1 der Fortbildungsordnung. Die Zertifizierung der vom Kläger kritisierten Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere „C...“, sei zu Recht erfolgt. Der Gutachter Prof. Dr. U... sei nicht befangen gewesen. Das Gutachten habe auch der Einschätzung der spirituellen Arbeit des Klägers gedient. Es treffe zu, dass die im Zeitraum 2010 bis 2012 durchgeführte Veranstaltung des Klägers als Fortbildung zertifiziert worden sei. Allerdings habe es zum damaligen Zeitpunkt keine Hinweise auf spirituelle Elemente gegeben. Ein Antrag des Klägers auf Zertifizierung der aktuell stattfindenden Fortbildungsveranstaltung „Methoden tiefenpsychologischer und existentieller Psychotherapie“, Intensivseminare I – III, im Zeitraum
GO zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Veranstaltung, deren Zertifizierung der Kläger begehrt, bereits durchgeführt worden ist. Sein weiterhin bestehendes Rechtsschutzinteresse ergibt sich noch hinreichend daraus, dass teilnehmenden Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Fortbildungszertifikate für eine Mindestanzahl von Fortbildungspunkten erteilt werden können, die innerhalb eines der Antragstellung vorausgehenden Zeitraums von fünf Jahren erworben wurden (vgl. § 8 Abs. 3 der Fortbildungsordnung der Beklagten vom
KAG) nicht, dass auch ihre Veröffentlichung entbehrlich wäre. Vielmehr ist die Veröffentlichung einer Rechtsnorm aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geboten. Eine Veröffentlichung im Internet auf der Homepage der Beklagten genügt hierfür nicht. Zweck der Veröffentlichung ist u. a., dass klar erkennbar ist, welche Fassung des Textes der Fortbildungsordnung zu welchem Zeitpunkt verbindlich gelten soll, und dies jederzeit nachvollzogen werden kann. Dieser Zweck wird durch eine ausschließliche Veröffentlichung auf der Internetseite der Beklagten wegen der Möglichkeit, Inhalte zu verändern oder zu löschen, nicht in demselben Maße erreicht wie beispielsweise durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt. Soweit die Fortbildungsordnung somit als Satzung gelten soll, setzt dies ihre Veröffentlichung voraus. Die Beklagte wäre zum Erlass einer solchen Satzung aufgrund von § 4 Abs. 1 Nr. 3 BlnKAG befugt (vgl. zur Fortbildungsordnung der Berliner Ärztekammer [ABl. 2003, S. 5068] Urteil der Kammer vom 27. Februar 2012 – VG 9 K 150.12). Ob die Beklagte indes verpflichtet wäre, ihre Fortbildungsordnung als Satzung zu erlassen, bedarf hier keiner Entscheidung. Randnummer 15 Vorgaben zu Fortbildungen finden sich im Berliner Kammergesetz, der Hauptsatzung (vom 30. November 2013 in der Fassung der zweiten Änderung, ABl. 2014, S. 856, im Folgenden: HS) und der Berufsordnung (vom 30. November 2013 in der Fassung der ersten Änderung, ABl. 2014, S. 998, im Folgenden: BO) der Beklagten.
KAG haben die Kammern u. a. die Aufgabe, die berufliche Fortbildung ihrer Berufsangehörigen zu fördern. Die Beklagte kann Fortbildungsmaßnahmen organisieren und bescheinigen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 HS).
KAG gehört die berufliche Fortbildung zu den Berufspflichten der Mitglieder der Beklagten (auch § 4 Abs. 4 HS, § 15 Satz 1 BO). Sie haben einen Anspruch auf Teilnahme an von der Kammer durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 HS) und müssen ihre Fortbildungsmaßnahmen auf Verlangen der Beklagten nachweisen (§ 15 Satz 2 BO). Randnummer 16 Spezifische Regelungen zu den Inhalten von Fortbildungsveranstaltungen oder Anforderungen an die Zertifizierung von Fortbildungsveranstaltungen enthalten die genannten Vorschriften nicht. § 15 Satz 1 BO umschreibt die Fortbildungspflicht der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (im Sinne von § 2 Abs. 1 BO) jedoch dahingehend, dass diese zur Erhaltung ihrer beruflichen Fähigkeiten verpflichtet sind. Hieraus und aus der Festschreibung der Fortbildungspflicht als Berufs pflicht in § 4 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BlnKAG folgt für den Inhalt von Fortbildungen jedenfalls, dass diese erst nach der Approbation und somit nach dem Abschluss der Ausbildung der Psychotherapeutinnen und -therapeuten erfolgen. Dies setzt ein bestimmtes Niveau der Fortbildungsveranstaltung sowie die Ausrichtung auf einen spezifischen Teilnehmerkreis voraus. Ferner dürfen die Inhalte von Fortbildungsveranstaltungen nicht gegen Berufspflichten der Fortzubildenden verstoßen. An diese gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben knüpfen die Bestimmungen der Fortbildungsordnung der Beklagten an. § 1 FO betont, dass die Fortbildungspflicht nach der Approbation einsetzt.
