Anrechnung einer Steuererstattung als Einkommen auf Leistungen der Grundsicherung - Absetzung eines Freibetrags Orientierungssatz 1. Eine Steuererstattung stellt beim Bezug von Leistungen der Grundsic
§ 328Abs.
1 Nr. 3 und Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) ergangenen Bescheid vom
- Juni 2013 in der Fassung des Bescheides vom
- Juli 2013 bereits (endgültig) bewilligten SGB II-Leistungen (Februar 2012 = 333,31 €; März 2012 bis Juli 2012 = monatlich 253,31 €) stehen ihm nicht zu. Die für die Zeit vom
- Februar 2012 bis
- Juli 2012 über die genannten Beträge hinaus vorläufig bewilligten und gezahlten Leistungen in einer Gesamthöhe von 2.057,72 € hat der Kläger zu erstatten (vgl § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr
§ 328Abs.
3 SGB III). Zu Recht hat der Beklagte die Einkommensteuererstattung als einmaliges Einkommen des Klägers bewertet und außer der Versicherungspauschale keine weiteren Absetzungen vorgenommen und die Steuererstattung auch nicht als Betriebseinnahme im Rahmen der Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigt. Randnummer 16 Streitgegenstand des Rechtstreits sind (höhere) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom
- Februar 2012 bis zum
- Juli
- Sein Begehren verfolgt der Kläger zulässigerweise mit der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 iVm § 54 Abs. 4 SGG) Randnummer 17 Der Kläger hat gemäß § 19 iVm § 7 SGB II einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im streitigen Zeitraum. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld (Alg) II; leistungsberechtigt sind Personen, die das
- Lebensjahr vollendet und das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 7 Abs. 1 Nr 1 SGB II, erwerbsfähig (Nr 2)und hilfebedürftig (Nr 3)sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Der durch Leistungen zur Grundsicherung zu deckende Hilfebedarf des Klägers iS des § 9 SGB II geht jedoch nicht über den von dem Beklagten zuletzt mit Bescheid vom
- Juli 2013 festgestellten Umfang hinaus. Nach § 9 Abs.
§ 19Abs.
3 Satz 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt ua nicht aus zu berücksichtigendem Einkommen decken kann. Dem Bedarf des Klägers nach § 20 Abs. 1 SGB II und § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind dementsprechend das Einkommen des Klägers in Gestalt der auf monatliche Beträge aufgeteilten, im Januar 2012 zugeflossenen Einkommensteuererstattung gegenüberzustellen. Randnummer 18 Der konkrete Bedarf des Klägers für den streitgegenständlichen Zeitraum ergibt sich - was zwischen den Beteiligten im Übrigen nicht streitig ist - aus den Regelleistungen gemäß § 20 SGB II iHv von 374 € monatlich und den nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmenden tatsächlichen KdU iHv von insgesamt 428,30 € monatlich. Für Februar 2012 ist zudem ein befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld iHv 80 € in Ansatz zu bringen. Randnummer 19 Dem sich daraus ergebenden Gesamtbedarf iHv von 882,30 (Februar 2012) bzw 802,30 € März bis Juli 2012) war Einkommen des Klägers aus der im Januar 2012 zugeflossenen Einkommensteuererstattung iHv 3.473,95 € gegenüberzustellen. Weiteres Einkommen des Klägers, auch solches aus der selbständigen Tätigkeit, hat der Beklagte nicht berücksichtigt. Das danach anzurechnende Einkommen des Klägers setzt sich aus dem monatlichen Anteil von 548,99 € der im Januar 2012 iHv 3.473,95 € erstatteten Steuern im Rahmen des sechsmonatigen Verteilzeitraums (Februar bis Juli 2012) zusammen. Randnummer 20 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, ist eine Steuererstattung, auch wenn sie - wie hier - in dem Bedarfszeitraum zugeflossen ist, der dem streitigen Bewilligungsabschnitt unmittelbar voran ging (Januar 2012), im Hinblick auf den laufenden, nicht unterbrochenen Leistungsbezug berücksichtigungsfähiges Einkommen iSv § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl BSG, Urteil vom
