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LArbG Berlin-Brandenburg 6. Kammer 6 Sa 1787/15 Urteil Scheinpraktikum - Redakteurstätigkeit für ein Lifestyle-Magazins § 138 BGB, § 612 BGB, § 134 BG

Scheinpraktikum - Redakteurstätigkeit für ein Lifestyle-Magazins Leitsatz 1. Ein "Praktikum" ist nur dann kein Arbeitsverhältnis, wenn ein Ausbildungszweck "im Vordergrund" steht (BAG vom 13.03.2003 -

§ 138Nr.

66). Randnummer 55 Ein wucherähnliches Geschäft i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB liegt hier sowohl nach seinen objektiven wie nach seinen subjektiven Voraussetzungen vor. Randnummer 56 B. I. 1.1 Ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung ist gegeben. Randnummer 57 B. I. 1.1.1 Das auffällige Missverhältnis bestimmt sich nach dem objektiven Wert der Leistung des Arbeitnehmers. Das Missverhältnis ist auffällig, wenn es einem Kundigen, ggf. nach Aufklärung des Sachverhalts, ohne weiteres ins Auge springt. Erreicht die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in dem Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Tarifentgelts, liegt eine ganz erhebliche, ohne weiteres ins Auge fallende und regelmäßig nicht mehr hinnehmbare Abweichung vor, für die es einer spezifischen Rechtfertigung bedarf. Dasselbe gilt, wenn bei fehlender Maßgeblichkeit der Tarifentgelte die vereinbarte Vergütung mehr als ein Drittel unter dem Lohnniveau, das sich für die auszuübende Tätigkeit in der Wirtschaftsregion gebildet hat, bleibt. Von der Üblichkeit der Tarifvergütung kann ohne weiteres ausgegangen werden, wenn mehr als 50 % der Arbeitgeber eines Wirtschaftsgebiets tarifgebunden sind oder wenn die organisierten Arbeitgeber mehr als 50 % der Arbeitnehmer eines Wirtschaftsgebiets beschäftigen (BAG vom 18.11.2015 - 5 AZR 814/14 - juris Rn. 21 m.w.N. = NZA 2016, 494). Randnummer 58 B. I. 1.1.2 Ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung liegt hier vor. Vereinbart waren 400,- €. Geschuldet war ein verkehrsüblicher Tariflohn für eine Redakteurin i.H.v. von über 3.000,00 € brutto. Randnummer 59 Das Praktikumsverhältnis war ein Arbeitsverhältnis. Die Referenzvergütung ist der Tariflohn für Redakteurinnen nach dem GTV Zeitschriften. Randnummer 60 B. I. 1.1.2.-1 Das Praktikumsverhältnis der Parteien ist ein Arbeitsverhältnis i.S.d. § 611 BGB. Randnummer 61 B. I. 1.1.2.-1.1 Nach der hier zugrunde gelegten Rechtsprechung des BAG ist Arbeitnehmer i.S.d. § 611 BGB, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist nach § 84 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Letztlich kommt es für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhalten im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des betreffenden Falls an (BAG vom 31.07.2014 - 2 AZR 422/13 - juris Rn. 24 m.w.N. = NZA 2015, 101). Randnummer 62 Vor dem Inkrafttreten des MiLoG am 16.08.2014 kannte das deutsche kodifizierte Arbeitsrecht den Begriff des „Praktikums“ nicht (vgl. Orlowski, RdA 2009, 38

(39)). Die Rechtsprechung geht von einem allgemeinen arbeitsrechtlichen Begriff des Praktikums aus. Ein Praktikum hat das BAG in seiner Entscheidung vom 13.03.2003 - 6 AZR 564/01 - juris Rn. 35 = EzB-VjA BBiG § 19 Nr. 33a <Orchesterpraktikantin> paradigmatisch wie folgt definiert: "Demgegenüber ist ein Praktikant in aller Regel vorübergehend in einem Betrieb praktisch tätig, um sich die zur Vorbereitung auf einen - meist akademischen - Beruf notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen. Allerdings findet in einem Praktikantenverhältnis keine systematische Berufsausbildung statt. Vielmehr wird eine darauf beruhende Tätigkeit häufig Teil einer Gesamtausbildung sein und beispielsweise für die Zulassung