Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit - Leistungsklage - Zwangsvollstreckung Leitsatz
(3)der Gründe) den interimsweisen Anspruch auf Beschäftigung analog der erstinstanzlichen Bescheidung des Teilzeitbegehrens nicht auf den Schutz des Persönlichkeitsrechtes zu stützen. Eine Gewährleistung von Persönlichkeitsrechtsentfaltung durch Arbeit wird bereits aus logischer Sicht nicht dadurch befördert, dass weniger gearbeitet zu werden braucht als der Arbeitgeber begehrt. Vielmehr verhilft das Arbeitsgericht Nürnberg dem arbeitnehmerseitigen Begehren auf interimsweise Verkürzung der Wochenarbeitszeit mit den Argumenten zum Durchbruch, widrigenfalls sei die Kindesbetreuung nicht gewährleistet und die dortige Klägerin bleibe im Kindesinteresse nur die Eigenkündigung. Die Verunmöglichung von Persönlichkeitsrechtsentfaltung durch Arbeit ist hier also erst mittelbare Folge, primär ist das Kindesinteresse. Randnummer 80 Im hier vorliegenden Fall könnte sich die Klägerin immerhin darauf berufen, der Schutz ihres Persönlichkeitsrechts bedürfe der Möglichkeit, im letzten Drittel der Elternzeit arbeiten zu gehen, auch wenn nach dem 12. August 2016 das Arbeitsverhältnis sowieso wieder wie ehedem durchgeführt werden wird. Ausdrücklich argumentiert die Klägerin so nicht; allerdings steht der Klägerin zum Wunsch nach Teilzeitarbeit während einer Elternzeit eine alternative Persönlichkeitsrechtsentfaltung zur Verfügung. Das Rechtsinstitut der Elternzeit dient gerade dazu, dass Männer wie Frauen ihre Persönlichkeit durch die Realisierung eines Kinderwunsches entfalten können. Das Institut soll die einander gerade in zeitlicher Hinsicht wiederstrebenden Interessenlagen hinsichtlich Beruf und Kind harmonisieren helfen. Es soll möglich sein, trotz Berufstätigkeit ein Kind zu haben. Dient die Elternzeit somit gerade der Persönlichkeitsentfaltung durch Mutterschaft, kann dies argumentativ der Persönlichkeitsentfaltung durch Arbeit im Zuge einer Teilzeitarbeit während der Elternzeit entgegengestellt werden. Einer vorläufigen Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers bedarf es deswegen nicht, weil die an der Teilzeitarbeit gehinderte Arbeitnehmerin – länger als gedacht – ihre Persönlichkeit durch die Betreuung des Kindes entfalten kann. Auch das Selbstbestimmungsrecht des Elternteiles reicht hier nicht soweit, als dass es eine vorläufige Beschäftigungspflicht legitimierte. Dies gilt jedenfalls dann, geht es – wie hier – um einen überschaubaren Zeitraum von einem halben Jahr.
- bb)Randnummer 81 Hinsichtlich der argumentativen Säule des allgemeinen Weiterbeschäftigungs-anspruches, dass er der Desintegration des Arbeitnehmers infolge Kündigungsausspruch oder Befristungsablauf entgegenwirke, vermag vorliegend ebensowenig zu greifen. Anders als bei Kündigung oder Befristung geht die Initiative für die Desintegration des Beschäftigten aus Betrieb oder Dienststelle nicht vom Arbeitgeber, sondern von der Arbeitnehmerin aus. Diese entschloss sich aus freien Stücken, für einen bestimmten Zeitraum das Interesse des Kindes über das Integrationsinteresse in den Betrieb zu stellen. Hierbei war der Klägerin bekannt, dass sich der Beklagte nicht gegen die Elternzeit, sehr wohl aber gegen die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit wird wehren können. Sie hat sich gleichwohl für dasjenige entschlossen, was sie für sich selbst und das aufgenommene Kind als das Zuträgliche erkannt hat, nämlich eine Elternzeit von 1,5 Jahren.
- c)Randnummer 82 Hinzuweisen bleibt darauf, dass die klägerseits befürchtete Ineffektivität des hiesigen Klageverfahrens zum Teil auch selbst zu verantworten ist. Zwischen der Ablehnung der Teilzeitarbeit durch Schreiben unter dem 16. Januar 2015 und der Klageanhängigkeit am 21. Juli 2015 liegt mehr als ein halbes Jahr. Diesen Zeitverlust hat die Klägerin sich selbst zuzuschreiben.
- d)Randnummer 83 Am Rande sei angemerkt, dass die ebenso randständige Einlassung der Klägerin, jedenfalls würden ihr Entgeltansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges zuwachsen, nicht als unbedenklich erscheint. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vom 19.08.2015 – 5 AZR 975/13 – Juris) schließt eine rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses das Entstehen von Annahmeverzugsansprüchen aus. Inwieweit hier zwischen Vollzeit- und Teilzeitarbeit, zwischen Elternzeit- und Betriebsübergangsfällen zu differieren ist, erscheint als nicht ganz deutlich (vgl. auch BAG vom 09.05.2006 – 9 AZR 278/05 – AP Nr. 47 zu § 15 BErzGG, unter IV.2.2.
- b)der Gründe). III. Randnummer 84 Die Kosten des Rechtsstreites haben die Parteien im Verhältnis ihres jeweiligen Unterliegens zu tragen, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. IV. Randnummer 85 Der Wert der Beschwer der Parteien durch dieses Urteil ist gem. §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff. ZPO festzusetzen. Die erkennende Kammer hat es als angemessen angesehen, sowohl das Unterliegen des Beklagten hinsichtlich der Abgabe der Willenserklärung als auch das Unterliegen der Klägerin hinsichtlich der vorläufigen Beschäftigung in Teilzeit mit jeweils eineinhalb Bruttomonatsentgelten zu bewerten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001273882