- September 2008 - B 4 AS 29/07 R = BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, Rn 18; BSG, Urteil vom
- Dezember 2008 - B 4 AS 48/07 R - juris Rn 10; BSG, Urteil vom
- Mai 2009 - B 4 AS 49/08 R - juris - Rn 12; BSG, Urteil vom
- Oktober 2009 - B 14 AS 64/08 R - juris - Rn 23; BSG, Urteil vom
- Februar 2015 - B 4 AS 29/14 R - juris - Rn 17). Die Steuererstattung als einmalige Einnahme war vorliegend aufgrund ihrer Höhe von 3.473,95 € nach § 11 Abs. 3 SGB II, beginnend ab dem auf den Monat des Zuflusses folgenden Monat (vgl Satz 2), also ab Februar 2012, iHv monatlich 578,99 € zu verteilen. Das Einkommen des Klägers war um die Versicherungspauschale von 30 € (vgl § 6 Abs. 1 Nr 1 Alg II/Sozialgeld-Verordnung) zu bereinigen, sodass sich insgesamt ein zu berücksichtigendes Einkommen iHv monatlich 548,99 € ergab. Randnummer 21 Die Absetzung eines Freibetrags nach § 11b Abs. 2 SGB II von der Einkommensteuererstattung kommt nicht in Betracht. Zweck des Freibetrages nach § 11b Abs. 2 SGB II ist es, die Aufnahme und Beibehaltung einer konkreten Erwerbstätigkeit - auch wenn diese nicht bedarfsdeckend ist - zu fördern, um Hilfebedürftigkeit iS des § 2 Abs.1 Satz 1 SGB II zumindest zu verringern (vgl zur Vorgängerregelung des § 30 SGB II BSG, Urteil vom
- Februar 2015 - B 4 AS 29/14 R - juris Rn 23). Anreize für die Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit vermag eine Steuererstattung jedoch schon deshalb nicht zu bieten, weil es an einem Bezug zu einer aktuell ausgeübten Erwerbstätigkeit fehlt (vgl zu diesem Erfordernis BSG, Urteil vom
- September 2011 - B 4 AS 180/10 R = SozR 4-4200 § 11 Nr 40 Rn 17). Eine Steuererstattung beruht allenfalls auf einer - unter Umständen sogar länger zurückliegenden - früheren Erwerbstätigkeit, hier im Jahr
- Die Entstehung eines Anspruchs auf eine Steuererstattung war hier im Übrigen von Umständen abhängig, die keinen Zusammenhang mit der im Streitzeitraum ausgeübten selbständigen Tätigkeit hatten. Vielmehr resultierte die Erstattung aus der nachträglichen Verminderung der Steuerlast der im Jahr 2008 ausgeübten abhängigen Beschäftigung des Klägers. Die Erstattung kann aus diesem Grund auch keine Betriebseinnahme aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers darstellen, zumal ein Gewinn aus dieser Tätigkeit im Streitzeitraum ohnehin nicht erzielt worden war. Randnummer 22 Auch das Steuerberaterhonorar kann nicht als mit der Erzielung der Einnahme verbundene notwendige Ausgabe iSv § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II abgesetzt werden, ungeachtet dessen, dass der Beklagte dieses Honorar bereits als Betriebsausgabe im Rahmen der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit in Ansatz gebracht hat. Auch hier gilt, dass sich diese Kosten nicht auf die im Streitzeitraum bzw im Januar 2012 aktuell ausgeübte Tätigkeit bezogen, sondern auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (vgl LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Mai 2015 - L 19 AS 1394/12 – juris Rn 19 ). Randnummer 23 War danach ein monatliches Einkommen des Klägers iHv 548,99 € anzurechnen, verbleibt ein durch Leistungen des Beklagten zu deckender Bedarf iHv 333,31 € (befristeter Zuschlag 80 € zzgl 253,31 € KdU für Februar 2012) bzw monatlich 253,31 € (KdU; März bis Juli 2012). Die darüber hinausgehend gezahlten vorläufigen Leistungen hat der Kläger nach 40 Abs. 2 Satz 1 Nr.
§ 328Abs.
3 SGB III zu erstatten, ohne dass es eines Rückgriffs auf die §§ 45, 48, 50 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) bedarf, und zwar Regelleistungen für Februar bis Mai 2012 iHv jeweils 322,36 € und KdU-Leistungen iHv monatlich 174,99 € für Februar bis Mai 2012 bzw iHv monatlich 34,16 € für Juni und Juli 2012, dh insgesamt 2.057,72 €. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 25 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001273843