zu Studium oder Beruf benötigt (…). Demnach steht bei einem Praktikantenverhältnis ein Ausbildungszweck im Vordergrund. Die Vergütung ist der Höhe nach deshalb auch eher eine Aufwandsentschädigung oder Beihilfe zum Lebensunterhalt" (BAG vom 13.03.2003 - 6 AZR 564/01 - juris Rn. 35 = EzB-VjA BBiG § 19 Nr. 33a <Orchesterpraktikantin>; ähnlich BAG vom 05.08.1965 - 2 AZR 439/64 - juris Rn. 20 = AP KSchG § 21 Nr. 2: „Von einem Arbeitnehmer im engeren Sinne unterscheidet sich der Praktikant dadurch, daß bei diesem die Ausbildungsabsicht in der Regel im Vordergrund steht."). In der Literatur wird mitunter - von der Entscheidung des BAG vom 13.03.2003 - 6 AZR 564/01 - a.a.O. abweichend (dort nur: "häufig") - das zusätzliche Erfordernis aufgestellt, dass die Ausbildung im Rahmen einer Gesamtausbildung erfolgen müsse (vgl. Erfurter Kommentar/Schlachter,
  1. Aufl. 2016, BBiG, § 26 Rn. 3 m.w.N.; Schaub/Vogelsang, Arbeitsrechts-Handbuch,
  2. Aufl. 2015, § 15 Rn. 9). In § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG wurde der Begriff des „Praktikums“ erstmals legaldefiniert. Danach ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses Praktikant, „wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt“. Randnummer 63 An dem Erfordernis, dass bei einem Praktikum der Ausbildungszweck im Vordergrund stehen muss, hat sich durch die Legaldefinition des § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG nichts geändert (vgl. ErfK/Franzen,
  3. Aufl. 2016, MiLoG, § 22 Rn. 6). Damit in einem Vertragsverhältnis ein Ausbildungszweck „im Vordergrund“ steht, muss das Erlernen praktischer Kenntnisse und Erfahrungen "deutlich überwiegen" (LAG Baden-Württemberg vom 08.02.2008 - 5 Sa 45/07 - juris Rn. 31 = NZA 2008, 768). Randnummer 64 Im Ergebnis sind nach jedem Praktikumsbegriff keine echten Praktika im Sinne von Nicht-Arbeitsverhältnissen „Praktika“ von bereits fertigen Absolventen eines einschlägigen Studiums, die lediglich dem Einstieg in den Arbeitsmarkt dienen, jedoch überwiegend mit üblichen Arbeitsaufgaben von Arbeitnehmern verbunden sind (ähnlich Erfurter Kommentar/Schlachter,
  4. Aufl. 2016, BBiG, § 26 Rn. 4 m.w.N.; folgend LAG Köln vom 16.05.2008 - 11 Sa 20/08 - juris Rn. 40). Randnummer 65 Ob ein Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis oder ein Praktikumsverhältnis i.S.v. Nicht-Arbeitsverhältnis ist, richtet sich nach den allgemeinen Kriterien. Dies bedeutet, dass die Rechtsnatur des vereinbarten Vertragsverhältnisses nicht vom Belieben der Parteien, insbesondere nicht vom Belieben des Beschäftigungsgebers abhängt. Qualifizieren Vertragsparteien ihr Vertragsverhältnis nicht als Arbeitsverhältnis, sondern als Nicht-Arbeitsverhältnis, ist der wirkliche Geschäftsinhalt maßgeblich. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend (BAG vom 20.05.2009 - 5 AZR 31/08 - juris Rn. 19 m.w.N. = NZA-RR 2010, 172). Randnummer 66 Behauptet ein „Praktikant“, in Wirklichkeit habe ein Arbeitsverhältnis i.S.d. § 611 BGB vorgelegen, so ist er dafür darlegungs- und beweispflichtig (Orlowski, RdA 2009, 38
(42)). Es gelten jedoch nach den allgemeinen Kriterien zu seinem Gunsten auch die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast (LAG Baden-Württemberg vom 08.02.2008 - 5 Sa 45/07 - juris Rn. 35 = NZA 2008, 768; Orlowski, RdA 2009, 38
(44); vgl. auch BAG vom 13.03.2003 - 6 AZR 564/01 - juris Rn. 38 = EzB-VjA BBiG § 19 Nr. 33a; möglicherweise weitergehender ErfK/Schlachter, 16. Aufl. 2016, BBiG, § 26 Rn. 4 a.E.). Randnummer 67 B. I. 1.1.2.-1.2 Die Anwendung dieser Grundsätze lässt vorliegend ein Arbeitsverhältnis i.S.d. § 611 BGB bejahen. Randnummer 68 B. I. 1.1.2.-1.2.1 Schon die Vertragsbezeichnung "Praktikanten-Vertrag" ist nicht eindeutig. Randnummer 69 Ein "Praktikum" kann als Arbeitsverhältnis oder als Nicht-Arbeitsverhältnis durchgeführt werden. Auch "Praktikanten" können daher Arbeitnehmer sein (Staudinger/Rieble
