Verfahrenskostenbewilligung für das Scheidungsverfahren: Nachträgliche Änderung wegen des Zuflusses von Zahlungen aufgrund eines Scheidungsfolgenvergleichs Leitsatz Zur nachträglichen Änderung der Verfahrenskostenhilfebewilligung aufgrund von Vermögen, das dem bedürftigen Beteiligten durch die Rechtsverfolgung im Verfahren zugeflossen ist. (Rn.3) Orientierungssatz Wenn die Ehefrau, der Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, im Scheidungsverfahren mit dem Ehemann einen Vergleich “zur Erledigung der Folgesachen Versorgungsausgleich und Zugewinn für den Fall der Rechtskraft der Scheidung” abschließt, demzufolge der Ehemann sich verpflichtet, an die Ehefrau 43.731 € zu zahlen, hat die Ehefrau durch das von ihr eingeleitete Scheidungsverfahren Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO erlangt, das gemäß § 120a Abs. 3 ZPO nachträglich für die Finanzierung des Verfahrens einzusetzen ist. (Rn.4) Verfahrensgang vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 24. Juni 2016, 156 F 2384/14 Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 24. Juni 2016 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 156 F 2384/14 - wird zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Rechtsmittel dagegen, dass das Familiengericht die mit Beschluss vom 7. Juli 2014 ursprünglich gewährte ratenfreie Verfahrenskostenhilfe, nachdem die beteiligten Ehegatten am 27. Januar 2016 einen Vergleich abgeschlossen haben, demzufolge der Antragsgegner an die Antragstellerin 43.731 € zahlt, abgeändert, die Nachzahlung der im Wege der Verfahrenskostenhilfe zu tragenden Kosten angeordnet und weiter verfügt hat, dass der gesamte Restbetrag von der Antragstellerin aus dem Vermögen zu zahlen ist. II. Randnummer 2 Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1, 222 Abs. 2 ZPO), aber bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg: Randnummer 3 1. Dagegen, dass die ursprünglich gewährte Verfahrenskostenhilfe nachträglich abgeändert wurde und die Zahlung der gesamten, im Wege der Verfahrenskostenhilfe zu tragenden Kosten aus dem Vermögen der Antragstellerin angeordnet wurde, gibt es nichts zu erinnern. Denn im Gesetz ist diese Vorgehensweise ausdrücklich angeordnet (§ 120a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Danach soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Verfahrenskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben (§ 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass der Beteiligte durch die Rechtsverfolgung etwas erlangt (§ 120a Abs. 3 Satz 1 ZPO). Randnummer 4 Dieser Fall ist hier eingetreten: Die Antragstellerin hat durch das von ihr eingeleitete Scheidungsverfahren tatsächlich etwas erlangt. Die Beteiligten haben nämlich im Anhörungstermin vom 27. Januar 2016 “zur Erledigung der Folgesachen Versorgungsausgleich und Zugewinn für den Fall der Rechtskraft der Scheidung” einen Vergleich geschlossen, demzufolge der Antragsgegner sich verpflichtet, an die Antragstellerin 43.731 € in zwei Teilbeträgen à 20.000 € bis zum 9. März 2016 bzw. à 23. 731 € bis zum 30. April 2016 zu zahlen. Der erste Teilbetrag wurde Anfang März 2016 an sie gezahlt; es ist davon auszugehen, dass auch der zweite Teilbetrag gezahlt wurde. Mit dem Vergleich haben die Beteiligten weiter wechselseitig auf alle Versorgungsausgleichsansprüche und alle etwaigen Zugewinnausgleichsansprüche verzichtet und den Verzicht der anderen Seite jeweils angenommen. Randnummer 5 Nach § 120a Abs. 3 Satz 2 ZPO soll das Gericht nach rechtskräftiger Entscheidung - die Scheidung der Beteiligten ist seit dem 19. April 2016 rechtskräftig - prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung Erlangte geboten ist. Das hat das Familiengericht getan und ist hierbei zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei der von der Antragstellerin aus dem Vergleich erlangen Zahlung um Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO handelt. Das Vermögen ist von der Antragstellerin auch für die Finanzierung des Verfahrens einzusetzen, weil der erlangte Betrag von 43.731 € den “Schonbetrag”, also den der Antragstellerin zu belassenden Vermögensbetrag von 2.600 € (§§ 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO, 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII iVm. der Durchführungsverordnung zu § 90 SGB XII vom 11. Februar 1988 (vgl. Zöller/Geimer, ZPO [31. Aufl. 2016], § 115 Rn. 57; § 120a Rn. 6) deutlich übersteigt. Nach § 115 Abs. 4 ZPO kann - wie hier geschehen - angeordnet werden, dass Beträge aus dem Vermögen zu leisten sind; das ist hier dergestalt erfolgt, dass die Antragstellerin die gesamten, im Wege der Verfahrenskostenhilfe zu tragenden Kosten aus ihrem Vermögen zu zahlen hat. Randnummer 6 2. Der Beschwerdevortrag der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Entscheidung: Randnummer 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.