BeitrG BE Orientierungssatz 1. Nach ihrem Sinn und Zweck soll § 15a ErschlBeitrG BE als im gesamten Gebiet
Landes Berlin einheitlich geltende „Überleitungsvorschrift“ im Interesse der Rechtseinheit im Ost- und Westteil der Stadt die Überleitungsvorschriften
BauGB ersetzen. Wie diese hindert sie das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht. (Rn.22) Die Anwendbarkeit der Vorschrift erfordert, dass zum Stichtag 3. Oktober 1990 eine Erschließungsanlage mit den in § 127 Abs. 2 BauGB genannten Merkmalen anzunehmen ist. Das setzt bei ersichtlich allenfalls teilweise fertiggestellten Anlagen voraus, dass die Ausbauarbeiten, die zu diesem Zustand geführt haben, mit dem Ziel einer endgültigen Herstellung durchgeführt worden sind, jedoch, aus welchen Gründen immer, nicht zu Ende geführt worden sind. Für Ausbauarbeiten, die auf eine nur provisorische Herstellung angelegt waren, greift § 15a Abs. 1 ErschlBeitrG BE nicht, da ein bloßes Provisorium keine Erschließungsanlage darstellt. Ein solches Provisorium ist grundsätzlich gegeben, wenn der vor der Erschließungsmaßnahme vorgefundene Straßenzustand aller Wahrscheinlichkeit nach Mitte der 60er Jahre im Rahmen
Notstandsprogramms als provisorischer Ausbau erfolgt ist. Dem steht nicht entgegen, dass eine übliche Straßenbeleuchtung installiert wurde. (Rn.23)
Verfahrens tragen die Kläger 9/10 und der Beklagte 1/10. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger wenden sich gegen die Erhebung eines Erschließungsbeitrags. Randnummer 2 Die Kläger sind Eigentümer
Grundstücks A... .Mit zwei Bescheiden vom 10. Mai 2012 zog sie der Beklagte für die Erschließungsanlage „A... im Abschnitt ... von ... bis ... als Gesamtschuldner ... im Wege der Kostenspaltung ...zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von jeweils 2.589,29 Euro heran. Ausweislich der Anlage A zu den Bescheiden wurde der Beitragserhebung ein beitragsfähiger Erschließungsaufwand in Höhe von 220.853,35 Euro (Grunderwerb: 22.806,32 Euro; Fahrbahn: 147.312,05 Euro; Parkflächen: 25.088,85 Euro; Straßenbegleitgrün: 21.266,65 Euro; Beleuchtung: 4.379,48 Euro) zugrundegelegt. Neben den Klägern wurden 23 weitere Anlieger zu Erschließungsbeiträgen herangezogen. Randnummer 3 Die Straße A... ist eine in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße im Ortsteil G..., die seit langer Zeit besteht und seit langem straßenrechtlich gewidmet ist. Die Straße liegt in einer Hanglage: Das Gelände östlich der Straße liegt oberhalb
Straßenlandes, das Gelände westlich unterhalb. Die Straße befindet sich zum größten Teil im Geltungsbereich
Baunutzungsplans, der hier überwiegend ein allgemeines Wohngebiet der Baustufe II/1 festlegt; der nördliche Teil liegt im Geltungsbereich
am
Kinderdorfes, war der Ausbauzustand z. T. besser. Eine Straßenregenentwässerung existierte auf der gesamten Straßenlänge nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Darstellung im Widerspruchsbescheid (dort Seiten 6 bis 8) verwiesen. Randnummer 6 Gegen die Erschließungsbeitragsbescheide legten die Kläger sowie zahlreiche weitere Anlieger fristgerecht Widerspruch ein. Randnummer 7 Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
BVerfG vom
BVerwG vom 11. Juli 2007 sei zu § 242 Abs. 9 BauGB ergangen und auf die insoweit nicht deckungsgleiche Vorschrift
1 EBG nicht übertragbar. Die Straße habe seit Mitte der 1960er Jahre über eine asphaltierte Fahrbahn, einen einseitigen, befestigten Gehweg sowie über eine Beleuchtung verfügt. Das entspreche den örtlichen Ausbaugepflogenheiten und reiche daher für die Anwendung
1 EBG . Das Fehlen einzelner Teileinrichtungen oder die Unvollständigkeit von Teileinrichtungen ändere daran nach der ausdrücklichen Regelung in Absatz 1 Satz 3 nichts. Der Begriff
Provisoriums sei im EBG nicht enthalten. Zu berücksichtigen sei schließlich auch, dass dieser Zustand über Jahrzehnte ausgereicht habe, die anliegenden, bis 2006 sämtlichst bebauten Grundstücke hinreichend zu erschließen. Randnummer 9 Die Aufbruchkosten für die Fahrbahn in Höhe von 16.737,58 Euro hat der Beklagte im laufenden Verfahren aus dem beitragsfähigen Erschließungsaufwand herausgerechnet, wodurch sich der den Klägern abverlangte Erschließungsbeitrag um 240,59 Euro reduziert hat. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Randnummer 10 Die Kläger beantragen, Randnummer 11 die Erschließungsbeitragsbescheide
Bezirksamts Spandau von Berlin vom
Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge
Beklagten (3 Bände Akten Erschließungsbeitrag, 4 Bände Bauakten sowie diverse Grundstücksakten) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 16 1. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses in entsprechender Anwendung
GO einzustellen. Randnummer 17 2. Im Übrigen ist die Anfechtungsklage unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind in der verbliebenen Höhe von 2.348,70 Euro rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 18 a) Rechtsgrundlage für die Erhebung
streitgegenständlichen Erschließungsbeitrags sind §§ 127 ff. BauGB i. V. mit §§ 1 ff.
