Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken; Missbrauch eines Visums; Bedrohung durch den Drittstaatangehörigen Orientierungssatz 1. Studienvorbereitende Maßnahmen, wie z. B. ein Studienkolleg, fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/114 des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem freiwilligen Dienst. (Rn.15) Das ergibt sich aus der am Sinn und Zweck der Richtlinie orientierten Auslegung. (Rn.18) (Rn.21) 2. Die Beurteilung, ob ein Studienbewerber aufgrund seiner Vorbildung befähigt ist, an einem Studienvorbereitungskurs bzw. einem Studium teilzunehmen, ist allein durch die Hochschule zu prüfen und durch die Zulassung zu entscheiden. Es obliegt nicht dem Auswärtigen Amt oder der zuständigen Ausländerbehörde, anhand von Abiturnoten die Befähigung für ein Studium abweichend von der Hochschule zu bewerten. (Rn.24) 3. Die Erteilung eines Visums zum Zweck der Teilnahme an einem Aufnahmetest und einem zweisemestrigen Vorbereitungskurs kann regelmäßig verweigert werden, wenn der Drittstaatangehörige als eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit einzustufen ist. (Rn.25) Eine solche Bedrohung ist regelmäßig gegeben, wenn das angestrebte Visum für einen Studienaufenthalt missbraucht wird, um ein sonst nicht mögliches Aufenthaltsrecht zu erwirken. Anhaltspunkte für einen Missbrauch können sich insbesondere aus einem nicht nachvollziehbaren Studienfachwechsel und der ausländerrechtlichen Vorgeschichte des Drittstaatsangehörigen ergeben. (Rn.32) 4. Ein solcher Missbrauch ist grundsätzlich anzunehmen, wenn der Drittstaatangehörige mehrmals die Studien- und Berufsplanung in kurzer Zeit geändert hat und ein Visum für den Au-Pair-Aufenthalt missbraucht wurde, um nach Deutschland zu reisen und ein Studium aufzunehmen. (Rn.34) (Rn.35) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Teilnahme an einem Aufnahmetest und zweisemestrigem Vorbereitungskurs für ein Studium (Studienkolleg). Randnummer 2 Die am 9. Oktober 1995 geborene Klägerin ist indonesische Staatsangehörige und beantragte erstmals am 2. Januar 2014 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Jakarta die Erteilung eines Visums zum Zwecke eines Studiums der Biotechnologie an der Hochschule Wismar. Hierzu legte sie ein Motivationschreiben vom 2. Januar 2014 vor, aus dem sich ergibt, dass sie sich bereits in der Oberschule sehr für Natur und Chemie interessiert habe und gern in der Forschung tätig sein möchte. Nachdem die Beklagte mit Bescheid der Bundesrepublik Deutschland vom 30. Januar 2014 den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ablehnte, dass ihre schulischen Leistungen gerade im Bereich Physik eher schwach seien und nach Rücksprache mit dem Leiter des Studienkollegs Wismar Zweifel am Erfolg des Studiums der Biotechnologie bestünden, beantragte die Klägerin am 2. Juli 2014 erneut die Erteilung eines Visums zum Studium, diesmal an der Hochschule Anhalt im Fach Sozialwissenschaften. Zur Motivation gab sie an, dass sie sich auch für Sozialwissenschaften interessiere und sich wegen ihrer schwachen Noten im Fach Physik umorientiert habe. Hierzu legte sie eine Anmeldebescheinigung der Hochschule Anhalt vom 3. Juni 2014 vor, nach der sie nach Bestehen eines Aufnahmetests am 1. September 2014 zu einem zweisemestrigen kostenlosen Vorbereitungskurs am Studienkolleg zugelassen werden könne, um in Anschluss an einer deutschen Universität oder Fachhochschule studieren zu können. Für ein Studium an der Hochschule Anhalt sei eine Vormerkung im gewünschten Studiengang Facility Management erfolgt. Mit Bescheid der Bundesrepublik Deutschland vom 1. August 2014 lehnte die Beklagte die Erteilung eines Visums zum Zwecke eines Studiums erneut ab, da sie Bedenken an der Ernsthaftigkeit der Studienabsicht hatte und die zuständige Ausländerbehörde die Zustimmung zur Erteilung des Visums verweigert habe. Sodann beantragte