Veröffentlichung einer Entgeltordnung unter Hinweis auf die erteilte Genehmigung in den
richten für Luftfahrer die Genehmigungsentscheidung binnen angemessener Frist vor den Verwaltungsgerichten anzugreifen. (Rn.56) Tenor Der Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerinnen sind Luftverkehrsgesellschaften. Sie wenden sich gegen die Genehmigung der Entgeltordnung für das Jahr 2015 für den von der Beigeladenen betriebenen Flughafen Berlin-Tegel durch den Beklagten. Randnummer 2 Mit an die Beigeladene adressiertem Bescheid vom 13. Oktober 2014 genehmigte der Beklagte die unter dem 25. Juni 2014 von dieser beantragte Änderung der Entgeltordnung. In dem Bescheid heißt es, die Änderungen entsprächen formell und materiell den Anforderungen des § 19b Abs. 1 und Abs. 3 LuftVG und seien daher zu genehmigen. Randnummer 3 Die Entgeltordnung wurde von dem Beklagten in den
richten für Luftfahrer I-236/13 am
VG sei auch durch die Flughafenentgelte-RL vorgegeben. Diese verfolge den Zweck, die wesentlichen Merkmale der Festsetzung von Flughafenentgelten zu regeln, da anderenfalls grundlegende Anforderungen in den Beziehungen zwischen den Flughafenleitungsorganen und den Flughafennutzern möglicherweise nicht eingehalten würden (
dieser Vorschrift entscheidet es im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich betreffen. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Genehmigungsentscheidung für die Entgeltordnung erfüllt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom
VG erforderlichen Genehmigung beschränkt sich auf das Verhältnis der Behörde zum Genehmigungsempfänger, lässt im Übrigen der privatautonomen erwerbswirtschaftlichen Entscheidungsbefugnis der Vertragspartner aber freien Raum (BGH, Urteil vom
der bisherigen Regelung beabsichtigt, hätte es nahe gelegen, dies in der Norm selbst, zumindest aber in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck zu bringen. Weder der Wortlaut des § 19b LuftVG noch die Gesetzesbegründung enthalten Formulierungen, denen sich ein derartiger Wille des Gesetzgebers entnehmen ließe. Randnummer 17 In rechtssystematischer Hinsicht kommt hinzu, dass in anderen regulierten Bereichen eine Absicht des Gesetzgebers, einer Entgeltgenehmigung unmittelbare privatrechtsgestaltende Wirkung beizumessen, klar geregelt ist. § 37 Abs. 2 TKG sieht für den Bereich des Telekommunikationsrechts vor, dass Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, mit der Maßgabe wirksam werden, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt. Aus derartigen Regelungen hat der Bundesgerichtshof abgeleitet, dass Verträge mit von den genehmigten Tarifen abweichender Preisvereinbarung grundsätzlich
Juli 1998 - III ZR 287/97 -, a.a.O., Rn. 63 bei juris zu vergleichbaren Regelungen betreffend die Tarifreform 1996 der Deutschen Telekom AG). Hierzu passt es, dass das Bundesverwaltungsgericht die einem
den Bestimmungen des TKG regulierten Unternehmen erteilte Entgeltgenehmigung auf die von einem Dritten erhobene Anfechtungsklage hin auf ihre Übereinstimmung mit den materiellen Vorschriften zur Regelung der Entgelthöhe überprüft, sofern der Dritte die Leistung des regulierten Unternehmens aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags in Anspruch nimmt, der durch die Entgeltgenehmigung gestaltet wird (vgl. die
weise in BVerwG, Urteil vom 5. August 2015 - 6 C 8/14 -, BVerwGE 152, 355 ff., Rn. 22 bei juris). Ebenso verhält es sich im regulierten Bereich der Postentgelte.