Erschließungsbeitragsgesetzes (EBG) vom 12. Juli 1995. Randnummer 19
Fehlens von Teileinrichtungen oder der Unvollständigkeit vorhandener Teileinrichtungen die Erschließungszwecke erfüllt und für den Erschließungszweck als geeignet oder hinreichend angesehen wird (Satz 4). Randnummer 21 § 15a Abs. 1 EBG enthält eine – vollständige – Freistellung vom Erschließungsbeitrag, wenn die Erschließungsanlage, i.d.R. eine Straße, bereits vor dem Wirksamwerden
Beitritts zumindest teilweise hergestellt wurde und die Straße bis heute für den Verkehr genutzt wird (Gesetzesbegründung, Abgh.-Drs. 15/4738, S. 2). Randnummer 22 Die Voraussetzungen
GB nachgebildet, der seinerseits an § 242 Abs. 1 BauGB angelehnt ist. Nach ihrem Sinn und Zweck soll die im gesamten Gebiet
Landes Berlin einheitlich geltende „Überleitungsvorschrift“
1 EBG im Interesse der Rechtseinheit im Ost- und Westteil der Stadt die genannten Überleitungsvorschriften
BauGB ersetzen. Wie diese hindert sie das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (VG Berlin, Urteil vom
1 Satz 1 EGB dar. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift erfordert, dass zum Stichtag –
ehemaligen G...im Jahre 1937 zwar immer wieder Planungen zu einer Herstellung der ehemaligen S...begonnen wurden, Arbeiten zu einer tatsächlichen Herstellung der Straße bis zu der jetzt abgerechneten Baumaßnahme jedoch zu keinem Zeitpunkt ernsthaft in Angriff genommen worden sind, und dass der im Jahre 2007 vorgefundene Straßenzustand aller Wahrscheinlichkeit nach Mitte der 60er Jahre im Rahmen
Notstandsprogramms als provisorischer Ausbau erfolgt ist (Seiten 5-7
Widerspruchsbescheids). Auf diese Ausführungen, denen die Kläger nicht entgegengetreten sind, wird verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Dass zeitgleich oder kurz vor oder nach der provisorischen Herrichtung eine – übliche, und damit nicht nur provisorische – Straßenbeleuchtung installiert wurde, ändert an der vorstehenden Einschätzung nichts. Auch für nur provisorisch angelegte Wege und Straßen kommt der Gemeinde eine Verkehrssicherungspflicht zu, die u. a. mit der Installation einer Beleuchtung erfüllt wird. Allein dadurch erhält eine provisorische Zuwegung nicht den Charakter einer Erschließungsanlage. Die bereits vor Jahrzehnten erfolgte straßenrechtliche Widmung spricht ebenfalls nicht eindeutig für einen „Erschließungswillen“, sondern kann genauso gut Ausdruck dafür sein, dass sich die Gemeinde mit einem provisorischen Zustand für längere Zeit abgefunden hat. Randnummer 24
1 EBG . Randnummer 25 (
Fehlens jeglicher Straßenentwässerung aus. Eine Erschließungsstraße ist erst endgültig hergestellt, wenn sie auch Entwässerungseinrichtungen besitzt (so bereits § 11 Nr. 2.
1 Satz 3 Alt. 2 EBG anzunehmen: Die Herstellung war zwar weiter gediehen als die bloße „Sandpiste“, der typische Fall der provisorischen Fahrbahnherrichtung (vgl. BVerwG, Urteil vom
Fahrbahnunterbaus noch hinsichtlich der Fahrbahndecke die Rede sein (dazu, dass der Gesamtausbau und damit auch der Unterbau betrachtet werden muss vgl. VG Potsdam, Urteil vom
asphaltierten Fahrwegs schwankte im Straßenverlauf ebenfalls erheblich, ohne dass auch hierfür ein nachvollziehbarer bautechnischer oder aus dem Verkehrsbedürfnis abzuleitender Grund ersichtlich wäre. Auf mindestens der Hälfte der abgerechneten Straßenlänge erreichte die Asphaltdecke nicht die Breite von zwei Fahrbahnen. Außerhalb
asphaltierten Bereichs war die Straße unbefestigt, zumeist sandig. Der bessere Ausbau der Fahrbahn (nur)
südlichen Teilstücks im Einmündungsbereich zur Straße „...ist als bloßer Teillängenausbau wie dargelegt unerheblich. – Der gem. § 15a Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 EBG erforderliche Mindeststandard war auch hinsichtlich
westlichen Gehweges nicht erfüllt, wie im Widerspruchsbescheid im Einzelnen ausgeführt (Seiten 7 und 8), worauf Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO). Er entsprach im Übrigen erst recht nicht den normativen Vorgaben der Bürgersteigpolizeiverordnung von 1953 (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juli 2006 – 9 B 4.05 – Rn. 54 bei juris). Randnummer 30 (b) Angesichts
unzureichenden Ausbauzustandes konnte die Straße auch nicht i. S.
