G sind Regieleistungen von selbständigen Bühnenregisseuren umsatzsteuerpflichtig (Rn.52) . 2. Der Ermäßigungstatbestand
G greift nicht ein (Rn.69) . 3. Die Regieleistungen sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c) UStG ermäßigt zu besteuern, wenn nach dem Inhalt der Regieverträge die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem UrhG der wesentliche Inhalt der zu beurteilenden Leistungen ist (Rn.85) (Rn.86) (Rn.91) . Orientierungssatz Zu LS 1: Die Finanzbehörden bzw. die Finanzgerichte entscheiden unabhängig von der Bescheinigung einer zuständigen Landesbehörde, die nur die Gleichartigkeit der kulturellen Aufgaben i.S.e. Einrichtung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 1 UStG a.F., nicht aber die Gleichartigkeit der Tätigkeit feststellt, ob ein Bühnenregisseur unter die Begünstigung
G a.F. fällt. Die eigene Bühnenpräsenz (das Spiel auf der Bühne) gilt als entscheidendes Merkmal bei der Prüfung der Gleichartigkeit, ohne dass der künstlerische Gehalt der Leistungen
Regisseurs und seine Beiträge zu den Aufgaben
Theaters zu beachten sind (Rn.54) (Rn.55) . Zu LS 2: Der ermäßigte Steuersatz
G gilt nur für Leistungen, die ein Künstler durch eine eigene Darbietung auf der Bühne vor einem Publikum erbringt. Die unterschiedliche Behandlung der Leistungen eines Bühnenregisseurs (Regelsteuersatz) verstößt nicht gegen europarechtliche Vorgaben (Rn.70) (Rn.71) . Zu LS 3: Soweit aus der Sicht
Leistungsempfängers (hier: Theater) mit den Regieleistungen eines Theaterregisseurs (z.B. Erstellung der Inszenierung, Einhaltung von Terminen, Anwesenheit bei bestimmten Anlässen) und der teilweise vereinbarten Übertragung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung erbracht wird, um das entsprechende Stück auf der Bühne darstellen zu können, ist keine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c zu gewähren (Rn.90) . Tenor Unter Abänderung
Umsatzsteuerbescheides 2004 vom 04.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.08.2014 wird die Umsatzsteuer 2004 um 2.478,95 € niedriger festgesetzt. Unter Abänderung
Umsatzsteuerbescheides 2005 vom 04.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.08.2014 wird die Umsatzsteuer 2005 um 3.868,70 € niedriger festgesetzt. Unter Abänderung
Umsatzsteuerbescheides 2006 vom 04.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.08.2014 wird die Umsatzsteuer 2006 um 116,72 € niedriger festgesetzt. Unter Abänderung
Umsatzsteuerbescheides 2007 vom 04.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.08.2014 wird die Umsatzsteuer 2007 um 4.904,08 € niedriger festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Kosten
Verfahrens werden zu 77 % der Klägerin und zu 23 % dem Beklagten auferlegt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen der Klägerin als Theaterregisseurin in den Streitjahren 2004 bis 2009. Randnummer 2 Die Klägerin ist als Theaterregisseurin und Kostümbildnerin selbständig tätig. Ihre Gewinne ermittelt sie nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz – EStG -, ihre Umsätze versteuert sie gem. § 20 Umsatzsteuergesetz – UStG - nach vereinnahmten Entgelten (vgl. Genehmigung
Beklagten vom 25.09.2001, Bd. I Bl. 2 der Umsatzsteuerakte – USt -). Randnummer 3 Zu ihrer Umsatzsteuererklärung für 2003 reichte die Klägerin am 18.11.2004 ein Schreiben der Senatsverwaltung B… vom 15.11.2004 (Bd. I Bl. 43 USt) ein, in dem der Klägerin örtlich unbegrenzt bescheinigt wurde, sie erfülle mit ihrer Tätigkeit als Regisseurin für die Jahre 2003 und 2004 die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 Buchst.
Werks zum Ausdruck. Er bestimme den Auftritt maßgeblich. Dasselbe gelte bezüglich
Orchesters für den Dirigenten. Dieser bestimme maßgeblich die Interpretation
dargebotenen Stückes. Das sei die wesentliche Leistung, die er bereits im Vorfeld
Auftritts erbringe. Seine körperliche Anwesenheit während der Aufführung sei von untergeordneter Bedeutung und könne daher nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung von Dirigenten und Regisseuren führen. Zudem missachte der Beklagte die Bindungswirkung der Bescheinigung der Senatsverwaltung B…, die sich auch auf die Vergleichbarkeit der Tätigkeit erstrecke. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 16.01.2006 (Bd. I Bl. 123 USt) lehnte der Beklagte die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer 1998-2000 ab und hielt daran fest, dass die Steuerbefreiung nicht eingreife, weil Regisseure nicht als Einzelkünstler aufträten. Die eigentliche Tätigkeit der Regisseure bestehe darin, dass sie ein literarisches oder musikalisches Werk auf eigene Art deuteten und bei der Umsetzung ihrer Interpretation auf das jeweilige Talent und Umsetzungsvermögen eines Einzelkünstlers oder Ensembles angewiesen seien. Zudem kündigte er eine Verböserung dahingehend an, dass ein Durchschnittssatz für die Vorsteuer von nur 3,4 % statt 3,6 % anzuwenden sei. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 18.01.2006 (Bd. I hinter Bl. 121 USt) setzte der Beklagte die Umsatzsteuer 2004 unter Beibehaltung
Vorbehalts der Nachprüfung geändert auf 2.097,19 € fest und behandelte die Umsätze als steuerpflichtig zum ermäßigten Steuersatz (netto 61.682,00 €) und zog Vorsteuer nach allgemeinen Durchschnittssätzen i. H. v. nur 2.220,55 € ab. Auch die Umsatzsteuer 2001 und 2003 setzte er unter Beibehaltung
Vorbehalts der Nachprüfung mit Bescheiden vom gleichen Tag entsprechend geändert fest (Bd. I Bl. 149, 151 USt). Randnummer 9 Am 25.01.2006 legte die Klägerin Einspruch gegen die geänderten Festsetzungen für 2001, 2003 und 2004 ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (Bd. I Bl. 125 USt). Sie wiederholte ihre Ausführungen zum Einspruch für die Jahre 1998-2000. Randnummer 10 Der Beklagte lehnte die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer 2001, 2003 und 2004 mit Bescheid vom 09.02.2006 (Bd. I Bl. 128 USt) ab und verwies auf die Gründe
Bescheides vom 16.01.2006 zu den Jahren 1998-2000. Randnummer 11 Die Klägerin führte mit Schreiben vom 03.04.2006 (Bd. I Bl. 131 USt) ergänzend aus, Regisseure und Dirigenten, bei denen das Bundesministerium die Steuerbefreiung bejahe, seien gleich zu behandeln, weil auch ein Orchester ohne körperliche Präsenz
Dirigenten bei den Aufführungen spielen könnte, sodass die Präsenz von untergeordneter Bedeutung sei und kein geeigneter Anknüpfungspunkt für eine unterschiedliche Behandlung sein könne. Sie setzte sich auf politischer Ebene für eine Klärung ein und bitte darum, die Einsprüche ruhen zu lassen. Randnummer 12 Am 17.05.2006 nahm die Klägerin die Einsprüche betreffend die Jahre 1998-2000 zurück (Bd. I Bl. 132 USt). Randnummer 13 Am 22.03.2007 reichte die Klägerin die Umsatzsteuererklärung für 2005 ein (Bd. I Bl. 134 USt). Darin erklärte sie ausschließlich ermäßigt besteuerte Umsätze i. H. v. 62.803,00 €, keine Vorsteuern und errechnete eine verbleibende Umsatzsteuer i. H. v. 4.396,21 € (Abschlusszahlung 5.282,67 €). Randnummer 14 In der am 06.09.2007 eingereichten Umsatzsteuererklärung für 2006 (Bd. I Bl. 141 USt) erklärte sie ermäßigt besteuerte Umsätze i. H. v. 114.408,00 €, Vorsteuern aus Rechnungen anderer Unternehmer i. H. v. 834,15 € und errechnete eine verbleibende Umsatzsteuer i. H. v. 7.174,41 € (Abschlusszahlung 5.649,18 €). Randnummer 15 Die am 05.11.2008 eingereichte Umsatzsteuererklärung für 2007 (Bd. I Bl. 146 USt) weist ermäßigt besteuerte Umsätze i. H. v. 67.687,00 €, Vorsteuern aus Rechnungen anderer Unternehmer i. H. v. 1.226,55 € und eine verbleibende Umsatzsteuer i. H. v. 3.511,54 € (Abschlusszahlung 928,18 €) aus. Randnummer 16 Mit Schreiben vom 12.01.2009 (Bd. I Bl. 163 USt) teilte der Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf ein Urteil
