Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen des Baugewerbes - Antragsbefugnis - öffentliches Interesse - Solo-Selbständige Orientierungssatz 1. Wenn der Betrieb eines Antragstelle
§ 5TVG und BAG, 25.01.1989, 5 AZR 43/88, AP Nr. 5 zu § 1 Gesamthafenbetriebs
G). Randnummer 110 Die ULAK und die ZVK sind unter Dach der SOKA-BAU zusammengefasst. Gründer und Träger beider Sozialkassen sind die drei Tarifvertragsparteien. ZVK und ULAK werden von den drei Tarifvertragsparteien getragen, sind von ihnen abhängig und werden paritätisch verwaltet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfvermerk des BMAS vom 11. Juni 2015, Ziff. 1., Bezug genommen (Bl. 250 und 251 d. Beiakte IIIa6-31241-Ü-14b/73). Randnummer 111
(2)Der VTV regelt die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch die gemeinsame Einrichtung gem. § 5 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 TVG. Gegenstand von ULAK und ZVK sind Sozialkassenverfahren zu Urlaubs-, Altersversorgungs- und Berufsausbildungsverfahren. Randnummer 112 Entgegen der Ansicht eines Teils der Antragsteller ist die Aufzählung in § 5 Abs. 1a Satz 2 TVG nicht kumulativ, sondern alternativ (vgl. ebenso Frost, RdA 2015, 25, 31). Anhaltspunkte für die Annahme, der jeweilige Tarifvertrag müsse sämtliche Gegenstände regeln, lassen sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Eine solche Annahme entspricht auch nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, nach dem für die in den Nr. 1. bis 5. aufgeführten Regelungsgegenstände eine allgemeinverbindlich erklärte tarifliche Regelung sozialpolitisch grundsätzlich erwünscht ist (BT Drucksache, 18/1558, S. 49). Jeder Tarifvertrag, der einen der Gegenstände regelt, erfüllt einen der der sozialpolitisch erwünschten und vom Gesetzgeber genannten Bereiche. Randnummer 113
(3)Die AVE des VTV ist zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtungen erforderlich und ist damit im öffentlichen Interesse geboten. Randnummer 114 (
- a)ULAK und ZVK können ihre Aufgaben nur erfüllen und die mit den ihr übertragenen Aufgaben verfolgten sozialpolitischen Ziele nur dann erreichen, wenn alle Betriebe unabhängig von ihrer Verbandszugehörigkeit verpflichtet werden, an den Sozialkassenverfahren teilzunehmen und die zur Finanzierung der Aufgaben benötigten Sozialkassenbeiträge abzuführen. Nur so können solidarische Leistungen finanziert werden, zu denen Klein- und Kleinstbetriebe in der nach wie vor von großer Arbeitnehmerfluktuation geprägten Bauwirtschaft allein nicht in der Lage wären (vgl. Greiner/Hanau/Preis, Die Sicherung der Allgemeinverbindlichkeit bei gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien, SR-Sonderausgabe April 2014, S. 10 ff. m. w. N.). Randnummer 115 Das BMAS hat zur Feststellung der weiterhin erhöhten Fluktuation im Baugewerbe die Statistik der Bundesagentur für Arbeit im Zeitraum 2008 bis 2014 zugrunde gelegt, nach der die Zahl der begonnenen Arbeitsverhältnisse im zweiten und dritten Quartal deutlich höher als im ersten und vierten Quartal sind und nach der die Zahl der beendeten Arbeitsverhältnisse im ersten und vierten Quartal stets wesentlich ansteigen. Ferner hat das BMAS die Übersicht der Zahl der gewerblichen Arbeitnehmer im Jahr 2013 im Geschäftsbericht der SOKA-BAU 2013 zugrunde gelegt, aus der hervorgeht, dass nach einem kontinuierlichen Anstieg die Höchstzahl im Monat August erreicht wird und danach die Zahl der gewerblichen Arbeitnehmer bis zum Dezember 2013 wieder abnimmt (vgl. Prüfvermerk vom 11.06.2015 Ziff. 3 d. Beiakte IIIa6-31241-Ü-14b/73 unter Bezugnahme auf die Akte IIIa6-31241-Ü-14b/71 - 74 Material). Randnummer 116 Das tarifliche Urlaubskassenverfahren sieht vor, dass Urlaubsansprüche bei verschiedenen Arbeitgebern in der Branche angespart und zu gegebener Zeit gegenüber dem aktuellen Arbeitgeber geltend gemacht werden können (Portabilität der Urlaubsansprüche). Um den jeweils den Urlaub gewährenden Arbeitgeber nicht über Gebühr zu belasten, zahlen alle Arbeitgeber an die ULAK einen bestimmten Prozentsatz des Entgelts als Beitrag, mit dem die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer finanziert werden. Nur durch solidarische Finanzierung kann insbesondere für Klein- und Kleinstbetriebe trotz der die Baubranche prägenden, insbesondere saisonbedingten Unterbrechungen der Arbeitsverhältnisse ein zusammenhängender Urlaubsanspruch gewährt und die nach dem Bundesurlaubsgesetz nur in Ausnahmefällen gewollte Abgeltung von Urlaubsansprüchen vermieden werden. Das Bundesurlaubsgesetz setzt für die Erlangung der Urlaubsansprüche an den Bestand des Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber an. Der volle Urlaubsanspruch wird gem. § 4 BUrlG erstmalig nach sechsmonatigem Bestand des Arbeitsverhältnisses erworben. Häufige Arbeitgeberwechsel verhindern daher, dass ein zusammenhängender Urlaubsanspruch erworben werden kann. Die Tarifvertragsparteien haben von der Abweichungsmöglichkeit nach § 13 Abs. 2 BUrlG Gebrauch gemacht. Randnummer 117 Das Berufsbildungsverfahren sichert eine qualifizierte Ausbildung für die Berufe des Baugewerbes. Die ULAK trägt aufgrund des Umlageverfahrens die wesentlichen Ausbildungskosten und fördert dadurch die Ausbildungsbereitschaft, was sich an traditionell überdurchschnittlichen Ausbildungsquoten im Baugewerbe zeigt. Randnummer 118 Im Zuge des tariflichen Rentenkassenverfahrens werden Beihilfen zur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt. Dadurch können die Beschäftigten Lücken in der Altersversorgung durch die in der Branche typischen Ausfälle aufgrund diskontinuierlicher Beschäftigung schließen. So werden für Rentenanwartschaften Wartezeiten in Betrieben des Baugewerbes zusammengerechnet. Bei einem Arbeitgeberwechsel angesammelte Anwartschaften können zu einem anderen Arbeitgeber mitgenommen werden (Portabilität der Rentenanwartschaften). Mit dem TZA Bau wird das umlagefinanzierte System der tariflichen Rentenbeihilfen, das in dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über Rentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR) geregelt ist, zum 1. Januar 2016 auf ein kapitalgedecktes System umgestellt und gleichzeitig im Tarifgebiet Ost erstmals die neue kapitalgedeckte Tarifrente Bau eingeführt. Randnummer 119 Eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien fungiert in solchen Fällen als Intermediär, der die entstehenden Belastungen der Unternehmen anteilig auf diese verteilt. Dieser Mechanismus kann nur funktionieren, wenn alle potentiellen Arbeitgeber in dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages über eine gemeinsame Einrichtung einbezogen sind (vgl. Frost, RdA 2015, 25, 32). Randnummer 120 Zudem haben sich die tariflichen Regelungen des VTV in der Praxis seit vielen Jahren bewährt. Randnummer 121 (
- b)Die Tarifvertragsparteien sind die im Baugewerbe einzigen tarifschließenden Vereinigungen. Anderweitige konkurrierende Tarifverträge liegen nicht vor. Es handelt sich nicht um völlig unbedeutende Koalitionen. Randnummer 122 Die AVE ist mit der von den Tarifvertragsparteien beantragten „Großen Einschränkungsklausel“ erfolgt. Die Regelungen der so genannten Großen Einschränkungsklausel dienen dazu, den Geltungsbereich der AVE für das Baugewerbe von den teilweise im Geltungsbereich überschneidenden Tarifverträgen der Tarifvertragsparteien in einzelnen Ausbaugewerben abzugrenzen und Tarifkonkurrenzen zu vermeiden. Die Regelungsinhalte der so genannten Großen Einschränkungsklausel werden jeweils von der Bundesebene der betreffenden Verbände im Konsens entwickelt und abgestimmt. Randnummer 123 (
- c)Die oben ausgeführten Erwägungen hat das BMAS ausweislich des Prüfvermerks vom 11. Juni 2015 in seine Entscheidung einbezogen. Randnummer 124 Wie auch bei § 5 TVG a. F. hat das BMAS bei der Neuregelung in § 5 Abs. 1 a TVG einen Beurteilungsspielraum, wie schon aus der Formulierung „kann“ ersichtlich ist. Randnummer 125 Dieser Beurteilungsspielraum ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar (vgl. z. B. ErfK/Koch, 16. Aufl. 2016, § 98 Rn. 6 und ErfK/Franzen, 16. Aufl. 2016, § 5 TVG Rn. 12 und 13; Frost, RdA 2015, 25, 33; vgl. auch BVerfG, 24.05.1977, 2 BvL 11/74, AP Nr. 15 zu § 5 TVG und BAG, 25.06.2002, 9 AZR 440/01, zitiert aus juris und BAG, 22.10.2003, 10 AZR 13/03, AP Nr. 16 zu § 1 TVG Tarifverträge: Gebäudereinigung). Randnummer 126 Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Zudem ist die Entscheidung des BMAS nach Auffassung der erkennenden Kammer insoweit ohnehin zutreffend. Zur Begründung wird auf die Ausführungen ober unter (
- a)und (
- b)verwiesen. Randnummer 127
- c)§ 5 Abs. 1a TVG ist eine wirksame Rechtsgrundlage für die AVE. § 5 Abs. 1a TVG verstößt weder gegen das Grundgesetz, noch gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union noch gegen sonstiges höherrangiges Recht. Randnummer 128
- aa)§ 5 TVG war in der bisherigen Fassung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 24.05.1977, 2 BvL 11/74, AP Nr. 15 zu § 5 TVG; Beschluss vom 15.07.1980, 1 BvR 24/74 und 1 BvR 439/79, AP Nr.