G sind Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt. Fehlt es an einem genehmigten Entgelt, obwohl das Entgelt
Die Entgeltgenehmigung hat privatrechtsgestaltende Wirkung, weil sie anstelle eines frei vereinbarten Entgeltes ein hoheitlich festgesetztes Entgelt setzt. Ist die Entgeltgenehmigung objektiv rechtswidrig, ist auch der damit verbundene Eingriff in die Privatautonomie, der durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Artikels 2 Abs. 1 GG abgewendet werden kann, rechtswidrig (BVerwG, a.a.O., Rn. 20 bei juris). Randnummer 18 Aus dem Vorstehenden lässt sich zum einen folgern, dass der Gesetzgeber öffentlich-rechtliche Regelungen, die das Verhältnis zwischen einem Dienstleister und einem Nutzer unmittelbar gestalten, durch entsprechend eindeutige Formulierungen kenntlich macht. Zum anderen lässt sich vor dem Hintergrund der dem Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung bekannten Einschätzung der Rechtslage zu der Genehmigungsentscheidung
VZO durch die Rechtsprechung folgern, dass er eine vergleichbare privatrechtsgestaltende Wirkung wie im Telekommunikations- oder im Postrecht durch vergleichbare Formulierungen kenntlich gemacht hätte. Dass er dies unterlassen hat, lässt im Umkehrschluss nur die Folgerung zu, dass er eine derartige Rechtsfolge durch die Neuregelung in § 19b LuftVG nicht herbeiführen wollte. Randnummer 19 Nicht gefolgt werden kann den Klägerinnen, soweit sie vortragen, im Linienverkehr träten die Luftverkehrsgesellschaften bereits deutlich vor der konkreten Nutzung des Flughafens in Rechtsbeziehungen zu diesem und würden deshalb bereits vor der tatsächlichen Nutzung durch die Entgeltordnung belastet. Zum einen trägt dieses Argument zur Frage einer privatrechtsgestaltenden Wirkung der streitigen Genehmigungsentscheidung nichts bei, zum anderen weist die Beigeladene in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die Flughafenbetreiber an dem von den Klägerinnen damit in Bezug genommenen Verfahren der Flughafenkoordinierung
VG, das der durch Verwaltungsakt bewirkten Zuteilung von Zeitnischen für Start und Landung (sog. Slotzuteilung) dient (vgl. Giemulla, in Giemula/Schmid, LuftVG, AL 59 August 2010, § 27a, Rn. 14), nicht beteiligt sind, so dass hiermit keine Rechtsbeziehungen zwischen Flughafenbetreiber und -nutzer begründet werden. Randnummer 20
VG wird die Genehmigung erteilt, wenn die Entgelte in der Entgeltordnung
geeigneten, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien geregelt sind.
Satz 4 der Norm ist insbesondere zu gewährleisten, dass
Lärmschutzgesichtspunkten vorzunehmen; daneben soll eine Differenzierung
Schadstoff-emissionen erfolgen (Satz 6). Randnummer 23 Schon der Wortlaut der Vorschrift vermittelt für sich betrachtet keine drittschützende Wirkung zu Gunsten der Flugplatznutzer. § 19b Abs. 1 Satz 3 LuftVG enthält keinen weiteren Hinweis auf einen Personenkreis, auf den sich die Genehmigungsentscheidung auswirken könnte. Soweit in Satz 4 Nr. 3 „allen Flugplatznutzern in gleicher Weise Zugang“ und
Nr. 4 „den Flugplatznutzern nicht ohne sachlichen Grund Entgelte in unterschiedlicher Höhe auferlegt“ werden dürfen, ist dem nicht zu entnehmen, dass diesen Nutzern hiermit subjektive Rechte verliehen werden. Allein der Umstand, dass die Flugplatznutzer durch eine solche Regelung in ihrer Gesamtheit vor eigenen Benachteiligungen bzw. vor Bevorzugungen von Konkurrenten geschützt werden, rechtfertigt nicht die Annahme, ihnen seien hiermit subjektive Rechte vermittelt worden. Nicht nur der Wortlaut, auch die Systematik der Norm legt vielmehr die Annahme nahe, dass diese Kriterien darauf abzielen, mit hoheitlichen Mitteln einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb zu schützen. Dass die Entgelte diskriminierungsfrei erhoben werden müssen, soll einer Verfälschung des Wettbewerbs zwischen Luftfahrtunternehmen vorbeugen. Das Kriterium der Transparenz soll sicherstellen, dass für Luftfahrtunternehmen erkennbar ist, unter welchen Voraussetzungen welche Entgelte erhoben werden. Dafür spricht auch die Formulierung in § 19b Abs. 1 Satz 4 LuftVG, der die in Satz 3 genannten Kriterien konkretisiert und erläutert („Insbesondere ist zu gewährleisten …“). Randnummer 24 Bestätigt wird dies durch den sich aus der Entstehungsgeschichte ergebenden Sinn und Zweck der Vorschrift.