erkennenden Senats vom 04.11.2008 (7 K 2310/06 B, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2009, 156) in einem ähnlichen Fall mit, er halte ein weiteres Ruhen
Einspruchsverfahrens zwar grundsätzlich für möglich. Allerdings unterlägen die Umsätze der Klägerin nicht dem ermäßigten Steuersatz, sondern dem Regelsteuersatz, sodass eine entsprechende Verböserung der Bescheide für 2001 und 2003 in Betracht komme. Die Bescheide für die Jahre 2004 bis 2007 seien noch nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung – AO – änderbar, sodass insoweit in jedem Fall geänderte Bescheide ergehen würden. Randnummer 17 Mit Bescheiden vom 20.01.2009 (Bd. I Bl. 155ff. USt) änderte der Beklagte die Umsatzsteuer der Jahre 2004 bis 2007 entsprechend dahingehend, dass (bei ansonsten unveränderten Besteuerungsgrundlagen) auf die bislang ermäßigt besteuerten Umsätze der Regelsteuersatz angewendet wurde. Die Umsatzsteuer wurde jeweils unter Beibehaltung
Vorbehalts der Nachprüfung auf 6.882,81 € für 2004, 9.268,80 € für 2005, 16.050,81 € für 2006 und 10.337,04 € für 2007 festgesetzt. Randnummer 18 Die Klägerin nahm am 22.01.2009 die Einsprüche betreffend die Jahre 2001 und 2003 zurück (Bd. I Bl. 164 AO). Randnummer 19 Am 03.02.2009 (Bd. I Bl. 172 USt) legte die Klägerin gegen die Änderungsbescheide vom 20.01.2009 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer 2004-2007. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag führte sie aus, sie könne sich auch unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. n) der Richtlinie 2006/112/EG
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem – MwStSystRL – berufen. Dies entspreche auch der Auffassung
erkennenden Senats in seinem Urteil vom 04.11.2008 (7 K 2310/06 B, a. a. O.). Sehe man dies anders, sei jedenfalls der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) UStG anzuwenden. Insoweit könne sie sich unmittelbar auf Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL berufen. Der EUGH habe mit Urteil vom 23.10.2003 (C-109/02 – Kommission./.Deutschland, BStBl II 2004, 337) entschieden, dass innerhalb der Vorgänge der Kategorie 9
Anhangs III der MwStSystRL nicht zu differenzieren sei. Mit einem Ruhen
Einspruchsverfahrens bis zur Entscheidung
Bundesfinanzhofs – BFH – im Verfahren über die Revision gegen das Urteil
erkennenden Senats vom 04.11.2008 (Az.
BFH: XI R 44/08) sei sie einverstanden. Randnummer 20 Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 11.02.2009 (Bd. I Bl. 174 USt) die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer 2004 bis 2007 ab und teilte mit, das Einspruchsverfahren werde bis zur Entscheidung
BFH ruhend gestellt. Für die Regieleistungen sei auch eine Steuerermäßigung abzulehnen. Allerdings komme grundsätzlich eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c) UStG in Betracht. Ob die Voraussetzungen hierfür vorlägen, gehe aus den bisherigen Stellungnahmen der Klägerin jedoch nicht hervor. Randnummer 21 Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung legte die Klägerin mit Schreiben vom 12.03.2009 (Bd. I Bl. 176 USt) Einspruch ein, den sie unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung
Einspruchs gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen am 15.05.2009 wieder zurücknahm (Bd. I Bl. 179 USt). Randnummer 22 Auch in der am 02.11.2009 eingereichten Umsatzsteuererklärung für 2008 (Bd. I Bl. 180 USt) unterwarf die Klägerin ihre gesamten Umsätze wieder dem ermäßigten Steuersatz (netto 57.009,00 €) und errechnete nach Abzug von Vorsteuern nach allgemeinen Durchschnittssätzen i. H. v. 2.052,34 € eine verbleibende Umsatzsteuer i. H. v. 1.938,31 € (Erstattungsanspruch 0,02 €, Zustimmung allgemein erteilt). Randnummer 23 Der Beklagte setzte die Umsatzsteuer 2008 mit Bescheid vom 27.11.2009 (Bd. I Bl. 183) davon abweichend unter Beibehaltung
Vorbehalts der Nachprüfung geändert auf 8.779,37 € fest. Dabei versagte er die Anwendung
ermäßigten Steuersatzes. Allerdings ließ er irrtümlich die von der Klägerin erklärte Bemessungsgrundlage unverändert und errechnete darauf die Umsatzsteuer mit einem Satz von 19 % und nicht 7 %, statt die Umsatzsteuer nach dem Regelsteuersatz aus der Bruttosumme herauszurechnen. Randnummer 24 Die Klägerin legte mit Schreiben vom 09.12.2009 (Bd. I Bl. 185 USt) Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer 2008. Sie verwies zunächst auf die unzutreffende Berechnung durch den Beklagten. Sie machte die Steuerbefreiung für ihre Umsätze geltend und berief sich hilfsweise auf die Anwendung
ermäßigten Steuersatzes. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Einspruchsverfahren betreffend die Jahre 2004 bis 2007. Der Beklagte korrigierte die Festsetzung der Umsatzsteuer 2008 im Hinblick auf den Berechnungsfehler. Den Aussetzungsantrag nahm die Klägerin zurück. Randnummer 25 Auch in der Umsatzsteuererklärung für 2009 (Eingang 21.10.2010, Bd. I Bl. 196 USt) erklärte die Klägerin ihre Umsätze wiederum als ermäßigt besteuert (Umsätze zu 7 % = 49.948,00 €, Vorsteuern nach allgemeinen Durchschnittssätzen = 1.798,13 €, verbleibende Umsatzsteuer = 1.684,11 €, Abschlusszahlung = 14,12 €). Der Beklagte setzte die Umsatzsteuer 2009 mit Bescheid vom 24.01.2011 (Bd. I Bl. 199 USt) unter Beibehaltung
Vorbehalts der Nachprüfung geändert auf 6.734,96 € fest und wandte den Regelsteuersatz an. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 26.01.2011 (Bd. I Bl. 200 USt) Einspruch ein und wiederholte die Begründung betreffend die Vorjahre. Auch diesen Einspruch stellte der Beklagte am 17.02.2011 ruhend (Bd. I Bl. 209 USt). Randnummer 26 Mit Urteil vom 04.05.2011 (XI R 44/08, BStBl II 2014, 200) entschied der BFH über die Revision gegen das Urteil
erkennenden Senats vom 04.11.2008 (7 K 2310/06, a. a. O.) dahingehend, dass dem dortigen Kläger weder eine Steuerbefreiung noch der ermäßigte Steuersatz zustehe. Randnummer 27 Daraufhin teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 26.08.2011 (Bd. I Bl. 214 USt) mit, ein weiteres Ruhen
