← Deutschland

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat L 13 SB 198/14 Urteil Bestimmung des Gesamtgrades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht § 69 Abs 1

Bestimmung des Gesamtgrades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht Orientierungssatz

  1. Aus einem Teil-GdB von 40 für ein psychisches Leiden, einem solchen von 20 für eine Wirbelsäulenfunktionsstörung und einem GdB von 30 für ein Schlafapnoe-Syndrom ist ein Gesamt-GdB von 50 zu bilden. (Rn.32)
  2. Dabei ist von dem höchsten Teil-GdB auszugehen. Verstärken sich die bestehenden Funktionsstörungen gegenseitig, so ist dieser heraufzusetzen. (Rn.33) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  3. Juli 2014, S 139 SB 709/11, Gerichtsbescheid Tenor Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
  4. Juli 2014 geändert sowie der Beklagten unter Änderung des Bescheides vom
  5. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  6. März 2011 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom
  7. August 2014 verpflichtet, bei dem Kläger mit Wirkung ab Februar 2015 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen. Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens in vollem Umfang zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB). Randnummer 2 Auf den Feststellungsantrag des Klägers vom
  8. Juli 2010 stellte der Beklagte mit Bescheid vom
  9. November 2010 bei ihm einen GdB von 30 fest. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom
  10. März 2011 setzte der Beklagte den Gesamt-GdB auf 40 herauf. Er legte hierbei folgende Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde: Randnummer 3
  11. psychische Minderbelastbarkeit (Einzel-GdB von 20), Randnummer 4
  12. Funktionsstörung der Wirbelsäule (Einzel-GdB von 30), Randnummer 5
  13. Funktionsstörung des rechten Kniegelenks (Einzel-GdB von 10). Randnummer 6 Mit der Klage bei dem Sozialgericht Berlin hat der Kläger einen GdB von 50 begehrt. Das Sozialgericht hat das Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Chirurgie Dr. T vom
  14. Juni 2012 eingeholt, der einen GdB von 40 vorgeschlagen hat. Der Sachverständige hat folgende Behinderungen ermittelt: Randnummer 7
  15. Wirbelsäulenleiden mit Versteifung (Einzel-GdB von 20), Randnummer 8
  16. leichte Funktionsstörung der Knie- und Sprunggelenke (Einzel-GdB von 10), Randnummer 9
  17. psychische Komorbidität mit Schmerzchronifizierung (Einzel-GdB von 20). Randnummer 10 Ferner hat das Sozialgericht das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. K vom
  18. November 2012 eingeholt, der bei dem Kläger eine leichtere seelische Anpassungsstörung und eine somatoforme Schmerzstörung festgestellt und mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet hat. Randnummer 11 Mit Gerichtsbescheid vom
  19. Juli 2014 hat das Sozialgericht die Klage über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren hinaus abgewiesen. Es ist hierbei im Wesentlichen den Sachverständigen gefolgt. Einen entsprechenden Ausführungsbescheid hat der Beklagte am
  20. August 2014 erlassen. Randnummer 12 Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Randnummer 13 Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten der den Kläger behandelnden Ärzte und des Gutachtens des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. S vom
  21. Juli
  22. Der Sachverständige hat nach der Untersuchung des Klägers den Gesamt-GdB auf 30 eingeschätzt. Hierzu hat er folgende GdB-relevante Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt: Randnummer 14
  23. depressive Störungen (Einzel-GdB von 20), Randnummer 15
  24. Wirbelsäulenfunktionsstörungen bei Verschleiß, operative Versteifung im Bereich der Lendenwirbelsäule L5/S1 2010 (Einzel-GdB von 20), Randnummer 16
  25. Kniegelenkfunktionsstörungen bei Verschleiß, operierte Ruptur des vorderen Kreuzbandes rechts 2003, Fußfehlform, Durchblutungsstörung der linken unteren Extremität, operativ versorgt 2014 (Einzel-GdB von 10). Randnummer 17 Auf den Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der Facharzt für Innere Medizin sowie für psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. Sch gehört worden. Im Gutachten vom
  26. April 2016 hat der Sachverständige den Gesamt-GdB mit 50 ab Februar 2015 bewertet. Hierzu hat er folgende GdB-relevante Funktionsbeeinträchtigungen ermittelt: Randnummer 18
  27. chronische bzw. rezidivierende depressive Störung, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Einzel-GdB von 40), Randnummer 19
  28. Wirbelsäulenfunktionsstörungen mit/bei degenerativen Bandscheiben- und Wirbelgelenkveränderungen; Zustand nach Versteifungsoperation (Einzel-GdB von 20), Randnummer 20
  29. Kniegelenkfunktionsstörungen bei degenerativen Gelenkveränderungen und Knorpelverschleiß, Zustand nach Teilresektion des Außenmeniskus im rechten Kniegelenk (Einzel-GdB von 10), Randnummer 21