der Gesetzesbegründung soll durch die Regelung in § 19b Abs. 1 LuftVG insbesondere dem in Artikel 3 Flughafenentgelte-RL enthaltenen Diskriminierungsverbot Rechnung getragen werden (BT-Drucks. 17/8098, S. 15, Zu Nummer 4, 3. Absatz).
dessen Satz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Flughafenentgelte im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht keine Diskriminierung zwischen Flughafennutzern enthalten. Diese Regelung verdeutlicht, dass es nicht darum geht, einzelnen Luftfahrtunternehmen Rechte (gegenüber der Genehmigungsbehörde) einzuräumen, sondern um die Wahrung des allgemeinen Diskriminierungsverbots zum Schutz des Wettbewerbs. Randnummer 25 b) Ebenso verhält es sich mit § 19b Abs. 3 Nr. 3 LuftVG, der unbeschadet des Absatzes 1 besondere Vorschriften für die Genehmigung der Entgeltordnung von Verkehrsflughäfen enthält, die - wie der von der beigeladenen betriebene Flughafen - jährlich mehr als fünf Millionen Fluggastbewegungen aufweisen.
dessen Satz 1 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn zwischen der Höhe der vom Unternehmen des Verkehrsflughafens festgelegten Entgelte und der Höhe der voraussichtlich tatsächlichen Kosten ein angemessenes Verhältnis besteht und die Orientierung an einer effizienten Leistungserstellung erkennbar ist. Auch diese Regelungen haben wie bei Absatz 1 nicht individuelle Interessen einzelner Flughafennutzer im Blick, sondern dienen dem kollektiven Interesse aller Nutzer an einem diskriminierungsfreien und transparenten Zugang zu den Flughafendienstleistungen und dem Schutz des Wettbewerbs. Diese schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ableitbare Interpretation wird ebenfalls durch die Gesetzesbegründung gestützt. Randnummer 26 Danach soll das Kriterium der Angemessenheit anhand des Maßstabs gemessen werden, den die Zivilgerichte in ständiger Rechtsprechung der Überprüfung der Entgelthöhe gemäß § 315 BGB zu Grunde legen. Damit sei gewährleistet, dass die objektiven wirtschaftlichen Interessen beider Parteien Berücksichtigung finden (BT-Drucks. 17/8098, S. 15, Zu Nummer 4,
der Gesetzesbegründung dient diese Genehmigungsvoraussetzung „insbesondere der Schaffung von Transparenz“ (BT-Drucks. 17/8098, S. 15, Zu Nummer 4, 8. Absatz). Randnummer 29 c) Ebenso wenig vermittelt § 19 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 LuftVG der Klägerin Drittschutz.
