JAO in der hier einschlägigen Fassung vom
Einholung von Stellungnahmen der Korrektoren zu den von der Klägerin erhobenen Einwendungen wies der Beklagte den Widerspruch unter Hinweis darauf, dass alle Korrektoren an ihrer ursprünglichen Bewertung festgehalten hätten und prüfungsrechtlich relevante Fehler nicht festzustellen seien, mit Widerspruchsbescheid vom
dessen Absatz 1 seien in den Prüfungen schriftliche und mündliche Leistung zu erbringen. Eine erfolgte Zulassung zur Prüfung müsse sich danach sowohl auf den schriftlichen als auch auf den mündlichen Teil erstrecken. § 30 Abs. 2 BbgJAO 1995 stehe dem nicht entgegen. Die Vorschrift sei rechtswidrig, weil sie eine nicht statthafte Qualifikationsschwelle im Prüfungsverfahren zur ersten juristischen Staatsprüfung aufstelle. Die Verordnungsermächtigung zur Regelung der Bewertung der Prüfungsleistungen in § 10 Satz 2 Nr. 5 BbgJAG a.F. betreffe nur die einzelnen Prüfungsleistungen, nicht aber eine Zulassung zur mündlichen Prüfung. Ob das Landesrecht zulässigerweise hätte regeln können, das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung von der Erfüllung zusammenfassend zu betrachtender und zu bewertender Leistungen im schriftlichen Teil der Prüfung abhängig zu machen, insbesondere eine bestimmte Durchschnittsnote der Aufsichtsarbeiten und ein Mindestquorum bestandener Aufsichtsarbeiten zu erreichen, könne offen bleiben. Die Normenkette der §§ 24, 30 Abs. 2 BbgJAO 1995 knüpfe für das Nichtbestehen nicht an die Erfüllung ganz bestimmter (Teil-) Prüfungsleistungen an, sondern mache das Nichtbestehen
JAO 1995 ausdrücklich nur von der Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung abhängig. Die hier der Klägerin im Ergebnis vorgehaltene Rechtsfolge der Vorschrift (Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung) werde daher vom Vorliegen eines Tatbestandes (Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung) abhängig gemacht, den es aus Rechtsgründen gar nicht geben dürfe. Zudem könne der Klägerin mit Blick auf die im Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg vorgesehene Errichtung eines GJPA und der damaligen Regelung in § 6 Abs. 2 BlnJAG aus Gründen der Gleichbehandlung die Bestehensregelung des § 30 Abs. 2 BbgJAO 1995 nicht entgegengehalten werden. Randnummer 5 Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom erkennenden Gericht zugelassenen Berufung. Randnummer 6 Der Beklagte und Berufungskläger beantragt, Randnummer 7 das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom
dessen § 25 Abs. 1 fand für Studierende, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das Studium aufgenommen haben und sich bis zum
JAG 2003 auch im Falle der Wiederholung und Verbesserung
den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes, des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes und der Brandenburgischen Juristenausbildungsordnung ablegen, sofern alle schriftlichen Prüfungsleistungen vor dem 1. Juli 2008 erbracht sind. Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin vor. Randnummer 17 Sie hat am 25. Juni 2006 um Zulassung zur ersten Staatsprüfung
gesucht, diese Prüfung aber nicht bestanden. Sie hat sich am 15. Januar 2008 zur Wiederholungsprüfung angemeldet und die
JAO 1995 geforderten insgesamt neun Klausuren im April 2008 geschrieben. Randnummer 18 2.
JAO 1995 ist, wer im schriftlichen Teil der Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,60 Punkten erreicht und nicht in mehr als vier der Prüfungsarbeiten eine geringere Einzelpunktzahl als 4,00 erhalten hat, zur mündlichen Prüfung zugelassen.
Satz 2 gilt: Wer
Satz 1 zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden. Da die Klägerin hier in den neun Klausuren zwar eine Durchschnittspunktzahl von 3,88 erzielt, aber lediglich vier statt mindestens fünf Klausuren bestanden hat, hat der Beklagte zu Recht die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt. Die Anwendung der Vorschrift ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet die in § 30 Abs. 2 BbgJAO 1995 enthaltene Bestehensgrenze keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 19
der ein Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und die Prüfung insgesamt nicht bestanden sei, wenn mehr als die Hälfte der Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4,00 Punkten bewertet worden sei. Denn bei einem so hohen Anteil von im Ganzen nicht mehr brauchbaren Leistungen liege unabhängig von der konkreten Grenzziehung im Einzelfall bei der einzelnen Prüfungsleistung keine ungeeignete, unnötige oder unzumutbare Einschränkung der Berufsfreiheit vor. Dieser Einschätzung schließt sich der erkennende Senat an. Randnummer 20 Es entspricht im Übrigen gefestigter Rechtsprechung, dass es mit Bundesverfassungsrecht, insbesondere mit Artikel 12 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren ist, wenn der Verordnungsgeber einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen die Teilnahme an der mündlichen Prüfung außer von dem Erreichen einer Gesamtdurchschnittsnote davon abhängig macht, dass der Prüfling mindestens in der Hälfte der Aufsichtsarbeiten die Note ausreichend oder eine bessere Note erreicht habe (BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - 6 B 3.95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 347, Rn. 4 bei juris m.w.N.; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, S. 1375, Rn. 8 bei juris; Beschluss vom 9. Juni 1995 - 6 B 100.94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 350, Rn. 4 bei juris; VGH München, Urteil vom 3. März 2009 - 7 BV 08.3061 -, VGHE BY 62, 208 ff., Rn. 31 bei juris).). Das Bestehen von Teilprüfungen kann gefordert werden, wenn diese schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Erreichung des Prüfungszwecks bieten (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 -, NVwZ 2015, S. 1444 ff., Rn. 24 bei juris m.w.N.). Randnummer 21 4. Das Verwaltungsgericht zeigt in dem angefochtenen Urteil keine Gründe auf, die eine andere Einschätzung rechtfertigen würden. Randnummer 22
Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg muss das Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmen. Der Gesetzgeber soll im Bereich der Grundrechtsausübung die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und, sofern die Regelungen einer Verordnung überlassen bleiben, die Tendenz und das Programm schon soweit umreißen, dass sich der Zweck und der mögliche Inhalt der Verordnung bestimmen lassen. Allerdings müssen sich die gesetzlichen Vorgaben nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm ergeben; es genügt, dass sie sich mithilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes (BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1 ff, Rn. 58 bei juris). Gemessen an diesen Grund-sätzen beruht die Bestehensregelung in § 30 Abs. 2 BbgJAO 1995 auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung. Insbesondere war der Landesgesetzgeber nicht verpflichtet, selbst Einzelheiten der Benotung oder auch der Bestehensgrenze zu regeln. Hierbei sind der rechtliche Rahmen und die rechtlichen Bindungen zu berücksichtigen, denen das Prüfungsrecht unterworfen ist und die unabhängig von der Regelungsdichte der Verordnungsermächtigung bestehen. Dass das Bestehen der juristischen Staatsprüfung eine Gesamtleistung von durchschnittlich 4,00 Punkten erfordert, ergibt sich der Sache
bereits aus § 2 Abs. 2 der Bundesverordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom
gehenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 - 6 B 64.03 -(aufrufbar über die Homepage des Bundesverwaltungsgerichts) lässt sich eine solche Aussage entnehmen. Randnummer 35 e) Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Klägerin könne mit Blick auf die im Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg vorgesehene Errichtung eines GJPA und der damaligen Regelung in § 6 Abs. 2 BlnJAG,
der die Klägerin mit ihren Klausurleistungen zur mündlichen Prüfung zugelassen worden wäre, aus Gründen der Gleichbehandlung die Bestehensregelung des § 30 Abs. 2 BbgJAO 1995 nicht entgegengehalten werden. Das Verwaltungsgericht lässt bei seiner Argumentation die Stichtagsregelung in § 25 BbgJAG 2003 außer Acht. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung liegt darin nicht (hierzu ausführlich: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - OVG 10 M 55.08 -, Rn. 9 bei juris). Randnummer 36 II. Die Bewertungsrügen der Klägerin haben keinen Erfolg. Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung sind nur die von der Klägerin substanziiert und mit einer
vollziehbaren Begründung vorgebrachten Einwendungen gegen bestimmte Wertungen der Prüfer. Denn den Prüfling trifft im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung eine Mitwirkungspflicht, die darin besteht, die geltend gemachten Fehler der Prüfungsentscheidung mit „wirkungsvollen Hinweisen“ aufzuzeigen. Hierzu genügt es nicht, wenn er sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistung wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt oder den eigenen Standpunkt auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis wiederholt. Vielmehr muss er konkret darlegen, in welchen Einzelpunkten die Bewertung
seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist, und dabei auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen eingehen und gegebenenfalls entsprechende Fundstellen
weisen (BVerwG, Urteil vom
vollziehbar, frei von Widersprüchen und lassen Bewertungsmängel nicht erkennen. Randnummer 39
den Erläuterungen C. VI. der Anlage zu § 18 BbgJAO 1995 umfasst der Pflichtfach-Prüfungsstoff neben dem notwendigen Überblick über die jeweiligen Teilgebiete auch dogmatisch und praktisch bedeutsame Einzelkenntnisse. Jedenfalls zu letzteren zählt auch die geforderte Kenntnis zu Auslegungsgrundsätzen der BauNVO. Dessen ungeachtet sind die insoweit maßgeblichen Aspekte durch die Schilderungen im Sachverhalt des Klausurfalles angesprochen und hätten insoweit lediglich argumentativ aufgegriffen werden müssen. Ob ein Student der Rechtswissenschaft am Ende des Studiums hierzu in der Lage ist, ist zulässigerweise Gegenstand der Staatsprüfung. Randnummer 46 e) Nicht
vollziehbar ist die Auffassung der Klägerin, die Korrektoren seien bei ihren Äußerungen zur Auslegung und Anwendung der BauNVO in der Klausurbearbeitung von einer „Ergebniskritik“ im Erst- und Zweitvotum zu einer „Begründungskritik“ umgeschwenkt. Die Erstkorrektorin kritisierte in ihrem Votum, dass die Klägerin insoweit keine typisierende, sondern eine Einzelfallbetrachtung angestellt habe. Der Zweitkorrektor hat sich dieser Stellungnahme angeschlossen. Im Überdenkensverfahren hat die Erstprüferin ihre diesbezügliche Auffassung weiter erläutert. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit hierin eine Änderung der Art der Kritik liegen soll. Selbst wenn man dies zugunsten der Klägerin unterstellt, wäre die von ihr als Konsequenz geforderte Auseinandersetzung der Prüfer mit der Frage einer Anpassung der Benotung erfolgt. Die Erstkorrektorin merkt im fraglichen Zusammenhang an, dass sich „mit Blick auf die Ausführungen hier und auch im Übrigen keine Änderung der Bewertung“ ergebe. Randnummer 47 2. Ohne Erfolg rügt die Klägerin auch die Bewertung der Klausur ÖR III. Randnummer 48 a) Soweit sie in mehrfacher Hinsicht geltend macht, die Prüfer hätten von ihr Kenntnisse erwartet, die über das prüfungsrechtlich