Verfahrens komme nicht mehr in Betracht. Die Klägerin wurde gebeten, mitzuteilen, ob sie die Einsprüche zurücknehme oder eine klagefähige Entscheidung wünsche. Randnummer 28 Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 21.09.2011 (Bd. II Bl. 2 USt), sie gehe weiter davon aus, dass ihre Umsätze mit Regieleistungen steuerfrei seien. Ein Teil ihrer Gage sei jeweils für Kostümbild und Textbearbeitung gezahlt worden. Insoweit sei hilfsweise der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c) UStG anzuwenden. Von ihren erklärten Umsätzen entfielen auf Kostümbilder brutto 5.500,00 € in 2004, 7.700,00 € in 2005, 6.580,00 € in 2006, 5.500,00 € in 2007, 7.500,00 € in 2008 und 11.944,44 € in 2009 und auf Textbearbeitungen 2.000,00 € in 2009. Die bisher geltend gemachten Vorsteuern nach Durchschnittssätzen seien entsprechend zu ändern (vgl. Übersichten Bd. II Bl. 4f. USt) Randnummer 29 Mit Bescheiden vom 04.10.2011 (Bd. II Bl. 10 USt bzw. Bl. 33ff. der Gerichtsakte – GA -) änderte der Beklagte die Umsatzsteuer 2004-2009 unter Beibehaltung
Vorbehalts der Nachprüfung dahingehend, dass er die Umsatzsteuer 2004 auf 6.641,82 €, die Umsatzsteuer 2005 auf 6.604,85 €, die Umsatzsteuer 2006 auf 12.591,56 €, die Umsatzsteuer 2007 auf 9.818,66 €, die Umsatzsteuer 2008 auf 7.268,89 € und die Umsatzsteuer 2009 auf 5.554,80 € festsetzte. Dabei erkannte der Beklagte jeweils die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c) UStG für die von der Klägerin angegebenen Umsätze mit Kostümbildern und Textbearbeitungen an und ging im Übrigen weiterhin von der Steuerpflicht zum Regelsteuersatz aus und übernahm die Angaben der Klägerin zur Vorsteuer aus Rechnungen anderer Unternehmer im Jahr 2007, während in den Jahren 2004-2006 und 2008-2009 Vorsteuern nach Durchschnittssätzen angesetzt wurden. Bei der Umsatzsteuer 2008 unterlief dem Beklagten ein Übertragungsfehler, den er mit Änderungsbescheid vom 31.10.2011 (Bl. 41 GA) korrigierte und die Umsatzsteuer 2008 unter Beibehaltung
Vorbehalts der Nachprüfung auf 7.161,65 € festsetzte. Randnummer 30 Im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossene Meinungsbildung in der Finanzverwaltung über den Umgang mit dem Urteil
BFH in Sache XI R 44/08 wurde die abschließende Bearbeitung der Einsprüche in der Folgezeit wiederum im Einverständnis mit der Klägerin zurückgestellt (vgl. Bd. II Bl. 13 USt). Randnummer 31 Nachdem das Urteil
BFH vom 04.05.2011 (XI R 44/08, a. a. O.) im BStBl veröffentlicht worden war, wies der Beklagte die Einsprüche der Klägerin mit Einspruchsentscheidungen vom 11.08.2014 (verbundene Einspruchsentscheidung für 2004-2008 Bl. 23 GA, Einspruchsentscheidung für 2009 Bl. 28 GA) jeweils unter Aufhebung
Vorbehalts der Nachprüfung als unbegründet zurück. Die Klägerin sei keine den in § 4 Nr. 20 Buchst. a) UStG genannten öffentlichen Einrichtungen vergleichbare Einrichtung. Die Bescheinigung der Senatsverwaltung B… bestätige lediglich die Vergleichbarkeit der Aufgaben und
kulturellen Stellenwerts. Die Vergleichbarkeit im Übrigen sei nach der Rechtsprechung
BFH und
Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG - von der Finanzverwaltung zu beurteilen. Insbesondere seien die Leistungen der Klägerin keine Umsätze eines Theaters. Ein Theater wende sich in der Regel an eine unbestimmte Zahl von Zuschauern und habe die Aufgabe, der Öffentlichkeit Theaterstücke in künstlerischer Form nahezubringen. Dazu müssten Personen in irgendeiner Weise auf einer Bühne vor einem Publikum ein Stück zur Aufführung bringen. Dies müsse auch gefordert werden, um die Gleichartigkeit einer anderen Einrichtung mit einem Theater einer Gebietskörperschaft zu bejahen. Der Regisseur erbringe zwar eine Leistung, welche Bedingung für Theater i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchst.
Jahres gewählt worden,
Theaterbegriffs i. S. d. Steuerbefreiung sei aber der Landeskulturbehörde vorbehalten; nur diese dürfe insoweit ein kulturelles Urteil treffen. Nach dem maßgeblichen Verständnis der Landeskulturbehörde sei der Regisseur keine Vorbedingung für Theater, sondern Teil der Aufgabenstellung
Theaters. Auf Grundlage der Entscheidung
EuGH in Sachen Hoffmann reduziere sich der Entscheidungsspielraum der Finanzverwaltung zur Frage der Gleichartigkeit der Einrichtung auf Null. Ggf. müsse die Frage nach dem Umfang
„Einrichtungsbegriffs“ dem EuGH vorgelegt werden. Es stoße im Hinblick auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. n) MwStSystRL auch gegen den Neutralitätsgrundsatz, wenn einerseits Dirigenten steuerbefreit seien, andererseits Theaterregisseure aber nicht. Außerdem sei es Zweck der Umsatzsteuerbefreiung für Theater, den Preis für diese kulturelle Dienstleistung niedrig zu halten. Dieser Zweck werde konterkariert, wenn wesentliche künstlerische Eingangsdienstleistungen nicht an dieser Befreiung partizipierten. Der EuGH habe in der Rechtssache Hoffmann auch an keiner Stelle zu erkennen gegeben, dass die Steuerbefreiung auf den Auftritt
Unternehmers vor Publikum zu beschränken sei. Die fehlende ausdrückliche Erwähnung einzelner künstlerischer Vorleistungen im deutschen Gesetzestext gehe darauf zurück, dass seinerzeit Bühnen noch weitestgehend mit angestellten Künstlern gearbeitet hätten und daher die jetzige Umsatzsteuerproblematik bei Formulierung
Gesetzes im Jahr 1951 noch gar nicht habe erkannt werden können. Mittlerweile habe der Gesetzgeber die Bühnenregisseure mit dem Amtshilferichtlinienumsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG – 2013 auch ausdrücklich in den Gesetzestext der Steuerbefreiung aufgenommen und dies damit begründet, Rechtsklarheit herstellen zu wollen. Daher strahle die Neuregelung auch auf die Vergangenheit aus. Im Übrigen müsse ihr die Steuerbefreiung jedenfalls
halb gewährt werden, weil die Gleichstellungsbescheinigung einer staatlichen Stelle ein schützenswertes Vertrauen begründet habe. Randnummer 33 Hilfsweise beruft sie sich darauf, dass die Regieleistungen jedenfalls nur ermäßigt zu besteuern seien (vgl. Aufstellung der sich daraus ergebenden Umsatzsteuerbeträge Bl. 132 GA). Selbständige Bühnenregisseure seien werkschaffende Künstler, die im Regievertrag den auftraggebenden Theatern als Hauptleistung Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz – UrhG - übertrügen, wie sich aus den Regieverträgen (Bl. 79ff., 143ff. GA), diversen Besprechungen der Inszenierungen der Klägerin (Bl. 103ff. GA), einer fachlichen Stellungnahme zur Bedeutung
Regisseurs im deutschsprachigen Theater einer Frau Dr. Kohse von der Akademie der Künste (Bl. 115 GA) und den Vorschlagsunterlagen und der Laudatio zur Verleihung
X…-Preises an die Klägerin im Jahre 200. (Bl. 127ff. GA) ergebe. Bei Vertragsschluss zwischen Theater und Bühnenregisseur liege das bestellte Werk noch gar nicht vor. Es handele sich um einen gemischten Vertrag mit dienst- und werkvertraglichen Elementen. Der Regisseur schulde nicht nur ein konkretes Gesamtkunstwerk, sondern übernehme noch weitere Leistungspflichten wie z. B. die persönliche Ausübung der Inszenierungsarbeit. Der Bühne würden auch die ausschließlichen und zeitlich und räumlich unbegrenzten Nutzungs- und Verwertungsrechte