§ 5TVG; Beschluss vom 10.09.1991, 1 Bv
R 561/89, NZA 1992, 125) und des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z. B. Urteil vom 22.09.1993, 10 AZR 371/92, NZA 1994, 323 und Urteil vom 15.11.1995, 10 AZR 150/95, zitiert aus juris und Urteil vom 18.05.2011, 10 AZR 190/10, AP Nr. 333 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) verfassungskonform. Randnummer 129 Dieser Rechtsprechung ist nach Ansicht der erkennenden Kammer auch auf § 5 Abs. 1 a TVG übertragbar. Randnummer 130
(1)Durch die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen werden Außenseiter in ihrem Grundrecht auf negative Koalitionsfreiheit nicht verletzt. Randnummer 131 Art. 9 Abs. 3 GG schützt u. a. für jedermann und für alle Berufe das Recht, sich zu Koalitionen zusammenzuschließen (positive Koalitionsfreiheit). Als individuelles Freiheitsrecht umfasst die Koalitionsfreiheit auch das Recht des Einzelnen, einer Koalition fernzubleiben (negative Koalitionsfreiheit). Die negative Koalitionsfreiheit ist durch die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen nicht verletzt. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung der entsprechenden Tarifverträge erwirkt ein Arbeitgeber weder einer (Zwangs-)Mitgliedschaft in den jeweils beteiligten Arbeitgeberverbänden noch in den von den Koalitionen gebildeten gemeinsamen Einrichtungen. Wie vom Bundesverfassungsgericht festgestellt, hat das Fehlen eines Mitgliedschaftsverhältnisses für einen Arbeitgeber allerdings den Nachteil, dass er die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Interessen durch die gemeinsame Einrichtung nicht wie ein organisierter Arbeitgeber mittelbar über die Berufsverbände, die Mitglieder der gemeinsamen Einrichtungen sind, kontrollieren kann. Eine Teilhabe an den verbandsinternen, sich unmittelbar aus der Mitgliedschaft ergebenden Mitwirkungsrechten steht einem Arbeitgeber nicht zu, wenn und solange er nicht zugleich auch die Mitgliedspflichten erfüllt. Dadurch könnte ein Arbeitgeber sich veranlasst sehen, der an der gemeinsamen Einrichtung beteiligten Berufsorganisation beizutreten. Soweit sich daraus ein gewisser Druck ergibt, Mitglied einer Koalition zu werden, ist dieser jedoch nicht so erheblich, dass die negative Koalitionsfreiheit verletzt ist (vgl. BVerfG, 24.05.1977, 2 BvL11/74 a. a. O; BVerfG, 15.07.1980, 1 BvR 24/74 und 1 BvR 439/79 a. a. O.; BVerfG, 10.09.1991, 1 BvR 561/89 a. a. O. und BAG, 25.09.1996, 10 AZR 217/96, zitiert aus juris; vgl. auch LAG Hessen, 14.03.2012, 18 Sa 1031/11, zitiert aus juris). Randnummer 132
(2)Auch ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Randnummer 133 Die Auferlegung der Zahlungspflichten zu den Sozialkassen berührt nicht das Recht der Beklagten auf freie Berufswahl. Sie beschränken weder unmittelbar den Zugang zu einer Tätigkeit im Bereich des Baugewerbes noch machen sie mittelbar die sinnvolle Ausübung einer solchen Tätigkeit unmöglich. Die Zahlungspflicht des einzelnen Arbeitgebers zu den Sozialkassen steht in engem Zusammenhang mit den Lohnansprüchen, die er gegenüber den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern zu erfüllen hat. Die branchenbedingte Besonderheit besteht darin, dass die Arbeitnehmer aufgrund häufigen Wechsels des Arbeitgebers Teilansprüche gegen mehrere Arbeitgeber erwerben. Die Sozialkassen treten zur Erfüllung der Teilansprüche an die Stelle dieser mehreren Arbeitgeber wie eine Art Gesamtarbeitgeber. Dadurch wird zum einen bewirkt, dass die Arbeitnehmer ihre Ansprüche geltend machen können, wie wenn sie ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber tätig gewesen wären. Dies gilt insbesondere für den Urlaubsanspruch, bei dem die anspruchsbegründende Erfüllung der gesetzlichen Wartezeiten (§ 4 BUrlG) in einem einzigen Unternehmen nicht möglich ist. Zum anderen wird durch die Heranziehung aller Arbeitgeber verhindert, dass die wirtschaftliche Belastung nur von dem Arbeitgeber getragen werden muss, bei dem der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Anspruchserfüllung gerade beschäftigt ist. Diese Wirkung liegt im Interesse der Arbeitgeber, da Wettbewerbsnachteile durch die zufällige Inanspruchnahme einzelner Arbeitgeber vermieden werden. Wirtschaftlich gesehen müssen die Arbeitgeber mit Hilfe der Verrechnung über die Sozialkassen nur die Aufwendungen erbringen, die auf die Beschäftigungsdauer der einzelnen Arbeitnehmer in ihren Betrieben entfallen. Es handelt sich somit nicht um eine verlorene Abgabe an die Kasse, sondern die Gegenleistung für die in Anspruch genommene Arbeitsleistung der Arbeitnehmer. Es kann danach keine Rede davon sein, dass die Auferlegung der Beitragsverpflichtung gegenüber den Sozialkassen für den Zugang zu einer Tätigkeit im Bereich des Baugewerbes in besonderer Weise prohibitiv wirke. Es gehört vielmehr zum allgemeinen Risiko eines Unternehmers, zu beurteilen, ob der erforderliche Aufwand für die beschäftigten Arbeitskräfte für das Unternehmen tragbar ist (BVerfG, 15.07.1980, 1 BvR 24/74 und 1 BvR 439/79, AP Nr.
§ 5TVG).
Randnummer 134 Die allgemeinverbindlichen Tarifnormen über die Beitragspflicht zu den Sozialkassen enthalten keine Berufsausübungsregelungen im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie beziehen sich nicht auf die berufliche Tätigkeit von Unternehmern im Bereich des Baugewerbes, sondern regeln nur den Interessenausgleich zwischen den branchenzugehörigen Arbeitgebern untereinander und zu den Arbeitnehmern auf übertariflicher Ebene. Die Tätigkeit des einzelnen Arbeitgebers als gewerblicher Unternehmer wird dadurch nicht berührt (BVerfG a. a. O.). Randnummer 135
(3)Die Verpflichtung der Beklagten zur Beitragszahlung verletzt sie nicht in ihren Rechten nach Art. 14 GG. Denn das Vermögen als solches genießt keinen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BAG, 22.09.1993, 10 AZR 371/92, NZA 1994, 323 m. w. N. und BAG, 15.11.1995, 10 AZR 150/95, zitiert aus juris). Randnummer 136
(4)Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar. Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass die Geltung der allgemeinverbindlichen Tarifnormen über die gemeinsamen Einrichtungen auf die Berufsbereiche des Baugewerbes beschränkt ist. Diese Beschränkung des Geltungsbereichs hat einen ausreichenden sachlichen Grund darin, dass in den von den Regelungen erfassten Berufszweigen hinsichtlich der Fluktuation der Arbeitnehmer besondere Verhältnisse gegeben sind. Daraus erklärt sich die im Verhältnis zu anderen Gewerbezweigen große Bedeutung der gemeinsamen Einrichtungen im Baugewerbe, die für andere Berufszweige beispielhaft gewirkt haben, auch für das mit dem Bauhauptgewerbe eng verwandte Maler- und Lackiererhandwerk (vgl. BVerfG, 15.07.1980,1 BvR 24/74 und 1 BvR 439/79, AP Nr.
§ 5TVG).