JAO 2003 zulässige Maß hinausgingen, verkennt sie, dass der Stoffkatalog vorliegend nicht durch die BbgJAO 2003, sondern durch die Anlage zu § 18 BbgJAO 1995 gebildet wird. Danach werden - anders als der § 3 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe c 3. Spiegelstrich BbgJAO 2003 - nicht nur die „Grundzüge“ des Bauordnungsrechts und des Bauplanungsrechts verlangt. Gefordert sind aus dem Besonderen Verwaltungsrecht „Kenntnisse des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts“. In den Erläuterungen hierzu heißt es: „Der Pflichtfach-Prüfungsstoff umfasst neben dem notwendigen Überblick über die jeweiligen Teilgebiete auch dogmatisch und praktisch bedeutsame Einzelkenntnisse. Ist lediglich Überblickswissen gefordert, können Detailkenntnisse nicht verlangt werden.“ Da im Bereich des Besonderen Verwaltungsrechts in den genannten Gebieten nicht lediglich Überblickskenntnisse gefordert werden, dürften auch Detailkenntnisse verlangt werden können. Die Rügen der Klägerin gehen schon aus diesem Grunde fehl. Randnummer 49 Dessen ungeachtet hat der Erwartungshorizont der Prüfer diese Anforderungen nicht überspannt, weil ohnehin lediglich Grundzüge der fraglichen Rechtsgebiete erwartet wurden. Das ergibt sich sowohl aus den Voten beider Korrektoren als auch aus deren ergänzenden Stellungnahmen zu den durch die Klägerin im Widerspruchsverfahren erhobenen Rügen. Der Zweitkorrektor weist ausdrücklich darauf hin, dass bei der Bewertung der Arbeit die Schwierigkeit der Klausur und der Umfang des Falles berücksichtigt worden seien und gewisse Abstriche in Bezug auf die Präzision der Ausführungen hätten gemacht werden müssen. Andererseits hätten die Probleme zumindest angesprochen werden und eine
vollziehbare Auswertung erfolgen müssen. Erwartet worden sei eine brauchbare juristische Auseinandersetzung mit den zu Grunde liegenden Normen und den sich aus dem Sachverhalt aufdrängenden Fragen, die im Aufgabentext deutlich angesprochen würden. Randnummer 50 Dass damit der zulässige Stoff verlassen worden sei, legt die Klägerin nicht dar. Erwartet wurde letztlich, dass die Klägerin sich mit den für die Falllösung einschlägigen Normen wenigstens dem Wortlaut
auseinandersetzt und dabei die entsprechenden Sachverhaltsangaben auswertet. Dies erfordert keine vertieften Rechtskenntnisse. Randnummer 51 Das gilt vor dem dargelegten Hintergrund auch hinsichtlich des Monitums der Erstkorrektorin, die Klägerin hätte noch genauer herausarbeiten können, inwieweit sich aus § 59 BbgBauO bzw. Artikel 14 Abs. 1 GG ein möglicher Anspruch des B auf Erlass eines Bauvorbescheids ableiten lasse. Die damit erwarteten Kenntnisse sind vom Prüfungsstoff erfasst. Randnummer 52 b) Die Klägerin rügt weiter zu Unrecht, die Erstkorrektorin habe die Formulierung in der Klausur zur Frage der Klagebefugnis, „als Adressat des abgelehnten VA ist er jedenfalls in seinem Grundrecht aus Artikel 2 I GG betroffen“, nicht mit der Begründung beanstanden dürfen, die sog. Adressatentheorie komme bei der Verpflichtungsklage nicht zur Anwendung. Die Klägerin meint, aus dieser Formulierung lasse sich nicht ableiten, dass sie die sog. Adressatentheorie und nicht die bei der Verpflichtungsklage in Betracht kommende sog. Antragstheorie geprüft habe. Diese Einschätzung teilt der Senat nicht. Randnummer 53 Die Anwendung der Antragstheorie, hätte eine anders lautende Formulierung nahe gelegt, zumal die Klägerin auf die allgemeine Handlungsfreiheit des Artikels 2 Abs. 1 GG abhebt, die typischerweise bei der Adressatentheorie betroffen ist, während es bei der Antragstheorie im Allgemeinen, aber auch im vorliegenden Prüfungsfall eher um bereichsspezifische Grundrechtsbeeinträchtigungen
Insoweit ist nicht zu beanstanden, wenn die Erstkorrektorin in ihrer Stellungnahme zu dieser Rüge weiterhin davon ausgeht, dass die in der Klausur gewählte Formulierung nicht auf die sog. Antragstheorie, sondern auf die bei der Anfechtungsklage zur Anwendung kommende Adressatentheorie hinweise. Diese Einschätzung bewegt sich im prüfungsrechtlich zulässigen Rahmen. Randnummer 54
Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung zumindest insoweit gefordert werden könne, als anzugeben sei, ob ein schwerwiegender Fehler, ein geringfügiger, sich auf die Bewertung auswirkender Fehler oder ein geringfügiger, sich nicht auf die Bewertung auswirkender Fehler vorliege, folgt der Senat vor diesem Hintergrund nicht. Auch dem von ihr hierzu zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