Werks eingeräumt. Der Regisseur erbringe eine eigenschöpferische Leistung, ihm stünden an der Inszenierung eigene Urheberrechte zu, und er sei auch in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung als werkschaffender Künstler anerkannt. Die Klägerin sei eine angesehene Künstlerin, wie sich aus einer Vielzahl von Kritiken und Besprechungen ihrer Inszenierungen ergebe. Die Einräumung der Aufführungsrechte nach § 19 UrhG,
Vervielfältigungsrechts nach § 16 UrhG und
Verbreitungsrechts nach § 17 UrhG sei wesentlicher Inhalt der Vertragsbeziehungen
Bühnenregisseurs mit dem Theater. Ohne die Rechteübertragung sei die Inszenierung für das Theater wertlos. Die Rechteübertragung sei daher die umsatzsteuerliche Hauptleistung. Dies entspreche auch der Auffassung
Bundesministerium im Schreiben vom 07.02.2014 (IV D 2-S 7240/11/10002) für die Leistungen der Bühnen- und Kostümbildner sowie in Abschn. 12.7 Abs. 22
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses – UStAE – allgemein für urheberrechtlich geschützte Werke. Randnummer 34 Die Klägerin hat die Regieverträge, aus denen sie in den Streitjahren Umsätze erzielt hat (Bl. 79ff., 143ff. GA), sowie eine Aufstellung der auf die einzelnen Streitjahre entfallenden Entgelte, getrennt nach Verträgen (Bl. 141f. GA), eingereicht. In den Verträgen finden sich folgende, auszugsweise wiedergegebene Vertragsklauseln zu den Urheberrechten (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verträge verwiesen): Randnummer 35 „Die Oper hat das Recht, das Werk mit der Ausstattung zeitlich und räumlich unbegrenzt aufzuführen, insbesondere auch bei Gastspielen […] Die Oper hat ebenso das Recht, das Werk mit der Ausstattung auf Ton-, Bild- oder Bild-Tonträger aufzunehmen oder durch öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Rundfunkunternehmen. Fernsehanstalten sowie Produktionsgesellschaften aufnehmen zu lassen […] Für öffentliche Wiedergaben der Bildaufzeichnungen hat der Gast Anspruch auf zusätzliche Vergütung“ (Oper H… vom 05.06.2003 – Bl. 82 GA) Randnummer 36 „Der Gast räumt dem Theater für seine Veranstaltungen die ausschließlichen sowie zeitlich und räumlich unbeschränkten Rechte ein, sein Werk in unveränderter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu nutzen und zu verwerten. Darin ist insbesondere auch das Recht zur Aufnahme und Wiedergabe durch Bild- und / oder Tonträger sowie Bildtonträger und das Recht zu Direktwiedergaben, auch im Rundfunk (insbesondere Hörfunk und Fernsehen), enthalten; eine Vergütung für die Übertragung dieser Rechte bleibt einer besonderen Vereinbarung vorbehalten. Im Übrigen ist die Vergütung für die eingeräumten Rechte mit der Gage abgegolten. […] Der Gast räumt dem Theater die ausschließliche Nutzung seines Bearbeitungsurheberrechts ein.“ (E… Theater vom 24.06.2005 –Bl. 89/143 GA; vom 28.01.2005 – Bl. 87 GA; vom 13.06.2006 –, Bl. 85 GA). Randnummer 37 „Der Gast räumt der Bühne das Recht ein, das von ihm inszenierte Werk auch bei Gastspielen aufzuführen. Er ist damit einverstanden, dass seine Inszenierung ganz oder teilweise auf Bild- und / oder Tonträger aufgezeichnet und ausgestrahlt wird. Die Leistungschutzrechte im Sinne von § 73 ff.
Urheberrechtsgesetzes vom 08.09.1935 (BGBI. I S. 1273) in der jeweiligen Fassung werden an das Theater abgetreten. Die Vergütung bleibt einer besonderen Vereinbarung vorbehalten“ (I…. Staatstheater vom 22.02.2006 –Bl. 146; vom 22.05.2006 – Bl. 93/149). Randnummer 38 „Der Gast räumt der Bühne alle Rechte nach dem UrhG ein. Davon ist insbesondere das Recht umfasst, das vom Gast ausgestattete Werk auch bei Gastspielen aufzuführen. […] Der Gast ist damit einverstanden, dass seine Inszenierung ganz oder teilweise auf Bild- und / oder Tonträger aufgezeichnet und ausgestrahlt wird. Die Leistungsschutzrechte im Sinne von § 73 ff
Urheberrechtsgesetzes vom 08.09.1965 (BGBI. IS. 1273) in der jeweiligen Fassung werden an das Theater abgetreten. Die Vergütung bleibt einer besonderen Vereinbarung vorbehalten“ (I… Staatstheater vom 11.06.2004 –Bl. 79 GA; vom 10.09.2007 – Bl. 95, 156 GA; vom 17.04.2008 –Bl. 96, 159 GA). Randnummer 39 „Der Gast ist damit einverstanden, dass seine Inszenierung ganz oder teilweise auf Bild- und / oder Tonträger aufgezeichnet und ausgestrahlt wird. Die Leistungsschutzrechte i. S. v. § 73ff. UrhG in der jeweiligen Fassung werden an das Theater abgetreten. Die Vergütung bleibt einer besonderen Vereinbarung vorbehalten“ (I… Staatstheater vom 08.01.2009 – Bl. 100, 167 GA). Randnummer 40 „Das F… Schauspielhaus erwirbt mit der Zahlung
in § 4 genannten Honorars das Aufführungsrecht der Inszenierung zur zeitlich und örtlich unbegrenzten Nutzung“ (F… Schauspielhaus vom 03.01.2007 - Bl. 152 GA). Randnummer 41 „Der Gast räumt der Bühne für ihre Veranstaltungen die ausschließlichen sowie zeitlich und räumlich unbeschränkten Rechte ein (insbesondere nach den §§ 73ff. UrhG), sei Werk / seine Leistung in unveränderter Form zu nutzen und zu verwerten. Darin ist insbesondere auch das Recht zur Aufnahme und Wiedergabe durch Bild- und / oder Tonträger sowie Bildtonträger und das Recht zu Direktwiedergaben, auch im Rundfunk (insbesondere Hörfunk und Fernsehen), enthalten. Eine Vergütung für die Übertragung dieser Rechte bleibt einer besonderen Vereinbarung vorbehalten. Im Übrigen ist die Vergütung für die eingeräumten Rechte mit der Gage abgegolten (Theater G… –Bl. 101, 162 GA). Randnummer 42 „Der Gast räumt der Bühne für ihre Veranstaltungen die ausschließlichen sowie zeitlich und räumlich unbeschränkten Rechte, insbesondere nach §§ 73ff. UrhG, ein, sein Werk / seine Leistung in unveränderter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu nutzen und zu verwerten. Darin ist insbesondere auch das Recht zur Aufnahme und Wiedergabe durch Bild- und / oder Tonträger sowie Bildtonträger und das Recht zu Direktwiedergaben, auch im Rundfunk (insbesondere Hörfunk und Fernsehen), enthalten; eine Vergütung für die Übertragung dieser Rechte bleibt einer besonderen Vereinbarung vorbehalten. Im Übrigen ist die Vergütung für die eingeräumten Rechte mit der Gage abgegolten“ (Schauspiel D… vom 11.04.2005 - Bl. 90 GA). Randnummer 43 Mit Schriftsatz vom 20.06.2016 hat die Klägerin angekündigt, bei Bedarf Regiearbeitsbücher, weitere Theaterkritiken und schriftliche Aussagen der Intendanten vorzulegen, ggf. die Intendanten als Zeugen zu benennen, und Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben. Randnummer 44 Die Klägerin beantragt, I. unter Abänderung 1.
Umsatzsteuerbescheides 2004 vom 04.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.08.2014 die Umsatzsteuer 2004 auf -2.003,24 € festzusetzen, 2.
Umsatzsteuerbescheides 2005 vom 04.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.08.2014 die Umsatzsteuer 2005 auf 392,59 € festzusetzen, 3.
Umsatzsteuerbescheides 2006 vom 04.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.08.2014 die Umsatzsteuer 2006 auf 388,38 € festzusetzen, 4.
Umsatzsteuerbescheides 2007 vom 04.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.08.2014 die Umsatzsteuer 2007 auf 272,32 € festzusetzen, 5.
Umsatzsteuerbescheides 2008 vom 31.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.08.2014 die Umsatzsteuer 2008 auf 372,26 € festzusetzen, 6.