1 Satz 4 EBG für den Erschließungszweck als geeignet oder hinreichend angesehen werden. Dem maßgeblichen Erschließungszweck muss vollständig genügt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juni 2011 – OVG 9 S 38.10 -). Die Straße „...erschließt sowohl die dortige Wohnbebauung als auch die hier seit Jahrzehnten ansässige Grundschule a.... Es handelt sich um eine große Schule (aktuelle Schülerzahl: ca. 250, vgl. den Internetauftritt der Schule), die demgemäß einen nicht unerheblichen Ziel- und Quellverkehr generiert. Alles in allem war und ist demnach für die Straße „...von einem durchaus relevanten Fahrzeugaufkommen in beiden Fahrtrichtungen auszugehen. Der faktisch nur einspurige Ausbau der Straße bis 2007 wurde diesem Verkehrsbedürfnis und dem daraus resultierenden Erschließungszweck eines ungehinderten Zu- und Abgangsverkehrs für Wohnanlieger und Schule nicht gerecht. Die teilweise sehr geringe Breite der asphaltierten Fahrbahn behinderte den Begegnungsverkehr stark, weil entgegenkommende Kraftfahrzeuge einander nicht ohne Ausweichen auf den unbefestigten sandigen Teil der Fahrbahn, womöglich sogar auf den teilweise nicht durch Bordsteine begrenzten Gehweg, passieren konnte. Für Radfahrer sind sandige Fahrbahnbereiche ohnehin kaum befahrbar. Die fehlende Straßenentwässerung führte zudem in Verbindung mit der mangelhaften Straßenoberfläche bei Regenwetter zur Bildung großer Pfützen, bei stärkeren Regenfällen sogar zu Überschwemmungen, wodurch ein Befahren der Straße sowohl durch Kraftfahrzeuge als auch durch Radfahrer weiter erschwert wenn nicht gar unmöglich gemacht wurde. Den Radverkehr als eine der üblichen Verkehrsarten bezieht die Gesetzesbegründung zu § 15a EGB ausdrücklich ein (Abgh.-Drs. 15/4738, S. 2). Randnummer 31 bb) Die Beitragserhebung ist auch nicht gem. § 15a Abs. 2 EBG ausgeschlossen, wonach für endgültig oder teilweise hergestellte Erschließungsanlagen keine Erschließungsbeiträge erhoben werden dürfen, wenn sie seit mehr als 15 Jahren für Verkehrszwecke genutzt werden, wobei maßgeblich der Tag der Verkehrsübergabe der Erschließungsanlage ist. Denn wie unter aa) dargelegt, war die Straße „Am Kinderdorf“ im Zeitraum bis zum Stichtag keine endgültig oder teilweise hergestellte Erschließungsanlage. Randnummer 32 c) Die Ermittlung
beitragsfähigen Aufwandes ist – nachdem der Beklagte inzwischen die zunächst zu Unrecht in Ansatz gebrachten Aufbruchkosten für die Fahrbahn herausgerechnet hat – nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Kläger musste der Beklagte die Kosten für die nach Einheitssätzen abgerechnete Beleuchtung nicht ebenfalls außer Ansatz lassen. Die Beleuchtungseinrichtungen gehören zu den abrechenbaren Teileinrichtungen (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 9 EBG ). Die Abrechnung nach Einheitssätzen entspricht § 3 EBG . Dass die Beleuchtung bereits lange Zeit vor dem eigentlichen Straßenausbau in den Jahren 2007/2008 installiert worden ist, schließt die Abrechenbarkeit nicht aus. Insbesondere ergibt sich aus der zu einem Kanalherstellungsbeitrag ergangenen Entscheidung
BVerfG vom
Kreises der beitragspflichtigen Grundstücke (§§ 131, 133 BauGB). Der Beklagte hat alle Anlieger-Grundstücke sorgfältig ermittelt und einzelne Grundstücke nach näherer Prüfung als nicht beitragspflichtig ausgeschieden (vgl. Bl. 361 f., 375 ff. Bd. II Erschließungsakte). Da die Kläger insoweit keine Einwände erheben, erübrigen sich hierzu nähere Ausführungen. Zu einer weitergehenden ungefragten Fehlersuche besteht hier wie bei der Aufwandsermittlung keine Veranlassung (vgl., mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch aus der Rechtsprechung
OVG Berlin-Brandenburg, VG Schwerin, Urteil vom 23. April 2014 - 4 A 218/12-). Randnummer 34
Streitgegenstandes wird gem. §§ 39 ff., 52 f. GKG (Art. 1 Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718) auf Randnummer 40 2.589,29 Euro Randnummer 41 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001269634
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