OT-Mitgliedschaft - Bezugnahmeklausel - Auslegung als Gleichstellungsabrede Leitsatz Die am Vertrauensschutz anzuwendende frühere Rechtsprechung zur Gleichstellungsabrede auf vor dem 01.01.2002 abgeschlossene Arbeitsverträge ist auch dann einschlägig, wenn der Arbeitgeber nach Wegfall der Tarifbindung Tariflohnerhöhungen weitergibt, weil er rechtsirrig eine Bindung aufgrund von Bezugnahmeklauseln annimmt. (Rn.40) Verfahrensgang vorgehend ArbG Brandenburg, 14. Januar 2016, 4 Ca 641/15, Urteil Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 14.01.2016 – 4 Ca 641/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über tarifvertragliche Vergütungsansprüche. Randnummer 2 Der Kläger, der Mitglied der Gewerkschaft ver.di ist, ist seit dem 03.09.1990 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin bei einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 2.351,52 EUR als Kraftfahrer beschäftigt. Den zuletzt maßgeblichen Arbeitsvertrag schloss er am 29.04.1991 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Bl. 6 – 8 d. A.), die, wie später auch die Beklagte, Mitglied des Bundesverbandes der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V. (im Folgenden: BDE) war. Der Arbeitsvertrag vom 29.04.1991 lautet auszugsweise: Randnummer 3 … § 2 Randnummer 4 Tätigkeit, Lohn, Kündigung, Urlaub Randnummer 5 … Randnummer 6 Die Grundlage für die Lohnentwicklung bildet der Vergütungstarifvertrag für die neuen Bundesländer (BDE/ÖTV). Gleiches gilt für die Arbeitszeit. Randnummer 7 … Randnummer 8 Im übrigen richtet sich der Arbeitsvertrag nach den jeweils geltenden Tarifverträgen der infrage kommenden Sparte. Randnummer 9 … Randnummer 10 Der Jahresurlaub richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen. Randnummer 11 … Randnummer 12 Mit Schreiben vom 18.12.1998 (Bl. 75 d. A.) beantragte die Beklagte beim BDE die mit Wirksamkeit eines entsprechenden Präsidiumsbeschlusses wirksam werdende Entlassung aus dem BDE. Der Austritt sollte sich nicht auf die Mitgliedschaft im Fachverband (später: Wirtschaftsverband) des BDE beziehen, dessen Mitglieder nicht tarifgebunden sind. Randnummer 13 Vom Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel wurde die Beklagte auf Klage eines Arbeitnehmers mit Urteil vom 18.11.1999 (Bl. 22 – 30 d. A.) zur Zahlung einer von BDE und ÖTV im Februar 1999 vereinbarten Tariflohnerhöhung verurteilt, nachdem die Beklagte diese nicht an ihre Arbeitnehmer weitergegeben hatte. Im Anschluss hieran getroffene Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien erfüllte die Beklagte gegenüber ihren Arbeitnehmern. Bezogen auf einen Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung erklärte der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten in einer „Hausmitteilung“ gegenüber dem Betriebsrat, dass dieser Tarifvertrag für die Beklagte „rechtsverbindlich“ sei (Bl. 81 d. A.). Randnummer 14 Nach Inkrafttreten der Satzung des BDE vom 09.05.2012 (Bl. 64 – 74 d. A.) kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 30.05.2014 (Bl. 62 d. A.) vorsorglich eine etwa noch bestehende Mitgliedschaft im BDE zum Zwecke des Wechsels in die alleinige Mitgliedschaft im Wirtschaftsverband des BDE (OT-Mitgliedschaft ohne Tarifbindung). Der BDE erklärte mit Schreiben vom 10.06.2014 (Bl. 63 d. A.), die Beklagte bereits seit dem 01.01.1999 als OT-Mitglied zu führen und bestätigte vorsorglich zugleich den Wechsel zur OT-Mitgliedschaft auf Basis der aktuellen Satzung für die Zeit ab dem 18.06.2014. Eine vom BDE und ver.di am 06.05.2015 vereinbarte 3%-ige Vergütungserhöhung und eine mit der Maivergütung fällig werdende Pauschalzahlung von 50,00 EUR zahlte die Beklagte an den Kläger nicht aus. Randnummer 15 Mit der am 07.07.