Randnummer 137 Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich auch nicht daraus, dass die Abgrenzung des Geltungsbereichs der Tarifnormen sich nach der Tarifzuständigkeit der vertragsschließenden Parteien richtet. Die Tarifzuständigkeit erstreckt sich hier auf Berufszweige, in denen der Anlass für die tarifvertragliche Regelung, die erhöhte Fluktuation der Arbeitnehmer, vorhanden ist. Ob in anderen Berufsbereichen ein entsprechendes Bedürfnis besteht, haben die insoweit zuständigen Koalitionen in eigener Verantwortung zu klären. Im Einzelfall auftretende Zweifel über die Zugehörigkeit eines Arbeitgebers zum Geltungsbereich eines Tarifvertrages sind allein nicht geeignet, die mit der Tarifzuständigkeit verbundene Abgrenzung des Geltungsbereichs der Tarifnormen als willkürlich erscheinen zu lassen. Im Randbereich der Geltung einer Norm lassen sich Unschärfen nicht immer vermeiden. Dadurch wird jedoch die Sachgerechtigkeit der hier gewählten Abgrenzungsregelung nicht infrage gestellt. Den berechtigten Interessen der Betroffenen kann durch eine gerichtliche Feststellung der Tarifgeltung im Einzelfall ausreichend Rechnung getragen werden (BVerfG a. a. O.). Randnummer 138
(5)Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht erkennbar. Randnummer 139 Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ist nur ein Auffanggrundrecht, das die allgemeine Handlungsfreiheit schützt. Die Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen verstößt grundsätzlich nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG a. a. O. und BVerfG, 24.05.1977, 2 BvL 11/74, AP Nr. 15 zu § 5 TVG). Randnummer 140
(6)Eine Verfassungswidrigkeit ergibt sich auch nicht im Zusammenhang mit § 5 Abs. 4 Satz 2 TVG. Danach muss auch ein bereits kraft Mitgliedschaft tarifgebundener Arbeitgeber einen nach § 5 Abs. 1a TVG für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung anwenden. Dies kann allerdings einen Eingriff in die positive Koalitionsfreiheit der anders Organisierten und in die kollektive Koalitionsfreiheit konkurrierender Koalitionen darstellen. Dieser Eingriff ist aber verhältnismäßig. Da § 5 Abs. 1a TVG ein „öffentliches Interesse“ erfordert, liegt ein legitimes Ziel für den Eingriff grundsätzlich vor. Die AVE ist als rechtliches Gestaltungsmittel auch erforderlich, weil gleich geeignete Mittel, wie etwa eine Regelung durch Gesetz, nicht weniger belastend wären. Durch die Bezugnahme des § 5 Abs. 1a Satz 3 TVG auf § 7 Abs. 2 AEntG ist schließlich sichergestellt, dass konkurrierende Tarifverträge nicht durch eine AVE verdrängt werden können, sofern sie eine nennenswerte Verbreitung vorweisen können. Das gewährleistet gleichzeitig, dass die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG der konkurrierenden gemeinsamen Einrichtungen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird (vgl. Frost, RdA 2015, 25, 26 f.). Randnummer 141 Auch der aus dem aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG abzuleitende Wesentlichkeitsgrundsatz ist nicht verletzt. Durch die Beteiligung des BMAS an der AVE erfolgt eine Bindung der durch die Tarifvertragsparteien autonom gesetzten Regeln an den Staat (vgl. hierzu Frost a. a. O. S. 27). Randnummer 142
(7)Die zu § 5 TVG a. F. teilweise bestehenden verfassungsrechtlichen Zweifel an der Transparenz des Verfahrens sind durch die Neuregelung in § 5 Abs. 7 Satz 2 TVG ausgeräumt, weil jetzt auch die allgemeinverbindlichen Tarifnormen bekannt zu machen sind (vgl. hierzu auch Frost, RdA 2015, 25, 26). Randnummer 143
- bb)§ 5 Abs. 1a TVG verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 1 Satz GG, wie einige der Antragsteller meinen. Es handelt sich nicht um eine „lex SOKA“. Das Gesetz gilt für sämtliche gemeinsamen Einrichtungen, die es nicht nur im Anwendungsbereich des VTV gab und gibt, z. B. im Gerüstbaugewerbe, im Maler- und Lackiererhandwerk und im Schornsteinfegerhandwerk. Randnummer 144
- cc)Es sind auch keine Verstöße gegen sonstiges höherrangiges Recht, auch nicht gegen das Europarecht ersichtlich. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob die Regelungen des § 5 TVG überhaupt unter den Anwendungsbereich des Europarechts fallen. Randnummer 145
(1)Verstöße gegen Art. 19 Abs. 4 GG oder gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht gegeben, ebenso wenig wie ein Verstoß gegen Art. 47 GRC oder gegen Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Randnummer 146 Gerade das Verfahren nach § 98 ArbGG enthält ein Recht auf eine wirksame Beschwerde iSd. Art. 13 EMRK bzw. auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd. Art. 47 GRC (vgl. ebenso LAG Berlin-Brandenburg, 09.07.2015, 3 BVL 5003/14 und LAG Berlin-Brandenburg, 08.07.2015, 4 BVL 5004/14 und 4 BVL 5004/14 ). Randnummer 147
(2)§ 5 TVG verstößt auch nicht gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Randnummer 148 (aa) Hinsichtlich Art. 12 GRC (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) und Art. 28 GRC (Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen) wird auf die Ausführungen oben zu Art. 9 Abs. 3 GG verwiesen. Randnummer 149 Auch Art. 9 Abs. 3 GG ist ein individuelles Freiheitsrecht, das das Recht des Einzelnen umfasst, einer Koalition fernzubleiben. Die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen verletzt die Außenseiter nicht in ihrer Koalitionsfreiheit (vgl. ausführlich: BVerfG, 15.07.1980, 1 BvR 24/74 und 1 BvR 439/79, AP Nr.
§ 5TVG zu Art.
9 Abs. 3 GG). Randnummer 150 Im Übrigen dürfte Art. 28 GRC gegenüber Art. 12 GRC lex specialis sein. Es ist nicht erkennbar, dass Art. 28 GRC einen weiteren Schutzzweck als Art. 9 Abs. 3 GG haben könnte. Randnummer 151 (
- bb)Hinsichtlich Art. 15 GRC (Berufsfreiheit und Recht zu Arbeiten) und hinsichtlich Art. 16 GRC (unternehmerische Freiheit) wird zunächst auf die Ausführungen oben zu Art. 12 GG verwiesen. Randnummer 152 Die in Art. 16 GRC niedergelegte unternehmerische Freiheit wird durch § 5 TVG nicht verletzt. Anderes ergibt sich nicht aus der „Alemo-Herron-Entscheidung des EuGH (EuGH 18. Juli 2013 – C–426/11 – EzA Richtlinie 2001/23 EG-Vertrag 1999 Nr. 8, AP Nr. 10 zu Richtlinie 2001/23/EG). Unabhängig davon, dass der Entscheidung des EuGH ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, stellte der EuGH in der zur Auslegung des Art. 3 RL 2001/23 ergangenen Entscheidung wesentlich darauf ab, es müsse im Sinne der Wertung des Grundrechts aus Artikel 16 GRC möglich sein, an den Verhandlungen des Tarifvertrags, an den der Erwerber eines Betriebes dynamisch gebunden sein soll, mitzuwirken. Insoweit liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Erstreckung einer Norm auf Dritte nur dann gerechtfertigt ist, wenn eine Möglichkeit der Beeinflussung besteht. Im Hinblick auf die Erstreckung der Normen eines Tarifvertrags auf Dritte durch eine Allgemeinverbindlicherklärung ist den beteiligten Unternehmen und Verbänden im Vorfeld einer Allgemeinverbindlicherklärung durch die §§ 4 ff. DVO-TVG ein Mitwirkungsrecht eingeräumt. Zwar können die nicht aufgrund Verbandsmitgliedschaft tarifgebundenen Unternehmen nicht den Inhalt des Tarifvertrags beeinflussen, sie können aber durch ihre Stellungnahme auf die Allgemeinverbindlicherklärung selbst und damit auf die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags – egal welchen Inhalts – in ihrem Unternehmen potentiell Einfluss nehmen. § 6 Abs. 3 DVO-TVG regelt in Verbindung mit § 5 Abs. 2 TVG, dass vor der Entscheidung über den Antrag Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben ist. Insoweit haben die Unternehmen die Möglichkeit, auf ihre Erfassung durch den Tarifvertrag kraft Allgemeinverbindlicherklärung Einfluss zu nehmen. Der in Art. 16 GRC niedergelegten unternehmerischen Freiheit ist damit ausreichend Rechnung getragen (vgl. ebenso LAG Berlin-Brandenburg, 09.07.2015, 3 BVL 5003/14; LAG Berlin-Brandenburg, 08.07.2015, 4 BVL 5004/14 und 4 BVL 5004/14 und LAG Berlin-Brandenburg, 17.04.2015, 2 BVL 5001/14 und 2 BVL 5002/14 ). Randnummer 153 (
- cc)Hinsichtlich Art. 17 GRC (Eigentumsrecht) wird auf die Ausführungen oben zu Art. 14 GG Bezug genommen. Randnummer 154
- d)Die AVE des VTV ist nicht verfassungswidrig und verstößt nicht gegen die Charta der Grundrecht der Europäischen Union. Randnummer 155
- aa)Ein Verstoß gegen Art. 70 – 75 GG oder gegen Art. 80 Abs. 1 und 82 GG durch die Allgemeinverbindlicherklärung ist nicht erkennbar. Die Allgemeinverbindlicherklärung ist aufgrund eines Gesetzes ergangen, § 5 TVG, das wiederum vom Gesetzgeber ordnungsgemäß erlassen worden ist. Randnummer 156 Die Allgemeinverbindlicherklärung ist im Verhältnis zu den ohne sie nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein Rechtsetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung, der seine eigenständige Rechtsgrundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet und nicht an Art. 80 GG zu messen ist (vgl. BVerfG, 24.05.1977, 2 BvL 11/74, AP Nr. 15 zu § 5 TVG.). Randnummer 157
- bb)Durch die AVE des VTV werden die so genannten Außenseiter nicht in ihren Grundrechten verletzt. Randnummer 158
(1)Zunächst wird auf die Ausführungen oben unter c) Bezug genommen, die grundsätzlich entsprechend gelten. Randnummer 159