die Klägerin am 8. September 2014 die Erteilung eines Visums zum Zwecke Au-Pair-Aufenthalts in Leipzig und gab zur Begründung an, dass sie den Au-Pair-Aufenthalt nutzen wolle, um ihre Sprachkenntnisse zu verbessern, um im Anschluss ein Studium an der Universität Pelita Harapan in der Richtung Internationale Beziehung aufnehmen zu können. Nach Zustimmung der Bundes-agentur für Arbeit vom 12. September 2014 erteilte die Beklagte am 16. Oktober 2014 ein Visum zum Zwecke eines Au-Pair-Aufenthalts zunächst bis zum 2. Januar 2015. Die Klägerin reiste am 19. Oktober 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte bereits am 30. Dezember 2014 bei der Berliner Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein Deutsch-Kurs an der Deutsch-Akademie in Berlin mit dem Ziel eines anschließenden Studiums. Nach eigenen Angaben habe sie die Familie in Leipzig aufgrund von Auseinandersetzungen verlassen und sei am 11. November 2014 nach Berlin gereist. Mit Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerangelegenheiten - vom 13. Februar 2015 lehnte der Beigeladene die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und forderte die Klägerin auf, bis zum 19. Mai 2015 die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Den hiergegen erhobenen Eilantrag wies das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss der 15. Kammer vom 29. April 2015 - VG 15 L 109.15 - zurück. Die Klägerin reiste dann am 16. Juni 2015 aus der Bundesrepublik Deutschland aus, nachdem ihr mit Schreiben vom 1. Juni 2015 die Abschiebung für den 30. Juni 2015 angekündigt worden war. Die Klage gegen den Bescheid vom 13. Februar 2015 nahm die Klägerin am 16. Juli 2015 zurück. Randnummer 3 Am 9. Dezember 2015 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung eines Visums zum Zwecke eines Studienaufenthalts an der Hochschule in Anhalt zur Teilnahme an einem zweisemestrigen Vorbereitungskurs am Studienkolleg. Hierzu legte sie eine Anmeldebescheinigung der Hochschule Anhalt vom 10. August 2015 vor, in dem eine Vormerkung für den gewünschten Studiengang Sozialwissenschaften an der Hochschule Merseburg vermerkt worden war. Mit Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Jakarta vom 15. Februar 2016 lehnte die Beklagte erneut die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Studienvorbereitungskurses ab, nachdem auch die zuständige Ausländerbehörde die Zustimmung verweigert hatte. Die hiergegen erhobene Remonstration wies die Beklagte mit Remonstrationsbescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Jakarta vom 11. April 2016 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Studienaufenthalts im Ermessen der Beklagten stehe und dieses Ermessen zu ihren Ungunsten ausgeübt werde. Angesichts der verschiedenen angestrebten Studienfächer und des illegalen Aufenthalts nach dem kurzfristigen Abbruch der Au-Pair-Tätigkeit bestünden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Studienabsichten der Klägerin. Randnummer 4 Im Übrigen wird auf die Begründung des angefochtenen Remonstrationsbescheides vom 11. April 2016 ergänzend Bezug genommen. Randnummer 5 Mit der am 10. Mai 2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums zum Zwecke des Studiums nach Maßgabe des Europäischen Gerichtshofs am 10. September 2014 - C 491.13 - erfüllt seien. Die Klägerin erfülle sämtliche Voraussetzungen der Art. 6 und 7 der Richtlinie 2004/114 des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem freiwilligen Dienst (nachfolgend RL). Mit Schreiben vom 12. September 2016 hat die Hochschule Anhalt eine Anmeldebescheinigung/Zulassungsbescheid erteilt, dass sie am 21. Februar 2017 zu einem Aufnahmetest zugelassen werde, um anschließend einen zweisemestrigen kostenlosen Vorbereitungskurs am Studienkolleg besuchen zu können, der sie berechtigen würde, an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule zu studieren. Zudem sei ein Studium an der Hochschule Merseburg im Studiengang Sozialwissenschaften vorgemerkt. Die Klägerin habe von Anfang an beabsichtigt, in Deutschland zu studieren. Dies sei ihr rechtswidrig versagt worden. Den Au-Pair-Aufenthalt habe sie abbrechen müssen, weil die Gastfamilie ihr gekündigt habe und sie nach Berlin zu Bekannten habe reisen müssen. Es sei ihr nicht entgegen zu halten, dass sie sich hinsichtlich des angestrebten Studiums neu orientiert habe. