← Deutschland

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 8. Senat L 8 R 301/15 Beschluss Rechtmäßigkeit der Anpassung des monatlichen Höchstwertes des Rechts auf Rente

Rechtmäßigkeit der Anpassung des monatlichen Höchstwertes des Rechts auf Rente bei einer aus dem Beitrittsgebiet überführten Rente Orientierungssatz

  1. Nach der sog. Rentenformel berechnet sich der auf rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet beruhende anfängliche monatliche Höchstwert des Rechts auf Rente, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte Ost, der Rentenfaktor und der aktuelle Rentenwert Ost mit ihrem Wert bei Rentenbeginn vervielfältigt werden. (Rn.19)
  2. Eine Rentenanpassung ist darauf beschränkt, dass nach den Vorgaben der §§ 65, 254c SGB 6 der monatliche Höchstwert des Rechts auf Rente neu festgesetzt wird, indem der bisher angewendete Rentenwert Ost durch den neu geltenden ersetzt wird. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  3. März 2015, S 17 R 5990/12, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  4. März 2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Anpassung des monatlichen Höchstwerts des Rechts auf Altersrente zum Die Klägerin ist 1942 geboren worden. Sie hat ihr Berufsleben bis zum
  5. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt, wo sie n den Dienst der Zollverwaltung eingetreten war. Am wurde sie als Beamtin in die Zollverwaltung der Bundesrepublik Deutschland übernommen. Randnummer 2 Auf ihren Antrag hin bewilligte ihr die Beklagte ab
  6. September 2007 Regelaltersrente (Bescheid vom
  7. Mai 2007). Den monatlichen Höchstbetrag des Rechts auf Rente errechnete sie aus einem Rangwert von 39,6362 Entgeltpunkten (Ost). Bei der Berechnung berücksichtigte sie Daten, welche die Bundesrepublik Deutschland als Versorgungsträger für die Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz festgestellt hatte. Randnummer 3 Mit ihrem Widerspruch gegen den Rentenbescheid, mit dem sie sich unter anderem gegen die Art der Überführung der Anwartschaften aus der Sonderversorgung und die Bewertung rentenrechtlicher Zeiten für Sachverhalte aus DDR-Zeiten gewandt hatte, ist die Klägerin erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom
  8. Juni 2008). Randnummer 4 Ohne Erfolg geblieben ist sie bezüglich einer Rente aus eigener Versicherung auch mit Rechtsbehelfen gegen die Entscheidung über die Rentenanpassung zum
  9. Juli 2008 (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom
  10. November 2008; Gerichtsbescheid des SG Berlin vom
  11. März 2011 - S 17 R 7700/08 -; Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom
  12. Juni 2012 - L 17 R 448/11 -, Beschluss des BSG vom
  13. November 2012 - B 5 R 305/12 B -). Randnummer 5 Mit ihrem Widerspruch gegen die Entscheidung über die Rentenanpassung zum
  14. Juli 2012 machte die Klägerin erneut geltend, dass sich - wie bereits in den Vorjahren - eine reale Kürzung ihrer Rente ergeben habe. Die Zusicherungen aus dem Einigungsvertrag, der Eigentumsschutz des Grundgesetzes und die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts würden nicht beachtet. Durch Widerspruchsbescheid vom
  15. Oktober 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Höhe der Rentenanpassung entspreche dem geltenden Recht. Randnummer 6 Mit ihrer Klage, die in der Sache mit den Anträgen geführt wurde, die Beklagte zu verpflichten, unter Änderung des „Bescheides“ zum
  16. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  17. Oktober 2012 eine höhere Rente zu zahlen, sowie „die Beklagte zu verpflichten, die Rente nach den verbindlichen Vorgaben des Einigungsvertrages und des Grundgesetzes unter Berücksichtigung der gestiegenen Lohn- und Gehaltsentwicklung im Beitrittsgebiet zum
  18. Juli 2012 anzupassen und den der Anpassung zu Grunde liegenden Rentenwert Ost an den Rentenwert West anzugleichen, wobei hierzu auch die Faktoren in der Rentenanpassungsformel zur Entwicklung der Bruttolöhne gemäß den Angaben des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2005 um 50,00 EUR, für das Jahr 2006 um 130,00 EUR und für das Jahr 2007 um 3,00 EUR bei der Bestimmung des Rentenwertes der Vorjahre zu erhöhen sind und die Anpassung nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (B 4 RA 120/00 R) mindestens in Höhe der Inflationsrate bzw. der Höhe der durchgeführten Anpassung bei der Beamtenversorgung vorzunehmen ist“, verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze ihres Bevollmächtigten vom
  19. April 2014 und
  20. März 2015 Bezug genommen. Randnummer 7 Durch Urteil vom
  21. März 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Rente ab
  22. Juli 2012 auf der Grundlage des ab dann geltenden aktuellen Rentenwerts zutreffend neu berechnet. Die Rentenanpassung zu diesem Datum verstoße nicht gegen die Verfassung, auch nicht, soweit die Rentenangleichung West und Ost noch nicht abgeschlossen sei (wird ausgeführt). Randnummer 8 Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Anliegen unter Bezug auf ihre Ausführungen erster Instanz weiter. Sie beantragt der Sache nach, Randnummer 9 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  23. März 2015 aufzuheben und Randnummer 10
  24. den Bescheid der Beklagten zum
  25. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  26. Oktober 2012 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine höhere Rente zu zahlen, Randnummer 11
  27. die Beklagte zu verpflichten, die Rente nach den verbindlichen Vorgaben des Einigungsvertrages und des Grundgesetzes unter Berücksichtigung der gestiegenen Lohn- und Gehaltsentwicklung im Beitrittsgebiet zum