(2)Die AVE ist auch im Hinblick auf die Einbeziehung der so genannten Soloselbständigen rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 160 Gem. § 17 VTV haben auch die Betriebe, die keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen, einen jährlichen Beitrag zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Berufsausbildungsverfahren zu zahlen. Der Mindestbeitrag betrug im Jahr 2015 einmalig 450,00 EUR für den Zeitraum April bis September und für den Zeitraum Oktober bis September des Folgejahres sind 900,00 EUR vorgesehen. Randnummer 161 Gem. § 4 Abs. 4 VTV gelten die Regelungen über elektronische Meldungen auch für Betriebe, die keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen. Randnummer 162 (
- a)Die Frage, ob Unternehmen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, die so genannten Solo-Selbständigen, in einen Tarifvertrag bzw. eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien einbezogen werden können, ist in Rechtsprechung und Literatur bislang kaum erörtert worden. Im Allgemeinen wird die Stellung eines Unternehmens als Arbeitgeber an seiner Rolle als Vertragspartner eines Arbeitnehmers festgemacht. Diese Definition spricht indes nicht gegen den Einbezug von Solo-Selbständigen in Tarifverträge. Die Definition des Arbeitgebers erfolgt im Arbeitsrecht alles andere als trennscharf. Wenn insoweit auf das Bestehen eines „Arbeitsverhältnisses“ zurückgegriffen wird, dann ist das kaum mehr als eine Gewohnheit und nicht etwa ein Ausdruck einer austarierten Begriffsbestimmung. Tarifliche Regelungen für andere Personen als Arbeitgeber und Arbeitnehmer erscheinen in der Regel als eher fernliegend, so dass diesen keine Beachtung geschenkt wird. Mit dieser Formel ist also keinerlei Aussage für oder gegen den Einbezug von Soloselbständigen in Tarifverträge verbunden (vgl. Bayreuther/Deinert, RdA 2015, 129). Randnummer 163 Die normative Regelung von Rechten und Pflichten für Unternehmer, die keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigen, ist von der Tarifmacht der Tarifvertragsparteien gedeckt. Das Arbeitsrecht enthält zahlreiche Regelungen für Personen, die in Betrieb beschäftigt werden, denen aber nicht die Eigenschaft als Arbeitnehmer zukommt. Zu denken ist etwa an die Regelungen für Heimarbeiter (z. B. § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) oder sonstige arbeitnehmerähnliche Personen (z. B. § 2 Satz 2 BUrlG). Aufmerksamkeit verdient auch das Berufsbildungsrecht. Das bestimmt, dass auf Auszubildende zwar grundsätzlich arbeitsrechtliche Vorschriften zur Anwendung kommen (§ 10 Abs. 2 BBiG), doch spricht es gerade nicht vom Arbeitgeber, sondern verwendet, soweit es um die Rechtsbeziehung zum Auszubildenden geht, vielmehr den Begriff des Ausbilders. Für das BBiG ist also nicht entscheidend, ob im Betrieb Arbeitnehmer beschäftigt sind oder nicht. Vielmehr genügt es, dass ein Unternehmer ausbildet bzw. dass derjenige, der ausbildet, später auch Arbeitgeber werden möchte oder zumindest werden könnte. Gibt es einerseits regelmäßig keinen Anlass, arbeitsrechtliche Bestimmungen auf solche Unternehmer anzuwenden, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, aber solche beschäftigen könnten, und fehlt es an einer klaren Legaldefinition des Arbeitgebers, scheint die Arbeitgebereigenschaft Solo-Selbständiger keineswegs fernliegend, zumal die gängige Definition des Arbeitgebers ohnehin nur reflexiv von der Arbeitnehmerseite her bestimmt wird. Vor allem aber ein schutzzweckorientiertes Verständnis des Arbeitgeberbegriffs öffnet diesem für Unternehmen, die zwar keine Arbeitnehmer beschäftigen bzw. die nicht ausbilden, das aber zumindest tun könnten (vgl. Bayreuther/Deinert a. a. O. S. 132). Randnummer 164 Das TVG selbst verwendet die Begriffe „Arbeitgeber“, „Arbeitsverhältnis“ und „Betrieb“ ohne zwingende Zuordnung zu einem festgelegten Bedeutungsgehalt. Jedenfalls wollte der Gesetzgeber mit diesem keine abschließende Aussage über die personelle Reichweite der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien treffen. Vielmehr kommt es dem Gesetz maßgeblich auf die Stellung einer Rechtsperson als Verbandsmitglied an (vgl. Bayreuther/Deinert a. a. O. S. 133 f.). Randnummer 165 Aus einer verfassungsgeleiteten Auslegung des TVG ergibt sich, dass den Tarifvertragsparteien im Einzelfall auch Tarifmacht gegenüber Unternehmern unabhängig von deren Arbeitgeberstatus zukommen kann. Art. 9 Abs. 3 GG erkennt den Tarifpartnern eine umfassende Kompetenz zur Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu. Entscheidend ist stets aber auch nur, dass die Tarifpartner Regelungen schaffen, die auf eine abhängige Beschäftigung abzielen. Was indes nicht erforderlich ist, ist, dass sich die Regelung unmittelbar an einem Arbeitsverhältnis festmacht. Entsprechend war auf Seiten der Beschäftigten stets anerkannt, dass sich die Koalitionsfreiheit nicht auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer beschränkt, sondern an ihr etwa auch Beamte, Arbeitslose oder arbeitnehmerähnliche Selbständige teilnehmen. Gegenüber diesen wird den Tarifpartnern (zum Teil) auch das Recht zum Abschluss von Tarifverträgen eingeräumt. Auch für Auszubildende, wiewohl sie keine Arbeitnehmer sind, besteht Tarifmacht. Gleiches gilt für Vorruhestands- und Ruhestandsverhältnisse. Darüber hinaus haben die Tarifpartner zuletzt zahlreiche Bestimmungen für den Einsatz von Leiharbeitnehmern in Betrieben verabredet, obgleich zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer kein Arbeitsverhältnis besteht. Regelungen zu konzernbezogenen Sachverhalten, zu Gruppenarbeitsverhältnissen oder zu mittelbaren Arbeitsverhältnissen kommen hinzu (vgl. Bayreuther/Deinert a. a. O. S. 134 f.). Randnummer 166 Notwendigerweise müssen die gleichen Grundsätze auch für die Arbeitgeberseite gelten. Eine Tarifnorm kann sich auch außerhalb eines aktuell bestehenden Arbeitsverhältnisses am Unternehmen festmachen, immer vorausgesetzt, dass sie eine Ordnung für die Leistung abhängiger Arbeit anstrebt. Das spiegelt sich so auch in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wieder, insbesondere in den Entscheidungen vom 24. August 1994 (10 AZR 980/93, NZA 1995, 1016) , vom 31. Januar 1995 (1 ABR 35/94, NZA 1995, 1059) und vom 24. Juni 1998 (4 AZR 208/97, NZA 1998, 1346) . Vor allem aber der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts zur rechtlichen Einordnung qualifizierter Besetzungsklauseln vom 26. April 1990 (1 ABR 84/87, NZA 1990, 850) zeigt, dass die Tarifvertragsparteien durchaus Verpflichtungen schaffen können, die nicht an ein aktuelles Arbeitsverhältnis anknüpfen, sondern ein Unternehmen als solches in die Pflicht nehmen (vgl. Bayreuther/Deinert a. a. O. S. 135 ff. mit ausführlicher Begründung). Randnummer 167 Die Tarifmacht bestimmt sich nicht notwendigerweise für jeden Normtyp der tariflichen Rechtsetzung gleich. Abweichungen bestehen insoweit schon zwischen Inhaltsnormen und Betriebsnormen bzw. betriebsverfassungsrechtlichen Tarifnormen. Vor allem aber die Tarifnormen zu gemeinsamen Einrichtungen nehmen im Tarifrecht eine Sonderstellung ein, weshalb sie nicht notwendigerweise denselben Regeln unterworfen sein müssen, wie „klassische“ Tarifbestimmungen. Dafür sprechen systematische Gesichtspunkte. Vor allem aber eine teleologische Auslegung des Gesetzes deutet darauf hin, dass das Rechtssetzungsmandat, das § 4 Abs. 2 TVG den Tarifpartnern vermittelt, in Umfang und Qualität von dem des § 1 TVG differieren kann. Um eine gemeinsame Einrichtung effektiv gründen und durchführen zu können, benötigen die Tarifpartner die Möglichkeit, erstmalig und konstitutiv Rechte und Pflichten zwischen der gemeinsamen Einrichtung und deren „Mitgliedern“ schaffen zu können. Zudem müssen sie den Kreis der Tarifgebundenen um die gemeinsame Einrichtung selbst erweitern können. Vor allem aber ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Tarifnormen über gemeinsame Einrichtungen in aller Regel von vornherein darauf angelegt sind, umfassend alle Arbeitgeber in Geltungsbereich des Tarifvertrags einzubeziehen, weil sich nur so deren Funktionsfähigkeit hinreichend verlässlich absichern lässt. Die Tarifmacht, die den Tarifpartnern im Geltungsbereich des § 4 Abs. 2 TVG zusteht, ist daher nicht zwingend deckungsgleich mit der, die sich im Anwendungsbereich des § 1 TVG ergibt (vgl. Bayreuther/Deinert a. a. O. S. 136 ff; vgl. entsprechend auch LAG Köln, 23.10.2015, 9 Sa 395/15, juris, zum TV über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk, Revision beim BAG, 10 AZR 60/16). Randnummer 168 (
