← Deutschland

VG Berlin 19. Kammer 19 K 315.15 V Urteil Nachzug zum mitsorgeberechtigten Elternteil gemeinsam mit anderem Elternteil § 42 Abs 1 VwGO, § 42 Abs 2 VwG

Nachzug zum mitsorgeberechtigten Elternteil gemeinsam mit anderem Elternteil Orientierungssatz 1. Voraussetzung für den Nachzugsanspruch aus § 32 Abs. 1 AufenthG ist regelmäßig, dass das minderjährige

§ 32Abs. 2 Satz 1 Aufenth

G vor, wenn die Familienangehörigen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums, der in der Regel drei Monate nicht übersteigen dürfe, jeweils ihren Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegten. Die Klägerin verlege unstreitig nicht ihren Lebensmittelpunkt gemeinsam mit ihren Eltern nach Deutschland, sondern wolle mit ihrer Mutter zu ihrem Vater ziehe, der sich mindestens seit 2005 in Deutschland befinde. Eine familiäre Einheit mit Mutter und Vater sei, soweit ersichtlich, nie gelebt worden. Auch eine besondere Härte gemäß § 32 Abs. 4 AufenthG liege nicht vor. Die Klägerin habe zwischenzeitlich das

  1. Lebensjahr vollendet. Sie sei ausschließlich in ihrem Heimatland zur Schule gegangen. Lt. Personenstandsregister habe sie in der Türkei zwei ältere Brüder sowie eine große Anzahl weiterer Verwandter (Tanten, Onkel, Großeltern). Einen weiteren Deutschkurs besuche sie nicht. Das Wohl der Klägerin wäre durch einen Verbleib in ihrem Heimatland eher gewahrt. Mit Sprachkenntnissen auf dem Niveau A1 könne sie in Deutschland auf keinen Fall eine Ausbildung absolvieren. Im Übrigen sei es auch in der Türkei üblich, das Jugendliche im Alter der Klägerin sich zur Aufnahme einer Studiums oder einer Ausbildung vom Elternhaus entfernten und ein eigenständiges Leben begönnen. In den großen Städten der Türkei wie z.B. Ankara studierten und lebten junge Frauen, ohne Anfeindungen oder Zudringlichkeiten deshalb ausgesetzt zu sein, weil ihre Eltern nicht in der Nähe seien. Im Gegenteil, sehe das Bildungssystem in der Türkei durch eine zentrale Studienplatzvergabe in den seltensten Fällen einen Studien- oder Ausbildungsplatz in der Nähe des Elternhauses vor, sodass die meisten Studierenden und Auszubildenden unabhängig von ihrem Geschlecht auch an entlegenen Universitäten und Hochschulen ihre Ausbildung begönnen. Randnummer 20 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 21 Er ist ebenfalls der Auffassung, der von der Klägerin geltend gemachte Nachzugsanspruch sei nicht gegeben. Randnummer 22 Mit Beschluss vom
  2. Mai 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Randnummer 23 Mit Schriftsätzen vom
  3. Dezember 2015 (Beklagte),
  4. Dezember 2015 (Beigeladener) und
  5. Juni 2016 (Klägerin) haben die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Randnummer 24 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (zwei Hefter) und des Beigeladenen (drei Hefter) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 25
  6. Über die Klage entscheidet aufgrund des Beschlusses der Kammer vom
  7. Mai 2016 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter. Die Entscheidung konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Randnummer 26
  8. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1,
  9. Var. VwGO zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Remonstrationsbescheid vom
  10. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom
  11. November 2012 - BVerwG 10 C 11/12 -, NVwZ 2013, 427 <428 m.w.Nachw.>) weder ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums noch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres dahingehenden Antrags bei der Beklagten zu (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO), wobei der Verbescheidungsantrag schon stets als „Minus“ im Verpflichtungsantrag enthalten ist und nicht eigens gestellt werden muss, soweit - wie hier insbesondere mit § 32 Abs. 4 AufenthG - (auch) eine Ermessensvorschriften als Rechtsgrundlage in Betracht kommt (vgl. etwa VG München, Urteil vom
