Zugang eines Rechtsanwalts zu Informationen der Bundesrechtsanwaltskammer als Behörde des Bundes; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; Drittbeteiligungsverfahren Leitsatz Die Bundesrechtsanwaltskammer ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts Behörde i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. (Rn.23) Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Entscheidungen vom 5. und 9. März 2015 verpflichtet, 1. dem Kläger – soweit nicht bereits geschehen – ungeschwärzte Kopien des Protokolls der 141. Hauptversammlung der Beklagten vom 26. September 2014 mit Ausnahme der bislang geschwärzten Namen, Funktionsbezeichnungen und Wohn- bzw. Sitzorte derjenigen Personen, die mit Wortmeldungen an den Beratungen teilgenommen haben, zu überlassen, 2. den Antrag des Klägers, ihm Kopien der bislang geschwärzten Teile des Protokolls der 141. Hauptversammlung der Beklagten vom 26. September 2014 zu überlassen, hinsichtlich der bislang geschwärzten Namen, Funktionsbezeichnungen und Wohn- bzw. Sitzorte derjenigen Personen, die mit Wortmeldungen an den Beratungen teilgenommen haben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, und 3. den Antrag des Klägers, ihm Kopien des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen der über die Beklagte für die regionalen Rechtsanwaltskammern geschlossene D&O-Gruppenversicherung bei der C... zu überlassen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger ¼ und die Beklagte ¾. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist Rechtsanwalt und begehrt von der beklagten Bundesrechtsanwaltskammer Zugang zu Informationen. Randnummer 2 Der Kläger ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer K... und hat gegen diese in einem anwaltsgerichtlichen Verfahren die Feststellung erstritten, dass die Kammer nicht berechtigt sei, für die Erledigung von Verwaltungsaufgaben im Zuge der beruflichen Bildung von Rechtsanwaltsfachangestellten privatrechtlich organisierte Anwaltsvereine heranzuziehen (BGH, Urteil vom 10. März 2014 – AnwZ (Brfg) 67/12 –, juris Rn. 5). Daran anknüpfend führt er nun eine Amtshaftungsklage gegen die Kammer. Nachdem ihm die Kammer mitgeteilt hatte, für sie bestehe über die Beklagte eine D&O-Versicherung („Manager-Haftpflichtversicherung“) bei einem bestimmten Versicherungsunternehmen, deren Prämie in den von den Rechtsanwaltskammern an die Beklagte zu entrichtenden Beiträgen enthalten sei, begehrte der Kläger mit Schreiben vom 6. Februar 2015 von der Beklagten unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zwei Informationen, nämlich zum Einen eine Kopie des Versicherungsscheines und der aktuellen Versicherungsbedingungen, zum Anderen die Teilnehmerliste, das Protokoll und die getroffenen Beschlüsse der „großen Hauptversammlung“ der Beklagten vom 26. September 2014 sowie Information über die Kosten der Versammlung. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 5. März 2015 bestätigte die Beklagte, dass eine entsprechende Versicherung abgeschlossen worden sei. Die Unterlagen lägen der Kammer des Klägers vor, mit der in Verbindung sich zu setzen er gebeten werde. Hinsichtlich der 141. Hauptversammlung könne der Auskunft nicht nachgekommen werden, da sie gemäß § 3 der Geschäftsordnung nicht öffentlich sei, so dass eine Herausgabe des Protokolls die Rechte der Mitglieder verletze. Es stehe dem Kläger frei, sich bei seiner Kammer über den Gegenstand der Beratungen, die Position seiner Kammer und die getroffenen Beschlüsse zu informieren. Mit E-Mail vom 9. März 2015 bat der Kläger um einen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 9. März 2015 vertrat die Beklagte die Auffassung, zwar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, aber keine Behörde im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne zu sein, da sie keine Verwaltungsakte erlasse. Daher sei sie nicht auskunftsverpflichtet und könne auch keine Rechtsmittelbelehrung erteilen. Zudem unterliege sie nur der Rechtsaufsicht des BMJV und damit nur einer beschränkten Unterrichtungspflicht; ein Auskunftsbegehren eines Dritten nach dem IFG könne nicht weiter gehen als die aufsichtsrechtlichen Befugnisse. Randnummer 5 Mit der am 12. März 2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Informationsbegehren weiter. Er meint, die Beklagte sei Behörde i.S.v. § 1 Abs. 1 IFG. Hinsichtlich der Versicherung ergebe sich sein Anspruch zudem aus § 810 BGB, da der Bestand einer Haftpflichtversicherung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeitshaftung Auswirkungen auf die Regulierung eines Amtshaftungsschadens haben könne. Zudem habe die Rechtsanwaltskammer K... ihn zwischenzeitlich ihrerseits hinsichtlich des aktuellen Versicherungsscheins und der aktuellen Versicherungsbedingungen an die Beklagte verwiesen, weil diese Unterlagen dort nicht vorlägen. Er hat zunächst den Antrag angekündigt, Randnummer 6 die Beklagte zu verpflichten, ihm jeweils eine gut lesbare Kopie Randnummer 7 1. des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen der über die Beklagte für die regionalen Rechtsanwaltskammern geschlossene D&O-Gruppenversicherung bei der C..., Randnummer 8 2. des Protokolls, der Liste der teilnehmenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und der auf der großen Hauptversammlung der Beklagten vom 26. September 2014 in Köln getroffenen Beschlüsse Randnummer 9 zu überlassen, Randnummer 10 hilfsweise, Randnummer 11 ihm Informationszugang auf sonstige Weise i.S.v. § 1 Abs. 2 IFG zu den begehrten Informationen zu ermöglichen. Randnummer 12 Die Beklagte hat dem Kläger nach Klageerhebung ein teilgeschwärztes Protokoll der Beratungen der 141. Hauptversammlung zukommen lassen, aus dem sich die Teilnehmer, die getroffenen Beschlüsse sowie die Beratungsinhalte ergeben. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Randnummer 13 Im Übrigen beantragt die Beklagte, Randnummer 14 die Klage abzuweisen, Randnummer 15 weil einem weiter gehenden Informationszugang Ausschlussgründe entgegenstünden. Bezüglich des Versicherungsscheins und der aktuellen Versicherungsbedingungen liege ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vor, da durch das Bekanntwerden der Verhandlungsspielraum des Versicherungsunternehmens mit anderen Interessenten eingeengt würde und Konkurrenten einen Informationsvorteil hätten. Dem entsprechend habe auch der Versicherungsmakler gebeten, die Police vertraulich zu behandeln. Randnummer 16 Hinsichtlich der geschwärzten Teile des Protokolls stellte die Offenlegung eine Beeinträchtigung behördlicher Beratungen dar. Betroffen sei nicht nur die Willensbildung innerhalb der Hauptversammlung, sondern auch die Willensbildung gegenüber anderen Behörden, etwa dem BMJV in der Frage der Befreiung der Syndici von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Wären Informationen über derartige Beratungen zu veröffentlichen, bestünde die Gefahr, dass sich einzelne Mitglieder der Hauptversammlung in der Beratung sachwidrig zurückhielten, um sich gegenüber der (Fach-) Öffentlichkeit nicht zu exponieren. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 18 1. Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Randnummer 19 2. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 VwGO zulässig. Eine Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs nach § 112a Abs. 1 BRAO ist nicht gegeben, da es vorliegend allein um die Entscheidung über das auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) gestützte Akteneinsichtsgesuch des Klägers geht, das nicht in einem untrennbaren Verhältnis zu einer der in § 112a BRAO genannten Entscheidungen steht (vgl. dazu VGH BW, Beschluss vom 28. April 2014 – 9 S 203/14 –, juris). Randnummer 20 3. Die Klage ist als Verpflichtungs-Untätigkeitsklage gemäß §§ 42 Abs. 1, 75 VwGO zulässig. Die Beklagte ist als Teil der mittelbaren Bundesverwaltung i.S.v. Art. 86 GG Behörde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG (Schoch, IFG 2. Aufl., § 1 Rn. 163 ff., 166; vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. August 2014 – OVG 12 B 14.12 –, juris Rn. 18 zur Rechtsanwaltskammer Berlin nach § 2 Abs. 1 IFG Bln). Sie übt auch hoheitliche Befugnisse aus, indem sie gemäß § 178 BRAO Beiträge erhebt und gemäß § 191a Abs. 2 BRAO eine Berufsordnung beschließt. Dass die Entscheidung über das Informationsgesuch als Verwaltungsakt ergeht, ergibt sich aus § 9 Abs. 4 IFG: Die dort genannte Verpflichtungsklage setzt einen solchen begriffsnotwendig voraus (ebenso Schoch, IFG 2. Aufl., § 9 Rn. 9). Randnummer 21 Vorliegend bedurfte es nicht des nach § 9 Abs. 4 IFG grundsätzlich erforderlichen Widerspruchsverfahrens. Da die gemäß § 176 Abs. 2 BRAO der Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unterstehende Beklagte gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO für den Erlass eines Widerspruchsbescheides selbst zuständig wäre und sie mit ihrem Schreiben vom 9. März 2015 klar zu erkennen gegeben hat, dass sie den Antrag des Klägers des Klägers nicht förmlich zu bescheiden gedenke, ist ein Widerspruchsverfahren ausnahmsweise entbehrlich(BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1971 – V C 70.70 –, BVerwGE 37, 87 = juris Rn. 7) und die Klage mangels Bescheidung als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Wegen der Ablehnung der Bescheidung durfte die Klage auch ohne Beachtung der Dreimonatsfrist erhoben werden. II. Randnummer 22 Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, da die Entscheidung der Beklagten, ihm Informationszugang zu versagen, rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf Zugang zu dem Protokoll der 141. Hauptversammlung der Beklagten mit Ausnahme der im Tenor genannten personenbezogenen Daten Dritter. Insoweit und hinsichtlich der Versicherungsunterlagen ist die Sache nicht spruchreif mit der Folge, dass der Klage teilweise, nämlich mit der Verpflichtung zur Neubescheidung, stattzugeben ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Randnummer 23 1. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger ist als natürliche Person „jeder“. Die Beklagte ist – wie oben ausgeführt – Behörde des Bundes. Die begehrten Informationen sind schließlich im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung angefallen und dienen damit amtlichen Zwecken i.S.v. § 2 Nr. 1 IFG. Randnummer 24 2. Die vom Beklagten geltend gemachten Ausschlussgründe stehen dem Anspruch auf Informationszugang nicht in der Weise entgegen, dass die Klage abweisungsreif wäre. Die Darlegungslast liegt insofern beim Beklagten. Dieser muss das Vorliegen von Ausschlussgründen plausibel darlegen; dabei müssen die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2012 – VG 2 K 177.11 –, juris Rn. 31). Randnummer 25
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