vollziehbar dargelegt, dass die Ausführungen der Klägerin zum Sachwert bzw. Substanzwert der EC-Karte im Rahmen der Prüfung der Zueignungsabsicht bei § 242 Abs. 1 StGB verfehlt war. Dies liegt auch nicht in ihrem Antwortspielraum. Randnummer 61 Soweit die Klägerin ausführt, die Bejahung von § 243 Abs. 2 StGB sei in der Klausur zutreffend erfolgt, zeigt sie keinen Bewertungsfehler auf. Die Prüfer meinen zu Recht, die Klägerin habe verkannt, dass nicht allein auf den Sachwert der EC-Karte abzustellen sei, sondern auf die Vorstellung/Zielsetzung des Täters. Anders als die Klägerin meint, trifft es nicht zu, dass es nicht darauf ankomme, dass der Täter im Zeitpunkt des Versuchsbeginns Vorsatz zum Erlangen von (mehr) Geld oder sonstigen Wertgegenständen hatte, weil § 243 Abs. 2 StGB im Rahmen eines vollendeten Diebstahls geprüft worden sei. Bricht jemand mit dem Vorsatz ein, mehr als geringwertige Sachen oder auch nur alles Stehlenswerte wegzunehmen, und findet er dann nur geringwertige Sachen und stiehlt diese, so macht er sich wegen vollendeten Diebstahls in einem besonders schweren Fall strafbar, weil sich die Tat im Versuchsstadium auf eine mehr als geringwertige Sache bezogen hat (BGH, Urteil vom 3. April 1975 - 4 StR 62/75 -, BGHSt 26, 104 ff., Rn. 19 bei juris; Urteil vom 27. August 1986 - 3 StR 264/86 -, NStZ 1987, S. 71, Rn. 10 bei juris). Randnummer 62 b) Soweit die Klägerin rügt, die Anmerkung des Erstvotums, im zweiten Handlungsabschnitt habe sie eine Strafbarkeit
GB „mit vertretbaren Erwägungen abgelehnt“, sei nur unzureichend erläutert worden, weil nicht dargelegt sei, inwiefern ihre Darstellung gegenüber einer optimalen Lösung, für die die volle Punktzahl vergeben worden wäre, zurückgestanden habe, verkennt sie aus den dargelegten Gründen die an die Begründung der Bewertung zu stellenden Anforderungen. Randnummer 63 c) Nicht
vollziehbar ist die Bewertungsrüge der Klägerin zu ihrer Prüfung des § 266b Abs. 1 StGB im zweiten Handlungsabschnitt der Klausur. Im Erstvotum ist hierzu ausgeführt, eine Strafbarkeit werde zutreffend verneint. In der Klausur befindet sich die Randbemerkung, es handele sich um ein Sonderdelikt. Die Klägerin erkennt hierin eine Kritik und bittet um Auskunft, inwiefern ihre Lösung hinter einer optimalen Bearbeitung zurückgeblieben sei und welche Teilwertung sie erreicht habe. Hierzu erläutert der Erstkorrektur, es wäre völlig ausreichend und im Sinne einer zutreffenden Schwerpunktsetzung zu erwarten gewesen, dass der Prüfling unter Hinweis auf den Umstand, dass Täter des Sonderdelikts § 266b Abs. 1 StGB nur der berechtigte Karteninhaber sein könne, eine Strafbarkeit verneine. Damit ist ihrem Begründungsbegehren hinreichend entsprochen worden. Wenn sie nunmehr meint, ihre Darstellung sei höher zu bewerten, setzt sie lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle derjenigen der Prüfer. Randnummer 64 d) Auch die Rüge der Klägerin zur Bewertung ihrer Prüfung des § 263a StGB im zweiten Handlungsabschnitt der Klausur greift nicht durch. Im Erstvotum heißt es hierzu, die Strafbarkeit werde mit vertretbarer Begründung bejaht. Dass
herrschender Auffassung eine betrugsspezifische Betrachtung erforderlich, eine rein computerspezifische dagegen nicht anzunehmen sei, hätte sauberer herausgearbeitet werden können. Die Klägerin wendet hiergegen ein, die Korrektoren gingen von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, weil sie der Ansicht seien, die Klägerin hätte die Problematik betrugsspezifische/computerspezifische Auslegung erklären wollen. Tatsächlich habe sie die Streitfrage darstellen wollen, ob die von § 263a StGB gewählte Konstruktion des EC-Kartenmissbrauchs, so wie er sich heute technisch darstelle, erfasst und überdies auf die Fälle strafwürdigen Verhaltens beschränkt bleibe. Das geht an der Kritik des Erstvotums vorbei, denn damit wollte der Prüfer ausweislich seiner Stellungnahme Überdenkensverfahren lediglich deutlich machen, dass auch hier die Argumentation kurz und prägnant hätte sein können. Aus prüfungsrechtlicher Sicht ist diese Kritik nicht zu beanstanden. Insbesondere wird bei der Bewertung kein unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt. Randnummer 65 Soweit die Klägerin um Darlegung bittet, weshalb die Prüfer ihre Bewertungen aufgrund ihres Vortrags im Widerspruchsverfahren nicht anheben würden und das von ihr angesprochene Problem nicht benotungsrelevant sein solle, verkennt sie, dass ihre Ausführungen von den Prüfern tatsächlich bewertet worden sind. Im Erstvotum heißt es, die Strafbarkeit werde „mit vertretbarer Begründung“ bejaht. Im Übrigen merkt insoweit die Zweitkorrektorin der Sache
zutreffend an, dass die im Widerspruch ergänzenden Erläuterungen sich nicht in der Arbeit befänden und daher keine Berücksichtigung finden könnten. Randnummer 66 In diesem Zusammenhang geht auch die Kritik der Klägerin fehl, wonach sie nicht das Problem der computerspezifischen Betrachtung, sondern das Problem des „In-Gang-gesetzt-seins“ des Computers als Voraussetzung für ein Einwirken auf dessen Datenverarbeitungsvorgang behandelt habe. Anders als die Klägerin meint, fehlt es - wie gezeigt - auch insoweit nicht an einer Einschätzung der Prüfer. Randnummer 67
einzelnen Handlungsabschnitten und Delikten jeweils in Stichworten die zu erörternden Probleme genannt werden. Zur Gewichtung der Handlungsabschnitte lässt sich der Stellungnahme des Erstkorrektors entnehmen, dass der erste Handlungsabschnitt offenbar geringeres Gewicht hatte, denn er habe nur „einfachste Prüfungen“ enthalten. Den beiden weiteren Handlungsabschnitten wurde daher offenbar größeres Gewicht beigemessen. Einer weitergehenden Darlegung der Gewichtung der Handlungsabschnitte bedurfte es aus den unter 2.