Umsatzsteuerbescheides 2009 vom 04.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.08.2014 die Umsatzsteuer 2009 auf -978,91 € festzusetzen, II. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, III. hilfsweise entsprechend dem Schriftsatz vom 20.06.2016 Beweis zu erheben, IV. höchst hilfsweise, die Revision zuzulassen . Randnummer 45 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 46 Der Beklagte nimmt Bezug auf die Gründe der Einspruchsentscheidungen und führt ergänzend aus, die vorgelegten Verträge ließen ebenso wenig wie der Vortrag der Klägerin erkennen, wie ggf. die Bemessungsgrundlage für eine ermäßigte Besteuerung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c) UStG zu beziffern wäre. Es sei davon auszugehen, dass die Rechteübertragungen nur Nebenleistungen zu den übrigen Leistungen der Klägerin gegenüber den Theatern seien. Randnummer 47 Hierzu trägt die Klägerin vor, sie erbringe an die Theater eine einheitliche Gesamtleistung, deren wesentlicher Inhalt die Urheberrechtsübertragung sei. Randnummer 48 Im Klageverfahren hat die Klägerin eine Bescheinigung
Regierenden Bürgermeisters von Berlin – Senatskanzlei Kulturelle Angelegenheiten - vom 30.10.2015 eingereicht (Bl. 118 GA), in der für den gesamten Streitzeitraum bescheinigt wird, dass die Klägerin eine unmittelbar dienende künstlerische Leistung für in § 4 Nr. 20 Buchst.
Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände. Das galt nach § 4 Nr. 20 Buchst.
BFH (Urteil vom 04.05.2011 XI R 44/08, a. a. O., II. 1.
G a. F. gleichartig ist, obliegt hingegen den Finanzbehörden und Finanzgerichten. Auf dieser Grundlage hat der BFH im Einklang mit dem erkennenden Senat entschieden, dass ein selbständiger Bühnenregisseur nicht als gleichartige Einrichtung i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchst.
Bühnenregisseurs und dem Ausmaß seines Beitrags zu den Aufgaben
Theaters beantwortet. Von daher wird auch die Bindungswirkung der Bescheinigungen der Senatsverwaltung B… vom 15.11.2004 nicht missachtet, weil diese keine Aussage über die Gleichartigkeit der Tätigkeit, sondern nur über die Gleichartigkeit der kulturellen Aufgaben trifft. Randnummer 56 Eine abweichende Auslegung für die Streitjahre ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.07.2013 in § 4 Nr. 20 Buchst.
G um die Leistungen der Bühnenregisseure und Bühnenchoreographen hinaus ergibt sich weder eine Änderung der bisherigen Rechtslage noch ein Spielraum für eine erweiternde Auslegung auf weitere Berufsgruppen.“ Daraus folgt, dass der Verfasser der Gesetzesbegründung ebenfalls von einer Änderung der Rechtslage für Bühnenregisseure ausging. Randnummer 57 Auch die Bescheinigung
Regierenden Bürgermeisters vom 30.01.2015 gibt von daher für die Entscheidung
vorliegenden Rechtsstreits nichts her, weil sie über die bereits vorgerichtlich vorgelegten Bescheinigungen inhaltlich nur insoweit hinausgeht, als sie sich auf die Voraussetzungen
erst nach dem Streitzeitraum anwendbaren § 4 Nr. 20 Buchst.
Orchesters sichtbar auf der Bühne tätig und wird vom Publikum als (mit-)aufführender Musiker wahrgenommen. Von daher ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt, weil dieser nur die Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte verbietet. Zum anderen bindet die Auffassung der Finanzverwaltung in gesetzesinterpretierenden Verwaltungsanweisungen die Finanzgerichte nicht, sodass diese Verwaltungsauffassung, die ohnehin nur auf Dirigenten bezogen ist, erst recht nicht für weitere künstlerische Berufe eine Bindungswirkung entfaltet. Randnummer 59 b) Die Klägerin kann sich für die Steuerfreiheit ihrer Umsätze auch nicht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. n) MwStSystRL bzw. für die Zeit bis 31.12.2006 auf die wortgleiche Vorschrift
1 Buchst. n) der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage – 6. EG-Richtlinie – berufen. Randnummer 60 Nach diesen Bestimmungen befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer bestimmte kulturelle Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von Gegenständen, die von Einrichtungen
öffentlichen Rechts oder anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Einrichtungen erbracht werden. Randnummer 61 Es ist zunächst festzuhalten, dass die Mitgliedstaaten danach nicht verpflichtet sind, alle kulturellen Dienstleistungen von der Umsatzsteuer zu befreien, sondern im Grundsatz frei entscheiden dürfen, welche kulturellen Dienstleistungen von der Steuer befreit werden und welche nicht (BFH, Urteil vom 04.05.2011 XI R 44/08, a. a. O., II. 1.
halb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln. Da aber auch die entgeltliche Gestellung von bei einer öffentlichen Einrichtung i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchst.
BFH an. Aus den von der Klägerin vorgebrachten Argumenten ergibt sich kein Anlass, von der Entscheidung
BFH abzuweichen. Randnummer 64 In der Tat hat der EuGH in der Rechtssache Hoffmann (Urteil vom 03.04.2003 C-144/00, BStBl II 2003, 679, Tenor zu 1.) entschieden, dass die Leistungen von Solisten denjenigen von Ensembles gleichzustellen sind. Daraus folgt aber nur, dass auch ein einzelner Schauspieler, welcher ein Solostück darbietet, einem Ensemble von Schauspielern gleichzustellen ist. Insoweit besteht nämlich eine Wettbewerbssituation zwischen dem Soloschauspieler und den steuerbefreiten Theaterensembles. Entgegen der Auffassung
Klägers lässt sich daraus aber nicht ableiten, dass auch Künstler, welche nicht im Rahmen der Aufführung eines Theaterstücks auf der Bühne spielen, aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ebenfalls in die Steuerbefreiung einbezogen werden müssen. Der EuGH hat zwar nicht entschieden, dass die Steuerbefreiung allein auftretenden Künstlern vorbehalten sei. Er hat aber umgekehrt auch nicht entschieden, dass nicht auftretende Künstler zwingend den auftretenden Künstlern gleichgestellt werden müssten. Eine Steuerbefreiung von selbständigen Bühnenregisseuren ist danach gemeinschaftsrechtlich zulässig, aber nicht gemeinschaftsrechtlich vorgeschrieben. Randnummer 65 Auch die Bezugnahme der Klägerin auf die Aussage
Generalanwalts im Schlussantrag vom 14.11.2002 zur Rechtssache Hoffmann, dass alle Einrichtungen, die auf rechtmäßiger Grundlage kulturelle Dienstleistungen erbrächten, per Definitionem kulturelle Einrichtungen darstellten, verhilft ihr nicht zum Erfolg. Denn es ist wohl unstreitig, dass die Klägerin eine kulturelle Einrichtung i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst.
Theaters). Zudem entstehen Theatern in erheblichem Umfang Aufwendungen für unmittelbar oder mittelbar mit Vorsteuer belastete Eingangsleistungen (z. B. für Gebäude und Betriebskosten), die fraglos nicht zu den als kulturelle Leistungen zu befreienden Umsätzen gehören. Randnummer 67 Auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten ist die Steuerbefreiung nicht zu gewähren. Denn die Bescheinigungen, auf die sich die Klägerin insoweit stützt (Bd. I Bl. 53 und Bl. 50 USt), enthalten schon nicht die Aussage, dass sämtliche Leistungen der Klägerin umsatzsteuerbefreit seien, sondern bestätigen eben nur das Vorliegen einer von mehreren Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Die Bescheinigungen verweisen zudem ausdrücklich darauf, dass sie nicht mit der tatsächlichen Umsatzsteuerbefreiung gleichzusetzen seien und darüber das zuständige FA zu entscheiden habe. Die Bescheinigung wurde vom Beklagten auch nicht verworfen, denn der Beklagte bestreitet nicht, dass die Klägerin die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in der Befreiungsvorschrift genannten öffentlichen Einrichtungen erfüllt. Ferner gab es keine höchstrichterliche Rechtsprechung oder Verwaltungsvorschriften, nach denen der Umfang der Bindungswirkung der Bescheinigungen der Kulturbehörden umfassender als wie zuvor dargestellt beurteilt wurde. Schließlich dürfte die Frage
Vertrauensschutzes einem Billigkeitsverfahren vorbehalten bleiben. Randnummer 68 2. Die streitgegenständlichen Leistungen unterliegen dem Regelsteuersatz, soweit die Beteiligten nicht vom Entstehen urheberrechtlich geschützter Werke ausgegangen sind. Randnummer 69
ermäßigten Steuersatzes auch nicht unmittelbar auf Art. 12 Abs. 3 Buchst.