  12. November 2013 - VG M 18 K 12.357 -, juris Rn. 35 m.w.Nachw.). Randnummer 27 Gegenstand des Klageverfahrens ist das Verpflichtungsbegehren der Klägerin, ihr ein Visum zum Kindernachzug zu erteilen. Dieses Begehren richtet sich in erster Linie nach § 32 (i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2) AufenthG. Die Regelung weist verschiedene Anspruchsgrundlagen auf, die sich auf unterschiedliche Fallgestaltungen auf Seiten der Eltern und Kinder beziehen (Sorgeberechtigung, Alter, Integrationsvoraussetzungen), aber alle ohne Unterschiede bei den Rechtsfolgen auf den Nachzug von Kindern zu ihren Eltern oder einem Elternteil gerichtet sind. Auch die Auffangvorschrift des Absatzes 4 („Im Übrigen“) zeigt, dass in § 32 AufenthG ein einheitlicher Kindernachzugsanspruch mit unterschiedlichen Voraussetzungen für unterschiedliche Lebenssituationen der Betroffenen geregelt ist (BVerwG, Urteil vom
  13. November 2012, a.a.O.). Randnummer 28 2.1 Der Klägerin kommt das geltend gemachte Nachzugsrecht zunächst nicht aus § 32 Abs. 1 AufenthG zu. Nach dieser Vorschrift ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis - und vor der Einreise gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG ein Visum - zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzen. Randnummer 29 Wie sich im Umkehrschluss aus § 32 Abs. 2 AufenthG ergibt, ist Voraussetzung für den Nachzugsanspruch aus § 32 Abs. 1 AufenthG, dass das minderjährige ledige Kind noch nicht das
  14. Lebensjahr vollendet hat; andernfalls unterliegt der Nachzugsanspruch den zusätzlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (sofern nicht ein Fall des § 32 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vorliegt). Maßgeblich für die Einhaltung der Altersgrenze ist der Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom
  15. August 2008 - BVerwG 1 C 32/07 -, NVwZ 2009, 248 <249 m.w.Nachw.>). Hiervon ausgehend, kann die Klägerin ihr Nachzugsbegehren nicht mit Erfolg auf § 32 Abs. 1 AufenthG stützen, weil sie zum Zeitpunkt der Beantragung des Visums am
  16. Februar 2015 das
  17. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Randnummer 30 2.2 Der Klägerin kann das begehrte Visum auch nicht auf der Grundlage von § 32 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG erteilt werden. Randnummer 31 Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gilt § 32 Abs. 1 AufenthG dann, wenn das minderjährige ledige Kind bereits das
  18. Lebensjahr vollendet hat und es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt, nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Randnummer 32 a. Die Klägerin verlegt ihren Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit ihren Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet (§ 32 Abs. 2 Satz 1,
  19. Var. AufenthG). Randnummer 33 Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die Personensorge für die (inzwischen volljährige) Klägerin bei beiden Elternteilen bestanden hat. Das Gericht hat keine Veranlassung, dies anzuzweifeln. Eine Verlegung des Lebensmittelpunktes mit dem allein personenberechtigten Elternteil scheidet damit vorliegend von vornherein aus. Die Klägerin beabsichtigt darüber hinaus jedoch auch nicht, „zusammen“ mit ihren Eltern in das Bundesgebiet einzureisen. Denn ihr Vater lebt schon seit 2002 in Deutschland. Randnummer 34 Allerdings erfordert eine gemeinsame Verlegung des

§ 32Abs. 2 Satz 1 Aufenth

G nicht zwingend die zeitgleiche Einreise in das Bundesgebiet. So geht Ziff. 32.3.1 VV-AufenthG - worauf die Beklagte zutreffend aufmerksam gemacht hat - davon aus, dass eine gemeinsame Verlegung des