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage und einer Klageerweiterung hat der Kläger die sich aus der Tarifvereinbarung vom 06.05.2015 für ihn ergebende monatliche Mehrvergütung von 70,54 EUR brutto für die Monate April 2015 bis Dezember 2015 sowie die Pauschalzahlung geltend gemacht. Er hat vorgetragen, dass beide Parteien tarifgebunden seien, ferner enthalte sein Arbeitsvertrag eine eigenständige Regelung im Hinblick auf die Vergütung. Jedenfalls ergebe sich der Anspruch auf Zahlung tarifvertraglicher Vergütung aus einer betrieblichen Übung. Randnummer 16 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 17 die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 684,86 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 332,16 EUR seit dem 11.07.2015 und auf 684,86 EUR seit dem 03.12.2015 zu zahlen. Randnummer 18 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Die Beklagte hat vorgetragen, sie sei aufgrund der bereits seit 1999 bestehenden OT-Mitgliedschaft im BDE nicht an dessen Tarifverträge gebunden. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, dass sein Arbeitsvertrag auf die Tarifvereinbarung vom 06.05.2015 Bezug nehme. Jedenfalls enthalte sein Arbeitsvertrag eine Gleichstellungsabrede, aus der mangels Tarifbindung der Beklagten die geltend gemachten Ansprüche nicht hergeleitet werden könnten. Eine betriebliche Übung scheide aus, weil die Beklagte vor 2015 mit Zahlung der Tarifvergütung lediglich eine vermeintliche Verpflichtung habe erfüllen wollen. Randnummer 21 Mit Urteil vom 14.01.2016 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich der geltend gemachte Anspruch weder kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit, noch aus § 2 des Arbeitsvertrages ergebe. Die Vertragsklausel stelle eine Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren und auf vor dem 01.01.2002 abgeschlossene Arbeitsverträge weiterhin anzuwendenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dar, sie führe daher nicht zu Ansprüchen aus nach dem Austritt der Beklagten aus dem tarifgebundenen Arbeitgeberverband des BDE vereinbarten Tarifverträgen. Auch ein Anspruch aus betrieblicher Übung scheide aus, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Beklagte 1999 bis 2015 Tariflohnerhöhungen und alle weiteren Ergebnisse der Tarifverhandlungen für die private Entsorgungswirtschaft weitergegeben habe, obwohl sie sich nicht dazu verpflichtet sah. Randnummer 22 Wegen der sonstigen Gründe und des weiteren Vortrags der Parteien in der ersten Instanz wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen (Bl. 97 – 105 d. A.). Randnummer 23 Gegen dieses dem Kläger am 02.02.2016 zugestellte Urteil richtet sich seine am 02.03.2016 eingegangene und am 01.04.2016 begründete Berufung. Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe in § 2 des Arbeitsvertrages zu Unrecht eine Gleichstellungsabrede im Sinn der früheren Rechtsprechung des BAG gesehen, da dort neben konkreten Hinweisen bezüglich des Lohns und des Urlaubs auf die jeweils geltenden Tarifverträge der infrage kommenden Sparte verwiesen und dabei nicht auf die Tarifbindung der Arbeitgeberin eingegangen worden sei. Unabhängig davon läge bei der Beklagten wegen des besonderen Umstandes, dass diese bis 2015 der Auffassung gewesen sei, an die Tarifverträge des BDE gebunden zu sein und deren Vertreter im zeitlichen Zusammenhang mit dem Gütetermin dieses Verfahrens „Altbeschäftigte“ der Beklagten zu einem Verzicht auf die Anwendung tariflicher Regelungen aufgefordert habe, kein schutzwürdiges Vertrauen vor, das eine Anwendung der früheren Rechtsprechung zur Gleichstellungsabrede rechtfertigen