; sie erklärte die Annahme des Mandats unter dem
gerückt sei (Schreiben vom
einer Einladung erkundigt und an mehreren Sitzungen der Antragsgegnerin als Gast teilgenommen. Randnummer 6 Hiergegen hat sich der Antragsteller an das Sozialgericht Berlin gewandt und im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Feststellung begehrt, dass er weiter Mitglied der Antragsgegnerin sei. Maßgeblich für die Wirksamkeit seiner Verzichtserklärung sei
O-VV) der entsprechend anzuwendende § 46 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG). Dieser verlange für einen wirksamen Mandatsverzicht eine Erklärung zur Niederschrift der Vorsitzenden der Antragsgegnerin, eines im Geltungsbereich des Gesetzes niedergelassenen Notars oder eines zur Vornahme von Beurkundungen ermächtigten Bediensteten einer deutschen Auslandsvertretung. Da es hieran fehle, sei der Verzicht auf sein Mandat unwirksam erklärt worden. Randnummer 7 Das Sozialgericht Berlin hat den Antrag mit Beschluss vom
Aufhebung der von ihm abgelehnten Beschlüsse der Antragsgegnerin sehe er kein Hindernis mehr, zukünftig seine Rechte als gewähltes Mitglied einzufordern und wahrzunehmen. Randnummer 9 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 10 den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juli 2015 aufzuheben und vorläufig festzustellen, dass er weiterhin Mitglied der Antragsgegnerin ist. Randnummer 11 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 12 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen und beruft sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen sozialgerichtlichen Beschlusses. Es sei im Übrigen nicht mit Treu und Glauben vereinbar, wenn der Antragsteller sich auf eine vermeintliche Formunwirksamkeit seiner Verzichtserklärung berufe,
dem er drei Jahre lang keinerlei Rechte und Pflichten als Mitglied der Antragsgegnerin wahrgenommen habe. II. Randnummer 14 Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Denn der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch für sein Begehren
vorläufiger Feststellung des Fortbestehens seiner Mitgliedschaft in der Antragsgegnerin mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 86b Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Randnummer 15 1.)
1 SGB V wählen die Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen in unmittelbarer und geheimer Wahl die Mitglieder der Vertreterversammlung. Die Wahlen erfolgen
den Grundsätzen der Verhältniswahl auf Grund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen. Die Psychotherapeuten wählen ihre Mitglieder der Vertreterversammlung entsprechend den Sätzen 1 und 2 mit der Maßgabe, dass sie höchstens mit einem Zehntel der Mitglieder in der Vertreterversammlung vertreten sind. Das Nähere zur Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung, einschließlich des Anteils der übrigen Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen, bestimmt die Satzung. Randnummer 16 a) Die Satzung der KV Berlin in der Fassung vom 07.03.1991, zuletzt geändert am 21. April 2016, enthält in den §§ 3 bis 6 Bestimmungen zur VV, insbesondere § 6 der Satzung zur Amtsdauer der VV und zum Ausscheiden von Vertretern. § 6 Abs. 2 der Satzung bestimmt dazu: Lehnt ein Gewählter die Wahl ab oder scheidet während der Amtsdauer der Vertreterversammlung ein Vertreter aus, so tritt der in dem Wahlvorschlag nächstfolgende Bewerber an seine Stelle. Sind auf dem Wahlvorschlag keine Bewerber mehr vorhanden, bleibt der Sitz unbesetzt. Das Nähere sowie die Voraussetzungen, unter denen eine
wahl durchzuführen ist, regelt die Wahlordnung (Anlage 1 der Satzung). Eine Bestimmung über die Voraussetzungen der Wirksamkeit eines Verzichts auf die Mitgliedschaft in der VV enthält weder das SGB V noch die Satzung der KV Berlin. Vielmehr wird für „das Nähere“ zum Ausscheiden von Vertretern der VV auf die WahlO-VV verwiesen. Randnummer 17 b) Die WahlO-VV enthält neben den Bestimmungen über den Wahlvorgang nur in § 8 Abs. 2 eine Regelung, die sich mit der
folge für ausgeschiedene Mitglieder beschäftigt. Danach tritt an die Stelle gewählter Vertreter, die die Wahl nicht angenommen haben oder die während der Amtsdauer der Vertreterversammlung ausscheiden, der gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 in dem Wahlvorschlag nächstfolgende Bewerber ein. Sind auf dem Wahlvorschlag keine Bewerber mehr vorhanden, bleiben die Sitze unbesetzt. Im Übrigen enthält auch die WahlO-VV keine eigenen Bestimmungen zur Wirksamkeit des Mandatsverzichts eines Mitglieds der Antragsgegnerin. Allerdings bestimmt § 10 WahlO-VV, dass bei Ungültigkeit einzelner Bestimmungen der Wahlordnung oder bei Regelungslücken das BWahlG und die Bundeswahlordnung in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung finden. Damit ist für die Feststellung der Wirksamkeit eines Mandatsverzichts eines Mitglieds der Antragsgegnerin durch eine lückenlose Verweiskette das BWahlG maßgeblich. Der Rückgriff auf andere Vorschriften und allgemeine Grundsätze des Wahlrechts ist damit ausgeschlossen. Randnummer 18 2.)