§ 32Abs. 2 Satz 1 Aufenth

G (bzw. vormals § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) vorliegt, wenn die Familienangehörigen innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes, der in der Regel drei Monate nicht übersteigen darf, jeweils ihren Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegen. Weiter heißt es in Ziff. 32.3.7 f. VV-AufenthG: Randnummer 35 „Wird bei der gemeinsamen Verlegung der Zeitraum von drei Monaten aus nachvollziehbaren Gründen durch einzelne Familienmitglieder überschritten - etwa zur Beendigung eines Schuljahres oder eines Ausbildungsabschnittes im Ausland, zur vorübergehenden Fortsetzung eines im Ausland bestehenden Arbeitsverhältnisses bei langen Kündigungsfristen oder für eine längere Urlaubsreise - ist dies ebenfalls unerheblich, sofern das Gesamtbild eines Umzuges der gesamten Familie vom Ausland in das Bundesgebiet gewahrt bleibt. Randnummer 36 Bei Verzögerungen, die sechs Monate überschreiten, ist nicht von einer gemeinsamen Verlegung des Lebensmittelpunktes auszugehen.“ Randnummer 37 Ganz ähnlich wird auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur davon ausgegangen, dass das minderjährige Kind seinen Lebensmittelpunkt auch dann „zusammen“ mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt, wenn es nicht gleichzeitig mit den Eltern bzw. dem betreffenden Elternteil umzieht, der Umzug aber noch im zeitlichen Zusammenhang mit demjenigen der Eltern bzw. dem Elternteil erfolgt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Dezember 2008 - OVG 19 B 444/08 -, juris Rn. 6 ff.; Dienelt, in: Bergmann/ders. <Hrsg.>, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 32 AufenthG Rn. 18 f.). Keine gemeinsame Verlegung des

§ 32Abs. 2 Satz 1 Aufenth

G liegt indes vor, wenn es an einem solchen zeitlichen Zusammenhang fehlt und demgemäß das Gesamtbild eines Umzugs der gesamten Familie vom Ausland in das Bundesgebiet nicht mehr gewahrt ist. So liegt der Fall aufgrund der bereits 2002 erfolgten Einreise des Vaters der Klägerin (der zudem zwischen 2005 und 2011 in Deutschland anderweitig verheiratet war) hier. Von einem Umzug der gesamten Familie nach Deutschland kann schlechterdings keine Rede sein. Randnummer 38 Zu einer erweiternden Auslegung von § 32 Abs. 2 Satz 1,

