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VG Berlin 29. Kammer 29 K 126.15 Urteil Freizügigkeit: Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit; Fehlen ausreichender Existenzmittel § 4 FreizügG/

Freizügigkeit: Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit; Fehlen ausreichender Existenzmittel Leitsatz Die Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit setzt voraus, dass das Fehlen ausreichender Existenzmittel festgestellt wird. Es reicht nicht aus, dass der Betreffende das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel nicht (mehr) nachweisen kann. (Rn.15) (Rn.16) Tenor Der Beschluss des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom

  1. April 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der 1964 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und wendet sich gegen die Feststellung des Verlustes seines Freizügigkeitsrechtes. Randnummer 2 Er heiratete am
  2. Mai 1999 eine britische Staatsangehörige. Diese verfügte seit Januar 1999 über eine Aufenthaltserlaubnis EG und war zunächst in einem Gastronomiebetrieb teilzeitbeschäftigt, das Entgelt reichte nach Feststellungen des Beklagten knapp aus, ihren Lebensunterhalt zu sichern. In der Folgezeit wies sie ein Vermögen in Wertpapieren von zunächst 175.000,- £, später 158.000,- £ mit jährlichen Erträgen von etwa 6.500,- £ nach, woraufhin ihre Aufenthaltserlaubnis am
  3. Februar 2000 bis zum
  4. Januar 2001 und sodann bis zum
  5. Januar 2007 verlängert wurde. Eine Erwerbstätigkeit nach dem
  6. September 2000 ist nicht feststellbar. Nach Feststellungen der Beklagten verließ sie Deutschland endgültig am
  7. August
  8. Die Ehe wurde am
  9. Juli 2007 geschieden. Randnummer 3 Der Kläger erhielt am
  10. September 2000 eine Aufenthaltserlaubnis EG bis zum
  11. Januar 2001, die sodann bis zum
  12. Januar 2007 verlängert wurde. Seitdem ist der Lebensunterhalt des Klägers überwiegend nicht gesichert. Er lebt nunmehr mit einer türkischen Staatsangehörigen und einem 2005 geborenen gemeinsamen Kind zusammen. Randnummer 4 Nachdem seine Aufenthaltserlaubnis zuletzt als Aufenthaltskarte EU bis zum
  13. April 2014 verlängert worden war, stellte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit Bescheid vom
  14. April 2015 den Verlust des Rechtes des Klägers auf Freizügigkeit fest und dass er kein Daueraufenthaltsrecht erworben habe; es forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm widrigenfalls die Abschiebung in die Türkei oder ein anderes aufnahmebereites Land an. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger weder erwerbstätig noch erkennbar arbeitssuchend gewesen sei. Der Aufenthaltsbeendigung stehe weder eine Verwurzelung in Deutschland noch eine Entwurzelung in seinem Herkunftsstaat entgegen. Randnummer 5 Mit der am
  15. Mai 2015 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, seine Ehefrau und damit auch er seien freizügigkeitsberechtigt gewesen, da die Kapitalerträge seiner Ehefrau ausreichend gewesen seien, um keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu müssen. Er beantragt, Randnummer 6 den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom
  16. April 2015 aufzuheben. Randnummer 7 Der Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Er meint, dass mangels Angaben zum Vermögen der Ehefrau nach 2002 deren Freizügigkeitsberechtigung nicht festgestellt werden könne. Randnummer 10 Das Gericht hat dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Erklärungsfrist bis zum
  17. Juni 2016 eingeräumt. Innerhalb diese Frist ist keine Erklärung bei Gericht eingegangen. Randnummer 11 Wegen der weitere Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Das Gericht kann nach Ablauf der dem Beklagten gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 283 ZPO gesetzten Erklärungsfrist entscheiden. Eines Verkündungstermins (§§ 283 Satz 1 a.E., § 310 ZPO) bedarf es gemäß § 116 Abs. 2 VwGO nicht. Randnummer 13 Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet, da der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat sein Recht auf Freizügigkeit nicht verloren; vielmehr hat er inzwischen ein Daueraufenthaltsrecht erworben. Randnummer 14 Rechtsgrundlage für die Verlustfeststellung ist § 5 Abs. 4 FreizügG/EU. Hiernach kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen dieses Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind oder diese nicht vorliegen. Danach kann eine Verlustfeststellung nicht nur getroffen werden, wenn das Freizügigkeitsrecht ursprünglich bestanden hat und später entfallen ist, sondern auch dann, wenn die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU zu keinem Zeitpunkt bestanden haben (BVerwG, Urteil vom
  18. Juli 2015 – 1 C 22/14 –, Buchholz 402.261 § 4a FreizügG/EU Nr. 4 = juris Rn. 15). Randnummer 15 Dass der Kläger von Anfang an nicht freizügigkeitsberechtigt war, ist nicht erkennbar. Zum Zeitpunkt seines Ehegattennachzuges war seine Ehefrau erwerbstätig i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des damals geltenden Aufenthaltsgesetzes/EWG – AufenthG/EWG –, so dass auch der Kläger nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG/EWG freizügigkeitsberechtigt war. Seit In-Kraft-Treten des Freizügigkeitsgesetzes/EU – FreizügG/EU – am