(2016), BGB, § 611 Rn. 302). Randnummer 70 B. I. 1.1.2.-1.2.2 Der schriftliche Vertrag enthält typische Arbeitnehmerpflichten. Randnummer 71 Die Klägerin musste „täglich“ „mindestens“ 8 Stunden in der fremdbestimmten Niederlassung der Beklagten tätig sein (§ 1 Vertrag); war verpflichtet, den Weisungen der Beklagten zu folgen (§ 4 Vertrag) und musste eine Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachweisen (§ 5 Vertrag). Als Tätigkeitspflichten wurden vereinbart „Betreuung und Durchführung redaktioneller Projekte, Recherche, Themenentwicklung“ (§ 1 Vertrag). Vereinbart wurde eine „Vergütung“ (§ 2 Vertrag). Die Urlaubsregelung (§ 2 Vertrag) ist arbeitnehmertypisch. Randnummer 72 B. I. 1.1.2.-1.2.3 Der schriftliche Vertrag enthält zwar auch Ausbildungspflichten der Beklagten. Diese lassen jedoch kein Überwiegen des Ausbildungszweckes erkennen. Randnummer 73 Ein im Vertrag genannter „Ausbildungsplan“ begründet keine erkennbare überwiegende Ausbildungsabsicht. Randnummer 74 Ein „Ausbildungsplan“ lag dem Vertrag nicht bei. Er stand somit noch nicht einmal "auf dem Papier". Randnummer 75 Unterstellt man zugunsten der Beklagten, dass der schriftsätzlich behauptete Ausbildungsplan zumindest seinem Inhalt nach zu Beginn des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin besprochen wurde, folgt daraus kein Überwiegen des Ausbildungszwecks. Randnummer 76 Der (erst!) in der Berufungsbegründung schriftsätzlich näher dargestellte „Ausbildungsplan“ ist schon kein Ausbildungsplan. Ein Ausbildungsplan ist ein Plan für die wesentlichen Ausbildungsabschnitte in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht (vgl. auch § 8 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Redaktionsvolontariat an Zeitschriften vom 01.10.1990). Ein Ausbildungsplan muss festlegen, welche Lernschritte in welcher Zeit durch Ausbildung von wem mit welchen Methoden in welchen Zusammenhängen an welchem Arbeitsplatz vermittelt werden sollen. Wenn die Beklagte einwendet, dass ein Praktikum und ein damit verbundener Ausbildungsplan nicht dem Niveau eines Volontariats (oder eines Berufsausbildungsverhältnisses) entsprechen müssen, mag dies im Ausgangspunkt zutreffen. Dies enthebt die Beklagte jedoch nicht davon, das Überwiegen eines Ausbildungszweckes vorzutragen. Eine überwiegende Ausbildungsabsicht ist aber schwerlich erkennbar, wenn weder in zeitlicher noch in qualitativer Hinsicht deutlich wird, was die behauptete „Ausbildung“ von der Einarbeitung einer Berufsanfängerin unterscheiden soll. „Permanentes Kommunikationstraining“ (Nr. 1), „Kommunikationsausbildung“ (Nr. 4), „Mediale Kommunikation“ (Nr. 5) sind schlicht Schlagwörter und Allgemeinplätze. Randnummer 77 Dass das BAG gerade nicht verlangt, dass bei einem Praktikum eine „systematische Berufsausbildung“ stattfinden muss (BAG vom 13.03.20013 - 6 AZR 564/01 - a.a.O.), steht dieser Wertung nicht entgegen. Zum einen ist dieses Begriffsmerkmal im Zusammenhang mit der Typizitätsannahme des BAG zu sehen, dass ein Praktikum häufig "Teil einer Gesamtausbildung" sein soll. Dass fast ausschließlich nach dem Ende des einschlägigen Studiums der Klägerin vollzogene „Praktikum“ war hier zum einen nicht mehr „Teil einer Gesamtausbildung“. Zum anderen bedeutet das Fehlen des Erfordernisses einer "systematischen Berufsausbildung" nicht, dass es keines überwiegenden Ausbildungszwecks bedarf. Randnummer 78 Vorliegend ist auch die beabsichtigte Vertragsdauer zu berücksichtigen. Nach der Definition