  1. Var. AufenthG dergestalt, dass die Vorschrift auch in der vorliegenden Fallgestaltung greift, sieht das Gericht keine Veranlassung, und zwar weder nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift noch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung für die Familie aus Art. 6 GG und/oder des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat mit den Bestimmungen des § 32 AufenthG eine differenzierende Regelung geschaffen, die den Interessen der Betroffenen hinreichend Rechnung trägt. Die Regelung privilegiert den Nachzug minderjähriger Kinder, die das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 32 Abs. 1 AufenthG) sowie den Nachzug von Kindern, die zwar das 16., aber noch nicht das
  3. Lebensjahr vollendet haben im Fall eines gemeinsamen Umzugs der gesamten Familie oder mit dem allein personenberechtigten Elternteil (§ 32 Abs. 2 Satz 1,
  4. Var, AufenthG); eine weitere Privilegierung besteht, wenn die Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen besonderen Aufenthaltstitel vorweisen kann (§ 32 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Im Übrigen wird der Nachzug davon abhängig gemacht, dass besondere Integrationsvoraussetzungen vorliegen (§ 32 Abs. 2 Satz 1,
  5. Var. AufenthG). Besonderen Härtefällen kann schließlich über § 32 Abs. 4 AufenthG begegnet werden, so grundsätzlich auch in der hier zur Entscheidung stehenden Konstellation. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber zwingend gehalten gewesen wäre, den Fall des gemeinsamen Nachzugs des mitsorgeberechtigten Elternteils und des über 16 Jahre alten Kindes zu dem anderen sorgeberechtigten Elternteil genauso zu regeln wie die Fälle des Umzugs der Eltern bzw. des allein sorgeberechtigten Elternteils gemeinsam mit dem Kind. Dass § 32 Abs. 2 Satz 1,
  6. Var. AufenthG der Klägerin nicht zugute kommt, stellt sich letztlich nur als die Folge der Entscheidungen ihrer Eltern dar, etwa der Entscheidung, den Familiennachzug erst Jahre nach der Ausreise des (zwischenzeitlich anderweitig verheirateten) Vaters aus der Türkei zu betreiben oder der Entscheidung, das Sorgerecht nach der Übersiedlung des Vaters nach Deutschland bei beiden Elternteilen zu belassen, anstatt der Mutter die alleinige Personensorge zu überantworten. Randnummer 39 b. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass sie sich aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (§ 32 Abs. 2 Satz 1,
  7. Var. AufenthG). Randnummer 40 Ein „Beherrschen der deutschen Sprache“ im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1,
  8. Var. AufenthG erfordert, dass die Deutschkenntnisse so gut sind wie durchschnittlich bei deutschen Kindern in diesem Alter. Die Deutschkenntnisse müssen über das Niveau der ausreichenden Kenntnisse hinausgehen und die Stufe C1 der kompetenten Sprachanwendung des GER erreichen (Dienelt, in: Bergmann/ders., a.a.O., § 32 AufenthG Rn. 32; vgl. ferner z.B. auch VG Berlin, Urteil vom
  9. August 2012 - VG 3 K 377.11 V -, juris Rn. 36 m.w.Nachw.). Das ist bei der Klägerin, die lediglich Kenntnisse der Stufe A1 nachgewiesen hat, nicht der Fall. Randnummer 41 Ebenso wenig ist erkennbar, dass aufgrund der bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse der Klägerin gewährleistet erscheint, dass sie sich in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Die Klägerin hat mittlerweile das
  10. Lebensjahr vollendet und ist nach deutschem Recht mithin volljährig. Soweit ersichtlich, ist sie vollständig und ausschließlich von den Verhältnissen in der Türkei geprägt worden. Dort hat sie offenbar ihr gesamtes bisheriges Leben verbracht. Unabhängig davon, dass ihr Vater bereits seit Längerem in Deutschland lebt, gab es bisher auch keine wesentlichen Berührungspunkte mit dem deutschen Kulturkreis. Jedenfalls hat sie Entsprechendes nicht vorgetragen. Die Klägerin kennt die anderen Lebensbedingungen in Deutschland nicht aus unmittelbarem Erleben. Der Umstand, dass sie über Deutschkenntnisse des Niveaus A1 verfügt, kann die positive Integrationsprognose für sich genommen ebenfalls nicht rechtfertigen, da ansonsten das alternative Tatbestandsmerkmal der Beherrschung der deutschen Sprache in § 32 Abs. 2 Satz 1,