  19. Januar 2005 ergibt sich die Freizügigkeit aus § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU (bis
  20. Dezember 2006 § 2 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 4 Satz 2 Nr. 1 FreizügG/EU). Danach ist freizügigkeitsberechtigt auch der Ehegatte eines nicht erwerbstätigen Unionsbürgers unter der Voraussetzung, dass der Betreffende über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügt. Davon ist beim Kläger auszugehen. Er ist ausweislich des Versicherungsverlaufs der AOK Berlin vom
  21. Juli 2007 seit dem
  22. September 2000 dort durchgängig versichert gewesen (und ist es noch). Hinsichtlich der Existenzsicherung ist es nicht erforderlich, dass der nachziehende Familienangehörige selbst über ausreichende Existenzmittel verfügt. Vielmehr kann auch auf die finanziellen Mittel des Unionsbürgers, von dem das Aufenthaltsrecht abgeleitet wird, abgestellt werden (BVerwG, Urteil vom
  23. Juli 2015 – BVerwG 1 C 22.14 –, juris Rn. 25). Selbst für den Fall, dass der Kläger während des maßgeblichen Zeitraums Sozialhilfeleistungen bezogen hätte, wäre er gleichwohl freizügigkeitsberechtigt gewesen, wenn die Sozialhilfeleistungen „nicht unangemessen“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union in Anspruch genommen wurden (BVerwG, Urteil vom
  24. Juli 2015, a.a.O., Rn. 25). Ein Bezug von Sozialhilfeleistungen bzw. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist für den Zeitraum ab Einreise bis zum
  25. Juli 2007 nicht feststellbar. In dem bereits erwähnten Versicherungsverlauf der AOK ist als Versicherungsart zunächst „Angehöriger“, sodann bis zu diesem Zeitpunkt durchgängig „KV-pflichtig“, „P. 5.1.2 SGB V“ oder „Frw. versichert“ angegeben. Erstmals zum
  26. Juli 2006 lautet die Versicherungsart „P. 5.1.2a SGB V“. Nach dem mit Wirkung vom
  27. Januar 2005 eingeführten § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V sind Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, versicherungspflichtig. Unter § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V fallen hingegen Personen, die Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen; in der vor dem
  28. Januar 2005 geltenden Fassung fielen darunter Personen, die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch bezogen. Soweit der Kläger Arbeitslosenhilfe – wofür nach den vorgelegten, aber nicht lückenlosen Bescheiden über den Bezug von Arbeitslosengeld nichts spricht – bezogen haben sollte, was keine auf Beitragsleistung beruhenden Mittel i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG in der bis zum
  29. Dezember 2005 geltenden Fassung waren (BVerwG, Beschluss vom
  30. November 1996 – BVerwG 1 B 189.96 –, Buchholz 402.240 § 17 AuslG 1990 Nr. 7 = juris Rn. 5), kommt es darauf nicht an, da es jedenfalls keine Sozialhilfeleistungen waren. Randnummer 16 Schließlich kann dem Kläger nicht vorgehalten werden, dass er nicht lückenlos nachweisen kann, dass die Kapitalerträge seiner Ehefrau und sein Zuverdienst tatsächlich durchgängig ausreichende Existenzmittel darstellten. Eine dem § 82 Abs. 1 AufenthG entsprechende Mitwirkungspflicht besteht für Freizügigkeitsberechtigte nicht. Zwar kann die zuständige Ausländerbehörde verlangen, dass die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts innerhalb angemessener Fristen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 FreizügG/EU a.F.) bzw. drei Monate nach der Einreise (§ 5 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU n.F.) glaubhaft gemacht werden. Diesen Nachweis hat der Kläger aber erbracht. Darüber hinaus kann der Fortbestand der Erteilungsvoraussetzungen aus besonderem Anlass überprüft werden. Dabei ist schon zweifelhaft, ob ein solcher Anlass hier bestand, da insbesondere keine Hinweise dafür vorliegen, dass etwa während der Ehebestandszeit Sozialhilfeleistungen bezogen worden wären. Jedenfalls aber folgt aus diesem Regelungsgefüge, dass der Nachweis des Wegfalls der Erteilungsvoraussetzungen dem Beklagten obliegt. Randnummer 17 Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls vom
  31. September 2000 bis zum
  32. Juli 2007 durchgängig freizügigkeitsberechtigt war. Nach Ablauf dieses rechtmäßigen fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet wird ein Daueraufenthaltsrecht erworben. Die Möglichkeit zur Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU erlischt mit dem Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts (BVerwG, Urteil vom
  33. Juli 2015 a.a.O. Rn. 16). Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.-m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 ZPO. Randnummer 19 BESCHLUSS Randnummer 20 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 21 5.000,00 Euro Randnummer 22 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001268626

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