- b)Die Solo-Selbständigen werden durch die AVE nicht in ihrem Grundrecht auf Artikel 12 GG verletzt. Randnummer 169 Zwar kann mit der Auferlegung von Beitragspflichten ein Eingriff in die Berufsfreiheit der bislang nicht tarifgebundenen Solo-Selbständigen verbunden sein. Randnummer 170 Es kommt darauf an, wie intensiv dieser Eingriff wiegt und inwieweit er durch ein wichtiges Allgemeinwohlziel gerechtfertigt ist. Ersteres hängt von Art und Umfang der Beitragspflicht ab. Sollen Betriebe etwa lediglich verpflichtet werden, einen mehr oder weniger geringfügigen monatlichen Beitrag zu einer Kasse zu zahlen, dürfte dieser als eher gering angesehen werden. Umgekehrt ist dieser desto leichter zu rechtfertigen, je eher die gemeinsame Einrichtung Kosten und Lasten, die Betrieben bei der Umsetzung bestimmter im Allgemeininteresse stehender Ziele entstehen, in einem Umlageverfahren auf möglichst viele Schultern verteilt. Eine Ausbildungsumlage ist geeignet, gleiche Ausbildungsbedingungen in einer Branche zu gewährleisten. Das steht gleichermaßen in Interesse der Bevölkerung als Nachfrager der jeweiligen Leistungen, der Branche als solcher, der Fachkräfte suchenden Arbeitgeber sowie der aktuellen und potentiellen Auszubildenden. Dass eine gemeinsame Einrichtung vor allem auch dazu dienen kann, um im Hinblick auf bestimmte Arbeitgeberleistungen für einen gerechten Lastenausgleich in der jeweiligen Branche zu sorgen und deren Funktionsfähigkeit daher den Einbezug sämtlicher am Markt tätiger Unternehmen voraussetzen kann, ist dabei alles andere als neu und in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts etwa für die die Berufsausbildung anerkannt. Das Bundesarbeitsgericht hält es für tendenziell geboten, sämtliche Unternehmen zu Beitragspflichten heranzuziehen (vgl. BAG, 28.03.1990, 4 AZR 536/89, NZA 1990, 781 und BAG, 28.07.2004, 10 AZR 580/03, NZA 2005, 1188 sowie Bayreuther/Deinert a. a. O. S. 138 f.). Randnummer 171 Zudem wird der mit der Erstreckung des VTV verbundene Eingriff in die Rechtsposition von Solo-Selbständigen dadurch erheblich relativiert, dass auch diejenigen, die niemals ausbilden, wenn sie Fachkräfte einstellen, von der Ausbildung profitieren, die andere gemacht haben. Nichts anderes würde gelten, wenn sie sich mit einer anderen Fachkraft zusammenschließen und ihre Leistungen in Form einer Gesellschaft am Markt anbieten. Und erst recht gilt das, sollte der Solo-Selbständige sich zu einem späteren Zeitpunkt entschließen, selbst auszubilden, weil er dann automatisch zum Anspruchsgläubiger wird und Ausgleichsleistungen aus der Kasse beanspruchen kann und zwar auch dann, wenn er dessen ungeachtet weiterhin keine Arbeitnehmer (im eigentlichen Sinne) beschäftigt. Dies hätte zur Folge, dass der Solo-Selbständige für eine dreijährige Ausbildung von der ULAK Erstattungsleistungen von bis zu 28.000,00 EUR erhalten würde, ohne in diese jemals auch nur den Mindestbeitrag (derzeit 900,00 EUR jährlich) eingezahlt zu haben. Übrig blieben somit diejenigen, die weder ausbilden wollen, noch Arbeitnehmer einstellen. Diese können gleichwohl künftig von dem Solidarprinzip profitieren, falls es doch einmal zu Einstellungen oder Ausbildungen in der Zukunft kommt. Bei der verbleibenden Gruppe von Unternehmern, die niemals eine andere Fachkraft beschäftigen oder ausbilden werden, ist der Eingriff, selbst wenn diese Unternehmen in der Vergangenheit als Auszubildende nicht von dem System profitiert haben sollten, dadurch gerechtfertigt, dass anders Mitnahmeeffekte kaum vermieden werden könnten. Eine missbräuchliche Behauptung, niemals ausbilden und einstellen zu wollen, ließe sich anders nicht abwehren. Es gibt auch keine weniger eingreifende Alternative, etwa dergestalt, dass solche potenziellen Arbeitgeber dann auch vom Leistungssystem ausgeschlossen sein würden. Dies würde langfristig das solidarische System „austrocknen“ und außerdem die Ausbildungsbedingungen für die Auszubildenden verschlechtern (vgl. Bayreuther/Deinert a. a. O. S. 139). Randnummer 172 Die Solo-Selbständigen werden durch einen jährlichen Beitrag in Höhe von 900,00 EUR nicht unverhältnismäßig belastet. Dies entspricht einem monatlichen Beitrag von 75,00 EUR. Je nach wöchentlicher „Arbeitszeit“ der Soloselbständigen entspricht dies einem Betrag zwischen 0,43 EUR (bei einer 40-Stunden-Woche) und 0,87 EUR (bei einer 20-Stunden-Woche). Randnummer 173 Zudem können diese Beträge bei der Angebotserstellung berücksichtigt bzw. eingepreist werden (vgl. hierzu auch BAG, 28.07.2004, 10 AZR 580/03, NZA 2005, 1188). Randnummer 174 Sollte im vorliegenden Verfahren nur der Betrag von 450,00 EUR zugrunde zu legen sein, weil der VTV zum 01. Januar 2016 durch eine neue AVE für allgemeinverbindlich erklärt wurde, die nicht Verfahrensgegenstand ist, wäre die zu berücksichtigende Belastung der Solo-Selbständigen noch geringer. Randnummer 175 Im Übrigen sieht der VTV in § 28 Abs. 2 auch die Möglichkeit des Erlasses der Ansprüche vor. Randnummer 176 Schließlich ist es Soloselbständigen stets möglich, sich gerichtlich gegen ihre Inanspruchnahme durch die ULAK zur Wehr zu setzen und individuelle Rechtsverletzungen geltend zu machen, auch wenn der VTV für allgemeinverbindlich erklärt ist. Randnummer 177 (
- c)Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Die Beitragspflicht trifft sämtliche vom VTV erfassten Betriebe, nicht nur die Solo-Selbständigen, von denen zudem nur der Mindestbetrag zu zahlen ist. Randnummer 178 Soweit einige Antragsteller meinen, dass durch ausländische Unternehmer Wettbewerbsnachteile eintreten könnten, liegt hierin kein zur Nichtigkeit des Beitragsverfahrens führender Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar fällt der Mindestbeitrag für die Berufsausbildung nicht unter das AEntG, weil die Materie nicht zu den in § 5 AEntG aufgeführten Regelungsgegenständen gehört. Randnummer 179 Soweit hierin eine Ungleichbehandlung zu sehen wäre, ist diese aufgrund des oben unter (
- b)genannten Sinn und Zwecks der Beitragspflicht sachlich gerechtfertigt. Randnummer 180 Zudem können ausländische Unternehmer nicht die Leistungen aus dem BBTV in Anspruch nehmen und profitieren somit nicht aus den Beitragsleistungen der inländischen Unternehmen. Randnummer 181 Im Übrigen haben Tarifverträge zwangsläufig gewisse, dem Wettbewerb beschränkende Wirkungen, die aber grundsätzlich durch die mit den Tarifverträgen angestrebten sozialpolitischen Ziele zu rechtfertigen sind (vgl. entsprechend auch EuGH, 21.09.1999, C – 67/96 – Albany -, AP Nr. 1 zu Art. 85 EG-Vertrag). Randnummer 182 Europarechtlich ist die „Inländerdiskriminierung“ entgegen der Ansicht einiger Antragsteller ohnehin zulässig; das Europarecht verbietet mit seinen Regelungen zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nur die Diskriminierung von Bürgern und Unternehmen anderer Mitgliedstaaten im Inland. Randnummer 183
- cc)Das BMAS hat bei seiner Entscheidung die Problematik der Solo-Selbständigen berücksichtigt und hierbei auch das Rechtsgutachten zur Tarifmacht bei der Einbeziehung Solo-Selbständiger in Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen zur Berufsausbildung im Baugewerbe von Prof. Dr. Frank Bayreuther und Prof. Dr. Olaf Deinert vom 30. November 2014 zugrunde gelegt (Ablichtungen Bl. 117-136 d. Beiakte IIIa6-31241-Ü-14b/73). Randnummer 184 Dieses Gutachten war im Auftrag der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes erstellt worden und berücksichtigt den monatlichen Mindestbeitrag von 75,00 EUR sowie die Erstattungsleistungen für eine dreijährige Ausbildung in Höhe von bis zu 28.000,00 EUR. Randnummer 185 Ermessensfehler des BMAS sind nicht gegeben. Randnummer 186
- dd)Verstöße gegen die Grundrechtecharta der Europäischen Union liegen nicht vor. Insoweit gelten die Ausführungen oben unter
- c)
- cc)entsprechend. Randnummer 187
- e)Die AVE ist nicht rechtswidrig, weil einzelne Regelungen des VTV unwirksam wären, wie einige der Antragsteller meinen, die § 20 und § 21 VTV für unwirksam halten. Randnummer 188 Gegenstand eines Verfahrens nach § 98 ArbGG ist ausschließlich die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung, nicht jedoch die Wirksamkeit des VTV. Das Verfahren nach § 98 ArbGG ist nicht darauf gerichtet, die einer Allgemeinverbindlicherklärung zugrunde liegenden Tarifverträge auf ihre Rechtswirksamkeit zu überprüfen. Die Rechtskraft eines Beschlusses im Verfahren nach § 98 ArbGG bezieht sich allein auf die Feststellung der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung und hindert die Beteiligten nicht, sich in einem Urteilsverfahren auf die Unwirksamkeit des Tarifvertrags wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht zu berufen (vgl. ebenso LAG Berlin-Brandenburg, 09.07.2015, 3 BVL 5003/14 und LAG Berlin-Brandenburg, 08.07.2015, 4 BVL 5004/14 und 4 BVL 5004/14 ). Randnummer 189 Zudem bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit von § 20 und § 21 VTV. Randnummer 190
- aa)Die Zinsregelung in § 20 VTV ist gemäß § 288 Abs. 3 BGB ohne weiteres zulässig. Randnummer 191
- bb)Die tarifliche Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß § 21 VTV gegenüber der seit 1. Januar 2002 nach § 195 BGB geregelten dreijährigen Verjährungsfrist ist gemäß § 202 BGB zulässig (vgl. z. B. BAG, 28.05.2008, 10 AZR 358/07, NZA-RR 2008, 639; BAG, 25.11.2009, 10 AZR 737/08, NZA 2010, 518 und BAG, 15.06.2011, 10 AZR 861/09, AP Nr. 334 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Randnummer 192 Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, eine solche Vereinbarung für allgemeinverbindlich zu erklären. Parteien eines Arbeitsvertrags könnten eine solche Verlängerung der Verjährungsfrist gem. § 202 Abs. 2 BGB vereinbaren. Dies können auch Tarifvertragsparteien. Die Allgemeinverbindlicherklärung ist im Verhältnis zu den ohne sie nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein Rechtsetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung, der seine eigenständige Rechtsgrundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet und nicht an Art. 80 GG zu messen ist. Sowie Zahlungsansprüche in Tarifverträgen begründet und für allgemeinverbindlich erklärt werden können, gilt dies auch für deren Verjährungsregeln. Auch sie gehören zu den Regeln der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, die den Tarifvertragsparteien durch Art. 9 Abs. 3 GG zugewiesen sind (vgl. BAG, 21.01.2009, 10 AZR 67/08, DB 2009, 1660 mwN). Randnummer 193 3. Die rückwirkende Allgemeinverbindlicherklärung des VTV ist rechtswirksam. Randnummer 194