  11. Var. AufenthG unterlaufen würde. Eine Integration der Klägerin in die hiesigen Lebensverhältnisse mag zwar nicht ausgeschlossen sein. Es kann aber keine Rede davon sein, dass eine solche Integration „gewährleistet erscheint“. Randnummer 42 Die Ausnahmeregelung in § 32 Abs. 2 Satz 2 AufenthG steht der Klägerin nicht zur Seite, weil keiner ihrer beiden Elternteile eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG bzw. eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG oder eine Blaue Karte EU besitzt. Randnummer 43 2.3 Auf § 32 Abs. 3 AufenthG kann sich die Klägerin ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Nach dieser Vorschrift soll bei gemeinsamem Sorgerecht eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 und 2 AufenthG auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt. Da die Klägerin einen Nachzug gemeinsam mit ihrer Mutter (als anderem sorgeberechtigten Elternteil) anstrebt, kommt vorliegend allenfalls eine entsprechende Anwendung von § 32 Abs. 3 AufenthG in Betracht, für die angesichts der differenzierten Regelung des § 32 AufenthG mangels planwidriger Regelungslücke indes kein Raum ist. Randnummer 44 2.4 Die Klägerin kann einen Nachzugsanspruch - oder zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfrei Neubescheidung - auch nicht aus § 32 Abs. 4 AufenthG herleiten. Danach kann einem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es aufgrund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist (Satz 1). Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen (Satz 2). Randnummer 45 Es kann offen bleiben, ob sich die Klägerin überhaupt noch auf § 32 Abs. 4 AufenthG berufen kann, nachdem sie im Mai diesen Jahres volljährig geworden ist (offen gelassen auch von BVerwG, Urteil vom
  12. November 2012, a.a.O., 429, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  13. Dezember 2015 - OVG 11 N 27.14 -, juris Rn. 10; ablehnend wohl Dienelt, in: Bergmann/ders., a.a.O., § 32 AufenthG Rn. 66, wonach ein volljähriges Kind eine Nachzugserlaubnis nur zur Vermeidung eines sonst entstehenden außergewöhnlichen Härte nach § 36 Abs. 2 AufenthG erhalten könne). Denn es fehlt hier jedenfalls an einer im Rahmen des § 32 Abs. 4 AufenthG zu beachtenden besondere Härte. Randnummer 46 Bei der besonderen Härte handelt es sich um einen voller gerichtlicher Nachprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff, der ebenso auszulegen ist wie der entsprechende, bereits in § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG 1990 verwandte Begriff (vgl. BVerwG, Urteil vom
  14. August 2008, a.a.O., 252; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  15. Januar 2012 - OVG 11 N 100.11 -, juris Rn. 5). Das Vorliegen einer besonderen Härte setzt voraus, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis den minderjährigen Ausländer ungleich schwerer trifft als andere Ausländer in vergleichbarer Lage (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  16. Januar 2012, a.a.O.). Zu prüfen ist, ob nach den Gegebenheiten des Einzelfalls das Interesse des minderjährigen Kindes und des im Bundesgebiet lebenden Elternteils an einem Zusammenleben im Bundesgebiet deswegen vorrangig ist, weil sich die Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kindes im Heimatland bisher ermöglichten, und weil dem Elternteil eine Rückkehr in das Heimatland gegenwärtig nicht zumutbar ist. Grundvoraussetzung für die Annahme einer besonderen Härte ist demzufolge der Eintritt eines Umstands, den die Eltern bei ihrer früheren Entscheidung, das Kind in ihrem Heimatland zu belassen, nicht in Rechnung stellen konnten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  17. März 2012 - OVG 3 B 21.11 -, juris Rn. 34, und Beschluss vom
  18. Januar 2012, a.a.O.; jeweils m.w.Nachw.). Nach diesen Maßstäben liegt eine besondere Härte im Fall der Klägerin nicht vor. Randnummer 47 Dass sich die Lebensumstände der Klägerin in ihrem Heimatland zwischenzeitlich so verändert haben, dass ihr ein Leben in der Türkei nunmehr nicht länger zugemutet werden kann, lässt sich nicht feststellen. Insbesondere genügt insoweit nicht schon, dass nach dem Vater der Klägerin nunmehr auch ihre Mutter ein dauerhaftes Leben in Deutschland anstrebt und die Klägerin zukünftig in der Türkei ohne ihre Eltern auskommen muss. Hierbei handelt es sich schon nicht um einen unvorhersehbaren Umstand. Vielmehr stellt die Übersiedlung der Mutter nach Deutschland eine bewusste Entscheidung der Mutter dar, die zwangsläufig zur Folge hat, dass die Klägerin ohne ihre Eltern in der Türkei zurückbleibt. Davon abgesehen ist indes