des BAG ist ein „Praktikum“ nur „vorübergehend“ (vgl. jetzt auch § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 MiLoG: „bis zu drei Monate“). Ein einjähriges Praktikum in Vollzeit für eine Absolventin des Modejournalismus bei einem Lifestyle-Magazin ist nicht mehr nur „vorübergehend“. Es ist auch überhaupt nicht nachvollziehbar, warum eine studierte Modejournalistin ein einjähriges Praktikum für ein „permanentes Kommunikationstraining“, für eine „Kommunikationsausbildung“ oder für das Verfassen von Texten oder Recherchieren benötigen soll. Randnummer 79 Die im Vertrag im Hinblick auf das Studium der Klägerin vereinbarten Freistellungs- und Kooperationspflichten der Beklagten standen nur auf dem Papier. Der Vertrag enthält die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die zum Besuch der Universität notwendige Freizeit zu gewähren und mit der Universität in allen die Ausbildung betreffenden Fragen zusammenzuarbeiten. Das Praktikum der Klägerin war kein von einer Studienordnung gebotenes. Die Klägerin befand sich bei Abschluss des Vertrages (November 2013) kurz vor dem Ende ihres Studiums (Januar 2014). Sie hat bestritten, noch Freizeit für den Besuch universitärer Veranstaltungen benötigt zu haben. Die Beklagte hat diesbezüglich keinen konkreten Vortrag erbracht. Randnummer 80 B. I. 1.1.2.-1.2.4 Die Beklagte hat ihrer daraus resultierenden sekundären Darlegungs- und Beweislast nicht entsprochen. Randnummer 81 Ist schon nach dem schriftlichen Vertragstext, insbesondere auf Grund der vereinbarten einjährigen Vollzeittätigkeit der Klägerin zugunsten der Beklagten nach deren Weisung ohne erkennbares Überwiegen eines Ausbildungszweckes ein Arbeitsverhältnis indiziert, so trifft die Beklagte die sekundäre Darlegungslast, dass die tatsächliche Vertragsdurchführung die eines Nicht-Arbeitsverhältnisses war. Randnummer 82 Die Beklagte hat durch ihren Vortrag das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nicht in Frage gestellt. Abgesehen davon, dass ihr gesamter Vortrag unsubstantiiert erfolgt ist, würde er, selbst unterstellt, kein Arbeitsverhältnis ausräumen. Randnummer 83 Die Durchführung eines „Ausbildungsplanes“ gemäß Schriftsatz vom 17.11.2015 kann unterstellt werden: ein Überwiegen des Ausbildungszwecks ist dem angeblichen Ausbildungsplan mangels Strukturierung und zeitlicher Angaben vor dem Hintergrund eines auf ein Jahr angelegten Vertragsverhältnisses nicht zu entnehmen. Randnummer 84 Ein weitgehend wirtschaftliche Unbrauchbarkeit der Arbeitsergebnisse der Klägerin, eine Vergesslichkeit und Langsamkeit der Klägerin im Vergleich zu einer „normalen“ Redakteurin kann unterstellt werden: dies schließt ein Arbeitsverhältnis nicht aus. Kontrolle und Korrektur durch einen Vorgesetzten widerspricht ebenso wenig einem Arbeitsverhältnis und sind auch bei einem Berufsanfänger-Arbeitsverhältnis möglich. Randnummer 85 Die Beklagte hat zwar von verschiedenen „Bereichen des Unternehmens“ gesprochen, dies aber nicht konkretisiert. Im Gegenteil: Die Klägerin arbeitete in einem Großraumbüro, der Chefsekretärin gegenüber. Ein Durchlaufen von Abteilungen und verschiedener Bereiche, was für eine Ausbildung sprechen könnte (vgl. LAG Baden-Württemberg vom 08.02.2008 - 5 Sa 45/07 - juris Rn. 30 = NZA 2008, 768), hat die Beklagte nicht konkret vorgetragen. Sie hat auch nicht vorgetragen, wie viele Arbeitnehmer - außer „Praktikanten“ - sie in dem Großraumbüro ihrer Redaktion in Berlin überhaupt beschäftigte. Im Prozess werden von beiden Seiten insgesamt elf Personen als Zeugen benannt. Darunter sind auf Klägerseite möglicherweise auch „Praktikantinnen“. Mündlich wurde darauf hingewiesen, dass das „Großraumbüro“ sich in einem Altbau befinden dürfte. Nähere Angaben zur Größe und Struktur der Redaktion erfolgten seitens der Beklagten nicht. Randnummer 86 B. I. 1.1.2.