Ende der Versicherungspflicht - kein Anordnungsanspruch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Feststellung einer auf Versicherungspflicht beruhenden Mitgliedschaft Leitsatz Zum vorläufigen Rechtsschutz gegen die Behandlung als obligatorisch freiwillig Versicherter. (Rn.6) Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt (Oder),
2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet der Vorsitzende über die Beschwerde allein, weil es sich um einen dringenden Fall i.S.d. genannten Vorschrift handelt, weil die Beteiligten über die Fortsetzung der versicherungspflichtigen Mitgliedschaft der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin streiten und von der Klärung dieser Rechtsfrage u.a. die Höhe der von der Antragstellerin zu erhebenden Beiträge anhängen. Außerdem begehrt die Antragstellerin von der Antragsgegnerin die Fortzahlung von Krankengeld über den
dem Vorbringen der Antragstellerin nicht streitigen Festsetzung neuer Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung - die Feststellung, dass die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin ab dem
4 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) ergebende, keiner Umsetzung durch Verwaltungsakt bedürftige Fortsetzung der Versicherung als freiwillige mit dem Tag
dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht suspendiert noch die Verpflichtung der Antragsgegnerin verbunden, die Antragstellerin weiterhin als versicherungspflichtiges Mitglied zu behandeln. Dieses Ziel kann die Antragstellerin nur im Wege einer einstweiligen Anordnung über die Verpflichtung der Antragsgegnerin erreichen, mit ihr ein bestehendes versicherungspflichtiges Versicherungsverhältnis über den 15. Juni 2015 hinaus fortzusetzen. Randnummer 4 4.) Für diese sinngemäß beantragte einstweilige Anordnung hat die Antragstellerin für die Zeit vor der Entscheidung durch den Senat keinen Anordnungsgrund und für den Zeitraum ab der Entscheidung durch den Senat keinen Anordnungsanspruch
2 Sätze 2 bis 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Randnummer 5 a) Zunächst fehlt es für Ansprüche für die Vergangenheit bis zum heutigen Zeitpunkt an der Eilbedürftigkeit und damit an einem Anordnungsgrund. Vorläufige Leistungen wären nur ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zu gewähren, da regelmäßig nur für die Befriedigung des gegenwärtigen und zukünftigen Bedarfes die besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung gegeben ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 30. Januar 2008, L 9 B 600/07 KR ER, zitiert
juris). Dies gilt auch für die hier begehrte Feststellung einer auf Versicherungspflicht beruhenden Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin. Da jedenfalls eine obligatorische freiwillige Mitgliedschaft der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin ab dem 16. Juni 2015 besteht und die Antragstellerin die Beitragserhebung gesondert anfechten kann, entsteht durch die aufgezeigte Beschränkung vorläufigen Rechtsschutzes nur für die Zukunft für sie weder eine Lücke im Krankenversicherungs- noch im Rechtsschutz. Randnummer 6 b) Ein Grund für das Fortbestehen einer versicherungspflichtigen Mitgliedschaft der Antragstellerin ab dem Zeitpunkt dieser Entscheidung ist derzeit nicht zu erkennen. Deshalb hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin zumindest jetzt zu Recht als obligatorisch freiwillig versichertes Mitglied behandelt.
4 SGB V setzt sich für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, die Versicherung mit dem Tag
dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag
dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen
Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall
weist. Randnummer 7 c) Die Versicherungspflicht der Antragstellerin ist
dem derzeitigen Kenntnisstand des Senats jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats beendet.