auch nicht erkennbar, dass die Klägerin ein Verbleib in ihrem Heimatland gerade infolge der Übersiedlung der Mutter nach Deutschland in einer Weise trifft, dass der Verbleib im Heimatland dem Kindeswohl und den familiären Gegebenheiten schlechterdings nicht mehr gerecht wird (vgl. Dienelt, in: Bergmann/ders. a.a.O.). Wie bereits ausgeführt, ist die Klägerin inzwischen volljährig. Auch hat sie in der Türkei noch weitere Familienangehörige, darunter ihre beiden älteren Brüder. Dass gerade der Fortzug der Mutter nach Deutschland die Klägerin in eine Situation versetzt, aufgrund derer ihr eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder körperliche Unversehrtheit droht, ist nicht ersichtlich. Es ist weder (substantiiert) vorgetragen noch sonst erkennbar, inwieweit die Anwesenheit der Mutter der Klägerin bislang noch einen besonderen Schutz vermitteln konnte, der nunmehr entfallen könnte. Ein „Dringlichkeit von persönlicher Betreuung“, noch dazu gerade durch die in Deutschland lebenden Eltern der Klägerin, wie sie von § 32 Abs. 4 AufenthG aber vorausgesetzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom
  19. August 2008, a.a.O., Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  20. Februar 2015 - OVG 11 N 3.14 - juris Rn. 9), ist nicht dargetan. Das gilt insbesondere auch für den nicht weiter unterlegten Vortrag, die Klägerin würde als nichtverheiratete junge Frau in der Türkei in der Öffentlichkeit nicht akzeptiert und könne leicht zum Opfer zudringlicher Männer werden. Randnummer 48 2.5 Schließlich vermag auch § 36 Abs. 2 AufenthG das Nachzugsbegehren der Klägerin nicht zu tragen. Nach dieser Vorschrift kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist (Satz 1). Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31 AufenthG, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 AufenthG entsprechend anzuwenden (Satz 2). Randnummer 49 Der Familiennachzug gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG ist auf Fälle einer außergewöhnlichen Härte, das heißt auf seltene Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit im Lichte des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre (vgl. dazu sowie zum Folgenden nur BVerwG, Urteil vom
  21. Juli 2013 - BVerwG 1 C 15/12 -, juris Rn. 11 ff.). Eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne setzt grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden. Die spezifische Angewiesenheit auf familiäre Hilfe in Deutschland als Voraussetzung für den Nachzug sonstiger Familienangehöriger stellt eine höhere Hürde dar als die in den §§ 28 bis 30, 32, 33 und 36 Abs. 1 AufenthG geregelten Voraussetzungen für den Nachzug von Kindern, Eltern oder Ehegatten, weil sie eine gesonderte Begründung dafür verlangt, dass die Herstellung der Familieneinheit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland unzumutbar. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Umstand, dass bei dem Ehegatten- und Kindernachzug (§ 30 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 bzw. § 32 Abs. 4 AufenthG) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Fällen, in denen die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Norm nicht erfüllt sind, schon zur Vermeidung einer besonderen Härte, also bei drohender erheblicher Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), in Betracht kommt. Randnummer 50 Hiervon ausgehend, kann nach dem oben zur besonderen Härte im Sinne des § 32 Abs. 4 AufenthG Gesagten im Fall der Klägerin erst Recht nicht davon ausgegangen werden, dass eine im Rahmen des § 36 Abs. 2 AufenthG zu beachtende außergewöhnliche Härte gegeben ist. Eine spezifische Angewiesenheit der Klägerin auf familiäre Hilfe im Bundesgebiet lässt sich nicht feststellen. Die Klägerin ist nicht (dringend) auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe gerade durch ihre Eltern in Deutschland angewiesen. Randnummer 51
  22. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat und damit auch kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 52
  23. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 53 BESCHLUSS Randnummer 54 Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur Abtrennung des Verfahrens VG 19 K 120.16 V auf 10.000,00 Euro und nach der Abtrennung des Verfahrens VG 19 K 120.16 V auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001269981

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.