ob für den früheren Erwerber trotz der Vertragsaufhebung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem "rückgängig gemachten" Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben und der Verkäufer demzufolge nicht aus seinen Bindungen entlassen war (BFH, Urteil vom 05.09.2013 – II R 16/12 –, a.a.O.). Randnummer 30 Dem früheren Erwerber verbleibt die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem "rückgängig gemachten" Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition jedenfalls dann, wenn der Aufhebungs- und der Weiterveräußerungsvertrag in einer einzigen Urkunde zusammengefasst sind. In diesem Fall hat dieser die rechtliche Möglichkeit, die Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrags zum anschließenden Erwerb des Grundstücks durch eine von ihm ausgewählte dritte Person zu nutzen. Denn der Veräußerer wird aus seiner Übereignungsverpflichtung gegenüber dem früheren Erwerber erst mit der Unterzeichnung des Vertrags durch alle Vertragsbeteiligten und damit erst in dem Augenblick entlassen, in dem er bereits wieder hinsichtlich der Übereignung des Grundstücks an den Zweiterwerber gebunden ist (BFH, Urteil vom 05.09.2013 – II R 16/12 –, a.a.O.; BFH, Urteil vom 28.03.2012 – II R 42/11 –, BFH/NV 2012, 1486). Randnummer 31 3. Die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn der Ersterwerber eine ihm verbliebene Rechtsposition auch in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat. Randnummer 32
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.