  28. Juli 2012 anzupassen und den der Anpassung zu Grunde liegenden Rentenwert Ost an den Rentenwert West anzugleichen, wobei hierzu auch die Faktoren in der Rentenanpassungsformel zur Entwicklung der Bruttolöhne gemäß den Angaben des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2005 um 50,00 EUR, für das Jahr 2006 um 130,00 EUR und für das Jahr 2007 um 3,00 EUR bei der Bestimmung des Rentenwertes der Vorjahre zu erhöhen sind und die Anpassung nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (B 4 RA 120/00 R) mindestens in Höhe der Inflationsrate bzw. der Höhe der durchgeführten Anpassung bei der Beamtenversorgung vorzunehmen ist, Randnummer 12
  29. hilfsweise das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob durch eine den Geldwert des Rechts auf Rente real kürzende Rentenanpassung seit 2000 und zum
  30. Juli 2012 sowie durch mehrfach unterlassene Rentenangleichungen rechtsstaatliche Grundsätze verletzt worden seien und Verstöße unter anderem gegen die Art. 3, 14, 19 Abs. 1, 2 GG sowie gegen den Art. 20 GG vorliegen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts und ihre Bescheide für zutreffend. Randnummer 16 Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Senat bei seiner Entscheidung vor. II. Randnummer 17 Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Er hält sie einstimmig für unbegründet. Eine mündliche Verhandlung sieht er nicht als erforderlich an, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht weiter aufklärungsbedürftig und die einfachgesetzliche Rechtslage eindeutig ist, weiter weil verfassungsrechtliche Gründe, die einer Sachentscheidung entgegenstehen könnten, nicht vorliegen. Randnummer 18 Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die den alleinigen Streitgegenstand bildende Entscheidung der Beklagten betreffend die Rentenanpassung zum
  31. Juli 2012 rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt. Für die geltend gemachte Verpflichtung gibt es keine Rechtsgrundlage. Randnummer 19 Nach der sogenannten Rentenformel berechnet sich der auf rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet beruhende anfängliche monatliche Höchstwert des Rechts auf Rente, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors (§ 77 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]) ermittelten persönlichen Entgeltpunkte Ost (§§ 66, 254d SGB VI), der Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und der aktuelle Rentenwert Ost (§ 255a SGB VI) mit ihrem Wert bei Rentenbeginn vervielfältigt werden (§§ 63 Abs. 6, 64 SGB VI). Randnummer 20 Die Entscheidung über die Rentenanpassung beschränkt sich darauf, gemäß den Vorgaben der §§ 65, 254c SGB VI den monatlichen Höchstwert des Rechts auf Rente neu festzusetzen, indem der bisher angewendete aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neu geltenden ersetzt wird. Randnummer 21 Es ist zwischen den Beteiligen nicht streitig und steht nach eigener Prüfung auch für den Senat fest, dass die Beklagte diese Entscheidung auf der Grundlage des geltenden Rechts in Gestalt des § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum
  32. Juli 2012 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2012 [RWBestV 2012] vom
  33. Juni 2012, BGBl. I S. 1389) ordnungsgemäß getroffen und den ab dann geltenden aktuellen Rentenwert (Ost) in Höhe von 24,92 € der Rentenberechnung zugrunde gelegt hat. Randnummer 22 Es steht nach eigener Prüfung durch den Senat weiter fest, dass der Verordnungsgeber die Vorgaben der Ermächtigungsgrundlagen (für den aktuellen Rentenwert [Ost] § 255b Abs. 1 i.V. mit §§ 68, 68a, 228b, 255e) bei der Festlegung des ab
  34. Juli 2012 geltenden aktuellen Rentenwerts beachtet hat. Randnummer 23 Rechtsgrundlagen des einfachen Rechts, die zum
  35. Juli 2012 zu einer höheren Rentenanpassung führen könnten, gibt es nicht. Randnummer 24 Eine Sachentscheidung war zu treffen und die Berufung zurückzuweisen. Die Gerichte sind von Verfassungs wegen an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz [GG]). Sie müssen deshalb grundsätzlich auf der Grundlage des geltenden einfachen Gesetzesrechts - gegebenenfalls nach Auslegung mittels anerkannter Methoden der Rechtswissenschaft - entscheiden. Lediglich dann, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer anzuwendenden Rechtsvorschrift überzeugt ist, muss es das Verfahren aussetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen (Art. 100 Abs. 1 GG). Unter Berücksichtigung der bereits ergangenen Rechtsprechung des BSG und des BVerfG ergeben sich nicht einmal durchgreifende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen für die streitige Verwaltungsentscheidung (s. konkret zur Anpassung des aktuellen Rentenwertes Ost - auch - zum
  36. Juli 2012 LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  37. Januar 2013 - L 22 R 57/11 -, mit umfangreichen Nachweisen; zur Verfassungsmäßigkeit [auch] der Rentenanpassungen der Folgejahre jeweils ausführlich LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  38. September 2015 - L 8 R 405/14 - [betreffend 2013] und - wiederum konkret zur Anpassung des aktuellen Rentenwertes Ost - Sächsisches LSG, Urteile vom
  39. Januar 2015 - L 5 R 970/13 - [betreffend 2014] und vom
  40. Januar 2016 - L 5 R 160/15 - [betreffend 2015]; in allen genannten Verfahren ist die Revision nicht zugelassen worden). Umso weniger Grundlagen gibt es dafür, von der Verfassungswidrigkeit überzeugt zu sein. Auf die Ausführungen der Klägerin zu der aus ihrer Sicht bestehenden Verfassungsrechtslage muss deshalb nicht eingegangen werden, weil sie nicht entscheidungserheblich sind. Randnummer 25 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Randnummer 26 Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001269648

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.