EuGH (Urteil vom 06.05.2010 C-94/09 – Kommission ./. Frankreich, Slg. I 2010, 4263, Rn. 28ff. m. w. N.) entschieden hat, haben die Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, die Möglichkeit, konkrete und spezifische Aspekte einer Kategorie von Dienstleistungen i. S. v. Anhang H 6. EG-Richtlinie bzw. Anhang III MwStSystRL mit einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu belegen. Die selektive Anwendung
ermäßigten Steuersatzes ist hiernach nicht ausgeschlossen, sofern sie keine Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung nach sich zieht. Danach ist es nicht zu beanstanden, dass in Deutschland die Leistungen von Bühnenregisseuren anders als die Theatervorführungen vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler dem Regelsteuersatz unterliegen. Vor dem Hintergrund der Entscheidung
BFH hält der Senat an der im Urteil vom 04.11.2008 (7 K 2310/06/02 B, a. a. O., D. II. der Gründe) vertretenen gegenteiligen Auffassung nicht mehr fest. Randnummer 71 Soweit sich die Klägerin im Einspruchsverfahren auf das Urteil
EUGH in Sachen Kommission ./. Deutschland (Urteil vom
halb mit diesen in Wettbewerb stünden (Rn. 20ff.
EuGH-Urteils). Die Leistungen eines Bühnenregisseurs sind aber anderen, nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst.
G oder Bearbeitungen i.S.
G schaffen, sondern lediglich ausübende Künstler i.S. der §§ 73 ff. UrhG sind (vgl. z.B. Oberlandesgericht – OLG - Dresden, Urteil vom 16.05.2000 14 U 729/00, Neue Juristische Wochenschrift – NJW - 2001, 622; die Nachweise bei Bullinger in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht,
G in Betracht komme. Das Vorliegen einer Bearbeitung erfordere, dass in die Substanz
vorbestehenden Werks eingegriffen werde (Ahlberg in Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht, 12. Edition, Stand: 01.04.2016, UrhG § 7 Rn 19). Demgegenüber wird in der neueren Literatur eingewandt, wegen der künstlerischen Eigenständigkeit der Tätigkeit
Regisseurs und den von diesem zu treffenden künstlerisch-ästhetischen Entscheidungen über die konkrete Form der Darstellung, sei regelmäßig ein eigenständiges Inszenierungswerk anzuerkennen, wenn die künstlerische Leistung
Regisseurs gegenüber anderen Regieleistungen die erforderliche Individualität aufweise (Bullinger in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, UrhG § 2 Rn 55). Randnummer 75
Autors auf die Bühne gebracht oder Gestaltungsmittel früherer Inszenierungen anderer Regisseure verwendet, würde es wohl unstreitig an einem Werk oder einer Bearbeitung fehlen. Randnummer 76 Solche Feststellungen kann das Gericht im Streitfall nicht treffen, weil es keine Erkenntnisse über den Inhalt der Inszenierungen hat. Randnummer 77 Sollte es an einem Werk oder einer Bearbeitung i.S. der §§ 2, 3 UrhG fehlen und die Klägerin nur ausübende Künstlerin i.S. der §§ 73 ff. UrhG gewesen sein, bedurfte es keiner Übertragung urheberrechtlich geschützter Rechte, um ihre Inszenierungen auf der Bühne aufzuführen. Denn insoweit gewähren die §§ 73 ff. UrhG dem Künstler keine Schutzrechte. § 78 UrhG regelt nicht die Aufführung auf der Bühne, wie sich aus dem Verweis auf § 19a UrhG ergibt (Büscher in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht,
in § 4 genannten Honorars das Aufführungsrecht der Inszenierung zur zeitlich und örtlich unbegrenzten Nutzung“ (Bl. 152 GA). Randnummer 82 In den übrigen Verträgen kommt dagegen nicht zum Ausdruck, dass die Beteiligten von über die §§ 73ff. hinausgehenden Rechten nach dem UrhG ausgegangen wären. Randnummer 83 Soweit es heißt: „Der Gast räumt der Bühne das Recht ein, das von ihm inszenierte Werk auch bei Gastspielen aufzuführen. Er ist damit einverstanden, dass seine Inszenierung ganz oder teilweise auf Bild- und / oder Tonträger aufgezeichnet und ausgestrahlt wird.“ (Hessisches Staatstheater vom 22.02.2006 – Bernarda, Bl. 146; vom 22.05.2006 – Die tätowierte Rose, Bl. 93/149) bzw. „Der Gast räumt der Bühne alle Rechte nach dem UrhG ein. Davon ist insbesondere das Recht umfasst, das vom Gast ausgestattete Werk auch bei Gastspielen aufzuführen. […] Der Gast ist damit einverstanden, dass seine Inszenierung ganz oder teilweise auf Bild- und / oder Tonträger aufgezeichnet und ausgestrahlt wird.“ (Hessisches Staatstheater vom 11.06.2004 – Geierwally, Bl. 79 GA; vom 10.09.2007 – Die Jüdin von Toledo, Bl. 95, 156 GA; vom 17.04.2008 – Werther, Bl. 96, 159 GA), versteht der Senat dies so, dass es den Beteiligten – neben den Rechten nach §§ 73ff. UrhG - maßgeblich um das Recht zur Veranstaltung von Gastspielen mit den damit notwendig einhergehenden Änderungen an der Inszenierung wegen der unterschiedlichen Bühnen- und Raumverhältnisse ging, nicht aber um die Vorstellung, dass auch für die „Heimspiele“ eine Übertragung
Aufführungsrechts notwendig gewesen wäre. Randnummer 84 In den anderen Verträgen kommt sogar positiv zum Ausdruck, dass die Beteiligten nur oder jedenfalls im Schwerpunkt von Rechten nach §§ 73ff. UrhG ausgegangen sind: „Der Gast ist damit einverstanden, dass seine Inszenierung ganz oder teilweise auf Bild- und / oder Tonträger aufgezeichnet und ausgestrahlt wird. Die Leistungsschutzrechte i. S. v. § 73ff. UrhG in der jeweiligen Fassung werden an das Theater abgetreten.“ (Hessisches Staatstheater vom 08.01.2009 – Lulu, Bl. 100, 167 GA) und „Der Gast räumt der Bühne für ihre Veranstaltungen die ausschließlichen sowie zeitlich und räumlich unbeschränkten Rechte ein (insbesondere nach den §§ 73ff. UrhG), sei Werk / seine Leistung in unveränderter Form zu nutzen und zu verwerten (Theater G… – Atropa, Bl. 101, 162 GA) sowie „Der Gast räumt der Bühne für ihre Veranstaltungen die ausschließlichen sowie zeitlich und räumlich unbeschränkten Rechte, insbesondere nach §§ 73ff. UrhG, ein, sein Werk / seine Leistung in unveränderter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu nutzen und zu verwerten. Darin ist insbesondere auch das Recht zur Aufnahme und Wiedergabe durch Bild- und / oder Tonträger sowie Bildtonträger und das Recht zu Direktwiedergaben, auch im Rundfunk (insbesondere Hörfunk und Fernsehen), enthalten“ (Schauspiel D… vom 11.04.2005 - Zement, Bl. 90 GA; dafür, dass sich in dem Vertrag mit dem Schauspiel D… vom 08.05.2007 – Tochter der Luft (Bl. 97 GA), bei dem die Seite mit der Urheberklausel fehlt, insoweit günstigere Klauseln fänden, hat der Senat keine Anhaltspunkte). Denn der Verweis auf §§ 73 ff. UrhG wäre überflüssig, wenn die Klägerin bereits Nutzungs- und Verwertungsrechte an einem Werk i.S.
G oder einer Bearbeitung i.S.
G eingeräumt hätte (Stang in Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht, 12. Edition, Stand: 01.04.2016, UrhG § 73 Rn 22). Dies gilt auch dann, wenn die Inszenierung der Klägerin in denselben Verträgen als „sein Werk/seine Leistung“ bezeichnet wird. Das Gericht sieht darin lediglich das Bemühen, die Arbeitsergebnisse der Klägerin umfassend zu umschreiben. Randnummer 85 bb)
G oder Bearbeitungen i.S.