der Sachverhaltsvorgabe hatte F keinen Führerschein. Soweit er unter diesen Umständen mit einem Kraftfahrzeug eine „Spritztour“ unternimmt, war die Prüfung des § 21 StVG ohne weiteres angezeigt und stellte inhaltlich keine besonderen Anforderungen an die Kandidatinnen und Kandidaten. Randnummer 74 4. Auch die Rügen der Klägerin zur Klausur S II haben keinen Erfolg. Randnummer 75 a) Die Klägerin macht geltend, die fehlende Erörterung einer Strafbarkeit des Schmidt
SchG sei entgegen der Stellungnahme des Erstkorrektors bewertungsrelevant gewesen. Das ergebe sich aus dem Erstvotum, das in Form einer Tabelle erstellt worden sei und in dem in der linken Spalte unter der Überschrift „Delikt/Problem/Anforderung“ zur „Tötung des Hundes“ eine Prüfung des § 303 Abs. 1 StGB sowie „ggf. Strafbarkeit gem. § 17 TierSchG“ genannt seien. Die Rüge greift nicht. Randnummer 76 Aus dem Zusatz „ggf.“ lässt sich in Verbindung mit der zitierten Stellungnahme des Erstkorrektors folgern, dass eine Erörterung des § 17 TierSchG nicht gefordert war, aber positiv bewertet worden wäre, wenn sie erfolgt wäre. Das ist bewertungsrechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt es auch kein inkonsistentes Bewertungssystem dar, wenn die zutreffende Erörterung eines bestimmten Aspekts positiv, deren Fehlen aber nicht negativ bewertet würde. Abgesehen davon, dass die dahinter stehende theoretische Überlegung praktisch kaum relevant werden dürfte, weil die Vergabe der Höchstnote von 18 Punkten nur äußerst selten vorkommt, ist es denkbar, dass zwei Klausuren, die aus Sicht des Prüfers die Benotung mit der Höchstnote rechtfertigen, die eine aber dennoch als zusätzliches positives Merkmal etwa die Prüfung einer bestimmten, vom üblichen Erwartungshorizont nicht gedeckten Norm enthält. Eine höhere Bewertung mag dann nur deshalb ausgeschlossen sein, weil das Ende der Notenskala bereits erreicht ist. Ein inkonsistentes Bewertungssystem ist hieraus jedoch nicht abzuleiten. Randnummer 77 Der von der Klägerin begehrten Beiziehung der Koordinatorenberichte für diese Klausur und der Gewährung von Einsichtnahme in diese, bedarf es jedenfalls vor diesem Hintergrund nicht. Darüber hinaus hat der Beklagte mitgeteilt, für diese Klausur lägen keine Koordinatorenberichte vor (Schriftsatz vom 18. März 2011). Randnummer 78 b) Ohne Erfolg rügt die Klägerin auch die Beanstandung, sie habe die Schwerpunkte falsch gesetzt, weil sie bei der Prüfung der Strafbarkeit der Sachbeschädigung durch Tötung des Hundes Notwehr und Notstand geprüft habe, deren Voraussetzungen
Einschätzung der Prüfer offensichtlich nicht vorgelegen hätten. Randnummer 79 Die Stellungnahme der Prüfer verstößt nicht gegen fachspezifische Bewertungsmaßstäbe. Die Frage, ob in einem juristischen Gutachten bestimmte Aspekte anzusprechen sind oder nicht, dürfte zwar grundsätzlich eine Fachfrage sein. Da die Korrektoren nicht beanstandet haben, dass die Klägerin überhaupt Ausführungen zu Notwehr und Notstand gemacht hat, sondern lediglich den Umfang der Ausführungen kritisieren, handelt es sich vorliegend um eine Frage des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums. Dieser ist hier nicht verletzt, wenn man davon ausgeht, dass eine Notwehrsituation ausschied, weil der angreifende Hund kein Mensch ist und ein Notstand, weil sich „der mittlerweile wieder friedliche Hund von der Szene abgewandt hatte, um sich […] zu entfernen“ (vgl. Klausursachverhalt), an der erforderlichen Gefahr scheitert, die Klägerin aber zur Erörterung dieser Fragen insgesamt nahezu zweieinhalb Seiten ihrer Bearbeitung aufwandte. Randnummer 80 Soweit sie bemängelt, der Erstkorrektor habe zu ihrer Bewertungsrüge nur hinsichtlich der Fehlgewichtung der Notwehr, nicht aber hinsichtlich der Fehlgewichtung des Notstandes Stellung genommen, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an. Dieser Umstand hat auf die Ausübung des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums keinen Einfluss. Randnummer 81 c) Hinsichtlich der Ausführungen in der Klausur zur Rechtfertigung der Strafbarkeit
GB wegen des Faustschlags gegen Meier nimmt die Klägerin ebenfalls zu Unrecht einen Bewertungsfehler an. Sie hatte in der Klausur ausgeführt, „S ging davon aus, dass H ihn mit dem Messer attackieren wollte.“ Hierzu hat der Erstkorrektor angemerkt, „auf welche Sichtweise kommt es an“. In seiner Stellungnahme führt er aus, damit sei gemeint, ob eine objektive ex ante-Sicht oder eine objektive ex post-Sicht einzunehmen sei. Hierzu verhalte sich die Klausur nicht. Diese stelle zunächst auf „S“ ab, also auf die subjektive Sicht und gehe dann auf die objektive Situation ein. Es fehle auch die genaue Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 32 StGB nicht vorlägen. Diese Kritik lässt Bewertungsfehler nicht erkennen. Randnummer 82 Der von der Klägerin gefertigten Klausur lässt sich keine klare Aussage dazu entnehmen, ob es auf eine objektive ex ante-Sicht oder eine objektive ex post-Sicht ankommt. Daran ändert auch ihr Vortrag nichts, man könne aus verschiedenen anderen Stellen der Klausurbearbeitung entnehmen, dass sie für eine Rechtfertigung durch Notwehr einen objektiv vorliegenden Angriff für notwendig halte. Randnummer 83 Die weitere Äußerung des Erstprüfers, es fehle auch die genaue Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 32 StGB nicht vorlägen, stellt die Klägerin durch ihren Hinweis darauf, es ergebe sich mittelbar aus Formulierungen an anderer Stelle ihrer Klausur, dass sie eine Rechtfertigung durch Notwehr als nicht gegeben erachtet habe, bewertungsrechtlich nicht in Frage. Randnummer 84 d) Ihre Beanstandung, die in der Randbemerkung auf Seite 9 der Klausurbearbeitung („Hier hätten die Voraussetzungen der Notwehr genau geprüft werden müssen und die Frage des Gebotenseins wäre zu thematisieren gewesen“) zum Ausdruck kommende Kritik sei nicht gerechtfertigt, weil sie die Notwehrvoraussetzungen auf Seite 9 unten zu prüfen beginne und auf Seite 10 auch die Gebotenheit erörtere, zeigt ebenfalls keine Bewertungsfehler auf. Der Prüfer hat diesen Umstand zur Kenntnis genommen, was er durch seine auf Seite 9 unten angebrachte Randbemerkung „s.o.“ und auf Seite 10 durch die Randbemerkung „ja s.o.“ deutlich macht. Randnummer 85 Die Klägerin beanstandet in diesem Zusammenhang weiter, der Erstkorrektor führe in seiner Stellungnahme aus, „bzgl. des Erlaubnistatbestandsirrtums hätte zunächst im korrekten Aufbau dargestellt werden müssen, ob
