Auslegung - § 20 MTV Bodendienstleistungen an den Flughäfen Berlin-Brandenburg - Berechnung der Entgeltfortzahlung und Urlaubsvergütung - Teilzeitbeschäftigter Orientierungssatz Zur Auslegung von § 20
§ 14
zuzüglich des Durchschnitts der in den letzten drei vollen Kalendermonaten vor Beginn des Urlaubs gewährten Zulagen sowie Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zu zahlen. Randnummer 30 § 22 Arbeitsunfähigkeit Randnummer 31
(8)Soweit nicht in der Anlage für Berlin-Brandenburg etwas anderes vereinbart wird, ist als Vergütung während der Zeit der Entgeltfortzahlung das
§ 14zuzüglich etwaiger gemittelter zu versteuernder Zuschläge nach § 16 zu zahlen.
Bemessungszeitraum für die Durchschnittsberechnung sind jeweils die letzten vollen Kalendermonate vor Beginn der Krankheit. Randnummer 32 Anlage zum MTV für Berlin-Brandenburg Randnummer 33 Sonderreglung zu § 22 Abs. 8 MTV Randnummer 34 „Als Vergütung während der Zeit der Entgeltfortzahlung ist das
§ 14zu zahlen“.
Randnummer 35 Der Vergütungstarifvertrag regelt unter § 2 das Monatsgrundentgelt wie folgt: Randnummer 36 „Die Beschäftigten haben Anspruch auf ein monatliches Grundentgelt (Monatsgrundentgelt). Das Monatsgrundentgelt eines Vollzeitbeschäftigten ergibt sich aus seiner Tätigkeit, den Tätigkeitsmerkmalen in Anlage 1 und den Vergütungstabellen in den Anlagen 3a und b. Soweit mit einem Beschäftigten im Arbeitsvertrag eine andere wöchentliche Arbeitszeit vereinbart wird, verändert sich das Monatsgrundentgelt entsprechend.“ Randnummer 37 Jedenfalls seit 2011 arbeitet der Kläger im Jahresdurchschnitt täglich mehr als sechs Stunden. Er erhielt dafür die jeweilige Vergütung. Ein Jahresarbeitszeitkonto führte die Beklagte insoweit nicht. Die Abrechnung der Urlaubsvergütung bzw. Entgeltfortzahlung berechnete die Beklagte auf der Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden. Dies hält der Kläger im Hinblick auf seine höhere tatsächlich geleistete Arbeitszeit für unzutreffend und legt der Berechnung der Entgeltfortzahlung die im jeweiligen Jahresdurchschnitt vor der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich geleisteten Stunden zugrunde. Die Berechnung der Urlaubsvergütung nimmt er anhand der in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt gearbeiteten Stunden vor. Außerdem verlangt er die Berücksichtigung der tariflich geregelten Besitzstandszulage für die Höhe der zugrunde zu legenden Vergütung. Randnummer 38 Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 13.03.2015 vergeblich gegenüber der Beklagten Ansprüche auf eine höhere Entgeltfortzahlung für Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 29.12.2014 bis zum 15.02.2015 geltend gemacht hat, verfolgt er diese mit der beim Arbeitsgericht Cottbus am 07.07.2015 eingegangenen und später auf weiteren Zeiträume sowie die Urlaubsvergütung erweiterten Klage gerichtlich weiter. Die Beklagte beruft sich für die Berechnung der Entgeltfortzahlung und der Urlaubsvergütung auf die Regelungen in § 22 MTV Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen Berlin und Brandenburg, die sie dahingehend versteht, dass das für die Berechnung der Urlaubsvergütung bzw. der Entgeltfortzahlung im Tarifvertrag benannte „anteilige Monatsentgelt nach § 14 MTV“ nur dasjenige ist, dass sich aus einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ergibt. Randnummer 39 Das Arbeitsgericht Cottbus hat mit Urteil vom 04.11.2015, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien Bezug genommen wird, die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Monate Dezember 2014 bis Juni 2015 restliche Entgeltfortzahlung und Urlaubsvergütung in Höhe von 2.083,49 € brutto nebst entsprechender Verzugszinsen zu zahlen und die Klage für März 2015 in Höhe von 2,97 € brutto abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger arbeite im Rahmen einer flexibilisierten Arbeitszeit. Das anteilige Monatsgrundentgelt sei demnach anhand des in den letzten 52 Wochen geleisteten Stundenvolumens zu bilden. Der von der Beklagten vorgenommenen Auslegung des Tarifvertrages stünde der Grundsatz der vollen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, an den auch die Tarifvertragsparteien gebunden seien, entgegen. Dies gelte auch für die Kürzung der Entgeltfortzahlung um die Besitzstandszulage. Für die Urlaubsvergütung habe der Tarifvertrag keine Einschränkungen in Bezug auf den Zeitfaktor vorgesehen. Randnummer 40 Gegen dieses der Beklagten am 17.11.2015 zugestellte Urteil richtet sich ihre Berufung, die sie mit einem beim Landesarbeitsgericht am 15.12.2015 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 17.02.2016 – am 15.02.2016 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Randnummer 41 Die Beklagte wendet sich mit Rechtsausführungen gegen die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung des Tarifvertrages zur Berechnung der Entgeltfortzahlung bzw. des Urlaubsentgelts und vertritt auch in der Berufungsinstanz die Auffassung, das in § 14 MTV geregelte Monatsgrundentgelt, das nach § 20 des MTV sowohl für die Berechnung der Urlaubsvergütung als auch der Entgeltfortzahlung zugrunde zu legen sei, bestimme sich nach dem arbeitsvertraglich vereinbarten Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit. Weiterhin sei die Besitzstandszulage nicht Bestandteil des Monatsgrundentgelts, was sich sowohl aus der Präambel des Überleitungstarifvertrages als auch aus dessen offensichtlicher Funktion ergebe. Randnummer 42 Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, Randnummer 43 das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 04.11.2015 zum Geschäftszeichen 2 Ca 768/15 abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 44 Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, Randnummer 45 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 46 Der Kläger und Berufungsbeklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil mit Rechtsausführungen zur Auslegung des Tarifvertrages. Randnummer 47 Der Kläger, dem die Berufungsschrift am 19.02.2016 zugestellt worden ist, hat mit einem beim Landesarbeitsgericht am 17.03.2016 eingegangenen Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt, mit der er seine Klage um weitere Entgeltfortzahlung für 18 Arbeitstage im Juli 2015 auf der Basis einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 6,68 Stunden pro Tag im Zeitraum von Juli 2014 bis Juni 2015 erweitert hat. Randnummer 48 Der Kläger beantragt, Randnummer 49 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 738,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2015 zu zahlen. Randnummer 50 Die Beklagte beantragt, Randnummer 51 die Anschlussberufung zurückzuweisen. Randnummer 52 Die Beklagte hält die Anschlussberufung bereits mangels hinreichender Begründung für unzulässig, im Übrigen aber auch aus denselben Gründen für unbegründet, wie dies für die anderen Ansprüche gelte. Randnummer 53 Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Vorbringen in dem mündlichen Verhandlungstermin Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 54
- Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist von ihr fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3, § 66 Abs. 1 ArbGG). Randnummer 55 Die Berufung der Beklagten ist daher zulässig. Randnummer 56
