Wiederaufgreifen des Verfahrens Orientierungssatz Wiederaufgreifensanträge müssen gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG binnen drei Monaten nach Erhalt der Kenntnis „von dem Grund für das Wiederaufgreifen“ gestellt werden. (Rn.3) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin,
- Mai 2016, 9 K 51.16, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom
- Mai 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde der Klägerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO biete, ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Randnummer 2 Dabei kann dahinstehen, ob die erforderliche Kenntnis vom Anfechtungsgrund der Überschuldung des Nachlasses vorliegend - so der verwaltungsgerichtliche Beschluss - bereits im Zeitpunkt der Zustellung der Rücknahmebescheide des Beklagten vom
- August 2011 vorlag, so dass die sechswöchige Anfechtungsfrist für die Annahme der Erbschaft gemäß § 1954 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB hieran anknüpfte, oder - wie die Klägerin meint - erst im Zeitpunkt der Zustellung der ablehnenden Widerspruchsbescheide vom
- Januar 2012 mit der Folge, dass die am
- Februar 2012 beim Amtsgericht Mitte eingegangene Anfechtungserklärung vom
- Februar 2012 fristgerecht erfolgt wäre. Randnummer 3 Denn die - vorliegend unstreitig erst mit Schriftsätzen vom
- November 2012 beim Beklagten gestellten - Wiederaufgreifensanträge hätten gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG binnen drei Monaten nach Erhalt der Kenntnis „von dem Grund für das Wiederaufgreifen“ gestellt werden müssen. Dies, d.h. der Grund hierfür, war - wie in der Klagebegründung im Übrigen zunächst auch zutreffend ausgeführt wird - jedoch bereits die nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten der Klägerin, die sich durch ihre Anfechtungserklärung vom
- Februar 2012 ergeben hatte und infolge derer sie nach ihrer Auffassung niemals Erbin ihres Ehemannes geworden sei. Unzutreffend ist hingegen die anschließende - hierzu in Widerspruch stehende und auch nicht weiter begründete - Annahme der Klägerin, erst die Vollstreckungsankündigung des Finanzamtes vom
- November 2012 habe ihr diese „(Er-)Kenntnis“ vermittelt. Randnummer 4 Im Übrigen könnte die Klägerin auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe bis zur Vollstreckungsankündigung des Finanzamtes vom
- November 2012 davon ausgehen dürfen, der Beklagte habe mit Blick auf diese Anfechtungserklärung von der Rückforderung Abstand genommen. Denn auf die nach dessen Zahlungserinnerung vom
- April 2012 erfolgte Mitteilung des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin vom
- April 2012 über deren zwischenzeitlich erfolgte Erbschaftsanfechtung, der eine diesbezügliche Kopie beigefügt war, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom
- Juni 2012 erklärt, die Anfechtung werde nicht anerkannt, da sie verspätet erfolgt sei, im Falle nicht bis zum
- Juli 2012 feststellbaren Zahlungseingangs werde die Zwangsvollstreckung gegen sie eingeleitet. Auch hiernach jedoch wurde nicht binnen drei Monaten das Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragt, sondern erst mit Schriftsätzen vom
- November
- Randnummer 5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Randnummer 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001276520