1 FO dient die Fortbildung der Erhaltung, Aktualisierung und Entwicklung der fachlichen Kompetenz durch berufs begleitende Aneignung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Entwicklung. § 7 Abs. 1 FO bestimmt, dass die Inhalte einer Fortbildungsveranstaltung auf die berufliche Praxis anwendbar sein müssen, um diese zertifizieren zu können. Randnummer 17 Die vom Kläger durchgeführte Veranstaltung „Dreijährige Fortbildung in existenzieller und tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie und spiritueller Begleitung“ im Zeitraum September 2012 bis Februar 2015 erfüllt diese Anforderungen jedoch nicht. Die Veranstaltung richtete sich nicht spezifisch an Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, sondern an einen weit darüber hinausgehenden Teilnehmerkreis, und kann daher nicht als berufliche Fortbildung angesehen werden. Die Ausrichtung auf einen in diesem Sinne unspezifischen Teilnehmerkreis zeigt sich zunächst durch den vom Kläger zu Werbezwecken eingesetzten Flyer. Darin wird die streitgegenständliche Veranstaltung unter einem anderen Titel als „Methoden spiritueller Therapie – 3-jähriges Training Aufwachen – Persönlichkeit entfalten“ und nicht als psychotherapeutisches Methodenseminar angekündigt, und es werden als Zielgruppe „therapeutisch oder begleitend mit anderen Menschen“ arbeitende Personen benannt. Die Ausrichtung auf einen solch breiten Teilnehmerkreis war vom Kläger seinen Angaben zufolge so gewollt. Er hat Werbemaßnahmen zielgruppenorientiert durchgeführt. Der Flyer war demnach an Menschen gerichtet, die sich in den spirituellen Seminaren des Klägers um den spirituellen Weg und das Aufwachen bereits bemüht hatten, und zusätzlich die streitgegenständliche Veranstaltung besuchen sollten. Diese empfahl der Kläger diesen Personen, um ihnen zusätzlich das Erlernen der Bearbeitung persönlicher Konflikte und Blockierungen zu vermitteln. Die in dem Seminar gelehrten psychotherapeutischen Methoden und Übungen hält der Kläger für jeden für sinnvoll, dem es um den inneren Prozess der Transformation geht. Die Veranstaltung ist nach Mitteilung des Klägers so angelegt, dass sie auch für nichtapprobierte Psychologen, Sozialarbeiter, Seelsorger etc. geeignet ist. Der Kläger hat bestätigt, dass es sich bei der im Flyer beworbenen Veranstaltung um die hier im Streit stehende Veranstaltung handelt. Er hat diese Veranstaltung allein durchgeführt, zeitgleich hat kein anderes – spirituelles – Trainingsseminar stattgefunden. Randnummer 18 Die Ausrichtung der Veranstaltung auf einen offenen Teilnehmerkreis – deutlich über Psychotherapeuten und -therapeutinnen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes hinaus – spiegelt sich letztlich auch in der vom Kläger übersandten Teilnahmeliste der Veranstaltung wider. Nach Mitteilung der Beklagten, die auf einer Abfrage bei den Psychotherapeutenkammern der übrigen Bundesländer beruhte, befand sich unter den (deutschen) Teilnehmenden nur eine approbierte psychologische Psychotherapeutin. Das Gericht ist bei einer Internetrecherche bezüglich der Teilnehmerinnen und Teilnehmer darüber hinaus auf weitere Personen gestoßen, die sich selbst als ärztliche oder psychologische Psychotherapeuten, Diplom-Psychologen oder Heilpraktiker für den Bereich Psychotherapie bezeichnen. Diese machen jedoch weniger als die Hälfte der Teilnehmenden aus. Der Kläger hat Gegenteiliges nicht dargelegt. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass weniger als die Hälfte – wenn die Heilpraktiker ausgenommen werden, sogar weniger als ein Viertel – der Teilnehmenden über Kenntnisse, die Gegenstand der psychotherapeutischen Ausbildung sind, verfügten. Nach den Ausführungen des Klägers zum angesprochenen Teilnehmerkreis und der zielgruppenorientierten Werbung geht das Gericht davon aus, dass die beruflich sehr heterogene Zusammensetzung der Teilnehmenden nicht das Ergebnis eines zufälligen Anmeldeverhaltens, sondern vom Kläger intendiert war. Dem steht auch nicht entgegen, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Angabe des Klägers das ausführliche B...