-2 Die Referenzvergütung ist die einer Redakteurin des GTV Zeitschriften. Randnummer 87 Der Tariflohn für Redakteurinnen gemäß dem GTV Zeitschriften ist für die Klägerin einschlägig. Der GTV Zeitschriften ist auch verkehrsüblich. Randnummer 88 B. I. 1.1.2.-2.1 Die Tätigkeit der Klägerin war die einer Redakteurin i.S.d. GTV Zeitschriften. Randnummer 89 Es ist unschädlich, dass die Klägerin sich erstinstanzlich auf einen Tarifvertrag für den Buchhandel berufen hat. Einschlägig ist der zweitinstanzlich vorsorglich angeführte GTV Zeitschriften. Die dafür darlegungspflichtige (vgl. BAG vom 16.05.2012 - 5 AZR 331/11 - juris Rn. 29 = NZA 2012, 908) Klägerin hat auch dargelegt, dass ihre Tätigkeit die einer Redakteurin i.S.d. § 2 i.V.m. § 1 GTV Zeitschriften war. Randnummer 90 Der betriebliche Geltungsbereich des GTV Zeitschriften ist gegeben: Die Beklagte gibt das „Quality Magazine“ als Lifestyle-Magazin und damit eine Zeitschrift i.S.d. GTV Zeitschriften heraus. Randnummer 91 Die Klägerin unterfällt auch dem persönlichen Geltungsbereich des GTV Zeitschriften. § 1 GTV Zeitschriften regelt: Randnummer 92 „Der Tarifvertrag gilt … Randnummer 93 für alle hauptberuflich fest angestellte Redakteurinnen … Randnummer 94 Redakteurin .. ist, wer - nicht nur zum Zweck der Vorbereitung auf diesen Beruf (gleichgültig in welchem Rechtsverhältnis) - überwiegend an der Erstellung des redaktionellen Teiles regelmäßig in der Weise mitwirkt, dass sie.. 1. Wort- und Bildmaterial sammelt, sichtet, ordnet, diesen auswählt und veröffentlichungsreif bearbeitet und/oder 2. mit eigenen Wort- und/oder Bildbeiträgen zum redaktionellen Inhalt der Zeitschrift be[i]trägt und/oder …“ Randnummer 95 Als vollzeitig für die Beklagten tätige Arbeitnehmerin war die Klägerin „hauptberuflich“ und bei der Beklagten „fest angestellt“ tätig. Mangels überwiegenden Ausbildungszwecks war sie auch „nicht nur zum Zweck der Vorbereitung auf diesen Beruf“, sondern in ihrem Beruf für die Beklagte tätig. Randnummer 96 Die Tätigkeit der Klägerin entsprach der einen Redakteurin, da sie mit eigenen Wort- und/oder Bildbeiträgen zum redaktionellen Inhalt der Zeitschrift beitrug. Die Klägerin war auch überwiegend redaktionell tätig. Dies folgt schon aus § 1 Vertrag. Nach § 1 Vertrag „Einsatzbereich/Tätigkeit“ („Fachbereich der Redaktion und Realisation als Autor. Betreuung und Durchführung redaktioneller Projekte. Recherche“) oblag der Klägerin jedenfalls überwiegend eine redaktionelle Tätigkeit. Gegenteiliges hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die Alternative § 1 Nr. 2 GTV Zeitschriften verlangt für eine Redakteurstätigkeit keine Veröffentlichungsreife (vgl. dazu auch zum verwandten Tarifvertrag Zeitungen: BAG vom 19.03.2003 - 4 AZR 419/02 - juris Rn. 23 = NZA-RR 2004, 29). Die Klägerin hat zwar ihre Eingebundenheit in das Projekt des Relaunches der Online-Ausgabe betont. Ihrer gleichzeitigen Behauptungen, immer dabei auch als redaktionell tätig gewesen zu sein, ist die Beklagte jedoch nicht substantiiert, sondern nur mit grundsätzlichen Überlegungen entgegengetreten. Die Beklagte legt zudem selbst Wert darauf, dass die Klägerin mit der technischen Gestaltung des Content-Management-Systems nicht befasst wurde. Ein Content-Management-System ist, einmal installiert, gerade dafür da, dass ein Webauftritt ohne Programmierkenntnisse inhaltlich gefüllt werden kann. So erübrigt sich auch die Frage, ob die Klägerin im Sinne des Urteils des BAG vom 23.02.2010 - 9 AZR 3/09 - juris Rn. 27 = AP GewO § 106 Nr. 9 überwiegend nur zur technischen Entwicklung des neuen Online-Auftritts und nicht redaktionell tätig war. Randnummer 97 Als Redakteurin zumindest der Gehaltsgruppe 1 stand der Klägerin im ersten Berufsjahr gemäß § 2