dieser Vorschrift ist bei Flughäfen ab einer bestimmten Größe bzw. einem bestimmten Fluggastaufkommen die Genehmigungsentscheidung grundsätzlich spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten in den
richten für Luftfahrer zu veröffentlichen. Randnummer 30 Aus dem Veröffentlichungsgebot lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht der Schluss ziehen, den Flughafennutzern solle die Möglichkeit zu einer eigenständigen Überprüfung der Genehmigungsentscheidung zur Wahrung ihrer subjektiven Rechte eingeräumt werden. Randnummer 31 Zum einen fehlt es aus den soeben dargelegten Gründen an der
der Argumentation der Klägerin vorauszusetzenden subjektiven Rechtsstellung der Flughafennutzer. Unabhängig davon ist zu fragen, ob die Norm tatsächlich die Veröffentlichung der Genehmigungsentscheidung durch den Beklagten im Blick hat oder ob sie nicht vielmehr (zumindest auch) auf die Veröffentlichung der Entgeltordnung abzielt. Die Genehmigungsentscheidung ist ein Verwaltungsakt. Sie tritt daher - anders als es § 19b Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 LuftVG formuliert - nicht „in Kraft“, sondern wird durch Bekanntgabe wirksam (§ 41 Abs. 1 VwVfG). Es ergäbe keinen erkennbaren Sinn, diesen Verwaltungsakt zwei Monate vor seinem Inkrafttreten/Wirksamwerden zu veröffentlichen. Im Schrifttum wird vor diesem Hintergrund die Auffassung vertreten, dass der Wortlaut der Vorschrift insofern missglückt und nicht die Genehmigungsentscheidung, sondern die Entgeltordnung gemeint sei und hinsichtlich der Bekanntgabe der Genehmigung die Wiedergabe ihres Tenors ausreiche (Schiller, in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, EL 18 Juli 2015, § 19b Rn. 125). Das erscheint einleuchtend, zumal allein die Veröffentlichung der Entgeltordnung dem mit der Regelung verfolgten Transparenzbedürfnis Rechnung trägt, indem sie gewährleistet, dass alle potenziellen Flughafennutzer in der Lage sind, ihre Kosten für die in Anspruch zu nehmenden Dienstleistungen der Flughäfen zu kalkulieren. Randnummer 32
4 Satz 1 GG verlangt, dass dem einzelnen im Hinblick auf die Wahrung der Durchsetzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle zuteil wird, indem eine Überprüfung seines Rechtsschutzbegehrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ermöglicht wird. Entsprechendes folgt für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips des Artikels 20 GG. Angesichts dieses grundsätzlich gebotenen umfassenden Rechtsschutzes durch staatliche Gerichte ist es von Verfassung wegen im Grundsatz nicht zulässig, bei staatlich genehmigten Entgelten sowohl eine verwaltungsgerichtliche als auch eine zivilgerichtliche Kontrolle der materiellen Rechtmäßigkeit der Entgelte zu Gunsten derjenigen zu versagen, die diese zu entrichten haben (BVerfG, Beschluss vom
3 BGB unterworfen sind (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90 -, BGHZ 115, 311 ff., Rn. 22 bei juris m.zahlr.w.N.). Dem entspricht es, dass er Entgeltordnungen von Flughafenunternehmen einer solchen Billigkeitskontrolle
BGB trotz des Erfordernisses einer staatlichen Genehmigung
VZO bzw. später § 43a LuftVZO unterworfen hat (Urteil vom
den im Zeitpunkt der Festsetzung bestehenden Umständen vertretbar war. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, die die Billigkeit rechtfertigen sollen, trägt derjenige, der zur Bestimmung der Leistung berechtigt ist. Das ist der Flughafenbetreiber (vgl. Kammergericht, Urteil vom
BGB nicht mehr oder zumindest nicht mehr im bisherigen Umfang wahrnehmen, wie die Klägerin vermutet, ist aus den bereits dargelegten Gründen nicht anzunehmen. Dafür spricht zudem das die Beigeladene betreffende Urteil des Kammergerichts vom 20. Dezember 2012 - 2 U 66/09 - (Bl. 211 ff. der Streit-akte im Parallelverfahren OVG 6 A 3.15), bei der dieses ausdrücklich auf Bestimmungen der Flughafenentgelte-RL im Zusammenhang mit der Frage der Notwendigkeit einer Vorlageentscheidung an den EuGH gemäß Artikel 267 AEUV Bezug nimmt und das
Inkrafttreten des § 19b LuftVG erging, so dass das Gericht die Neuregelung im Blick hatte (Seite 7 des Urteilsabdrucks, Bl. 217 der Streitakte). Randnummer 39 Sofern sich etwa aus dem in § 19b Abs. 3 Nr. 5 bis Nr. 7 LuftVG geregelten Konsultationsverfahren, das auf Artikel 6 der Flughafenentgelte-RL beruht, zwischen Flughafenbetreiber und Flughafennutzer zu beachtende gegenseitige Rechte und Pflichten ergeben, wäre diesen gegebenenfalls im Rahmen der Billigkeitsprüfung von den Zivilgerichten Rechnung zu tragen. Randnummer 40
1 der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten ein verbindliches und regelmäßig durchzuführendes Konsultationsverfahren zwischen dem Flughafenleitungsorgan und den Flughafennutzern sicher.