- aa)Bei der Rückwirkung von Allgemeinverbindlicherklärungen sind die Grundsätze über die Rückwirkung von Gesetzen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelt worden sind, entsprechend anzuwenden Die Rückwirkung einer Allgemeinverbindlicherklärung verletzt nicht die vom Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) umfassten Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, soweit die Betroffenen mit ihr rechnen müssen Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein Tarifvertrag rückwirkend für allgemeinverbindlich erklärt wird, der einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag erneuert oder ändert. Bei dieser Sachlage müssen die Tarifgebundenen nicht nur mit einer Allgemeinverbindlicherklärung des Nachfolgetarifvertrags, sondern auch mit der Rückbeziehung der Allgemeinverbindlicherklärung auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens rechnen (vgl. BAG, 13.11.2013, 10 AZR 1058/12, AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Dachdecker mwN). Randnummer 195
- bb)In diesem Sinne ist die Allgemeinverbindlicherklärung vom 6. Juli 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 rechtlich nicht zu beanstanden. Die Änderung des VTV erfolgte am 10. Dezember 2014 mit Wirkung zum 1. Januar 2015. Zugleich wurde ihre Allgemeinverbindlicherklärung beantragt. Dieser Antrag ist am 22. Dezember 2014 und damit vor dem Zeitpunkt des beabsichtigten Inkrafttretens im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. In der Veröffentlichung des Antrages wurde darauf hingewiesen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung rückwirkend erfolgen könne. Damit war der beabsichtigte Zeitpunkt der Tarifänderung und ihre voraussichtliche Allgemeinverbindlicherklärung den betroffenen Kreisen hinreichend bekanntgemacht worden. Darauf, ob die einzelnen Normunterworfenen davon Kenntnis erlangten, kommt es nicht an. Die Veröffentlichung der Allgemeinverbindlicherklärung vom 6. Juli 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 erfolgte am 14. Juli 2015 und damit in einem zeitlichen Rahmen, der nicht den Schluss zulässt, dass mit einer Allgemeinverbindlicherklärung nicht mehr zu rechnen war (vgl. ebenso entsprechend BAG, 15.11.1995, 10 AZR 150/95, juris). Randnummer 196 4. Die AVE erfolgte mit der sogenannten Großen Einschränkungsklausel. Diese beschränkt den Geltungsbereich der AVE gegenüber dem (weiteren) fachlichen Geltungsbereich des VTV. Diese Einschränkung ist erforderlich, da das Baugewerbe Überschneidungen zu baunahen Branchen aufweist, in denen andere Tarifvertragsparteien Tarifverträge schließen. Deswegen ist der Geltungsbereich der AVE schon seit vielen Jahren durch die einvernehmlich zwischen den Tarifvertragsparteien des Baugewerbes und denen der baunahen Branchen vereinbarte Große Einschränkungsklausel beschränkt. Die Regelung des § 5 Abs. 4 S. 2 TVG kommt insoweit vorliegend nicht zum Tragen. Randnummer 197 II. Die vom BMAS bekanntgemachte AVE vom 06. Juli 2015 des BRTV einschließlich Anhang (Einstellungsbogen) vom 04. Juli 2002 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 17. Dezember 2003, 14. Dezember 2004, 29. Juli 2005, 19. Mai 2006, 20. August 2007, 31. Mai 2012, 17. Dezember 2012, 05. Juni 2014 und 10. Dezember 2014 ist wirksam. Randnummer 198 1. Der BRTV ist von dem BMAS als zuständiger Behörde im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss in einem den Anforderungen des § 5 TVG, § 11 Nr. 2 TVG iVm der DVO-TVG entsprechenden Verfahren für allgemeinverbindlich erklärt worden. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der beigezogen Akte zum Verfahren IIIa6-31241-Ü-14b/71. Randnummer 199
- a)Der HDB hat mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 im eigenen sowie im Namen und in Vollmacht der beiden anderen Tarifvertragsparteien, nämlich des ZDB und der IG Bau, den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung mit der sogenannten „Großen Einschränkungsklausel“ beantragt. Der Antrag ist entsprechend § 4 DVO-TVG im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden (Bekanntmachung vom 18.12.2014, veröffentlicht im Bundesanzeiger am Montag, dem 22.12.2014), wobei auf die Möglichkeit der Rückwirkung hingewiesen und eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme von drei Wochen bestimmt worden war. Auch das weitere Verfahren nach § 4 Abs. 1 DVO-TVG ist eingehalten worden. Mit Schreiben vom 9. März 2015 wurde den obersten Arbeitsbehörden der Länder Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Tarifausschuss ist gemäß § 6 DVO-TVG ordnungsgemäß vom BMAS berufen und die Bekanntmachung vom 21. April 2015 über die Festsetzung eines Termins zur Verhandlung über den in der Bekanntmachung vom 21. April 2015 bezeichneten Tarifvertrag ist im Bundesanzeiger vom 27. April 2015 veröffentlicht worden. Am 7. Mai 2015 fand die öffentliche Sitzung des Tarifausschusses statt, und damit nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme. Durch diese Vorgehensweise ist den in § 5 Abs. 2 TVG genannten Personen die dort geforderte Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Randnummer 200
- b)Die Allgemeinverbindlicherklärung gemäß der Bekanntmachung vom 6. Juli 2015 erfolgte durch das BMAS auf der Grundlage des Beschlusses des Tarifausschusses vom 7. Mai 2015 in dessen Einvernehmen. Die Bekanntmachung wurde für das BMAS von dem der Bundesministerin Frau Andrea Nahles unterzeichnet (Ablichtung Bl. 206 der Beiakte IIIa6-31241-Ü-14b/71). Randnummer 201 Im Bundesanzeiger wurde die Bekanntmachung vom 6. Juli 2015 am 14. Juli 2015 mit dem erforderlichen Inhalt veröffentlicht. Die öffentliche Bekanntmachung der AVE im Bundesanzeiger umfasst gemäß § 5 Abs. 7 Satz 2 TVG die Rechtsnormen des BRTV, dessen vollständiger Text als Anlage beigefügt ist. Randnummer 202
- c)Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 11 TVG und gegen die Wirksamkeit der auf dieser Grundlage erlassenen DVO-TVG bestehen keine Bedenken. Randnummer 203 Zur Begründung wird auf die Ausführungen oben unter I. 1.)
- c)Bezug genommen. Randnummer 204 2. Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit der AVE liegen vor. Randnummer 205
- a)Der BRTV ist wirksam gem. § 1 Abs. 2 TVG zustande gekommen (vgl. Bl. 3 u. 9 d. Beiakte IIIa6-31241-Ü-14b/71). Randnummer 206 Hinsichtlich der Tariffähigkeit und der Tarifzuständigkeit wird auf die Ausführungen oben unter I. 2.
- a)Bezug genommen. Randnummer 207
- b)Die AVE erfolgte wirksam gem. § 5 Abs. 1 TVG in der Fassung vom 11. August 2014, gültig ab dem 16. August 2014. Randnummer 208
- aa)Gemäß § 5 Abs. 1 TVG kann das BMAS einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint in der Regel im öffentlichen Interesse geboten, wenn Randnummer 209 1. der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat oder Randnummer 210 2. die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung verlangt. Randnummer 211 In der Gesetzesbegründung (BT Drucksache 18/1558, S. 49 ff.) wird hierzu folgendes ausgeführt: Randnummer 212 „Die Allgemeinverbindlicherklärung ist ein Instrument, das die von Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes intendierte autonome Ordnung des Arbeitslebens durch die Koalitionen abstützen soll, indem die Allgemeinverbindlicherklärung den Normen der Tarifverträge zu größerer Durchsetzungskraft verhilft (BVerfG vom 24. Mai 1977, 2 BvL 11/74). Indem sie künftig nicht nur den Antrag einer Tarifvertragspartei, sondern einen gemeinsamen Antrag der tarifschließenden Parteien voraussetzt, ist gewährleistet, dass die Abstützung der tariflichen Ordnung aus Sicht sämtlicher Parteien des Tarifvertrages erforderlich erscheint. Randnummer 213 Bislang war eine Allgemeinverbindlicherklärung nur möglich, wenn die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens 50 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigt haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales konnte von der Voraussetzung des 50-Prozent-Quorums nur absehen, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung zur Behebung eines sozialen Notstands erforderlich erschien. Gerade in Zeiten abnehmender Tarifbindung bedarf es eines funktionierenden Instruments zur Stützung der tariflichen Ordnung. Die Voraussetzungen der Allgemeinverbindlicherklärung werden deshalb unter Wegfall der bisherigen Regelungen neu gefasst. Nunmehr ist ein konkretisiertes öffentliches Interesse zu prüfen, welches den Rahmen für die Entscheidung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales absteckt. Die in § 5 Absatz 1 Satz des öffentlichen Interesses durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. In die Abwägungsentscheidung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum öffentlichen Interesse zwei neu eingefügte Tatbestände haben dabei besondere Bedeutung für die Beurteilung des öffentlichen Interesses des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Randnummer 214 In die Abwägungsentscheidung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum öffentlichen Interesse ist nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 insbesondere einzubeziehen, ob die Tarifvertragsparteien darlegen, dass der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat. Dabei ist – wie schon bereits bei der Ermittlung des 50-Prozent-Quorums – zu berücksichtigen, wenn der besondere Geltungsbefehl der Allgemeinverbindlicherklärung nur für einen Teil des Geltungsbereichs erfolgt. Die überwiegende Bedeutung kann sich in erster Linie aus der mitgliedschaftlichen Tarifbindung ergeben. Darüber hinaus sind für die überwiegende Bedeutung des Tarifvertrages nunmehr sämtliche Arbeitsverhältnisse, die tarifgemäß ausgestaltet sind, heranzuziehen. Berücksichtigt werden können damit inhaltsgleiche Anschlusstarifverträge, vertragliche Inbezugnahmen sowie die anderweitige Orientierung des Arbeitsverhältnisses an den tariflichen Regelungen. Hat sich der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich überwiegend durchgesetzt, so überwiegt grundsätzlich das Interesse an der Abstützung der tariflichen Ordnung gegenüber der Arbeitsvertragsfreiheit der Arbeitgeber, die keine Tarifverträge anwenden. Zugleich ist in besonderem Maße sichergestellt, dass die Erstreckung des Tarifvertrages geeignet ist, den unter seinen Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern angemessene Arbeitsbedingungen zu sichern. Randnummer 215 Die Tarifvertragsparteien müssen die überwiegende Bedeutung des Tarifvertrages darlegen, d. h. dass dies überwiegend wahrscheinlich erscheint. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist berechtigt, eine sorgfältige Schätzung auf der Grundlage des bei Entscheidung zur Verfügung stehenden Datenmaterials vorzunehmen….“ Randnummer 216
