prüfung unterliegt. (Rn.22) 3. Es genügt, dass die von Deutschland aus feststellbaren Hilfen der Hizb Allah als gewaltanwendender Organisation objektiv vorteilhaft sind und sich für diese positiv auswirken. (Rn.28) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird
gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Überwachungsmaßnahmen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV). Randnummer 2 Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Am 8. April 2011 stellte das BfV beim Bundesministerium des Innern (BMI) einen Antrag auf Auskunftsersuchen
SchG - zur Kontenüberwachung des Klägers. Der Antrag ist von Herrn S... unterzeichnet, der
Auskunft der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt Abteilungsleiter 3 war und über die Befähigung zum Richteramt verfügt. Randnummer 3 Das BfV begründete den Antrag damit, es lägen tatsächliche Anhaltspunkte schwerwiegender Gefahren für die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland sowie für den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker, vor. Der Kläger sei verdächtig, als ein der „Hizb Allah“ zuzurechnender Verein in Deutschland die internationale terroristische Vereinigung „Hizb Allah“ zu unterstützen. Die von § 8a Abs. 3 Nr. 1 BVerfSchG geforderte
drückliche Förderung schwerwiegender Gefahren als Voraussetzung für die geplanten Finanzermittlungen ergäben sich vor allem aus der Tatsache, dass die Leitungsebene des Vereins über einen langen Zeitraum hinweg von der Zentrale der „Hizb Allah“ in Beirut Weisungen entgegen genommen und umgesetzt habe. Nur über diesen Antrag sei es möglich, Auskünfte über die Konten und Kontoinhaber sowie Geldbewegungen und -anlagen des Klägers zu erhalten. Randnummer 4 Das BMI ordnete die Beschränkung am 12. Mai 2011 rückwirkend sowie zukünftig für die Dauer von drei Monaten bis zum 11. August 2011 an. Das BfV teilte dem Kläger mit Schreiben vom 25. November 2014 mit, dass gegen ihn unter anderem eine Beschränkungsmaßnahme
dem BVerfSchG gerichtet war. Randnummer 5 Am
dem BVerfSchG trägt der Kläger vor, der Abteilungsleiter Seeger habe den Antrag nicht unterzeichnen dürfen. Aus dem von der Beklagten eingereichten Terminkalender der Hausspitze gehe hervor, dass Präsident und Vizepräsident am
SchG (a. F.) darf das BfV im Einzelfall Auskunft einholen bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge, soweit dies zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 BVerfSchG genannten Schutzgüter vorliegen. Randnummer 17 Diese Voraussetzungen lagen vor. Die Maßnahme ist formell (dazu I) und materiell (dazu II) nicht zu beanstanden. Randnummer 18 I.
SchG (a. F.) werden Anordnungen
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 vom Behördenleiter oder seinem Vertreter schriftlich beantragt und begründet. Im Fall der - hier vorliegenden - Auskunft
Nr. 2 kann der Antrag auch von einem Bediensteten des BfV gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat, § 8a Abs. 4 Satz 3 BVerfSchG a. F. Randnummer 19 Danach war Herr S..., der
Auskunft der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt Abteilungsleiter 3 war und über die Befähigung zum Richteramt verfügt, zeichnungsbefugt. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
GO entscheidet das Gericht
seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung. Die Beklagte hat auf entsprechende
frage des Gerichts ohne weiteres auch ihr ungünstige Umstände - beispielsweise die (zeitweise) Anwesenheit des Vizepräsidenten am Dienstsitz in Köln am 8. Februar 2013 im abgetrennten Verfahren VG 1 K 485.16 – vorgetragen, so dass ihre Angaben insgesamt als glaubhaft anzusehen sind. Vor diesem Hintergrund bedurfte es der vom Kläger angeregten Vorlage weiterer
weise, wie Examenszeugnissen nicht. Auf die weitere Frage, ob die Zeichnungsbefugnis nur im Falle der Abwesenheit der Hausleitung gegeben war, kommt es
