Laufbahnprüfung im Bachelorstudiengang gehobener Polizeivollzugsdienst Orientierungssatz
(4)“, d.h. mit mindestens 5 Punkten bewertet wurden (§§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 1). Eine nicht bestandene Modulprüfung darf gemäß § 25 Abs. 1 APOgDPol-B.A. einmal wiederholt werden. Gemäß § 25 Abs. 5 APOgDPol-B.A. gilt die Laufbahnprüfung als endgültig nicht bestanden, wenn eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden wird. Mit dem Ablauf des Tages der Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung endet gemäß § 12 Abs. 5 APOgDPol-B.A. der Vorbereitungsdienst. Randnummer 18 I. Die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens ist hier zwar, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht bereits deshalb fehlerhaft erfolgt, weil sie vor Ablauf der einmonatigen Einwendungsfrist des § 32 APOgDPol-B.A. getroffen wurde. Die Prüfungsordnung bestimmt die Voraussetzungen des endgültigen Nichtbestehens in § 25 Abs. 5 APOgDPol-B.A. unabhängig von der Möglichkeit des Prüflings, Einwendungen gegen eine Leistungsbewertung zu erheben. Bewerten die Prüfer aufgrund von Einwendungen im Rahmen eines – gegebenenfalls nach Klageerhebung durchzuführenden – Überdenkungsverfahrens die Prüfung als bestanden, hat die Prüfungsbehörde einen bereits erlassenen Nichtbestehensbescheid aufzuheben. Randnummer 19 II. Der angegriffene Bescheid ist jedoch formell rechtswidrig, weil das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung nicht von dem zuständigen Organ festgestellt wurde. Randnummer 20 In Ermangelung einer speziellen Regelung, wer die nach § 12 Abs. 5 APOgDPol-B.A. erforderliche Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung zu treffen hat, ist hierfür der Prüfungsausschuss zuständig. Denn dieser wird gemäß § 15 Abs. 1 APOgDPol-B.A. für die Abnahme und Durchführung der Prüfungen gebildet und nimmt nach § 16 Satz 1 APOgDPol-B.A. die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben wahr. Dass die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens nicht bei den in § 16 Satz 3 Nr. 1-7 APOgDPol-B.A. aufgezählten Aufgaben des Prüfungsausschusses genannt ist, steht dem nicht entgegen, da diese Aufzählung nicht abschließend ist. Bezeichnet wird darin nur, welche Aufgaben der Prüfungsausschuss „insbesondere“ wahrnimmt. Randnummer 21 Der Prüfungsausschuss hat hier jedoch nicht über das endgültige Nichtbestehen entschieden. Vielmehr hat Herr Prof. S...in seiner Funktion als Vorsitzender des Prüfungsausschusses in alleiniger Entscheidung das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung des Klägers festgestellt und dies dem Prüfungsamt per E-Mail am
- März 2015 bestätigt. Eine Zuständigkeit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist jedoch nur in Eilfällen gegeben (§ 17 Abs. 3 Satz 1 APOgDPol-B.A.) oder wenn der Prüfungsausschuss ihm die Wahrnehmung einer Aufgabe übertragen hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 APOgDPol-B.A.). Beides ist hier nicht der Fall: Eine Delegation dieser Aufgabe durch den Prüfungsausschuss auf den Vorsitzenden im Beschlusswege hat nicht stattgefunden. Aber auch die Voraussetzungen für eine Eilzuständigkeit liegen entgegen der Annahme der Beklagten nicht vor. Die Bestimmung des § 17 Abs. 3 Satz 1 APOgDPol-B.A ist grundsätzlich restriktiv auszulegen, da die Eilzuständigkeit des Vorsitzenden in einem Ausnahmeverhältnis zur Regelzuständigkeit des Prüfungsausschusses steht. Dies zugrundegelegt ist hier weder eine Unerreichbarkeit des Prüfungsausschusses feststellbar, noch eine besondere Dringlichkeit im Sinne einer unaufschiebbaren Entscheidung. Es wurde nicht einmal versucht, die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses zu erreichen, sondern, wie es der Praxis der Beklagten entspricht, von vornherein allein der Vorsitzende mit der Sache befasst. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Prüfungsausschuss in der für eine Beschlussfassung erforderlichen Besetzung nicht selbst kurzfristig eine Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen hätte treffen können, fehlen. Dies gilt hier umso mehr, als die Entscheidung des Vorsitzenden dem Kläger aus Rücksicht auf seine Urlaubsabwesenheit in Absprache mit dem Dienstherrn ohnehin erst knapp zwei Wochen nach der Feststellung des endgültigen Nichtbestehens bekannt gegeben wurde. Dabei verkennt die Kammer keineswegs das berechtigte Anliegen der Beklagten, insbesondere im Hinblick auf die beamtenrechtlichen Folgen des endgültigen Nichtbestehens, eine möglichst rasche Entscheidung über das Ergebnis der Laufbahnprüfung herbeizuführen, sobald die Ergebnisse der Wiederholungsprüfung feststehen. Auch der praktische Aufwand wird seitens der Kammer gesehen, den es angesichts zunehmender Studierendenzahlen mit nicht unbeachtlichen Nichtbestehensquoten bedeuten würde, den Prüfungsausschuss für alle Entscheidungen über endgültig nicht bestandene Laufbahnprüfungen zusammentreten zu lassen. Ebenso wenig bleiben die von der Beklagten beschriebenen Schwierigkeiten unberücksichtigt, die Mitglieder des Ausschusses gerade während der Semesterferien, in denen die Wiederholungsklausuren regelmäßig korrigiert werden, zu erreichen. Gleichwohl geben diese Umstände keinen Anlass, von der grundsätzlich gebotenen restriktiven Auslegung der Norm abzusehen. Denn in § 17 Abs. 3 Satz 2 APOgDPol-B.A. sieht die Prüfungsordnung selbst eine Verfahrensweise vor, die einen effektiven Umgang mit den regelmäßig zu treffenden und vorherzusehenden Entscheidungen über das endgültige Nichtbestehen erlaubt und zugleich die originäre Zuständigkeit des Prüfungsausschusses wahrt: Nach dieser Vorschrift könnte der Prüfungsausschuss die Aufgabe, das endgültige Nichtbestehen der Studierenden festzustellen, dem Vorsitzenden durch Beschluss widerruflich übertragen. Randnummer 22 Der damit gegebene – nicht heilbare – formelle Fehler bei der Feststellung des endgültigen Nichtbestehens führt zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung. Auf die Frage, ob der Fehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, kommt es bei der hier gegebenen Verletzung von Vorschriften über die sachlich-funktionelle Zuständigkeit nicht an (Umkehrschluss aus § 46 VwVfG i.V.m. § 2 Abs. 2 VwVfG BE ). Randnummer 23 III. Ein Fehler bei der Erstellung der streitgegenständlichen Klausur, der eine Wiederholung der Prüfung zur Folge hätte, ist nicht festzustellen. Randnummer 24 Gemäß § 20 Abs. 2 Sätze 1-2 APOgDPol-B.A. ist für die Durchführung einer Klausur regelmäßig die Lehrkraft verantwortlich, die die betreffende Lehrveranstaltung unterrichtet hat. Sofern mehrere Lehrkräfte für dasselbe Modul in parallelen Studiengruppen tätig sind, was bei der Beklagten im Modul 5... regelmäßig der Fall ist, ist gemäß § 20 Abs. 2 APOgDPol-B.A. der Modulkoordinator für die Erstellung einer einheitlichen studienbegleitenden Klausuraufgabe verantwortlich. Modulkoordinator des Moduls 5... war zum Zeitpunkt der Wiederholungsklausur des Klägers Herr Prof. .... Dieser hat seine Verantwortung für die Klausurerstellung dadurch wahrgenommen, dass er – wie er selbst und Frau S... in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend geschildert haben – Frau Dr. C... mit dem Entwurf der Klausur betraut und die Klausuraufgabe nach eigener Durchsicht durch Mitteilung gegenüber dem Prüfungsamt zur Verwendung freigegeben hat. Zwar konnten sich die Befragten an die konkrete Mitteilung des Einverständnisses mit der hier streitgegenständlichen Klausur nicht erinnern. Nach Angaben von Frau S... wartet das Prüfungsamt jedoch bei Klausuren, die nicht vom Modulkoordinator selbst entworfen wurden, stets ab, bis dessen Einverständnis mit der Aufgabe vorliegt. Das Gericht hat weder Anlass, an dieser Ausführung zu zweifeln, noch sieht es Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall abweichend verfahren wurde. Randnummer 25 IV. Fehlerhaft durchgeführt wurde jedoch das Verfahren zur Bestimmung der Prüfer für die Bewertung der Wiederholungsklausur des Klägers. Randnummer 26
- Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 APOgDPol-B.A. werden Wiederholungsprüfungen regelmäßig durch dieselben Lehrkräfte abgenommen, die die Erstprüfung durchgeführt haben. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn die betreffende Lehrkraft im nachfolgenden Semester keine gleichartige Lehrveranstaltung durchführt oder die Wiederholungsprüfung aus anderen Gründen nicht abnehmen kann, bestimmt der Prüfungsausschuss für den gehobenen Polizeivollzugsdienst andere Lehrkräfte (§ 25 Abs. 2 Satz 2 APOgDPol-B.A). Da Herr L..., der die Erstprüfung des Klägers korrigiert hat, nach Angaben der Beklagten im Folgesemester keine S...-Veranstaltungen für das zweite Semester durchführte, hatte der Prüfungsausschuss eine andere Lehrkraft für die Erstkorrektur der Wiederholungsklausur zu bestimmen. Randnummer 27 Ausweislich des vorgelegten Protokolls hat hier der Prüfungsausschuss in seiner Sitzung am
- Oktober 2014 einstimmig beschlossen, dass Frau Dr. W... sowie vier weitere Lehrkräfte im Wintersemester 2014/2015 als Ersatz für die drei Dozenten B..., L... und R... (Erst-)Korrekturen von Wiederholungsprüfungen im Modul 5... durchführen sollen. Die Bildung dieses „Prüferpools“, aus dem die Mitarbeiter des Prüfungsamts sodann die Korrektoren für die einzelnen Prüflinge ausgewählt haben, genügt den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Bestimmung der Prüfer durch den Prüfungsausschuss jedoch nicht. Da die konkrete Auswahl eines Prüfers für eine bestimmte Prüfung für deren Ergebnis von erheblicher Bedeutung ist, muss hier in besonderem Maße darauf geachtet werden, dass das Verfahren eingehalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- April 1991 - 1 BvR 419/81 u.a.- juris Rn. 55; BVerwG, Beschluss vom
- März 1998 - BVerwG 6 B 28/98 - juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- September 2013 - 10 N 4.10 - juris Rn. 18). Zwar gibt es weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich einen Anspruch auf einen geschäftsplanmäßig im Voraus bestimmten „gesetzlichen Prüfer“ (vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom
- März 1994 - 22 A 201/93 - juris Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- September 2013 - 10 N 4.10 - juris Rn. 25). Weist jedoch – wie hier – die einschlägige Prüfungsordnung die Bestimmung des zuständigen Prüfers einem bestimmten Organ zu, ist es mit dieser Vorgabe unvereinbar, wenn die konkrete Auswahlentscheidung letztlich von einer anderen Stelle getroffen wird, die dabei nach eigenen inhaltlichen Kriterien vorgeht. Eben dies war jedoch bei der Beklagten der Fall, wie die Erörterung der Sachlage in der mündlichen Verhandlung ergeben hat. Dabei hat sich insbesondere herausgestellt, dass die Prüferzuteilung im streitgegenständlichen Studiengang nicht nach einem festen, rein schematisch anwendbaren System erfolgt, das eine Verteilung der Klausuren nach dem Zufallsprinzip sicherstellt und eigene Entscheidungsspielräume der Prüfungsamtsmitarbeiter ausschließt. Zuweisungskriterien wurden ersichtlich auch nicht vom Prüfungsausschuss vorgegeben. Vielmehr wenden die Mitarbeiter des Prüfungsamts, zumindest partiell, eigene inhaltliche Kriterien zur Zuteilung der Prüfer an. So ist den Mitarbeitern etwa bekannt und kann bei der Prüferauswahl eine Rolle spielen, ob die – namentlich geführten – Prüflinge wegen einer nicht bestandenen Erstprüfung oder aufgrund eines krankheitsbedingten Rücktritts zur Klausur antreten. Hinsichtlich der Person des Prüfers fließt in die Entscheidung der Prüfungsamtsmitarbeiter neben der zeitlichen Verfügbarkeit u.a. mit ein, wie sehr der jeweilige Korrektor bereits belastet ist, ob es sich um einen haupt- oder nebenamtlichen Dozenten handelt und wie erfahren oder zuverlässig er aus Sicht des Prüfungsamts ist. Randnummer 28 Den Anforderungen der APOgDPol-B.A. an die Bestimmung der Prüfer durch den Prüfungsausschuss genügt diese Vorgehensweise, die dem Prüfungsamt nicht unerhebliche Entscheidungsspielräume belässt, nicht. Randnummer 29
- Vergleichbares gilt für die Auswahl des Zweitkorrektors. Hierfür sieht die APOgDPol-B.A. in § 24 Abs. 2 vor, dass die Klausur eines Wiederholungsprüflings, die von der verantwortlichen Lehrkraft mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden ist, einer Zweitbewertung durch eine vom Prüfungsausschuss zu bestimmende weitere Lehrkraft zu unterziehen ist. Wie für die Erstkorrektoren hat der Prüfungsausschuss in seiner Sitzung vom