- bb)Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 TVG liegen vor. Randnummer 217 Der BRTV enthält Rahmenregelungen für die Beschäftigung der gewerblichen Arbeitnehmer in den Betrieben des Baugewerbes wie Einstellungsbedingungen bei Aufnahme einer Beschäftigung, die Arbeitszeit, Lohngruppen, Erschwerniszuschläge, Urlaubsansprüche und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Randnummer 218 Der BRTV hat in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt. Randnummer 219 Genaue Datenerhebungen, die aufgrund einer Abfrage oder aufgrund von statistischen Erkenntnissen zu der Frage erstellt wurden, in welchem Umfang sich eine Anwendung der Tarifverträge entweder aus einer beiderseitigen Tarifbindung ergibt oder in welchem Umfang die Arbeitgeber der Branche in ihren Arbeitsverträgen mindestens eine Inbezugnahme auf den streitgegenständlichen Tarifvertrag vereinbart haben oder in welchem Umfang dieser Tarifvertrag faktisch stillschweigend zur Anwendung kommt, sind nicht verfügbar. Das Verdienststatistikgesetz sieht eine solche Abfrage nicht vor. Auch die Untersuchungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) und dem Statistischen Bundesamt zeigen nur sehr rudimentäre Daten. So geben die Daten des Statistischen Bundesamtes zur Tarifbindung nur Durchschnittsverdienste wieder unterteilt in fünf so genannte Leistungsgruppen, sowie die Wochenarbeitszeitdauer. Ob und in welchem Umfang ein bestimmter Tarifvertrag ganz oder teilweise im Arbeitsverhältnis Anwendung findet, lässt sich diesen Daten nicht entnehmen (vgl. hierzu Jöris, NZA 2014, 1313, 1315). Randnummer 220 Die vorhandenen und vom BMAS ausgewerteten Daten belegen jedoch eine überwiegende Bedeutung des BRTV. Randnummer 221 Nach den Ergebnissen des IAB-Betriebspanels 2014 waren im Baugewerbe 67 % der Beschäftigten (West) bzw. 50 % der Beschäftigten (Ost) in einem an einen Branchentarifvertrag gebundenen Betrieb tätig. Von den nicht tarifgebundenen Betrieben orientieren sich 67 % (West) bzw. 76 % (Ost) am Branchentarifvertrag (vgl. Bl. 81 - 89 d. Beiakte IIIa6-31241-Ü-14b/71). Randnummer 222 Das IAB-Betriebspanel ist eine jährliche repräsentative Stichprobenerhebung von 15.500 bis 16.000 Betrieben aller Wirtschaftszweige und Größenklassen, die Auswertungen der Tarifbindung im Baugewerbe ermöglicht. Bei der Bewertung der Ergebnisse des IAB-Betriebspanels ist aber zu beachten, dass die Branchenzuordnung nicht identisch mit dem Geltungsbereich der AVE ist, sondern nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 erfolgt. Zudem können die Ergebnisse des IAB-Betriebspanels innerhalb des Baugewerbes nicht stärker differenziert werden, so dass auch Gewerke außerhalb des Geltungsbereichs der AVE erfasst werden. Randnummer 223 Einen weiteren Beleg für die überwiegende Anwendung des BRTV in der Praxis liefert die Nutzung von Arbeitszeitkonten durch Arbeitgeber und Beschäftigte. Der Schlussbericht des Instituts für Arbeit und Qualifikation (IAQ) zur Fortführung und Vertiefung des Saison-Kurzarbeitergeldes
(2011)hat für das Baugewerbe ermittelt, dass 65 % aller Betriebe eine Arbeitszeitkontenregelung besitzen und weitere Betriebe die Einführung einer solchen Regelung planen (vgl. Bl. 90 - 92 d. Beiakte IIIa6-31241-Ü-14b/71). Randnummer 224 Der BRTV stellt in § 3 Ziff. 1.4 eine entsprechende Regelung zur Einrichtung von individuellen Arbeitszeitausgleichskonten zur Verfügung. Randnummer 225 Die einzigen Institutionen, die es zur Aufgabe haben, die Beschäftigten zu erfassen, die in den Geltungsbereich des BRTV sowie der AVE fallen, sind die ULAK, für das Land Berlin die SOKA-Berlin und für das Land Bayern die UKB. Randnummer 226 Aufgrund der Zahlen in der Vergangenheit wurde sogar das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG a. F. erforderliche Quorum von mindestens 50 % gerichtlich festgestellt, und zwar für die AVE 2006 ( LAG Berlin-Brandenburg, 7 BVL 5007/14 und 7 BVL 5008/14 , n. rkr.) , die AVE 2008 und 2010 ( LAG Berlin-Brandenburg, 2 BVL 5001/14 und 5002/14, n. rkr.) , die AVE 2012 (LAG Berlin-Brandenburg, 3 BVL 5003/14, n.rkr.) , die AVE 2013 ( LAG Berlin-Brandenburg, 4 BVL 5004/14 und 5005/14, n.rkr.) und AVE 2014 (LAG Berlin-Brandenburg, 6 BVL 5006/14, n.rkr.) . Randnummer 227 Diese Entscheidungen beziehen sich zwar auf den VTV. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist jedoch derselbe wie der des BRTV (jeweils § 1
(2)). Randnummer 228 Nach dem Geschäftsbericht der SOKA-BAU für 2013 betrug die durchschnittliche Zahl der im Geltungsbereich des BRTV tätigen gewerblichen Arbeitnehmer im Jahr 2013 insgesamt 528.053. Der Bericht für das Jahr 2014 lag zum Zeitpunkt der AVE noch nicht vor. Der ZDB und der HDB hatten zum Stichtag 30. September 2013 insgesamt 328.701 Beschäftigte gemeldet. Randnummer 229 Gründe, diese vom BMAS im Prüfvermerk vom 11. Juni 2015 (Bl. 181 - 189 d. Beiakte IIIa6-31241-Ü-14b/71) zugrunde gelegten Zahlen anzuzweifeln, bestehen nicht. Es bestehen auch keine konkreten Hinweise darauf, dass es nach dem Jahr 2013 zu einem deutlichen Rückgang der Mitgliedsunternehmen der Mitgliederverbände bzw. der Anzahl der bei den Mitgliedsunternehmen tätigen gewerblichen Arbeitnehmer gekommen ist. Randnummer 230 An der überwiegenden Bedeutung des BRTV und damit am öffentlichen Interesse an dessen AVE bestehen somit keine Zweifel. Randnummer 231
- c)§ 5 Abs. 1 n. F. TVG ist eine wirksame Rechtsgrundlage für die AVE. § 5 Abs. 1 TVG verstößt weder gegen das Grundgesetz, noch gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union noch gegen sonstiges höherrangiges Recht. Randnummer 232
- aa)Wie oben unter I. 2.
- c)bereits ausgeführt wurde, war § 5 TVG in der bisherigen Fassung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts verfassungskonform. Randnummer 233 Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht der erkennenden Kammer auch auf § 5 Abs. 1 TVG n. F. übertragbar, so dass auch auf die weiteren Ausführungen oben unter I. 2.
- c)verwiesen wird. Randnummer 234 Zwar entfällt in § 5 Abs. 1 TVG das 50-Prozent-Quorum. Dieses ist aber keine zwingende verfassungsrechtliche Voraussetzung, denn das Bundesverfassungsgericht hat keine seiner Entscheidungen mit dem 50-Prozent-Quorum begründet. Randnummer 235 § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TVG, der im vorliegenden Verfahren ohnehin keine Rolle spielt, mag verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass ein Tarifvertrag auch in dieser Tatbestandsvariante eine gewisse Bedeutung aufweisen muss, die sich in den Organisationszahlen niederschlägt, selbst wenn er das 50-Prozent-Quorum nicht erreichen muss (so z. B. Frost, RdA 2015, 25, 27). Randnummer 236
- bb)Es liegen auch keine Verstöße gegen sonstiges höherrangiges Recht, auch nicht gegen das Europarecht vor. Randnummer 237 Zur Begründung wird auf die Ausführungen oben unter I. 2.
- c)
- cc)Bezug genommen, die entsprechend gelten. Randnummer 238
- d)Die AVE des BRTV ist nicht verfassungswidrig und verstößt nicht gegen sonstiges höherrangiges Recht. Randnummer 239
- aa)Ein Verstoß gegen Art. 70 – 75 GG oder gegen Art. 80 Abs. 1 und 82 GG durch die Allgemeinverbindlicherklärung ist nicht erkennbar. Die Allgemeinverbindlicherklärung ist aufgrund eines Gesetzes ergangen, § 5 TVG, das wiederum vom Gesetzgeber ordnungsgemäß erlassen worden ist. Randnummer 240 Die Allgemeinverbindlicherklärung ist im Verhältnis zu den ohne sie nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein Rechtsetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung, der seine eigenständige Rechtsgrundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet und nicht an Art. 80 GG zu messen ist (vgl. BVerfG, 24.05.1977, 2 BvL 11/74, AP Nr. 15 zu § 5 TVG.). Randnummer 241
- bb)Durch die AVE des BRTV werden die so genannten Außenseiter nicht in ihren Grundrechten verletzt. Randnummer 242 Eine solche Grundrechtsverletzung ist nicht erkennbar. Keiner der Antragsteller hat eine Grundrechtsverletzung gerade durch den BRTV behauptet. Randnummer 243 Eine Anwendung des BRTV in Betrieben der so genannten Solo-Selbständigen kommt ohnehin nicht in Betracht, solange diese keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen. Randnummer 244
- e)Die AVE ist nicht rechtswidrig, weil einzelne Regelungen des BRTV unwirksam wären. Randnummer 245 Wie oben unter I. 2.
