(Keine) Anordnung der Messung der Geruchsstoffkonzentration im Rohgas, wenn Genehmigung keinen Emissionsminderungsgrad der Filteranlage vorschreibt Leitsatz Die Anordnung der Messung der Geruchsstoffkonzentration im Rohgas (vor Durchlaufen eines Biofilters) ist zur Überprüfung des genehmigungskonformen Anlagenbetriebs nicht erforderlich, wenn die Genehmigung hinsichtlich geruchsintensiver Stoffe lediglich einen höchstzulässigen Emissionswert, aber keinen Emissionsminderungsgrad der Filteranlage vorschreibt. (Rn.7) Verfahrensgang vorgehend VG Potsdam, 28. April 2016, 1 L 884/15, Beschluss Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. April 2016 wird in Nr. 2 und 3 der Beschlussformel geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Mai 2015 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 30. Juni 2015 wird insoweit wiederhergestellt, als nach Ziffer II 1. der Anordnung vom 12. Mai 2015 in Gestalt von Ziffer I. 1. des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2015 verlangt wird, dass der nach Abschluss der Emissionsmessungen zu erstellende und dem Antragsgegner bis zum 25. September 2015 vorzulegende Messbericht auch die Ergebnisse der Messung der Geruchsstoffkonzentration im Rohgas an der Emissionsquelle Kamin des Biofilters (BE 110) zu enthalten hat, und angeordnet, soweit nach Ziffer I. 4. des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2015 ein Zwangsgeld i.H.v. 4000 € angedroht wird. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. April 2016 zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszugs tragen die Beteiligten je zur Hälfte; diejenigen des zweiten Rechtszugs die Antragstellerin zu 1/7 und der Antragsgegner zu 6/7. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.750,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin betreibt eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Abfallbehandlungsanlage, in der sie unter anderem Hausmüll zur Herstellung von Ersatzbrennstoffen aufbereitet. Hierbei wird die Luft der Annahmehalle abgesaugt, mit Abluft der Trocknungsanlage über einen Biofilter gereinigt und dann über einen Schornstein ins Freie geleitet. Nachdem in den Sommermonaten der Jahre 2012, 2013 und 2014 bei dem Antragsgegner vermehrt Beschwerden über Geruchsbeeinträchtigungen im Umfeld der Anlage eingegangen waren, gab der Antragsgegner der Antragstellerin mit Bescheid vom 12. Mai 2015 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer II. 1. auf, in der Sommerperiode 2015 unter näher bestimmten Festlegungen Emissionsmessungen zur Bestimmung der Luftschadstoffe entsprechende der Nebenbestimmung Nr. 2.3.6. der Genehmigung vom 14. November 2005 und Nr. 4.1 der Genehmigung vom 10. Mai 2010 durchzuführen. Unter Ziffer II. 2. wurde ergänzend aufgegeben, zusätzlich eine Messung der Geruchsstoffkonzentration im Rohgas zu beauftragen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2015 ergänzte der Antragsgegner Ziffer II. 1. der genannten Anordnung dahingehend, dass ihm der nach Abschluss der Emissionsmessungen zu erstellende Bericht bis zum 25. September 2015 vorzulegen sei, und drohte der Antragstellerin für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage des Messberichts ein Zwangsgeld i.H.v. 4.000,00 EUR an. Randnummer 2 Die Antragstellerin hat am 3. Juli 2015 bei dem Verwaltungsgericht gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Mai 2015 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2015 Klage erhoben und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen. Nachdem die Beteiligten das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Übrigen übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 28. April 2016 es abgelehnt, die aus der obenstehenden Beschlussformel ersichtlichen Anordnungen zu treffen, und die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt. II. Randnummer 3 Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet. Soweit sich die Antragstellerin überdies dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht ihr gemäß § 161 Abs. 2 VwGO auch die Kosten des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens auferlegt hat, ist ihre Beschwerde hingegen unzulässig. Randnummer 4 1. Das fristgerechte Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die noch streitbefangene Anordnung des Antragsgegners, ihm die Ergebnisse der zwischenzeitlich vorgenommenen Messungen der Geruchsstoffkonzentration im Rohgas, also vor Eintritt in den Biofilter, mitzuteilen. Denn an der Rechtmäßigkeit bereits der Mess- und damit auch der Vorlageanordnung bestehen aus den von der Antragstellerin vorgebrachten Gründen ernstliche Zweifel, die vorliegend dazu führen, dass das Suspensivinteresse der Antragstellerin das vom Antragsgegner angeführte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitigen Anordnung überwiegt. Randnummer 5 Der Antragsgegner stützt seine Anordnungen auf § 26 BImSchG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde unter anderem anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Ob die vom Antragsgegner angeführten, sich jeweils in den Sommermonaten häufenden Beschwerden über angeblich von der Anlage der Antragstellerin herrührender Geruchsbelästigungen es rechtfertigen, die diesbezüglichen tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift zu bejahen, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Ebenso mag dahinstehen, ob die angeordnete Messung der Geruchsstoffkonzentration im Rohgas noch als Maßnahme zur Ermittlung der Emissionen der Anlage im Sinne von § 26 BImSchG angesehen werden kann. Denn die Anordnung des Antragsgegners erweist sich nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung jedenfalls als unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft. Randnummer 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.