- Die Berufung der Beklagten hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Randnummer 57 Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung die Ansprüche des Klägers auf Zahlung restlicher Entgeltfortzahlung unter Einbeziehung der Besitzstandszulage sowie auf Urlaubsvergütung bejaht. Das Berufungsgericht macht sich diese Begründung zu eigen (§ 69 ArbGG) und sieht von einer eigenen, lediglich wiederholenden Darstellung ab. Im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz ist Folgendes noch auszuführen: Randnummer 58 2.1 Der Anspruch des Klägers auf Berechnung der Entgeltfortzahlung für die zwischen den Parteien unstreitigen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der in den 12 Monaten vor der Arbeitsunfähigkeit geleisteten Arbeitszeit ergibt sich aus §§ 3, 4 EntgFG iVm. § 20 Abs. 8 MTV. Randnummer 59 2.1.1 Nach §§ 3, 4 Abs. 1 EntgFG ist dem Arbeitnehmer während einer Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum von 6 Wochen das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehenden Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Der Entgeltfortzahlung liegt damit ein modifiziertes Lohnausfallprinzip zugrunde (std. Rspr. vgl. z.B. BAG v. 16.07.2014 – 10 AZR 242/13 – EzA § 4 EntgeltfortzG Nr. 17). Für die Entgeltfortzahlung ist maßgeblich, welche Arbeitszeit aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ausgefallen ist. Es kommt darauf an, in welchem Umfang der Arbeitnehmer gearbeitet hätte, wenn er arbeitsfähig gewesen wäre. Bei Schwankungen der individuellen Arbeitszeit ist zur Bestimmung der „regelmäßigen“ Arbeitszeit eine vergangenheitsbezogene Betrachtung zulässig und geboten (vgl. BAG vom 21.11.2011 – 5 AZR 296/00 – BAGE 100, 25 – 34; BAG v. 24.03.2004 – 5 AZR 346/03 – BAGE 110, 90 - 99) . In diesen Fällen bedarf es der Festlegung eines Referenzzeitraums, dessen durchschnittliche Arbeitsmenge maßgebend ist (vgl. BAG vom 21.11.2001 – 5 AZR 296/00 Rz. 18) . Randnummer 60 2.1.2 Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Klage als begründet. Der Kläger hat unter Angabe der von ihm in den jeweils letzten 12 Monaten vor der Arbeitsunfähigkeit geleisteten Arbeitsstunden hinreichend dargetan, dass er an den Tagen seiner Arbeitsunfähigkeit ein entsprechend höheres Stundenvolumen gearbeitet hätte, also entsprechend mehr Arbeitszeit ausgefallen ist, als die Beklagte abgerechnet hat. Randnummer 61 2.1.2.1 Zur Festlegung der durch die Arbeitsunfähigkeit ausgefallenen Arbeitszeit konnte nicht auf die im Vertrag geregelte wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden bzw. auf die von der Beklagten der Abrechnung zugrunde gelegte wöchentliche Arbeitszeit von 19,25 Stunden abgestellt werden. Denn der Kläger hat in den vergangenen 52 Wochen vor der Arbeitsunfähigkeit in wesentlich höherem Umfang für die Beklagte gearbeitet und Arbeitsentgelt bezogen. Insofern erlaubt die im Arbeitsvertrag geregelte Arbeitszeit keine Prognose darüber, in welchem Umfang Arbeitszeit durch die Arbeitsunfähigkeit ausgefallen ist. Da die Arbeitszeit des Klägers geschwankt hat, war die ausgefallene Arbeitszeit anhand der in einem Referenzzeitraum erbrachten Arbeitsleistung zu bestimmen. Randnummer 62 2.1.2.2 Als Referenzzeitraum waren im vorliegenden Fall die der Arbeitsunfähigkeit vorausgehenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Das Arbeitsgericht hat hier zu Recht auf die vertragliche Regelung in § 6 Abs. 1 Bezug genommen. Dort haben die Arbeitsvertragsparteien zur Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf einen Zeitraum von 52 Wochen abgestellt und Schwankungen innerhalb diese Zeitraums für die Festlegung einer regelmäßigen Arbeitszeit als unerheblich erachtet. Auch der Tarifvertrag verwendet in § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 als Referenzzeitraum durchaus den Jahresdurchschnitt. Ein solcher Referenzzeitraum wird zudem der vorgesehenen Möglichkeit der Führung von Jahresarbeitszeitkonten gerecht. Randnummer 63 2.2.1.2.3 Bezogen auf die jeweils 52 Wochen vor dem Entgeltfortzahlungszeitraum hat der Kläger die von ihm seiner Berechnung der Entgeltfortzahlung zugrunde gelegten Stunden arbeitstäglich geleistet. Er hat damit hinreichend schlüssig dargetan, dass an den Tagen seiner Arbeitsunfähigkeit ein entsprechender Stundenumfang ausgefallen ist. Dem ist die Beklagte nicht weiter entgegengetreten. Insofern war dieser Umfang an ausgefallener Arbeitszeit der Berechnung der Entgeltfortzahlung zugrunde zu legen. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der Kläger auch einen Anspruch auf Beschäftigung mit einer erhöhten Arbeitszeit hätte. Auf eine wirksame vertragliche Vereinbarung über die Arbeitszeit kommt es für die Bestimmung des Lohnausfalls nicht. Randnummer 64 2.1.3 Die Regelung in § 4 Abs. 1 a EntgFZ steht der Berechnung der Lohnfortzahlung nach dem Umfang der in den letzten 52 Wochen vor der Arbeitsunfähigkeit geleisteten Arbeitszeit nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift gehört zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt. Damit klammert das Gesetz sowohl die Grundvergütung als auch die Zuschläge für Überstunden aus . Randnummer 65 Um solche geht es hier indes nicht. Überstunden werden wegen bestimmter besonderer Umstände zusätzlich geleistet (BAG v. 24.03.2004 – 5 AZR 346/03 Rz. 22) . In gleicher Weise definiert auch der MTV in § 15 Abs. 1 Überstunden. Überstunden in diesem Sinne liegen hier nicht vor. Dies wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Die Beklagte ruft beim Kläger lediglich mehr Arbeit ab, um den normalen Arbeitsanfall bewältigen zu können. Randnummer 66 2.1.4 Auch die tarifliche Regelung in § 22 Abs. 8 MTV iVm der für Berlin und Brandenburg geltenden Anlage steht der hier vorgenommenen Berechnung nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob der MTV – wie von der Beklagten angenommen – für die Berechnung der Entgeltfortzahlung – unabhängig vom tatsächlichen Lohnausfall - nur die im Arbeitsvertrag geregelte Arbeitszeit zugrunde legen wollte. In einem solchen Fall würde sich die tarifliche Regelung als unwirksam erweisen, weil sie gegen den Grundsatz der vollen Entgeltfortzahlung (100%) verstoßen würde. Randnummer 67 2.1.4.1 Durch Tarifvertrag kann nach § 4 Abs. 4 Satz 1 EntgFZ eine von den Absätzen 1, 1a und 3 des § 4 EntgFG abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. Sie können damit – auch zu Lasten der Arbeitnehmer - sowohl den Geld- als auch den Zeitfaktor verändern, nach dem die Entgeltfortzahlung zu berechnen ist. Die Gestaltungsmacht der Tarifvertragsparteien findet dort ihre Grenzen, wo der Anspruch auf Entgeltfortzahlung in seiner Substanz angetastet wird. Insbesondere sind sie an den Grundsatz der vollen Entgeltfortzahlung (100%) im Krankheitsfall gebunden (vgl. BAG vom 16.07.2014 – 10 AZR 242/13 – Rz. 18) . Randnummer 68 2.1.4.2 Eine Berechnung der Entgeltfortzahlung allein anhand der im Arbeitsvertrag enthaltenen Arbeitszeit – unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten – verstieße gegen diesen Grundsatz der vollen Entgeltfortzahlung. Sie würde dazu führen, dass die zu berücksichtigende Arbeitszeit nur anteilig – und zwar in einem weit geringeren Maß – in die Bemessung der Lohnfortzahlung einfließen würde, als dies im Gesetz vorgesehen ist. Im Fall des Klägers entfiele etwas mehr als ein Drittel der ausgefallenen Arbeitszeit. Dabei würde auch nicht etwa auf objektivierbare, von Eingriffen der Arbeitsvertragsparteien unabhängige Parameter wie die tarifliche oder betriebsübliche Arbeitszeit abgestellt. Vielmehr stünde es im Belieben der Beklagten mit entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelungen den Umfang einer etwaigen gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht möglichst gering zu halten bei jederzeitigem Einsatz des Klägers über den im Arbeitsvertrag vorgesehenen arbeitszeitlichen Umfang hinaus. Dies