den Mitteilungen der Antragsgegnerin und den Erkenntnissen des Senats aus dem am
1 Nr. 1 SGB V, Randnummer 9 - vom
1 Nr. 2 SGB V, Randnummer 10 - vom
1 Nr. 2 SGB V und Randnummer 11 - vom
Randnummer 13 d) Zu Unrecht meint die Antragstellerin, dass ihre versicherungspflichtige Mitgliedschaft
1 Nr. 2 SGB V bis heute fortdauere, weil sie über den 07. November 2014 hinaus arbeitsunfähig erkrankt sei und ihr deshalb Krankengeld
SGB V bis heute zustehe. Zur Begründung beruft sie sich auf fortlaufende Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit durch ihre behandelnden Ärzte. Dabei verkennt sie, dass die Antragsgegnerin an die ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht gebunden ist. Sie darf diese bezweifeln und den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einschalten (§ 275 Abs. 1 Nr. 3b SGB V). Die ist hier geschehen.
den Feststellungen des MDK vom
vollziehbare (gutachterliche) Erkenntnisse aus dem Hauptsacheverfahren vorliegen, bleibt es deshalb dabei, dass sich für die Antragstellerin
dem für die Krankenversicherung für Arbeitslose anzulegenden Maßstab ab dem 08. November 2014 in einem einstweiligen Verfahren keine Arbeitsunfähigkeit feststellen lässt, sie folglich über diesen Zeitpunkt hinaus keinen Anspruch auf Krankengeld
SGB V glaubhaft gemacht hat und deshalb auch nicht
1 Nr. 2 SGB V versicherungspflichtiges Mitglied der Antragsgegnerin geblieben ist. Randnummer 14 e) Etwas anderes gilt auch nicht deswegen, weil die Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2014 zunächst Widerspruch und
Erlass des Widerspruchsbescheides vom
Widerspruch und die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Dagegen kommt der von der Antragstellerin zur weiteren Gewährung von Krankengeld zu erhebenden Anfechtungs- und Leistungsklage schon
dem Wortlaut des Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. Randnummer 15 f) Die Antragstellerin gilt auch nicht als Rentenantragstellerin weiterhin als versicherungspflichtiges Mitglied der Antragsgegnerin.
1 SGB V gelten als (versicherungspflichtige) Mitglieder Personen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben und die Voraussetzungen
1 Nr. 11 und 12 und Abs. 2, jedoch nicht die Voraussetzungen für den Bezug der Rente erfüllen. Die Mitgliedschaft beginnt gemäß § 189 Abs. 2 SGB V mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags. Sie endet mit dem Tod oder mit dem Tag, an dem der Antrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird (§ 189 Abs. 2 Satz 2 SGB V).
den Ermittlungen der Antragsgegnerin (vgl. Schriftsatz vom
3 Satz 1 SGG bekanntgegeben worden ist. Sie hat darüber hinaus nicht einmal vorgetragen, dass sie gegen den Bescheid vom
dem Vorbringen der Beteiligten für den Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren jedenfalls nicht zweifelhaft, dass die Bestandskraft vor dem Tag der Entscheidung durch den Senat eintreten ist. Dies reicht
dem oben entwickelten Entscheidungsmaßstab für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren aus. Randnummer 16 5.) Soweit die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren gesondert auch die Gewährung weiteren Krankengeldes über den 07. November 2014 hinaus begehrt, hat sie ebenfalls weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Insoweit nimmt der Senat für beide Voraussetzungen auf die vorstehenden Ausführungen in diesem Beschluss Bezug. Ergänzend weist er auf Folgendes hin: Die Antragstellerin hat nicht einmal ansatzweise ein eiliges Regelungsbedürfnis dahingehend behauptet, dass sie vor dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens auf die vorläufige Gewährung des Krankengeldes zwingend angewiesen ist. Dafür reicht es nicht aus, dass sie derzeit über keine eigenen Einkünfte verfügt. Denn sie hat nicht einmal behauptet, ihren Lebensbedarf aus Ersparnissen oder Unterhaltsleistungen ihres Ehemannes nicht einmal vorübergehend decken zu können. Auch darauf ist sie in dem zitierten Beschluss des Senats bereits hingewiesen worden, so dass sie die Folgen des unterlassenen Vorbringens tragen muss. Randnummer 17 6.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 18 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001274297
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