G in der hier vorzunehmenden entsprechenden Anwendung verliert eine Mitglied der Antragsgegnerin seine Mitgliedschaft bei dieser bei einem Verzicht auf sein Mandat. Der Verzicht ist
G in entsprechender Anwendung nur wirksam, wenn er zur Niederschrift des Vorsitzenden der Antragsgegnerin, eines deutschen Notars, der seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, oder eines zur Vornahme von Beurkundungen ermächtigten Bediensteten einer deutschen Auslandsvertretung erklärt wird. Die notarielle oder bei einer Auslandsvertretung abgegebene Verzichtserklärung hat der Vertreter dem Vorsitzenden der Antragsgegnerin zu übermitteln. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. Randnummer 19
G analog entscheidet der Vorsitzende der Antragsgegnerin in der Form der Erteilung einer Bestätigung der Verzichtserklärung über den Verlust der Mitgliedschaft
G.
G in einsprechender Anwendung scheidet das Mitglied der Antragsgegnerin mit der Entscheidung aus der VV aus. Eine Befugnis des Vorsitzenden, den Zeitpunkt des Ausscheidens abweichend festzusetzen, sieht das Gesetz aus Gründen der Rechtsklarheit und um jede Möglichkeit einer Einflussnahme auf die personelle Zusammensetzung der VV auszuschalten, nicht vor (vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
Vorstehendem nicht mit den Voraussetzungen des §§ 46 Abs. 3, 47 Abs. 3 Satz 1 BWahlG zu vereinbaren und deshalb rechtswidrig sind, die Entscheidung über den Verzicht auch nicht unverzüglich von Amts wegen getroffen (vgl. § 47 Abs. 3 Satz 2 BWahlG) und
den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt worden ist, ist der Mandatsverlust des Antragstellers mit dem tatsächlichen Zugang des Bestätigungsschreibens (vgl. § 8 Verwaltungszustellungsgesetz) wirksam und
entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 3 Satz 3 BWahlG unanfechtbar geworden. Denn
dieser Vorschrift kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen
Zustellung der Entscheidung die Entscheidung der Antragsgegnerin über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren beantragen;
O-VV hätte über einen solchen Antrag der Wahlprüfungsausschuss der Antragsgegnerin - im Sinne eines sozialgerichtlichen Vorverfahrens - entscheiden müssen. Randnummer 22 d) Der Antragsteller hat das Bestätigungsschreiben der Vorsitzenden der Antragsgegnerin
der Datumsangabe eines Faxes auf diesem Schreiben, das seinen Namen trägt und als Anlage seiner Antragsschrift beigefügt war, am
dem entsprechend anzuwendenden § 47 Abs. 3 Satz 3 BWahlG spätestens mit dem 11. Mai 2015 ab. Einen Antrag auf Entscheidung über den Verlust seiner Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren hat der Antragsteller jedoch niemals gestellt. Dass er hierüber nicht belehrt worden ist, ist unschädlich, weil das BWahlG keine dem § 66 SGG entsprechende Vorschrift enthält. Selbst wenn man in seiner Antragsschrift zur Einleitung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens einen Antrag
G sehen wollte, wäre der Antrag zu spät, weil er erst am 19. Mai 2015 beim Sozialgericht Berlin eingegangen ist. Randnummer 23 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4 GKG. Randnummer 24 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001273864
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.