-Curriculum erhielten. Auch dieses formuliert den angesprochenen Teilnehmerkreis offen (s. S. 3 des Curriculums, Bl. 496 VV). Aus dieser Ausrichtung auf einen offenen Teilnehmerkreis bei einer Veranstaltung, die als Fortbildung in einem Psychotherapieverfahren zertifiziert werden sollte, schließt das Gericht, dass sie nicht geeignet war, die spezifische berufliche Kompetenz der Psychotherapeutinnen und -therapeuten zu erweitern. Die Veranstaltung konnte auch ohne die Vorkenntnisse, über die approbierte Psychotherapeutinnen und -therapeuten verfügen, besucht werden. Sie richtete sich daher offenbar nicht an ein berufliches Fachpublikum und kann daher schon deshalb nicht als Fortbildung angesehen werden. Randnummer 19 Zwar hat das Gericht in einer Entscheidung zu einer ärztlichen Fortbildungsveranstaltung zur Schmerz- und Triggerpunkt-Osteopraktik die Teilnahme von Physiotherapeuten und Heilpraktikern an dieser Veranstaltung als zulässig, insbesondere das Niveau der Veranstaltung nicht berührend, angesehen (vgl. Urteil der Kammer vom 27. Februar 2014 – VG 9 K 150.12 – UA S. 7 f.). Der entschiedene Fall zeichnete sich jedoch durch die Besonderheit aus, dass die dort gelehrten therapeutischen Maßnahmen auch – wenn nicht überwiegend – von diesen Berufsgruppe angewendet wurden. Ärzte und Physiotherapeuten ergänzen sich bei dieser Behandlung in ihrem patientenbezogenen Handeln, indem erstere den Befund erheben und die danach erforderliche Therapie verordnen und letztere die verordnete Therapie durchführen. Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall. Ein ähnliches Zusammenspiel zwischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten einerseits und Angehörigen anderer Berufsgruppen andererseits bei der Patientenbehandlung findet sich hier im Hinblick auf die Inhalte der streitgegenständlichen Veranstaltung nicht. Randnummer 20 Der Kläger vermochte aufgrund der Ansprache eines sehr heterogenen Teilnehmerkreises und der unterschiedlichen Werbung für die streitgegenständliche Veranstaltung auch nicht darzulegen, dass die Inhalte der Veranstaltung – wie von § 3 Abs. 2 FO verlangt – mit § 3 der Berufsordnung der Beklagten vereinbar sind.
2 BO sind bei der Berufsausübung die international anerkannten ethischen Prinzipien zu beachten. § 3 Abs. 3 BO verpflichtet Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten u. a., die Würde ihrer Patientinnen und Patienten unabhängig von deren Religion zu achten. Der Kläger hat die Veranstaltung einerseits als psychotherapeutische Fortbildung, andererseits als Trainingsseminar in Methoden spiritueller Therapie beworben. Das Ziel des Seminares ist laut Flyer, effektive Werkzeuge und Übungen für die eigene spirituelle Entwicklung zu erlernen. Der Prozess des „Aufwachens“ soll dadurch ermöglicht oder vertieft werden. Alle Methoden des Trainings werden in den Dienst der „Sieben Schritte zum Aufwachen“ gestellt. Diese Sieben Schritte wurden vom Kläger ebenfalls in einem Seminar zu Nahtoderfahrungen vorgestellt (Bl. 540 VV). Gerade auch durch den Flyer sollten potenzielle Teilnehmerinnen und Teilnehmer angesprochen werden, die ein Interesse an spiritueller Transformation gezeigt hatten. Der Flyer befand sich auf der Internetseite www.z....org, die zur spirituellen Arbeit des Klägers gehört. Da es sich bei der durch den Flyer beworbenen Veranstaltung um dieselbe handelt, deren Zertifizierung als Fortbildung der Kläger begehrt, spricht viel dafür, dass die im Flyer angesprochenen Inhalte auch tatsächlich Gegenstand der Veranstaltung waren. Es ist daher nicht hinreichend dargelegt worden, dass die Vermittlung von Methoden spiritueller Therapie von psychotherapeutischen Methoden klar abgegrenzt wird. Infolgedessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Anwendung der vermittelten Methoden § 3 Abs. 3 BO verletzt würde. Randnummer 21 Da somit bereits die Trennung von psychotherapeutischer Methodenvermittlung und spirituellem Seminar nicht hinreichend erkennbar ist, bedurfte es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Wissenschaftlichkeit der in der streitgegenständlichen Veranstaltung vermittelten Inhalte. Ebenso wenig kam es auf eine Auswertung der (gekürzten) Tonbandabschrift und der Teilnehmerprotokolle der Veranstaltung an. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass eine Zertifizierung einer Fortbildung vor deren Durchführung – anhand der dann verfügbaren Materialien – erfolgt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 FO), wobei eine nachträgliche Überprüfung
4 und 5 FO möglich bleibt. Randnummer 22 Eine Verpflichtung der Beklagten zur Zertifizierung ergibt sich nicht aus der vorangegangenen Zertifizierung der Fortbildung des Klägers im Zeitraum 2010–
des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 26 5.000,00 Euro Randnummer 27 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001274055
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