(1)GTV Zeitschriften ein Bruttomonatsgehalt von über 3.000,00 € zu. Randnummer 98 B. I. 1.1.2.-2.2 Der GTV Zeitschriften ist verkehrsüblich. Randnummer 99 Ein Tariflohn ist nur dann Referenzlohn, wenn er "verkehrsüblich" ist (BAG vom 16.05.2012 - 5 AZR 331/11 - juris Rn. 28 = NZA 2012, 908). Üblich ist der Tariflohn im Wirtschaftsgebiet dann, wenn mehr als 50 % der Arbeitgeber eines Wirtschaftsgebietes tarifgebunden sind oder wenn die organisierten Arbeitgeber mehr als 50 % der Arbeitnehmer eines Wirtschaftsgebietes beschäftigen (BAG vom 18.11.2015 - 5 AZR 814/14 - juris Rn. 21 m.w.N. = NZA 2016, 494). Der Arbeitnehmer muss Tatsachen zur Verkehrsüblichkeit vortragen (BAG vom 16.05.2012 - 5 AZR 331/11 - juris Rn. 28 = NZA 2012, 908). Randnummer 100 Es kann offenbleiben, ob der Anteil i.H.v. 80% am Branchenumsatz der Mitglieder des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger e.V. (Internetauftritt, Anlage K 8) - von der Beklagten nicht konkret bestritten und daher zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO - einen unmittelbaren Schluss auf den Organisationsgrad der Zeitschriftenverleger oder der Arbeitnehmer bzw. auf die Häufigkeit der Zahlung zumindest des Tariflohns zulässt. Dieses Faktum ist jedenfalls eine - notwendige (vgl. BAG vom 17.12.2014 - 5 AZR 663/13 - juris Rn. 29 = NJW 2015, 1709 =

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70) - und vorliegend ausreichende Anknüpfungstatsache, um eine Verkehrsüblichkeit des Tariflohns gemäß § 287 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 287 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO zu schätzen. Randnummer 101 B. I. 1.2 Die Beklagte hat mit „verwerflicher Gesinnung“ der Beklagten i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB gehandelt. Randnummer 102 Eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten ist vorliegend zu vermuten. Die Beklagte hat die Vermutung nicht widerlegt. Randnummer 103 Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung spricht im Regelfall ohne weiteres für eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten. Ein besonders auffälliges Missverhältnis liegt vor, wenn der Wert der Leistung (mindestens) doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BAG vom 27.06.2012 - 5 AZR 496/11 - juris Rn. 13 =

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67). Dies ist hier bei einem Verhältnis von 400,00 € zu rd. 3.000,00 € der Fall. Randnummer 104 Die Beklagte hat die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung nicht widerlegt. Randnummer 105 Die behauptete tausendfache Verbreitetheit von Praktikumsverhältnissen wie das der Klägerin beseitigt keine verwerfliche Gesinnung der Beklagten, sondern macht sie nur üblicher. Der Artikel „Generation Praktikum“ im Jahr 2005, das Avancieren des Ausdrucks zum Wort des Jahres 2006 (vgl. Maties, RdA 2007, 135) und die damit einhergehende gesellschaftspolitische Diskussion - letztlich mündend in § 22 Abs. 1 Satz 2, 3 MiLoG 2014 - zeigt, dass ein Verweis auf die Üblichkeit entsprechender Vertragsgestaltungen auch für einen Vertrag im Jahr 2013/2014 nur Ausdruck einer Schein-Naivität ist. Randnummer 106 Dass die Beklagte mit dem Angebot eines Scheinpraktikums der Klägerin möglicherweise den Berufseinstieg erleichtert hat, beseitigt nicht die verwerfliche Gesinnung der Beklagten. Die Ausnutzung einer schlechten Arbeitsmarktlage für Journalisten berechtigt nicht dazu, nur rund 13% der üblichen Vergütung zu zahlen. Randnummer 107 B. I.

