(11)Jahren, abgeschlossen und kann daher nicht mehr zur aktuellen Erkenntnisgewinnung herangezogen werden. In den aktuellen Erkenntnismitteln des Gerichts zur Republik Polen finden sich keine Hinweise auf willkürliche Inhaftierung von Schutzsuchenden oder andere gravierende Verstöße gegen Unionsgrundrechte. Randnummer 10 Die im Artikel der Zeitschrift des Bayerischen Flüchtlingsrates erwähnten Haftgründe „Feststellung der Identität“ und „Verhinderung eines Missbrauchs des Asylverfahrens“ (Hinterland Nr. 29/2015, S. 72) sind an sich sachgerechte Inhaftierungsgründe, sofern sie maßvoll eingesetzt werden. Dass in geschlossenen Zentren auch solche Personen untergebracht werden, die sich zwar selbst als minderjährig bezeichnen, von den polnischen Behörden aber als volljährig eingeschätzt werden, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, solange diese Alterseinschätzung nicht willkürlich erfolgt und einer angemessenen rechtlichen Überprüfung zugänglich ist, woran keine Zweifel vorgetragen oder sonst ersichtlich sind. Auch die rechtliche Beurteilung der Unterbringungen von Minderjährigen in geschlossenen Zentren hängt entgegen der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller von der Art der Unterbringung der Minderjährigen ab. Randnummer 11 Nach dem aktuellen Bericht der Helsinki Foundation for Human Rights vom
- November 2015 (Asylum Information Database aida, Country Report: Poland) befinden sich keine unbegleiteten Minderjährigen in geschlossenen Zentren (S. 65). In allen geschlossenen Zentren gibt es nach diesem Bericht Sportstätten und Spielplätze (S. 71), die zeitlich unbegrenzt genutzt werden können (S. 71). Ferner gibt es Zugang zum Internet und (unbegrenzt) zu Fernsehen (S. 71). In den Zentren, in denen schulpflichtige Schutzsuchende untergebracht werden, wird ferner Unterricht angeboten (Bericht der Helsinki Foundation, S. 72; siehe auch Hinterland Nr. 29/2015, S. 72). Dieser Unterricht bleibt zwar quantitativ und qualitativ hinter dem regulären Schulunterricht in der Republik Polen zurück (Bericht der Helsinki Foundation, S. 72 f.; Hinterland Nr. 29/2015, S. 73). Da dieser Mangel aufgrund der maximalen Aufenthaltsdauer des Minderjährigen in einem geschlossenen Zentrum (Bericht der Helsinki Foundation, S. 68: 6 bzw. 12-18 Monate) aber zeitlich begrenzt ist (zum Zugang zur Bildung für Schutzsuchende außerhalb der geschlossenen Zentren: Bericht der Helsinki Foundation, S. 58 ff.), kann die erkennende Einzelrichterin darin keinen solch gravierenden Verstoß sehen, der einen „systemischen“ Mangel des „Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen“ in der Republik Polen begründen würde (zur gegenteiligen Situation, wenn der Zugang während des gesamten Asylverfahrens gänzlich ausgeschlossen ist, beispielsweise VG Magdeburg, Urteil vom
- September 2015 – VG 9 A 399/14 –, juris, Rn. 43 ff.). Randnummer 12 Der Überstellung der Antragsteller in die Republik Polen stehen auch keine inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegen, zu deren Prüfung das Bundesamt in Fällen der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG – anders als sonst in Asylverfahren – ausnahmsweise verpflichtet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Februar 2012 – OVG 2 S 6.12 –, juris). Die – im Dublin-Gespräch erwähnte, indes im gerichtlichen Verfahren nicht nachgewiesene – Schwangerschaft der Antragstellerin zu 1.) steht jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt (etwa
- Woche) ihrer Reise in die Republik Polen nicht entgegen. Das gleiche gilt für die chronische Angina der Antragstellerin zu 1.). Bei der angegeben Disbakteriose des Antragstellers zu 2.) handelt es sich um eine nachgeburtliche Magen-Darm-Erkrankung, die nicht (mehr) behandlungsbedürftig ist. Randnummer 13 Für das Asylverfahren des Ehemannes bzw. Vaters der Antragsteller ist ebenfalls die Republik Polen zuständig. Die jeweiligen Übernahmeersuchen des Bundesamtes für die Antragsteller und den Ehemann bzw. Vater zeigen, dass dem Bundesamt die Familieneinheit bewusst und eine Trennung der Familie gerade nicht beabsichtigt ist. Unabhängig von der Frage, ob der Dublin-Bescheid vom
- Juli 2016 dem Ehemann bzw. Vater der Antragsteller bereits wirksam zugestellt wurde oder eine solche Zustellung an die Verfahrensbevollmächtigte noch aussteht, folgt daher aus der Familieneinheit kein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot. Randnummer 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001269078