der Vorstellung des S im Zeitpunkt der Tat ein Rechtfertigungsgrund vorlag und anschließend wäre auf die rechtsdogmatische Fragen, wie der Irrtum zu behandeln ist, einzugehen gewesen. Hier nimmt der Verf. zunächst ohne Begründung einen Erlaubnistatbestandsirrtum an und ordnet ihn dann direkt oder indirekt § 16 I StGB zu, um sodann die Voraussetzungen des Erlaubnistatbestandsirrtums weiter zu erörtern, wobei seine Darstellung nicht erschöpfend ist.“ Die Klägerin macht geltend, der in der Klausur gewählte Aufbau hätte in ihrem Antwortspielraum gelegen. Randnummer 86 Dies geht an der Kritik des Erstkorrektors vorbei. Auf Seite 9 der Klausurbearbeitung bejaht die Klägerin zunächst einen Erlaubnistatbestandsirrtum (sie spricht von einem „Erlaubnisirrtum“) und führt aus, es sei umstritten, wie dieser zu behandeln sei. Im Anschluss daran prüft sie die Voraussetzungen des an sich schon bejahten „Erlaubnisirrtums“ und gelangt zu dem Ergebnis, dass dessen Voraussetzungen gerade nicht vorlägen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einschätzung des Erstkorrektors bewertungsfehlerfrei, zumal er weiter
vollziehbar erläutert, dies sei „vom Aufbau her alles etwas unglücklich und wenig souverän“. Randnummer 87 e) Entgegen der Klägerin ist auch die weitere Stellungnahme des Erstkorrektors zu ihren Ausführungen zum Erlaubnistatbestandsirrtum nicht fehlerhaft. Darin führt er aus: „Bei dem Ergebnis des Verfassers lag kein Erlaubnistatbestandsirrtum vor, sodass er folgerichtig am Ende seiner Erörterung zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass der Streit über die dogmatische Behandlung offen bleiben kann. Auch von daher ist meine Wortwahl zutreffend.“ Randnummer 88 Die Klägerin meint, diese Stellungnahme sei fehlerhaft, weil sie (die Klägerin) auf Seite 11 unter „
GB nicht als „falsch“ bewertet werden könne. Die Klägerin verkennt die Kritik des Erstkorrektors. Randnummer 90 Dieser hält es nicht für falsch, dass sie in der Abwandlung den Tatbestand der Sachbeschädigung prüft. Er kritisiert, dass sie die dogmatischen Auswirkungen des Irrtums über die Rechtmäßigkeit des Vorverhaltens auf den Erlaubnistatbestandsirrtum nicht im Rahmen des § 223 StGB, sondern im Rahmen des § 303 StGB prüft. Das erscheint konsequent vor dem Hintergrund, dass im Ausgangsfall der Erlaubnistatbestandsirrtum ebenfalls im Rahmen des § 223 StGB und nicht im Rahmen des § 303 StGB zu prüfen war. Das ergibt sich im Übrigen auch aus seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28. Februar 2011, wo er ausführt, die Abwandlung habe primär auf die Erörterung der Gebotenheit bei § 32 Abs. 1 StGB im Rahmen der Prüfung des § 223 Abs. 1 StGB abgezielt. Erwartet worden sei, dass die Frage angesprochen werde, wie sich der Irrtum des Täters über die Rechtmäßigkeit des Vorverhaltens in Bezug auf eine mögliche Einschränkung des Notwehrrechts auswirke. Die Irrtumsproblematik sei bei der selbstständigen Prüfung der Sachbeschädigung brauchbar angesprochen. Das habe man entsprechend honoriert. Auf die Körperverletzung und das Problem der Gebotenheit bei § 32 StGB gehe die Klägerin nicht ein. Hierauf beziehe sich die von der Klägerin beanstandete Formulierung in der ersten Stellungnahme. Randnummer 91 g) Auch die Kritik der Klägerin an der Randbemerkung auf Seite 14 verhilft ihr nicht zum Erfolg. Der Erstkorrektor hat insoweit angemerkt: „Sie sagen hier aber nicht, warum der Erlaubnistatbestandsirrtum Ihrer Meinung
nicht greift.“ Randnummer 92 Der Einwand der Klägerin hiergegen, aus ihren Ausführungen auf Seite 12 der Klausur ergebe sich, dass der Erlaubnistatbestandsirrtum ihres Erachtens nur bei einem Sachverhaltsirrtum, nicht aber bei einem rechtlichen Bewertungsirrtum einschlägig sei, stellt die Berechtigung der Kritik nicht in Frage. Zum einen enthält ihre Klausurausarbeitung keine derartige Formulierung und zum anderen fehlt es an der geforderten Begründung, „warum“ der Erlaubnistatbestandsirrtum scheitert. Randnummer 93 h) Dasselbe gilt für ihre weitere Rüge, wonach die Korrektoren in der Stellungnahme ungerechtfertigt bemängelten, sie (die Klägerin) führe auf Seite 14 der Klausur aus, „[d]iese irrige Annahme könnte einen Erlaubnis[tatbestands]irrtum
GB analog begründen“, um sodann zu § 17 StGB (Verbotsirrtum) überzugehen, dessen Voraussetzungen ohne argumentative Auseinandersetzung mit dem Erlaubnistatbestandsirrtum bejaht würden. Auch dies ist prüfungsrechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 94 Die Berechtigung dieser Kritik wird nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass die Klägerin auf Seite 15 der Klausur das Vorliegen eines Verbotsirrtums mit der Begründung bejaht, der Sachverhalt sei vom Täter richtig erfasst, aber falsch subsumiert worden, so dass ein Irrtum auf der juristischen Bewertungsebene vorliege, der aber nur einen Verbotsirrtum