greift aber in die Substanz des Entgeltfortzahlungsanspruchs ein. Randnummer 69 2.3 Weiterhin ist – wie das Arbeitsgericht bereits ausgeführt hat – auch die Besitzstandszulage bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen. Dazu hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 21.10.2014 – 16 Sa 1094/14 (nachfolgend BAG vom 27.04.2016 – 5 AZR 247/15) folgendes ausgeführt: Randnummer 70 „Gegen den Grundsatz der vollen Entgeltfortzahlung würde jedoch verstoßen, wenn die Besitzstandszulage bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung unberücksichtigt bliebe. Denn diese stellt für die unter den Anwendungsbereich des Abschn. B Teil 2 I
(1)des ÜTV VTV fallenden Arbeitnehmer einen Bestandteil der tariflichen Grundvergütung dar. Durch die Besitzstandszulage soll diesen Arbeitnehmern ein Besitzstand gewährt werden, der sich aus der Absenkung des bisherigen Monatsgrundentgeltes durch den am
- September 2013 in Kraft getretenen VTV BVD ergibt. Aus der Anrechnungsregelung in Abschn. B Teil 2 V ÜTV VTV folgt, dass diese tarifliche Besitzstandszulage nicht auf Dauer als tarifliche Zulage oder tarifvertraglicher Zuschlag erhalten bleiben soll. Sie gleicht einen ansonsten durch den VTV BVD eingetretenen Verlust bei dem Monatsentgelt (Monatsgrundentgelt und Zuschläge nach § 5 VTV BVD) aus. Die Besitzstandszulage zählt für diese Arbeitnehmer auch nach Inkrafttreten des VTV BVD zu der tarifvertraglichen Grundvergütung. Wird die Besitzstandszulage bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung nicht berücksichtigt, so weicht der Tarifvertrag im Bereich dieser Besitzstandsregelung bewusst und gezielt von dem Grundsatz der vollen (100 %) Entgeltfortzahlung ab.“ Randnummer 71 Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer auch für den vorliegenden Fall an. Randnummer 72 2.2 Dem Kläger steht auch der geltend gemachte Anspruch auf Urlaubsvergütung zu. Für die Berechnung der Urlaubsvergütung ist nach § 11 BurlG auf den durchschnittlichen Arbeitsverdienst abzustellen, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Dieser Grundsatz wird von der Berechnung des Klägers für die Urlaubsvergütung gewahrt. Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass die vom Kläger geleisteten Stunden keine Überstunden sind, die in die Urlaubsvergütung nicht einfließen müssten. Randnummer 73 Ob § 20 Abs. 5 MTV eine von § 11 BurlG abweichende Regelung vorsieht und den Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Regelarbeitszeit begrenzt, kann dahinstehen. Für den gesetzlichen Urlaubsanspruch steht eine zu Lasten des Klägers von § 11 BurlG abweichende Regelung die Unabdingbarkeit entgegen (§ 13 BurlG). Mehr als der gesetzliche Urlaubsanspruch steht hier zwischen den Parteien (noch) nicht im Streit. Randnummer 74
- Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig und begründet. Randnummer 75 3.1 Die Anschlussberufung ist mit dem beim Landesarbeitsgericht am 17.03.2016 rechtzeitig innerhalb der Berufungserwiderungsfrist eingelegt und begründet worden. Da sich die Anschlussberufung ausschließlich auf eine Klageerweiterung bezog, bedarf die Anschlussberufung keiner Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, da diese nicht selbst angegriffen wird (vgl. Zöller § 524 Rz. 12). Randnummer 76 3.2 Der Sache nach ist die Anschlussberufung begründet. Dem Kläger stehen ausweislich der obigen Ausführungen auch die weiteren Ansprüche auf Entgeltfortzahlung bzw. Urlaubsentgelt zu. Die Höhe der Forderung ist zwischen den Parteien unstreitig. Randnummer 77
- Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem §§ 97, 91 ZPO. Randnummer 78 Die Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Randnummer 79 Rechtsmittelbelehrung Randnummer 80 Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001275042