- Oktober 2014 einen Pool an Zweitkorrektoren für die modulabschließenden Klausuren im Wintersemester 2014/2015 gebildet. In diesem Prüferpool war für das streitgegenständliche Modul neben fünf weiteren Dozenten Herr Prof. S... benannt. Bei dessen Bestellung zum Zweitkorrektor des Klägers scheint neben seiner zeitlichen Verfügbarkeit auch seine Stellung als Hauptamtlicher sowie sein persönliches Ansehen im Prüfungsamt eine Rolle gespielt zu haben. So hat Frau S... in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass das Prüfungsamt gerade bei der Zweitkorrektur Wert darauf lege, dass ein Hauptamtlicher und nicht eine externe Lehrkraft die Korrektur vornimmt und daher häufig Herr Prof. S... als Zweitkorrektor ausgewählt werde. Dieses von den Mitarbeitern des Prüfungsamts nach eigenen Angaben zu Zwecken der Qualitätssicherung angewandte Auswahlkriterium wurde indes, ebenso wie die anderen oben genannten Aspekte, von dem für die Prüferbestimmung zuständigen Prüfungsausschuss nicht erkennbar vorgegeben. Keine Berücksichtigung finden kann insoweit auch die nach Angaben von Frau S... erst nach der Wiederholungsprüfung des Klägers bei der Beklagten eingeführte Praxis, nach der die konkrete Auswahl der Zweitprüfer dem Prüfungsausschuss bzw. dessen Vorsitzenden mitgeteilt und von diesem abschließend bestätigt wird. Randnummer 30 Ebenso wie die Auswahl der Erstkorrektorin ist daher auch die Bestimmung des Zweitkorrektors unter Verstoß gegen die Prüfungsordnung erfolgt. Dabei kommt es im Übrigen nicht darauf an, dass vorliegend keine Anhaltspunkte für die Anwendung sachfremder Kriterien bei der Auswahl der Prüfer des Klägers bestehen. Randnummer 31
- Die fehlerhafte, gegen die Prüfungsordnung verstoßende Bestellung der Korrektoren stellt einen erheblichen Verfahrensfehler dar, der die Prüfungsentscheidung rechtswidrig macht (vgl. zur Beachtlichkeit der fehlerhaften Besetzung einer Prüfungskommission BVerfG, Beschluss vom
- April 1991 - a.a.O. - juris Rn. 39; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht,
- Aufl., Rn. 373). Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein zuständiger – d.h. vom Prüfungsausschuss selbst bestimmter – Prüfer seinen Beurteilungsspielraum anders ausgeübt hätte und ein besseres Prüfungsergebnis erzielt worden wäre (vgl. OVG NRW, Urteil vom
- September 2014 - 14 A 1872/12 - juris). Randnummer 32
- Es ist dem Kläger auch nicht verwehrt, sich auf diesen Verfahrensmangel zu berufen, ohne ihn zuvor unverzüglich gerügt zu haben. Denn die fehlerhafte Prüferbestellung stellt einen Mangel dar, der nicht in die Sphäre des Prüflings fällt, sondern nach den maßgeblichen Vorschriften der APOgDPol-B.A. von der Prüfungsbehörde selbstständig zu beachten ist. Angesichts der von der Beklagten erst schrittweise im Laufe des Klageverfahrens erhellten Vorgehensweise bei der Prüferauswahl war es dem Kläger auch weder möglich noch zumutbar, bereits vorab konkrete Einwendungen gegen die Prüferbestellung geltend zu machen. Randnummer 33
- Aufgrund der fehlerhaften Auswahl der Prüfer ist eine Neubewertung der Klausur des Klägers durch einen vom Prüfungsausschuss ordnungsgemäß zu bestimmenden Erstkorrektor bzw. eine Erstkorrektorin und gegebenenfalls eines ebenfalls neu zu bestimmenden Zweitkorrektors bzw. einer Zweitkorrektorin vorzunehmen. Randnummer 34 Auf eine Wiederholung der Prüfung hat der Kläger hingegen keinen Anspruch. Es entspricht dem Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge, nur dann eine Wiederholung der Prüfung anzuordnen, wenn sich ein Verfahrensfehler auf die Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten ausgewirkt hat oder eine nachträgliche Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung etwa aufgrund des Zeitablaufs unmöglich geworden ist. In allen anderen Fällen ist eine Neubewertung der – ordnungsgemäß erbrachten und noch bewertbaren – Prüfungsleistung unter Einhaltung aller, also auch der bislang verletzten Verfahrensregelungen geboten (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 500, 562 und 684). Da die fehlerhafte Bestellung