GB zu begründen vermöge. Die Klägerin verkennt, dass sich die Kritik auf fehlende Ausführungen zu einem Erlaubnistatbestandsirrtum zum einen an der an sich angebrachten Stelle der Klausurbearbeitung und zum anderen zu dessen Voraussetzungen, Inhalt und Rechtsfolgen bezieht. Randnummer 95 5. Auch hinsichtlich der Klausur Z I vermag die Klägerin sich mit ihren Bewertungsrügen nicht durchzusetzen. Randnummer 96
vollziehbar und bedurfte vor dem Hintergrund der ausführlichen Darlegungen der Klausurbewertung und des damit plausibel gemachten Gesamteindrucks keiner weiteren ausdrücklichen Erläuterung. Randnummer 100 c) Es ist prüfungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Erstkorrektor unter Einschluss des Zweitkorrektors es für unvertretbar eingeschätzt hat, in der Frage 2 des ersten Falles der Klausur die lediglich mit dem Stichwort „Übersicherung“ begründete Annahme der Sittenwidrigkeit anzunehmen, zumal über den Rang der Hypothek und deren Werthaltigkeit nichts bekannt sei. Randnummer 101 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist er mit den Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2009 im Vorverfahren hiervon nicht abgerückt. Er hat seine Bewertung vielmehr dahingehend erläutert, dass die Nennung des Stichworts „Übersicherung“ nebst dem Ergebniskürzel „(-)“ für die Wirksamkeit der Vereinbarung in dieser Form keinen brauchbaren Beitrag zur Falllösung leiste, auch wenn der Ansatz „nicht völlig fernliegend“ sei. Die von der Klägerin vorgenommene Prüfung, die den Aspekt des Falles mit einem einzigen Stichwort („Übersicherung“) behandelt, kann prüfungsrechtlich als unvertretbare (im Sinne von „einer Bewertung nicht zugängliche“) Art und Weise der Falllösung bewertet werden. Randnummer 102 Dessen ungeachtet hat der Prüfer durch seine ergänzenden Ausführungen zu erkennen gegeben, dass er auch mit Blick auf das Vorbringen der Klägerin im Überdenkensverfahren, in dem sie ihr Stichwort mit weiteren Ausführungen unterfüttert, um ihre Ansicht zu rechtfertigen, die Annahme eine Übersicherung sei „nicht vollständig abwegig“ gewesen, an seiner Bewertung festhält, zumal er diese
vollziehbar ergänzend damit begründet, das Fehlen weitergehender Angaben im Sachverhalt lege es nahe, dass unter dem Gesichtspunkt der Übersicherung nicht die Falllösung zu finden sei. Randnummer 103 Auch die Kritik der Klägerin an der Beurteilung dieses Teils der Klausur durch den Zweitkorrektor ist verfehlt. In seiner Stellungnahme vom 27. November 2009 führt er aus, die skizzenhafte Bearbeitung auf Seite 6, die klare Aussagen vermissen lasse, sei völlig unbrauchbar. Das ist prüfungsrechtlich schon deshalb nicht zu beanstanden, weil es aus den bereits dargelegten Gründen dem Bewertungsspielraum des Prüfers überlassen ist, ob und in welchem Umfang er diese Art und Weise der Klausurbearbeitung für eigenständig bewertbar hält. Randnummer 104 d) Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Kritik der Prüfer, ihre Ausführungen zu § 346 Abs. 1 BGB seien mit über drei Seiten viel zu lang, die Merkmale völlig unproblematisch. Die Rüge der Klägerin geht am Kern dieser Kritik vorbei, wenn sie meint, in den fraglichen Ausführungen ihrer Klausur sei kein einziger Satz, der
Maßgabe eines methodisch einwandfreien Gutachtenstils überflüssig wäre. Bemängelt wurde die unzureichende Schwerpunktsetzung in der Klausur. Die Klägerin hat
Einschätzung der Prüfer Unproblematisches auf mehreren Seiten ausgebreitet, während sie die problematischen Punkte des Falles nur unzureichend behandelt. Mit der Frage ihres Antwortspielraums hat das nichts zu tun. Randnummer 105 Das gilt auch, soweit sie sich gegen die Kritik wendet, ihre Ausführungen zu § 346 Abs. 1 BGB seien unter Berücksichtigung des Umstands, dass „bei der Bearbeitung des Bürgschaftsfalles die Zeit gefehlt“ habe, mit über drei Seiten viel zu lang. Hierin liegt keine unzulässige Verbindung des „Rückzahlungsfalles“ mit dem „Bürgschaftsfall“ und auch keine unzulässige Doppelverwertung der Negativwertung im „Bürgschaftsfall“. Auch insoweit bezieht sich die Kritik der Prüfer auf die falsche Schwerpunktsetzung in der Arbeit. Dementsprechend hat der Erstkorrektor in seiner Stellungnahme zur Bewertungsrüge der Klägerin ausgeführt, er habe damit lediglich auf den Umstand hinweisen wollen, dass die Sichtbarkeit der jeweiligen Fehlgewichtungen wechselseitig erhöht werde. Randnummer 106 Vor diesem Hintergrund ist diese Kritik auch nicht deshalb unzulässig, weil damit die „Proportionalität voneinander unabhängiger Teilaufgaben“ in der Gesamtschau der Klausur verschoben werde, wie die Klägerin meint. Randnummer 107 Dessen ungeachtet hat der Erstkorrektor in seiner Stellungnahme auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die kritisierte Fehlgewichtung von geringfügiger Bedeutung sei, die in die Gesamtbeurteilung Eingang finde, ohne dass im konkreten Fall ohne die Fehlgewichtung eine höhere Note erreicht worden wäre. Selbst wenn man insofern einen Bewertungsfehler annähme, würde dies folglich nicht zu einer Höherbewertung der Arbeit insgesamt führen. Auch dies bedurfte zu seiner
vollziehbarkeit aus den genannten Gründen keiner weitergehenden Erläuterung. Randnummer 108 e) Schließlich kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg rügen, ihre Ausführungen zu § 440, § 323 BGB auf den Seiten 15, 16 und 17 der Klausurbearbeitung seien zu Unrecht kritisiert worden. Insbesondere greift der Vorwurf nicht, es handele sich um eine unzulässige Ergebniskritik. Randnummer 109 Der Erstkorrektor hat in seinem Votum ausgeführt, die Klägerin mache umfangreiche Ausführungen, gelange aber nicht zu dem Umstand, dass der vorsätzlich mangelhaft liefernde, arglistig täuschende H keine zweite Chance zur zweiten Andienung verdient habe, da S ihm nicht noch einmal vertrauen müsse.