Möglichkeit sollen Änderungen der Flughafenentgeltregelung im Einvernehmen zwischen diesen vorgenommen werden (Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie). Gemäß Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten außerdem sicher, dass bei Uneinigkeit über eine Entscheidung des Flughafenleitungsorgans zu Flughafenentgelten jede Partei die unabhängige Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 11 anrufen kann, die die Begründung für die Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Flughafenentgelthöhe prüft.
7 Satz 4 der Richtlinie sind die Entscheidungen der unabhängigen Aufsichtsbehörde verbindlich, unbeschadet einer parlamentarischen oder gerichtlichen Überprüfung entsprechend den einschlägigen Regelungen in den Mitgliedstaaten. Randnummer 43 Bei einer Umsetzung dieser Bestimmungen in deutsches innerstaatliches Recht hätten die Flughafennutzer die Möglichkeit, die Aufsichtsbehörde anzurufen und die Entgeltordnung hinsichtlich der Begründung und der Entgelthöhe überprüfen zu lassen. Es handelt sich um ein Rechtsbehelfsverfahren zwischen Flughafennutzer und Flughafenbetreiber (vgl. auch die Vorgaben des Artikels 11 Abs. 6 der RL). Auch in diesem Fall wäre die Entscheidung der Aufsichtsbehörde gleichwohl nicht als Akt öffentlicher Gewalt gemäß Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG justiziabel und dementsprechend vor den Verwaltungsgerichten anfechtbar. Denn die den Flughafennutzern eingeräumte Möglichkeit, die Aufsichtsbehörde anzurufen, lässt für sich genommen nicht auf die Verleihung einer individuellen Rechtsposition schließen. Das in Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie vorgesehene Rechtsbehelfsverfahren dient der Ermöglichung staatlicher Aufsichtsmaßnahmen bei den von dem Flughafenbetreiber anderenfalls letztlich im Alleingang festzusetzenden Entgeltregelungen. Es bezweckt daher, die mit der Richtlinie beabsichtigte Sicherung der Grundsätze nichtdiskriminierender und transparenter Entgelte staatlicher Kontrolle zu unterwerfen, will aber einzelnen Luftverkehrsgesellschaften nicht individuelle Rechte gewähren. Diese können lediglich als Stellvertreter der Luftfahrtunternehmen in ihrer Gesamtheit tätig werden. Das zeigt sich rechtssystematisch auch an der Regelung in Artikel 6 Abs. 5 Buchstabe a) Flughafenentgelte-RL. Randnummer 44 Danach kann ein Mitgliedstaat entscheiden, dass die Absätze 3 und 4 des Artikels 6 in Bezug auf Änderungen der Höhe und der Struktur der Flughafenentgelte an denjenigen Flughäfen nicht anzuwenden sind, für welche die nationalen Rechtsvorschriften ein obligatorisches Verfahren vorsehen,
dem Flughafenentgelte oder deren Maximalhöhe von der unabhängigen Aufsichtsbehörde festgelegt oder gebilligt werden.