könne. Schließlich habe das Arbeitsgericht auch eine betriebliche Übung nicht verneinen dürfen, weil deutliche Anhaltspunkte dafür vorhanden gewesen seien, dass sie auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen wolle. Randnummer 24 Der Kläger beantragt, Randnummer 25 das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 14.01.2016 (Az 4 Ca 641/15) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 684,86 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 332,16 EUR seit dem 11.07.2015 und auf weitere 352,70 EUR seit dem 03.12.2015 zu zahlen. Randnummer 26 Die Beklagte beantragt, Randnummer 27 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 28 Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe in § 2 des Arbeitsvertrages zu Recht eine Gleichstellungsabrede erkannt. Aus den dort enthaltenen Formulierungen ergebe sich nichts Abweichendes, dort seien die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Tarifverträge genannt und mit dem weiteren Verweis auf die jeweils geltenden Tarifverträge ausgedrückt worden, dass die genannten Tarifverträge nicht dauerhaft gelten sollten. Die Beklagte könne sich hinsichtlich des mit dem Kläger vor dem 01.01.2002 abgeschlossenen Arbeitsvertrages auch auf die frühere Rechtsprechung zur Gleichstellungsabrede berufen, der Schutz ihres Vertrauens beziehe sich nicht auf die Auslegung der Vertragsklausel, sondern darauf, dass sie nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform nicht gehalten gewesen sei, eine Vertragsänderung herbeizuführen. Auch eine betriebliche Übung liege mangels Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte im Zeitraum 1999 bis 2014 nicht lediglich die jeweilige Tariferhöhung weitergeben und sich dauerhaft binden wollte, nicht vor. Randnummer 29 Wegen des weiteren Vortrages der Parteien in der zweiten Instanz wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 01.04.2016 (Bl. 116 – 122 d. A.), den Schriftsatz der Beklagten vom 18.05.2016 (Bl. 135 – 139 d. A.) sowie das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 09.06.2016 (Bl. 140 und 141 d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 30 Die Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 3 und 4 und Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und auch fristgerecht begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen der §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 ZPO. II. Randnummer 31 Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die zulässige Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung gem. §§ 611 Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG in Höhe von insgesamt 684,86 EUR brutto für die Monate April 2015 bis Dezember 2015. 1. Randnummer 32 Der Kläger kann den Klageanspruch nicht aus §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG i. V. m. der Tarifeinigung vom 06.05.2015 herleiten. Es bestand bei Tarifvertragsabschluss keine beiderseitige Tarifgebundenheit, da die Beklagte am 06.05.2015 nicht Mitglied im BDE mit Verbandstarifbindung gem. § 3 Abs. 4 1. Alt. der BDE-Satzung war. Die bestehende Mitgliedschaft im Wirtschaftsverband (OT-Mitgliedschaft ohne Verbandstarifbindung, § 3 Abs. 4 2. Alt. BDE-Satzung) begründet keine Tarifbindung i. S. d. § 3 Abs. 1 TVG. Randnummer 33 Nicht jedes vereinsrechtliche Mitglied einer tarifvertragsschließenden Koalition ist notwendig tarifgebunden i. S. v. § 3 Abs. 1 TVG. Die Begründung eines OT-Status innerhalb eines Arbeitgeberverbandes ist zulässig und setzt voraus, dass die Verbandsmitgliedschaft mit Tarifbindung i. S. v. § 3 Abs. 1 TVG von einer Verbandsmitgliedschaft ohne Tarifbindung eindeutig abgrenzbar und eine unmittelbare Einflussnahme von OT-Mitgliedern auf tarifpolitische Entscheidungen ausgeschlossen ist (BAG v. 22. 