dem die Klägerin im Widerspruchsverfahren die Vermutung geäußert hatte, die Kritik dürfe so zu verstehen sein, dass das Ergebnis beanstandet werde, denn ob H eine zweite Chance verdient habe, sei keine Tatsache, sondern Ergebnis einer Wertungsentscheidung, hat der Erstkorrektor seine Kritik dahingehend präzisiert, dass die Ausführungen in der Klausurbearbeitung im Wesentlichen bei der Erwägung blieben, dass die angebotene
erfüllung geeignet sei, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Der Umstand, dass H zunächst vorsätzlich vertragswidrig geleistet habe, komme hierbei nicht zum Tragen. Die Klausur hätte den erheblichen, durch die vorsätzlich vertragswidrige Lieferung bewirkten Vertrauensverlust in die Abwägung einbeziehen müssen, mit welchem Ergebnis auch immer. Randnummer 110 Erstvotum und Stellungnahme verdeutlichen jeweils für sich als auch in der Gesamtschau, dass sich die Kritik auf der fehlenden Würdigung des Umstandes beruht, dass der eine Vertragspartner den anderen bei Vertragsabwicklung vorsätzlich arglistig getäuscht hat. Soweit die Klägerin dem entgegenhält, es sei durchaus vertretbar, darüber
zudenken, ob dem arglistig täuschenden Verkäufer die Möglichkeit zur
erfüllung eingeräumt werden müsse/könne, rechtfertigt das schon deshalb keine andere Einschätzung, weil Erwägungen hierzu in der Klausur fehlen. Die Klägerin geht auf diesen Aspekt nicht ein. Der Vorwurf einer unzulässigen Ergebniskritik wäre aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Klägerin diese Frage ausdrücklich angesprochen und eine
erfüllung durch den Verkäufer trotz arglistiger Täuschung für den Käufer für zumutbar gehalten hätte. Daran fehlt es. In der Stellungnahme des Prüfers ist deshalb auch keine Ergebniskritik zurückgenommen worden. Randnummer 111 Dessen ungeachtet hat der Prüfer deutlich gemacht, dass er die Klausur im Ergebnis auch dann nicht anders bewertet hätte, wenn mit ihr eine (unzulässige) Ergebniskritik korrigiert worden wäre. Einer weitergehenden Erörterung bedurfte dies nicht. Randnummer 112 III. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf den von ihr gerügten Verfahrensfehler wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BbgJAO 1995 berufen.
JAO 1995 soll bei der ersten juristischen Staatsprüfung einer der Prüfer der Aufsichtsarbeit ein Hochschullehrer im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BbgJAO 1995 sein. Hier war keiner der Prüfer Hochschullehrer in diesem Sinne. Ein Verfahrensfehler, auf den sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten berufen kann, liegt hierin indessen nicht. Randnummer 113 Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es sich um eine programmatische Bestimmung des damaligen Prüfungsrechts handelt, aus der kein subjektives Recht des Prüflings auf Beteiligung eines aus dem genannten Personenkreis stammenden Prüfers für eine Korrektur jeder einzelnen Aufsichtsarbeit folgt. Randnummer 114 Darüber hinaus wird diese Sollvorschrift durch die Anzahl der Prüfverfahren und deren Umfang begrenzt. Sofern eine ausreichende Zahl an Hochschullehrern für die Korrekturen der Aufsichtsarbeiten in einer Prüfungskampagne nicht zur Verfügung steht, bleibt dem Beklagten nichts anderes übrig, als auf die Beteiligung von Hochschullehrern an der Korrektur zu verzichten. So war es hier. Randnummer 115 Der Beklagte trägt insoweit vor, dass im Jahre 2008, als die Klägerin ihren Wiederholungsversuch unternahm, die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bereits in erheblichem Umfang in die Abnahme der Prüfungen
neuem Recht und hier insbesondere in die Abnahme der universitären Schwerpunktbereichsprüfungen eingebunden gewesen seien. Ungeachtet dessen habe das Prüfungsamt in jeder Kampagne durchgängig umfangreiche Versuche unternommen, unter den Hochschullehrern für eine Beteiligung an den Korrekturen der Aufsichtsarbeiten zu werben. Die Hochschullehrer seien vor Durchführung der Kampagne angeschrieben und gebeten worden, sich an der Korrektur zu beteiligen; im Hinblick auf die Belastungssituation allerdings mit geringem Erfolg. Letztlich habe sich hier der Umstand ausgewirkt, dass die Klägerin als eine der letzten Kandidatinnen noch eine Prüfung
altem Recht abgelegt habe. Randnummer 116 Vor diesem Hintergrund ist die Nichtbeteiligung von Hochschullehrern an der Bewertung der Aufsichtsarbeiten nicht zu beanstanden. Randnummer 117 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 118 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001276300
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