G geschaffen haben sollte oder die Vertragsbeteiligten von der Einräumung von Nutzungsrechten an solchen Werken oder Bearbeitungen ausgehen, folgt daraus nicht ohne weiteres die Anwendung
ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Nr. 7 Buchst. c) UStG auf die streitigen Umsätze. Für die Sachentscheidung kommt es darauf an, von welchen urheberrechtlichen Ansprüchen die Beteiligten in den Regieverträgen ausgegangen sind (s. im Folgenden unter [2]). Sind die Beteiligten vom Entstehen eines Werks i.S.
G oder einer Bearbeitung i.S.
G ausgegangen, handelt es sich um einheitliche Leistungen, bei denen sich die Klägerin zur Erstellung der Inszenierung, zur Übertragung von Nutzungsrechten daran und zur Erfüllung weiterer Pflichten (insbesondere Anwesenheitspflichten und Terminvorgaben) verpflichtete (s. im Folgenden unter [3]) und die dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Nr. 7 Buchst. c UStG unterliegen. Im Übrigen unterliegen die Leistungen der Klägerin dem Regelsteuersatz (s. im Folgenden unter [4]). Randnummer 86
igner aus Vereinfachungsgründen auf die dem Leistungsaustausch zugrunde liegende zivilrechtliche Vereinbarung abzustellen ist, sofern dies nicht zu offensichtlich unzutreffenden steuerlichen Ergebnissen führt, sodass, wenn die Vertragspartner ausweislich der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung einvernehmlich von der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an einem Muster oder einem Entwurf ausgehen, der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist (Abschn. 12.7 Abs. 17 UStAE, zust. Ehrt in BeckOK UStG, 9. Ed. 01.03.2016, § 12 Nr. 7 Buchst. c) UStG, Rn. 25.2). Diese Auffassungen stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung
BFH, nach der es für die Bestimmung
Leistungsgegenstandes entscheidend auf die zivilrechtlichen Vereinbarungen ankommt (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 25.11.2004 V R 12/03, V R 33/04, BFH/NV 2005, 1152; vom 09.09.2015 XI R 21/13, BFH/NV 2016, 597 m.w.N.). Randnummer 87
BFH ist bei einem Umsatz, der ein Leistungsbündel darstellt, für die Frage, ob mehrere zusammenhängende Leistungen als eine Gesamtleistung zu behandeln sind, eine Gesamtbetrachtung erforderlich. In der Regel ist zwar jede Leistung als eigene selbständige Leistung anzusehen. Eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darf aber im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems auch nicht künstlich aufgespalten werden.
halb ist das Wesen bzw. sind die charakteristischen Merkmale
fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige gegenüber dem Leistungsempfänger mehrere selbständige Leistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht
Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist. Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere dann vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile dagegen Nebenleistungen darstellen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung
Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Dem Umstand, dass ein Gesamtpreis in Rechnung gestellt wird, kommt indizielle, aber keine allein entscheidende Bedeutung zu; dasselbe gilt für den Umstand, dass Leistungen aufgrund einer einzigen Vertragsgrundlage erbracht werden (BFH, Urteil vom 08.09.2011 V R 5/10, BStBl II 2012, 620, II. 2. der Gründe m. w. N.). Randnummer 89 Der EuGH geht ebenfalls von dem Grundsatz aus, dass im Hinblick auf die Mehrwertsteuer jede Leistung in der Regel als eigene und selbständige Leistung zu betrachten ist. Allerdings sind auch nach der Rechtsprechung
Gerichtshofs mehrere formal eigenständige Leistungen, die getrennt erbracht werden und damit jede für sich zu einer Besteuerung oder Befreiung führen könnten, unter bestimmten Umständen als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht voneinander unabhängig sind. Ein einheitlicher Umsatz liegt namentlich vor, wenn die Leistung
Steuerpflichtigen aus zwei oder mehreren Elementen oder Handlungen besteht, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine oder mehrere Leistungen die Hauptleistung und der oder die anderen Leistungen Nebenleistungen darstellen, die steuerlich ebenso zu behandeln sind wie die Hauptleistung. Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung
Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Zur Klärung der Frage, ob die erbrachten Leistungen mehrere voneinander unabhängige Leistungen oder eine einheitliche Leistung darstellen, sind die charakteristischen Merkmale
betreffenden Umsatzes zu ermitteln (EuGH, Urteil vom 16.04.2015 C-42/14 - Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, BFH/NV 2015, 941, Rn. 30 ff. m. w. N.). Randnummer 90 Davon ausgehend ergibt sich, dass die Erstellung der Inszenierung, sonstige Leistungen der Klägerin (wie z.B. die Präsenz bei bestimmten Anlässen sowie die Einhaltung von Terminen) und eine etwaige Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung darstellen, weil das Gesamtpaket aus der Sicht der Leistungsempfänger, der auftraggebenden Theater, erforderlich ist, um das jeweilige Stück auf die Bühne zu bringen. Randnummer 91
G kommt es darauf an, ob die Übertragung
Urheberrechts den Hauptzweck der Tätigkeit der Klägerin bildet (BFH, Urteile vom 21.10.2009 V R 8/08, BFH/NV 2010, 476; vom 03.12.2015 V R 61/14, BFHE 252, 177, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2016, 468). Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen kommt es dafür nach der Auffassung
Gerichts in Anbetracht der urheberrechtlich nicht einheitlich beurteilten und im Einzelfall schwierig einzuschätzenden Rechtslage darauf an, von welcher urheberrechtlichen Rechtslage die Beteiligten in den abgeschlossenen Verträgen ausgegangen sind. Dies ergibt sich aus den Vereinbarungen, die in den jeweiligen Verträgen zur Regelung urheberrechtlicher Ansprüche enthalten sind. Ausgehend von den unter I. 2. c) aa)
G oder Bearbeitungen i.S.
G ausgegangen sind. In diesen Verträgen sind die Theater davon ausgegangen, dass sie zur Aufführung der von der Klägerin inszenierten Stücke der Übertragung
Aufführungsrechts i.S.
