Rechtsmissbräuchlicher Prozesskostenhilfeantrag - Richterablehnung - versäumte Berufungseinlegungsfrist - Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist wegen Mittellosigkeit Leitsatz
(1)Eine mittellose Partei, die eine gegen sie ergangene Entscheidung mit der Berufung angreifen will, kann sich zunächst darauf beschränken, innerhalb der Berufungsfrist einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst der entsprechenden Belege beim Prozessgericht einzureichen und nach der Bewilligung innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Berufung sowie ggf. innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Berufung beantragen. Eine Partei, die um Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel nachsucht, ist bei noch laufendem Prozesskostenhilfeverfahren schuldlos verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten, wenn sie Anlass hat, auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu vertrauen. Dieses Hindernis entfällt mit der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ( vgl. BAG 3. Juli 2013 - 2 AZN 250/13 - Rn. 5; BGH 30. Mai 2017 - III ZB 54/16 - Rn. 6 jeweils mwN. ). Entsprechendes gilt für die Begründungsfrist ( vgl. BAG 3. Juli 2013 - 2 AZN 250/13 - Rn. 5 mwN. ). Randnummer 14 (
- a)Für den Fall, dass Prozesskostenhilfe versagt und die Entscheidung - wie hier - der Partei erst nach dem Ablauf der Berufungsfrist bekannt gegeben wird, bleibt der Partei nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine kurze Zeit von höchstens drei bis vier Tagen für die Überlegung, ob sie die Berufung auf eigene Kosten durchführen will. Dann beginnt die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO für den Wiedereinsetzungsantrag und die mit ihm zu verbindende Einlegung der Berufung ( vgl. BAG 3. Juli 2013 - 2 AZN 250/13 - Rn. 5; BGH 30. Mai 2017 - III ZB 54/16 - Rn. 6 jeweils mwN. ). Entsprechendes gilt für die Frist zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Berufung nach § 234 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO ( vgl. BAG 3. Juli 2013 - 2 AZN 250/13 - Rn. 5 mwN .). Randnummer 15 (
- b)Das gilt auch dann, wenn das Gericht - wie hier - nicht die Mittellosigkeit der Partei, sondern die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hat. Zwar bessern sich die finanziellen Möglichkeiten der Partei nicht dadurch, dass die beantragte Prozesskostenhilfe versagt wird. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Partei nunmehr noch nach dem Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO, begrenzt allein durch die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen könnte oder die Partei Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren wäre. Anderenfalls hätte es die mittellose Partei in der Hand, den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung der Vorinstanz über ein Jahr lang oder auch noch länger in der Schwebe zu halten. Dies würde den inneren Grund der Wiedereinsetzung bei Mittellosigkeit verkennen. Die mittellose Partei soll nicht schlechter stehen als eine vermögende. Deshalb wird ihr die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe und der Wiedereinsetzung eingeräumt. Dabei entschuldigt nicht die bloße Mittellosigkeit die Versäumung der Rechtsmittelfrist. Ein Verschulden ist vielmehr nur dann und so lange ausgeschlossen, wie ein - in seinem Ausgang auch von den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abhängendes - Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe läuft und die Partei annehmen darf, es werde Erfolg haben. Das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis besteht demnach nicht in der Mittellosigkeit der Partei, sondern im Fehlen einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag. Dieses Hindernis entfällt mit der Bekanntgabe der erbetenen Entscheidung und dem Ablauf der für den Fall der Ablehnung einzuräumenden kurzen Überlegungsfrist (vgl. BAG 3. Juli 2013 - 2 AZN 250/13 - Rn. 6; BGH 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08 - Rn. 7 ). Randnummer 16