5 Satz 2 müssen die von einem Mitgliedstaat für die Zwecke dieses Absatzes angewandten Verfahren, Voraussetzungen und Kriterien geeignet, objektiv, nichtdiskriminierend und transparent sein. Sofern ein Mitgliedstaat - wie hier die Bundesrepublik Deutschland mit § 19b LuftVG - ein staatliches Genehmigungsverfahren für die Entgeltregelungen vorsieht, ist das Rechtsbehelfsverfahren
Absatz 3 demnach entbehrlich. Die Richtlinie selbst sieht insoweit keine Rechtsschutzmöglichkeiten vor. Sie überlässt es vielmehr dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten, (weiteren) Rechtsschutz zu ermöglichen, wie sich aus ihrem Artikel 11 Abs. 7 Satz 4 ergibt, wonach die Entscheidungen der unabhängigen Aufsichtsbehörde unbeschadet einer parlamentarischen oder gerichtlichen Überprüfung entsprechend den einschlägigen Regelungen in den Mitgliedstaaten ergehen. Randnummer 45 Der vorliegende Befund wird weiter durch den Umstand gestützt, dass die Einhaltung der Konsultationsrechte und -pflichten, mit denen Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie Flughafenbetreiber und Flughafennutzer ausstattet, ebenfalls nicht zum Prüfprogramm der Entscheidung der Aufsichtsbehörde gehört. Diese überprüft gemäß Artikel 6 Abs. 3 lediglich die Begründung für die Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Flughafenentgelthöhe, nicht aber die Einhaltung der Bestimmungen des Konsultationsverfahrens. Dessen Verletzung bleibt auch
den europarechtlichen Vorgaben im Rahmen einer behördlichen Überprüfung sanktionslos (so auch Schiller, a.a.O., Rn. 133 und Rn. 152, S. 62; Rathgeb, a.a.O., Rn. 29). Auch hieraus ist zu folgern, dass die Richtlinie die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs als Institution bezweckt und vor diesem Hintergrund die Flughafennutzer nicht als Träger von Individualinteressen anspricht, sondern als Teil des (objektiven) Allgemeininteresses. Dem entspricht es, dass eine Überprüfung der vom Flughafenbetreiber festgelegten Entgelte durch die Aufsichtsbehörde
3 oder Abs. 5 der Richtlinie nicht die individuellen Verhältnisse der einzelnen Flughafennutzer berücksichtigen würde. Auf deren spezifische wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige Verhältnisse käme es nicht an. Die Überprüfungsentscheidung würde für jeden Nutzer des Flughafens vielmehr zu jeweils identischen Ergebnissen führen. Randnummer 46 b) Dass die Entscheidungen der Flughafenbehörde (
3 oder Abs. 5 der RL) gemäß Artikel 11 Abs. 7 Satz 4 der RL verbindlich sind, rechtfertigt keinen anderen Schluss. Auch hieraus lässt sich keine subjektive Rechtsposition der Flughafennutzer im Verhältnis zur Aufsichtsbehörde herleiten. Die Verbindlichkeit der Entscheidung dient der Umsetzung des Transparenzgebots und der Sicherung nichtdiskriminierender, den Wettbewerb unbeeinträchtigt lassender Entgeltregelungen, die im Sinne der Flughafennutzer in ihrer Gesamtheit sind und auch insoweit keine individuellen Rechte im Blick hat. Randnummer 47 Dem lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerinnen nicht mit Erfolg entgegenhalten, vor dem Hintergrund einer verbindlichen Entscheidung durch die Aufsichtsbehörde erscheine nicht gesichert, ob die Zivilgerichte noch in gleicher Weise eine Überprüfung der Entgeltordnungen vornähmen. Die in Artikel 11 Abs. 7 Satz 4 Flughafenentgelte-RL angesprochene Verbindlichkeit hat nicht die oben dargelegte, von der Zivilrechtsprechung für einen Ausschluss der rechtlichen Überprüfung
Diese Entscheidung „reguliert“ das Entgelt nicht und gestaltet auch nicht das Privatrechtsverhältnis zwischen Flughafennutzer und Flughafenbetreiber, sondern entscheidet eine Meinungsverschiedenheit über die Begründung für die Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Flughafenentgelthöhe. Das zeigt sich schon daran, dass eine Entscheidung der unabhängigen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie nur dann erfolgt, wenn Flughafenbetreiber und Flughafennutzer über die Entgeltregelung uneinig sind und eine der beiden Parteien die Aufsichtsbehörde anruft. Randnummer 48 c) Aus dem in der Flughafenentgelte-RL vorgesehenen Anhörungsrecht der Flughafennutzer vor der Entscheidung über die Flughafenentgelte, das der nationale Gesetzgeber nicht hinreichend umgesetzt haben dürfte, können die Klägerinnen keinen Drittschutz im hier erforderlichen Sinne für sich herleiten. Randnummer 49 Gemäß Artikel 11 Abs. 7 Satz 1, 2. Halbsatz Flughafenentgelte-RL ist die unabhängige Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Untersuchung