der alten Regelung des § 8a Abs. 4 Satz 2, 3 BVerfSchG nicht mehr an. Randnummer 20 Anhaltspunkte für eine formelle Rechtswidrigkeit der Überwachungsmaßnahme im Übrigen bestehen nicht. Die Beteiligung der G 10-Kommission gem. § 8b Abs. 2 BVerfSchG (n. F.) für Kontostammdatenauskünfte ist erst mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) eingefügt worden. Zuvor unterrichtete das zuständige Bundesministerium die G 10-Kommission monatlich nur über Anordnungen
SchG, § 8a Abs. 5 Satz 1 BVerfSchG (a. F.) Randnummer 21 II. Es lagen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte (dazu 1) schwerwiegender Gefahren für die in § 3 Abs. 1 BVerfSchG genannten Schutzgüter (dazu 2) vor. Die Anordnung durfte sich gemäß § 8a Abs. 3 Nr. 1 BVerfSchG auch gegen den Kläger (dazu 3) richten. Randnummer 22 1. Bei der Tatbestandsvoraussetzung „tatsächliche Anhaltspunkte“ für die bezeichneten schwerwiegenden Gefahren handelt es sich - wie auch bei einer Polizeigefahr - um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang verwaltungsgerichtlicher
prüfung unterliegt (so ständige Rspr. der Kammer zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation aufgrund des Art. 10 Gesetzes: VG Berlin, Urteil vom
prüfung von G 10-Maßnahmen gelten für Maßnahmen
dem BVerfSchG gleichermaßen. Randnummer 23 Der Begriff der „tatsächlichen Anhaltspunkte“ ist wie auch in § 3 Abs. 1 Satz 1 G10 weiter auszulegen als die entsprechenden Begriffe im Strafprozess- und Polizeirecht. Die Vorschrift wurde mit dem Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz vom 12. Oktober 2006 eingeführt.
der Gesetzesbegründung sollte im Gesetzeswortlaut klargestellt werden, dass für die Auskunftsbefugnisse „tatsächliche Anhaltspunkte“ für eine schwerwiegende Gefahr für die in § 3 Abs. 1 genannten Schutzgüter und nicht eine tatsächlich vorliegende schwerwiegende Gefahr erforderlich sind (vgl. BT-Drs. 16/2921, S. 14). Zum gleichlautenden Begriff in § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG, auf den der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung Bezug genommen hat, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
diesen Maßstäben, die auf § 8a Abs. 2 BVerfSchG übertragbar sind, lagen hinsichtlich des Klägers im Zeitpunkt von Antragstellung und Anordnung ausreichend verdachtsauslösende Tatsachen vor. Es waren tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vorhanden, der Kläger unterstütze als ein der „Hizb Allah“ zuzurechnender Verein in Deutschland die internationale terroristische Vereinigung „Hizb Allah“. Die im Antrag mitgeteilte Tatsache, dass das dem Kläger zwar nicht mehr offiziell, aber faktisch vorstehende Mitglied, dessen Namen die Beklagte in dem vorgelegten Verwaltungsvorgang geschwärzt hat, Kontakte zur „Hizb Allah“-Führung im Libanon pflegte und von dieser Weisungen erhielt, reicht hierfür aus. Jenes Mitglied hat in dem mit ihm geführten Sicherheitsgespräch die Begleitung und Betreuung des zur „Hizb Allah“ gehörenden Landwirtschaftsministers des Libanon und des Leiters der Abteilung für Außenbeziehungen der „Hizb Allah“ im Libanon, der den Kläger während eines Aufenthalts in Deutschland besucht habe, bestätigt. Das BfV hat daraus den nicht zu beanstandenden Schluss gezogen, der besagte Vertreter des Klägers könne als ein Regionalfunktionär der „Hizb Allah“ bezeichnet werden, weil seine Funktion als Ansprechpartner für Repräsentanten der „Hizb Allah“ aus dem Libanon deutlich über ein Engagement in bzw. für einen örtlich begrenzt agierenden Verein hinausgehe. Dazu kommt, dass der Vertreter des Klägers in dem Sicherheitsgespräch ausgeführt hat, die überwiegende Mehrheit der Mitglieder des Klägers gehöre der „Hizb Allah“ an und auch der Kläger unterhalte Kontakte zur „Hizb Allah“-Zentrale. Randnummer 26
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