  30. obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit Notwendigkeit der Maskenbeatmung, bisher unzureichend behandelbar (Einzel-GdB von 30). Randnummer 22 In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am
  31. Juni 2016 hat der Kläger sein Begehren auf den Zeitraum ab Februar 2015 beschränkt. Randnummer 23 Die Kläger beantragt, Randnummer 24 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
  32. Juli 2014 zu ändern sowie den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom
  33. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  34. März 2011 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom
  35. August 2014 zu verpflichten, bei ihm mit Wirkung ab Februar 2015 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen. Randnummer 25 Der Beklagte beantragt, Randnummer 26 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Er ist der Ansicht, dass seine Entscheidungen zutreffend sind. Randnummer 28 Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die zulässige Berufung des Klägers ist , soweit er diese aufrechterhalten hat, begründet. Randnummer 30 Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung eines GdB von 50 mit Wirkung ab Februar
  36. Randnummer 31 Nach den §§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) sind die Auswirkungen der länger als sechs Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehnergraden abgestuft entsprechend den Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz zu bewerten. Hierbei sind die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom
  37. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ heranzuziehen. Randnummer 32 Die psychischen Störungen des Klägers bedingen nach Teil B Nr. 3.7 der Anlage zu § 2 VersMedV einen Einzel-GdB von
  38. Der Sachverständige Dr. S hat nach der Untersuchung des Klägers festgestellt, dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum an einer depressiven Störung und an einer chronischen Schmerzstörung leidet. Hierbei handelt es sich nach der Überzeugung des Senats, der den einleuchtenden Ausführungen des Gutachters Dr. S folgt, um stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit und leichtgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten. Die Ansicht des in der ersten Instanz herangezogenen Sachverständigen K, bei dem Kläger lägen eine leichtere seelische Anpassungsstörung und eine somatoforme Schmerzstörung vor, die mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten seien, ist nicht überzeugend, da die chronische Schmerzstörung nicht als Somatisierungsphänomen im Rahmen der Depression zu betrachten ist, sondern eigenständige Funktionsbeeinträchtigungen zeitigt, die dementsprechend zu berücksichtigen sind. Randnummer 33 Die Wirbelsäulenfunktionsstörung ist nach Teil B Nr. 18.9 der Anlage zu § 2 VersMedV mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S, der bei dem Kläger mittelgradige funktionelle Einschränkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt festgestellt hat. Randnummer 34 Nach den übereinstimmenden Feststellungen der Sachverständigen rechtfertigen die Schäden der unteren Extremitäten, d.h. die Funktionseinschränkungen in beiden Kniegelenken, einen Einzel-GdB von
  39. Der Senat schließt sich dieser Bewertung an, da sie den Vorgaben in Teil B Nr. 18.14 der Anlage zu § 2 VersMedV entspricht. Randnummer 35 Für das im Februar 2015 festgestellte obstruktive Schlafapnoe-Syndrom ist nach Teil B Nr. 8.7 der Anlage zu § 2 VersMedV ein Einzel-GdB von 30 anzusetzen. Der Kläger bedarf einer nächtlichen Überdruckbehandlung mit Maske, die er schlecht toleriert, so dass die Behandlung nachts nicht ausreichend lang durchgeführt werden kann. Randnummer 36 Liegen – wie hier – mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Nach Teil A Nr. 3c der Anlage zur VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird. Randnummer 37 Bei dem Kläger ist der Gesamt-GdB danach mit Wirkung ab Februar 2015 auf 50 festzusetzen. Der Einzel-GdB von 40 für die psychischen Störungen ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S unter Berücksichtigung der mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewertenden Behinderungen durch das Schlafapnoe-Syndrom mit Wirkung ab Februar 2015 um einen Zehnergrad heraufzusetzen, da sich die Funktionsstörungen gegenseitig verstärken. Das Wirbelsäulenleiden ist nicht geeignet, eine Erhöhung zu rechtfertigen, da die Auswirkungen der Behinderungen, die teilweiser mechanischer, teilweise schmerzbedingter Natur sind, sich überschneiden. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens, wobei zu berücksichtigen war, dass der Beklagte trotz des überzeugenden Gutachtens des Dr. S auch für den Zeitraum ab Februar 2015, dem Hinzutreten des behandlungsbedürftigen Schlafapnoe-Syndroms, an seiner Gesamtbewertung des GdB festgehalten und damit eine streitige Entscheidung notwendig gemacht hat. Randnummer 39 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001274120

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.