4. 2009 - 4 AZR 111/08). Diese Voraussetzungen sind nach der BDE-Satzung vom 09.05.2012 gegeben. Es ist eine deutliche Trennung von T- und OT-Mitgliedschaft in § 3 Abs. 4 der Satzung geregelt, § 17 der Satzung sieht eine deutliche Trennung der Befugnisse vor, da die tarifpolitische Arbeit des BDE ausschließlich von den Tarifkommissionen wahrgenommen wird, die sich ausschließlich aus tarifgebundenen Mitgliedern des Arbeitgeberverbandes zusammensetzen (§ 17 Abs. 1 und 2 der Satzung). Mit dem Wechsel in die OT-Mitgliedschaft ist unmittelbar der Verlust des Amtes in den Tarifkommissionen verbunden (§ 17 Abs. 5 der Satzung). Dass die Kündigung zum Wechsel der Mitgliedschaftsform gem. § 5 Abs. 2 S. 3 der Satzung mit zweiwöchiger Frist erfolgen kann, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Auf Grund der grundgesetzlich gewährleisteten Satzungsautonomie steht den Verbänden das Recht zu, die Fristen für den Austritt oder den Wechsel von einer Mitgliedschaft mit Tarifbindung in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung frei zu bestimmen (BAG v. 4. 6. 2008 - 4 AZR 419/07, Rz. 46). Jedenfalls aufgrund des Schreibens der Beklagten an den BDE vom 30.05.2014, das ausweislich des Antwortschreibens des BDE vom 04.06.2014 zuging, kam es daher spätestens zum 18.06.2014 zur Begründung der OT-Mitgliedschaft der Beklagten. Ob sie bereits zuvor gegeben war, kann dahin stehen. 2. Randnummer 34 Es besteht auch kein Anspruch nach § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 2 des Arbeitsvertrages vom 29.04.1991. Aus § 2 des Arbeitsvertrages ergibt sich nicht, dass die Beklagte zur Erfüllung von Verpflichtungen aus vom BDE abgeschlossenen Tarifverträgen verpflichtet ist, ohne an diese gem. § 3 Abs. 1 TVG gebunden zu sein. Randnummer 35 Eine einzelvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf einen bestimmten Tarifvertrag ist zwar jedenfalls dann, wenn eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den in Bezug genommenen Tarifvertrag nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist, eine konstitutive Verweisungsklausel, die durch einen Verbandsaustritt des Arbeitgebers oder einen sonstigen Wegfall seiner Tarifgebundenheit nicht berührt wird („unbedingte zeitdynamische Verweisung”). Für die Auslegung von arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln in bis zum 31.12.2001 abgeschlossenen Arbeitsverträgen („Altverträge”) gilt aus Gründen des Vertrauensschutzes jedoch weiter die durch die frühere höchstrichterliche Rechtsprechung (z.B.: BAG v. 26.09.2001 – 4 AZR 544/00) angewendete Auslegungsregel, wonach die Bezugnahme in einem von einem tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag auf die für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifverträge regelmäßig als Gleichstellungsabrede auszulegen ist, also nur die Gleichstellung nicht tarifgebundener mit tarifgebundenen Arbeitnehmern bezweckt und eine von der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers unabhängige Bindung an den in Bezug genommenen Tarifvertrag nur begründet, wenn besondere Umstände hierfür sprechen (BAG v. 14.12.2005 - 4 AZR 536/04; BAG v. 18.04.2007 - 4 AZR 652/05; zuletzt BAG v. 24.02.2016 – 4 AZR 990/13). Randnummer 36 Vorliegend beruft sich der Kläger auf einen vor dem 01.01.2002 mit einer seinerzeit tarifgebundenen Arbeitgeberin abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Nach den genannten Grundsätzen gilt daher die Auslegungsregel, dass im Zweifel eine Gleichstellungsabrede i. S. d. früheren Rechtsprechung vorliegt.
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