, ob eine Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Flughafenentgelthöhe begründet ist, gehalten, die betroffenen Parteien vor einer Entscheidung zu hören. Randnummer 50 Da Artikel 11 Abs. 7 Satz 1 der Richtlinie hinsichtlich der verschiedenen Verfahren
3 oder Abs. 5) nicht differenziert, ließe sich argumentieren, dass er auch in den Fällen gilt, in denen der Mitgliedstaat von der Möglichkeit
5 Buchstabe a) der Richtlinie Gebrauch gemacht hat. In diesem Falle hätten die Flughafennutzer vor der Entscheidung der Aufsichtsbehörde ein Anhörungsrecht, das in § 19b LuftVG nicht ausdrücklich umgesetzt wäre. Randnummer 51 Einmal unterstellt, die Flughafennutzer könnten sich auf ein solches aus der Richtlinie abzuleitendes Anhörungsrecht unmittelbar gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat berufen, wäre auch insoweit kein Drittschutz anzunehmen. Denn der bloße Umstand, dass eine Person am Verwaltungsverfahren beteiligt war oder hätte beteiligt werden müssen, kann den
weis eines im Klagewege durchsetzbaren materiellen Rechts dieser Person auf Beseitigung eines Verwaltungsaktes nicht ersetzen (zum Verpflichtungsfall: BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8/01 -, a.a.O., Rn. 36 bei juris). Der Einzelne kann die Einhaltung eines solchen formellen Rechts nicht um seiner selbst willen ohne Rücksicht darauf erzwingen, ob er in einem materiellen Recht betroffen ist (BVerwG, a.a.O., Rn. 66 bei juris m.w.N.). So liegt es hier. Randnummer 52 Der Verfahrensbeteiligung
7 Satz 1, 2. Halbsatz der Richtlinie ist nicht zu entnehmen, dass sie den Flugplatznutzern in spezifischer Weise und unabhängig von einem materiellen Recht eine eigene selbstständig durchsetzbare geschützte Rechtsposition gewähren will, die diese berechtigen könnte, die Aufhebung der Genehmigungsentscheidung zu verlangen. Randnummer 53 d) Die von den Klägerinnen angeregte Vorlageentscheidung an den EuGH im Hinblick auf die hier vorgenommene Auslegung der Flughafenentgelte-RL
2 AEUV erscheint schon deshalb nicht angezeigt, weil die Frage, ob die Auslegung der Richtlinienbestimmungen entscheidungserheblich ist, auch von der Auslegung des § 19b LuftVG abhängt, zu der bislang keine gesicherte instanzgerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung existiert. Randnummer 54 III. Ungeachtet des Vorstehenden ist die Klage auch unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig erhoben wurde. Randnummer 55 Zwar ist gegenüber den Klägerinnen mangels Bekanntgabe keine Klagefrist in Gang gesetzt worden, die sie hätten versäumen können. Der Genehmigungsbescheid ist ihnen nicht individuell bekannt gegeben worden. Durch die Veröffentlichung in den
richten für Luftfahrer ist auch keine öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung erfolgt. Die Regelung in § 19b Abs. 3 Nr. 4 LuftVG über eine nur bei Flughäfen ab einer bestimmten Größenordnung vorgesehene zusätzliche Veröffentlichung der Genehmigung (bzw. der genehmigten Entgeltordnung, s.o.) in den
richten für Luftfahrer ist keine Rechtsvorschrift im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Randnummer 56 Die Klägerinnen haben ihr Klagerecht allerdings verwirkt, weil sie ab der Möglichkeit der Kenntniserlangung durch die Veröffentlichung in den
richten für Luftfahrer am 22. Oktober 2014 über ein Jahr haben verstreichen lassen, ohne sich gegen die neuen Entgelte für die Nutzung des Flughafens Tegel zu wenden. Die zwischen dem Flughafenbetreiber und den Flughafennutzern bestehende „Systempartnerschaft“ (vgl. BT-Drucks. 17/8098, S. 11) rechtfertigt die Annahme, dass
den Grundsätzen von Treu und Glauben
einem solchen, § 58 Abs. 2 VwGO entlehnten Zeitraum die Klagemöglichkeit entfällt. Randnummer 57 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, weil die Beigeladene sich mit ihrer Antragstellung einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Randnummer 58 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001268514
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