  1. Nach § 612 Abs. 2 BGB hat die Beklagte die Differenz zum Tariflohn für Redakteure gemäß GTV Zeitschriften zumindest in geltend gemachter Höhe zu zahlen. Randnummer 108 Auf Grund der Unwirksamkeit der Vergütungsabrede nach § 138 BGB i.V.m. § 134 BGB ist die Vergütung i.S.d. 612 Abs. 2 BGB nicht bestimmt. Die übliche Vergütung ist hier der Tariflohn einer Redakteurin nach dem GTV Zeitschriften (s.o.) - von der Klägerin teilweise geltend gemacht. Randnummer 109 B. I.
  2. Der Klägerin ist es auch nicht nach § 242 BGB verwehrt, den Anspruch geltend zu machen. Randnummer 110 Dies, obwohl sie (unterstellt) während ihrer Zeit des „Praktikums“ keine höhere Vergütung geltend gemacht hat. Randnummer 111 Die Klägerin handelt deshalb nicht treuwidrig i.S.d. § 242 BGB. Insbesondere liegt darin kein widersprüchliches Verhalten. Ein widersprüchliches Verhalten liegt vor, wenn sich eine Partei zu ihrem früheren Verhalten inhaltlich in Widerspruch setzt. Nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Verhaltensweisen ist jedoch als unzulässige Rechtsausübung zu werten. Vielmehr ist widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH vom 04.02.2015 - VIII ZR 154/14 - juris Rn. 24 = NJW 2015, 1087). Randnummer 112 Dass die Klägerin während des Praktikums keine höhere Vergütung geltend gemacht hat, begründet weder einen Vertrauenstatbestand der Beklagten noch lassen besondere Umstände das Verhalten der Klägerin als treuwidrig erscheinen. Die Beklagte hat die Vertragsbedingungen diktiert. Als Berufsanfängerin befand sich die Klägerin in einer Zwangslage. Es ist typisch für ein Scheinpraktikum, dass eine Praktikantin während des „Praktikums“ keine höhere Vergütung verlangt. Dies aus Rechtsunkenntnis und/oder - wenn mit Rechtskenntnis - in der Hoffnung, dass nach dem „Praktikum“ ein offizielles Arbeitsverhältnis angeboten wird oder zumindest ein gutes Praktikumszeugnis den weiteren beruflichen Werdegang erleichtert. Dies hat die Beklagte versucht auszunutzen. Schützenswert ist die Beklagte deshalb nicht (vgl. allgemein Schmidt, NJW-Spezial 2006, 561

(562): das Scheinpraktikum als „Bumerang“ für den Arbeitgeber). Randnummer 113 B. II. Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, 288 BGB. Randnummer 114 B. III.
  1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 115 B. III.
  2. Die Revision war nicht zuzulassen. Randnummer 116 Die Entscheidung beruht auf den Besonderheiten des Einzelfalles. Eine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist selbst dann zu verneinen, wenn man die unbelegte Äußerung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, so wie die Klägerin würden in der Zeitschriftenbranche „Tausende“ von Praktikanten beschäftigt, unterstellt. Zum einen kann im vorliegenden Fall auf § 138 BGB zurückgegriffen werden, ohne dass es der zeitlich partiellen Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 MiLoG bedurfte. Zum „Lohnwucher“ in Scheinpraktikumsverhältnissen gemäß § 138 BGB ist das Wesentliche schon in der Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 08.02.2008 - 5 Sa 45/07 - NZA 2008, 768 gesagt. „Lohnwucherklagen“ von Praktikanten sind im Übrigen selten (vgl. juris). Daran hat das MiLoG nichts geändert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001274571

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