- e)ausgeführt wurde, ist dies im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Zudem hat auch keiner der Antragsteller die Ansicht vertreten, einzelne Regelungen des BRTV seien unwirksam. Randnummer 246 3. Die rückwirkende AVE des BRTV ist rechtswirksam. Randnummer 247 Die Änderungen des BRTV erfolgten am 5. Juni 2014 und am 10. Dezember 2014 mit Wirkung zum 1. Januar 2015. Am 10. Dezember 2014 wurde die Allgemeinverbindlicherklärung beantragt. Dieser Antrag ist am 22. Dezember 2014 und damit vor dem Zeitpunkt des beabsichtigten Inkrafttretens im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. In der Veröffentlichung des Antrages wurde darauf hingewiesen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung rückwirkend erfolgen könne. Damit war der beabsichtigte Zeitpunkt der Tarifänderung und ihre voraussichtliche Allgemeinverbindlicherklärung den betroffenen Kreisen hinreichend bekanntgemacht worden. Darauf, ob die einzelnen Normunterworfenen davon Kenntnis erlangten, kommt es nicht an. Die Veröffentlichung der Allgemeinverbindlicherklärung vom 6. Juli 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 erfolgte am 14. Juli 2015 und damit in einem zeitlichen Rahmen, der nicht den Schluss zulässt, dass mit einer Allgemeinverbindlicherklärung nicht mehr zu rechnen war (vgl. ebenso entsprechend BAG, 15.11.1995, 10 AZR 150/95, juris). Randnummer 248 III. Die vom BMAS bekannt gemachte Allgemeinverbindlicherklärung vom 6. Juli 2015 des BBTV vom 10. Dezember 2014 ist wirksam. Randnummer 249 1. Der BBTV ist von dem BMAS als zuständiger Behörde im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss in einem den Anforderungen des § 5 TVG, § 11 Nr. 2 TVG iVm der DVO-TVG entsprechenden Verfahren für allgemeinverbindlich erklärt worden. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der beigezogen Akte zum Verfahren IIIa6-31241-Ü-14b/72. Randnummer 250
- a)Der HDB hat mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 im eigenen sowie im Namen und in Vollmacht der beiden anderen Tarifvertragsparteien, nämlich des ZDB und der IG Bau, den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung mit der sogenannten „Großen Einschränkungsklausel“ beantragt. Der Antrag ist entsprechend § 4 DVO-TVG im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden (Bekanntmachung vom 18.12.2014, veröffentlicht im Bundesanzeiger am Montag, dem 22.12.2014), wobei auf die Möglichkeit der Rückwirkung hingewiesen und eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme von drei Wochen bestimmt worden war. Auch das weitere Verfahren nach § 4 Abs. 1 DVO-TVG ist eingehalten worden. Mit Schreiben vom 9. März 2015 wurde den obersten Arbeitsbehörden der Länder Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Tarifausschuss ist gemäß § 6 DVO-TVG ordnungsgemäß vom BMAS berufen und die Bekanntmachung vom 21. April 2015 über die Festsetzung eines Termins zur Verhandlung über den in der Bekanntmachung vom 21. April 2015 bezeichneten Tarifvertrag ist im Bundesanzeiger vom 27. April 2015 veröffentlicht worden. Am 7. Mai 2015 fand die öffentliche Sitzung des Tarifausschusses statt, und damit nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme. Durch diese Vorgehensweise ist den in § 5 Abs. 2 TVG genannten Personen die dort geforderte Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Randnummer 251
- b)Die Allgemeinverbindlicherklärung gemäß der Bekanntmachung vom 6. Juli 2015 erfolgte durch das BMAS auf der Grundlage des Beschlusses des Tarifausschusses vom 7. Mai 2015 in dessen Einvernehmen. Die Bekanntmachung wurde für das BMAS von dem der Bundesministerin Frau Andrea Nahles unterzeichnet (Ablichtung Bl. 194 der Beiakte IIIa6-31241-Ü-14b/72). Randnummer 252 Im Bundesanzeiger wurde die Bekanntmachung vom 6. Juli 2015 am 14. Juli 2015 mit dem erforderlichen Inhalt veröffentlicht. Die öffentliche Bekanntmachung der AVE im Bundesanzeiger umfasst gemäß § 5 Abs. 7 Satz 2 TVG die Rechtsnormen des BBTV, dessen vollständiger Text als Anlage beigefügt ist. Randnummer 253
- c)Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 11 TVG und gegen die Wirksamkeit der auf dieser Grundlage erlassenen DVO-TVG bestehen keine Bedenken. Randnummer 254 Zur Begründung wird auf die Ausführungen oben unter I. 1.)
- c)Bezug genommen. Randnummer 255 2. Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit der AVE liegen vor. Randnummer 256
- a)Der BBTV ist wirksam gem. § 1 Abs. 2 TVG zustande gekommen (vgl. Bl. 21 der Beiakte IIIa6-31241-Ü-14b/72). Randnummer 257 Hinsichtlich der Tariffähigkeit und der Tarifzuständigkeit wird auf die Ausführungen unter I. 2.
- a)Bezug genommen. Randnummer 258
- b)Die AVE erfolgte wirksam gem. § 5 Abs. 1 TVG hinsichtlich der §§ 6, 10 und 12 - 15 BBTV sowie gem. § 5 Abs. 1a TVG hinsichtlich der weiteren Regelungen. Randnummer 259
- aa)Entgegen der Ansicht einiger Antragsteller ist es zulässig, die AVE eines Tarifvertrages zum Teil auf § 5 Abs. 1 und zum Teil auf § 5 Abs. 1a TVG zu stützen. Randnummer 260 Dies ergibt sich schon aus der Gesetzesbegründung (BT Drucksache 18/1558, S. 49) , in der folgendes ausgeführt wird: Randnummer 261 „Soweit ein Tarifvertrag für eine gemeinsame Einrichtung einen anderen als die in den Nr. 1 - 5 genannten Gegenstände vorsieht, ist eine Allgemeinverbindlicherklärung über Absatz 1 weiterhin möglich.“ Randnummer 262 § 5 Abs. 1a TVG setzt somit nicht voraus, dass der Tarifvertrag ausschließlich Normen über eine gemeinsame Einrichtung enthält. Wenn die Tarifvertragsparteien einen Antrag auf AVE eines ganzen Tarifvertrages stellen und dieser sowohl Normen über gemeinsame Einrichtungen als auch sonstige Tarifnormen enthält (Mischantrag), kann das BMAS eine einheitliche Entscheidung treffen und diese auf § 5 Abs. 1 und Abs. 1a TVG stützen (so auch Frost, RdA 2015, 25, 30 f.) . Randnummer 263
- bb)Der BBTV regelt für die Auszubildenden in den Betrieben des Baugewerbes, die auch unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fallen, die Ansprüche auf Ausbildungsvergütung und Ansprüche bei Urlaub. Für die Betriebe des Baugewerbes enthält der BBTV die Erstattung von Ausbildungsvergütungen einschließlich zu leistender Sozialaufwendungen und der Kosten für die überbetriebliche Ausbildung. Randnummer 264 In der Neufassung des BBTV vom 10. Dezember 2014 wurden die Erstattungssätze für die überbetriebliche Ausbildung in § 24 Abs. 1 und 2 um ca. 10 % angehoben (gerundet auf volle Euro-Beträge), um den allgemeinen Kostensteigerungen seit der letzten Anpassung im Jahr 2010 Rechnung zu tragen. Randnummer 265 In § 31 wurde ein Mindestbeitrag eingeführt, der auch von Betrieben zu zahlen ist, die keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen. Randnummer 266
- cc)Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TVG liegen hinsichtlich der §§ 6, 10 und 12 - 15 BBTV vor. Randnummer 267 § 6 regelt die Freistellung am 24. und 31. Dezember, § 10 die Urlaubsdauer für gewerbliche Auszubildende und §§ 12 - 15 enthalten weitere Regelungen zum Urlaub mit Ausnahme der Urlaubsvergütung, die in § 11 geregelt ist. Randnummer 268 Bezüglich dieser Regelungen hat der BBTV in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt. Randnummer 269 Dies ergibt sich aus den vorhandenen und vom BMAS ausgewerteten Daten. Die Ausbildungsquote liegt im Baubereich seit dem Jahr 2000 zwischen 6 und 7 % und ist damit höher als in der Gesamtwirtschaft. Zum Stichtag 31. Dezember 2013 bestanden 36.290 Ausbildungsverhältnisse in 15.188 Ausbildungsbetrieben. Diese Zahlen hat das BMAS dem Geschäftsbericht der SOKA-BAU 2013 entnommen - der Bericht für 2014 lag bei der AVE noch nicht vor. Der ZDB und der HDB hatten zum Stichtag 30. September 2013 insgesamt 24.699 Auszubildende gemeldet. Randnummer 270 Gründe, diese vom BMAS im Prüfvermerk vom 11. Juni 2015 (Bl. 174 - 184 d. BA. IIIa6-31241-Ü-14b/72), zugrunde gelegten Zahlen anzuzweifeln, bestehen nicht. Hinweise darauf, dass es zwischenzeitlich zu einem deutlichen Rückgang der Mitgliedsunternehmen der Mitgliederverbände bzw. der Anzahl der bei den Mitgliedsunternehmen tätigen Auszubildenden gekommen ist, bestehen ebenfalls nicht. Randnummer 271 Ausgehend von diesen Zahlen hat der BBTV in seinem Geltungsbereich überwiegend Bedeutung erlangt. Randnummer 272
- dd)Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1a TVG liegen hinsichtlich der übrigen Regelungen des BBTV vor. Randnummer 273
(1)Wie oben unter I.
- b) bereits ausgeführt wurde, handelt es sich bei der ULAK und bei der SOKA-BAU um gemeinsamen Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1a TVG. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfvermerk des BMAS vom
- Juni 2015 Ziff. 1 Bezug genommen (Bl. 176 und 177 der Beiakte IIIa6-31241-Ü-14b/72). Randnummer 274
(2)Der BBTV regelt die Vergütung der Auszubildenden sowie die Ausbildung in überbetrieblichen Bildungsstätten für Auszubildende in Betrieben des Baugewerbes im Sinne von § 5 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 TVG durch die gemeinsamen Einrichtungen ULAK und SOKA-BAU (Berlin). Randnummer 275 Die Aufgaben der ULAK und der SOKA-BAU (für das Gebiet des Landes Berlin) in Berufsbildungsverfahren sind in § 18 BBTV geregelt. Danach haben die Kassen die Aufgabe, die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und die Durchführung einer qualifizierten, den besonderen Anforderungen des Wirtschaftszweiges gerecht werdenden Berufsbildung für die Auszubildenden im Baugewerbe dadurch zu sichern, dass sie Ausbildungskosten nach Maßgabe des BBTV erstatten. Zudem werden im Rahmen eines Pilotprojektes Beitragsmittel für Maßnahmen zur Ausbildungsreifeförderung verwendet, die dem Abschluss eines Ausbildungsvertrages dienen sollen (§ 18 Abs. 2 BBTV). Randnummer 276 Ferner erhalten Ausbildungsbetriebe nach § 19 BBTV von der ULAK eine Erstattung der Ausbildungsvergütung in Höhe von dem zehnfachen der tariflichen vereinbarten Ausbildungsvergütung im ersten, dem sechsfachen für das zweite und dem einfache