der Prüfer zur Bewertung einer von einem Dritten gestellten schriftlichen Prüfungsaufgabe nicht die Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten betrifft, sondern allein die Bewertung, kommt hier nur eine Neubewertung der Wiederholungsklausur in Betracht. Einen Anspruch des Prüflings darauf, dass seine Klausur nur von einem Prüfer beurteilt wird, der zugleich andere Klausurbearbeitungen desselben Termins bewertet und zum Vergleich der Leistungen des Prüflings heranziehen kann, gibt es nicht. Solange sich der individuelle Prüfungsmaßstab des für eine Neubewertung ordnungsgemäß bestimmten Prüfers im Rahmen des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums bewegt, ist er rechtmäßig und es ist nicht erforderlich, dass er gleichermaßen auf jede der Bearbeitungen angewandt wird (vgl. auch OVG NRW, Urteil vom
- Dezember 2013 - 14 B 1277/13 - juris Rn. 15 ff.). Besondere Umstände, die abweichend davon im vorliegenden Fall dafür sprächen, dass die Klausur des Klägers nur im unmittelbaren Vergleich mit anderen Prüfungsleistungen desselben Termins – und damit letztlich nur im Rahmen einer weiteren Wiederholungsprüfung – beurteilt werden könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 35
- Einer Neubewertung stehen auch keine tatsächlichen Hindernisse entgegen, insbesondere ist die Klausur des Klägers noch vorhanden. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beklagten Klausurteile verloren gingen, gibt es entgegen der Behauptung des Klägers nicht. Allein daraus, dass in seiner Klausurbearbeitung eine polizeiliche Maßnahme aus dem ersten Teil des Sachverhalts nicht auftaucht und er den Beginn der zweiten Aufgabe mit „2.“ gekennzeichnet hat, während am Anfang der Klausur kein „1.“ steht, folgt nicht, dass der Kläger einen mit „1.“ betitelten Anfangsteil tatsächlich geschrieben hat. Und selbst wenn er zusätzliche Seiten verfasst haben sollte, deutet hier nichts darauf hin, dass er diese mit abgegeben hat und sie dann bei der Beklagten verloren gingen. Gegen das Abhandenkommen von Klausurteilen bei der Beklagten spricht vielmehr, dass der Kläger seine Blätter, wie er in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, kurz vor der Abgabe selbst durchnummeriert hat. Von Seite „1“ bis „21“ sind sämtliche Seiten vorhanden und waren ersichtlich auch Gegenstand der Korrektur. Randnummer 36
- Die Neubewertung ist mit der Maßgabe durchzuführen, dass andere als die beiden bereits mit der Klausur befassten Prüfer zu bestimmen sind. Randnummer 37 Eine Beschlussfassung des Prüfungsausschusses, mit der die zunächst fehlerhaft zugeteilten Prüfer nachträglich erneut zum Erst- und gegebenenfalls Zweitkorrektor bestimmt würden, liefe letztlich auf eine Genehmigung der bereits erfolgten Korrekturen einschließlich des dabei ermittelten Prüfungsergebnisses hinaus. Denn anders als bei einer wegen inhaltlicher Bewertungsmängel angeordneten Neubewertung hätten die Prüfer bei einer allein wegen Zuständigkeitsmängeln erforderlichen Neubewertung keinen Anlass und, aus Gründen der Chancengleichheit, auch keine Berechtigung, von ihrem bisherigen individuellen Prüfungsmaßstab abzurücken. Auf diese Weise käme dem Prüfungsausschuss jedoch bei der nachträglichen Prüferbestimmung eine Entscheidungsbefugnis zu, die er in einem ordnungsgemäßen Auswahlverfahren nicht hätte: Durch Bestimmung der bereits tätig gewordenen Prüfer könnte er zugleich gezielt für ein schon getroffenes Prüfungsergebnis votieren. Der Ausschluss der fehlerhaft eingesetzten Korrektoren aus dem Kreis der nachträglich bestimmbaren Prüfer verkürzt daher nicht unzulässig den Entscheidungsspielraum des Prüfungsausschusses, sondern schließt lediglich eine diesem nicht obliegende Genehmigung eines bestimmten Prüfungsergebnisses aus. Randnummer 38 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Randnummer 39 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 40 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Entscheidung weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch von einer Entscheidung eines Obergerichts abweicht (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001277393