G bedurften und dass ohne dieses Aufführungsrecht eine Verwertung der Regieleistungen nicht zulässig gewesen wäre. Daher fiel und stand die wirtschaftliche Verwertung der Regieleistung mit der Übertragung der Nutzungsrechte, die
halb der Hauptzweck der Tätigkeit der Klägerin war. Folglich sind die Leistungen der Klägerin in den vorgenannten Fällen dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG zu unterwerfen. Dies steht im Einklang mit einer in der Literatur vertretenen Auffassung, nach der eine nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG begünstigte Leistung immer dann vorliegt, wenn sie bestimmungsgemäß nur durch Übertragung urheberrechtlich geschützter Rechte genutzt werden kann (Klenk in Sölch/Ringleb, UStG,
G an einem Werk/einer Bearbeitung i.S. der §§ 2, 3 UrhG geschlossen haben. Denn die Verträge sind jeweils sehr detailliert ausgearbeitet und enthalten eine Vielzahl von Einzelregelungen. Dass die Vertragsbeteiligten unter diesen Umständen die bei Bejahung
Werk-/Bearbeitungscharakters wesentliche Einräumung
Aufführungsrechts nicht schriftlich fixieren, wohl aber die in der praktischen Auswirkung unwesentlichen Verwertungsrechte nach §§ 77 f. UrhG, erscheint fernliegend. Es kann dahinstehen, ob dann, wenn die Beteiligten sich über die urheberrechtliche Rechtslage geirrt und zu Unrecht das Entstehen eines Werks/einer Bearbeitung i.S. der §§ 2, 3 UrhG verneint hätten, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Einräumung
Aufführungsrechts bejaht werden könnte. Denn ein lediglich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gewonnener Leistungsinhalt kann nicht als Hauptzweck der Tätigkeit der Klägerin angesehen werden. Randnummer 93
Gerichts steht nicht im Widerspruch zu anderen in der Rechtsprechung und in der Finanzverwaltung geäußerten Auffassungen. Randnummer 94 Das FG Münster (Urteil vom 10.09.1991 15 K 6737/89 U, EFG 1992, 95) hat im Fall eines Bühnenbildners entschieden, dass
sen Umsätze nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c) UStG ermäßigt zu besteuern seien. Nach den tatsächlichen Feststellungen
FG Münster im damaligen Fall war die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem UrhG wesentlicher Inhalt der Leistungen
Bühnenbildners. Dabei hat das FG maßgeblich darauf abgestellt, dass der Kläger
dortigen Verfahrens nur Skizzen und Entwürfe gefertigt hatte, während die Bühnenbilder auf Grundlage dieser Entwürfe vom Theater selbst hergestellt worden waren. Randnummer 95 Das Sächsische FG (Urteil vom 23.07.2015 6 K 1157/12, juris) hat im Fall einer Choreografin entschieden, es könne in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem UrhG ergeben, dann den wesentlichen Inhalt der Vertragsbeziehungen ausmachten, wenn für die Aufführung eine Choreographie eigens durch die Bühne beauftragt werde, sofern ein urheberrechtlich geschütztes Werk vom Auftraggeber nur durch die Ausnutzung von Rechten an diesem Werk bestimmungsgemäß verwendet werden könne und ihm daher die entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt oder übertragen würden. Die Einräumung oder Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte bilde dann den wesentlichen Inhalt der Leistung. Die Herstellung
Werks gehe demnach als Vorstufe für die eigentliche Leistung in dieser auf, und zwar auch dann, wenn das Werkoriginal dem Auftraggeber überlassen werde. Randnummer 96 Die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 07.02.2014 IV D 2-S 7240/11/10002, BStBl I 2014, 273) meint, die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, müssten den wesentlichen Inhalt der Vertragsbeziehung ausmachen. Davon könne in der Regel ausgegangen werden, wenn für die Aufführung eines bestimmten Bühnenwerkes eigens ein Bühnen- oder Kostümbildner mit dem Entwurf
Bühnenbildes oder der Kostüme beauftragt werde. In diesen Fällen werde es der Auftrag gebenden Bühne regelmäßig gerade auf die schöpferische Leistung
beauftragten Bühnen- oder Kostümbildners ankommen, so dass ohne die Übertragung von Urheberrechten die Aufführung bzw. Inszenierung
Bühnenstückes in der beabsichtigten Form, nämlich im Rahmen eines eigens hierfür geschaffenen Bühnenbildes bzw. unter Verwendung der speziell hierfür angefertigten Kostüme rechtlich nicht möglich wäre. In diesen Fällen sei die Übertragung von Urheberrechten als prägender Bestandteil der Vertragsbeziehung anzusehen. Randnummer 97 Es ist hinsichtlich der drei vorgenannten Fallkonstellationen nicht ersichtlich, dass unter den geschilderten Umständen in Betracht gekommen wäre, dass die Beteiligten eine andere urheberrechtliche Rechtslage zugrunde gelegt hätten. Randnummer 98 FG Düsseldorf (Urteil vom 27.01.2010 5 K 1072/08 U, EFG 2010, 1079, 3. der Gründe) hat im Fall eines Choreografen, der eine Kampfkunstshow betreut hatte, entschieden, dass diesem die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c) UStG nicht zustehe, weil die Übertragung von Urheberrechten nicht Hauptbestandteil der einheitlichen Leistungen
Choreografen gewesen sei. Das FG Düsseldorf hat darauf abgestellt, dass zum einen das Honorar
Choreografen nach dem Trainingsaufwand bemessen war und zum anderen für den Fall der Veröffentlichung der Aufführung als Film oder im Hörfunk und Fernsehen die Verhandlung und Vereinbarung eines gesonderten Entgelts vorgesehen war. Insoweit geht offenbar auch das FG Düsseldorf davon aus, dass die Übertragung von Rechten gemäß §§ 77 f. UrhG der Annahme
Werkcharakters entgegensteht. Randnummer 99 3. Soweit es zur Umqualifikation von Umsätzen kommt (16%/19% in 7%), sind die nach Durchschnittssätzen berechneten Vorsteuern zu korrigieren. Die Vorjahresumsatzgrenze nach § 69 Abs. 3 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung – UStDV – lag in allen Streitjahren bei 61.356,00 €, sodass die Möglichkeit
Ansatzes der Vorsteuer nach Durchschnittssätzen komplett entfällt, wenn der neue Gesamtumsatz
Vorjahrs diese Schwelle übersteigt. Für selbständige Bühnenregisseure liegt der Durchschnittssatz bei 3,6 %
Umsatzes. Es ist für die Bemessung der Vorsteuer und auch für die Berechnung der Umsatzgrenze vom Umsatz ohne Umsatzsteuer (Nettoumsatz) einschließlich eventuell steuerfreier Umsätze aus dem betreffenden Tätigkeitsfeld auszugehen (Umkehrschluss aus § 69 Abs. 2 UStDV, sofern die Steuerbefreiung nicht auf den in dieser Norm genannten Vorschriften beruht; BFH, Urteil vom 11.08.1994 XI R 99/92,BStBl II 1995, 346). Daher führt die Anwendung
ermäßigten Steuersatzes statt
Regelsteuersatzes zu einer Erhöhung
Gesamtumsatzes i. S. d. § 69 UStDV. Allerdings hat die Klägerin in 2006 und 2007 Vorsteuern aus Rechnungen anderer Unternehmer erklärt. Da der Beklagte gegen diese keine Einwendungen erhoben hat, geht der Senat davon aus, dass für diese Beträge die Abzugsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegen, sodass mindestens diese Vorsteuerbeträge anzusetzen sind. Randnummer 100 Insgesamt ergeben sich nach den vorstehenden Grundsätzen die folgenden Auswirkungen: Randnummer 101 Oper H… 05.06.2003 (Bl. 82) 33.000,00 € Theater E… 24.06.2005 (Bl. 89, 143) 24.900,00 € Theater E… 28.01.2005 (Bl. 87) 26.600,00 € Theater E… 13.06.2006 (Bl. 85) 17.733,00 € 8.867,00 € Theater E… (Peleas) (Bl. ?) 25.004,00 € F… Schauspiel 03.01.2007 (Bl. ?) 30.154,70 € Summe 33.000,00 € 51.500,00 € 42.737,00 € 39.021,70 € - € - € Umsätze 16%/19% alt 52.154,00 € 51.292,00 € 99.859,00 € 56.239,00 € 44.957,00 € 33.193,00 € Änderung Umsätze 16% (ab 2007 19%) - 28.448,28 € - 44.396,55 € - 36.842,24 € - 32.791,34 € - € - € Umsätze 16%/19% neu 23.705,72 € 6.895,45 € 63.016,76 € 23.447,66 € 44.957,00 € 33.193,00 € Umsätze 7% alt 5.140,00 € 7.196,00 € 6.149,00 € 5.140,00 € 7.009,00 € 13.032,00 € Änderung Umsätze 7% 30.841,12 € 48.130,84 € 39.941,12 € 36.468,88 € - € - € Umsätze 7% neu 35.981,12 € 55.326,84 € 46.090,12 € 41.608,88 € 7.009,00 € 13.032,00 € Gesamtumsatz 69 UStDV alt 57.294,00 € 58.488,00 € 106.008,00 € 61.379,00 € 51.966,00 € 46.225,00 € Gesamtumsatz 69 UStDV neu 59.686,85 € 62.222,29 € 109.106,88 € 65.056,53 € 51.966,00 € 46.225,00 € angesetzte VoSt aus Rechnungen alt - € - € - € - € - € - € erklärte VoSt aus Rechnungen - € - € 834,15 € 1.226,55 € - € - € angesetzte VoSt Durchschnittssatz alt 2.062,62 € 2.105,59 € 3.816,31 € - € 1.870,81 € 1.664,11 € anzusetzende VoSt neu 2.148,73 € 2.240,00 € 834,15 € 1.226,55 € - € 1.664,10 € Änderung USt insgesamt - 2.478,95 € - 3.868,70 € - 116,72 € - 4.904,08 € - € - € Randnummer 102 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Die Klägerin hat insgesamt eine Umsatzsteuerminderung um 49.929,94 € beantragt und eine solche um 11.368,46 € erreicht, was einer Erfolgsquote von 23 % entspricht. Randnummer 103 Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen Leistungen von Bühnenregisseuren nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c) UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist. Randnummer 104 Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorfahren war nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für erforderlich zu erklären. Randnummer 105 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung analog. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001272295
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