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, Randnummer 7 den Remonstrationsbescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Jakarta vom 11. April 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ein Visum zur Teilnahme an einem Studienvorbereitungskurs an der Hochschule Anhalt zu erteilen. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 11 Die Beklagte hält an der Begründung des angefochtenen Remonstrationsbescheides fest und weist darauf hin, dass der Beigeladene seine Zustimmung zur Erteilung eines Visums versagt habe. Sie ist der Auffassung, dass der Studienvorbereitungskurs schon nicht in den Anwendungsbereich der RL falle, sondern die Erteilung eines Visums weiterhin im Ermessen der Beklagten stehe. Aus der ausländerrechtlichen Vorgeschichte ergäben sich erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit, ein Studium in Deutschland zu absolvieren. Die Klägerin habe sich nicht ausreichend über die Studiengänge und -dauer informiert und mehrere unterschiedliche Motivationsschreiben eingereicht, ohne die Fachrichtungswechsel nachvollziehbar zu erläutern. Schließlich sei ihr entgegenzuhalten, dass sie den Au-Pair-Aufenthalt dazu missbraucht habe, um nach Deutschland einzureisen und vom Inland aus eine Aufenthaltserlaubnis für ein Studium zu beantragen. Sie sei trotz Ablaufs der gültigen Aufenthaltserlaubnis erst kurz vor ihrer Abschiebung ausgereist ist. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte, auf die beigezogene Streitakte (VG 15 K 110.15 und VG 15 L 109.15) und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen (jeweils 1 Band Akten) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Teilnahme an einem Studienvorbereitungskurs (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Jakarta vom 11. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Randnummer 14 Rechts- und Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum) ist § 6 Abs. 3 AufenthG. Danach ist für einen längerfristigen Aufenthalt ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Nach § 16 Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer zum Zwecke des Studiums an einer staatlichen oder anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs (studienvorbereitende Maßnahme). Für die Auslegung des nationalen Rechts ist maßgeblich auf die RL abzustellen. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. September 2014 (C-491.13) ist Art. 12 der RL dahingehend auszulegen, dass der betreffende Mitgliedsstaat dazu verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen, der sich für mehr als drei Monate zu Studienzwecken in seinem Hoheitsgebiet aufhalten möchte, in sein Hoheitsgebiet zuzulassen, wenn dieser Drittstaatsangehörige die in Art. 6 und 7 dieser Richtlinie abschließend auch gezählten Zulassungsbedingungen erfüllt und der Mitgliedsstaat in seinem Fall keine der in dieser Richtlinie ausdrücklich genannten Gründe geltend macht, die die Versagung eines Aufenthaltstitels rechtfertigen. Der Beurteilungsspielraum, den die Richtlinie den Mitgliedsstaaten bei der Prüfung von Zulassungsanträgen zuerkennt, beziehe sich nämlich allein auf die in Art. 6 und 7 der Richtlinie vorgesehenen Bedingungen und in diesem Rahmen auf die Würdigung der Tatsachen, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob die in den genannten Artikeln aufgezählten Bedingungen erfüllt sind, darunter insbesondere für die Feststellung, ob der Zulassung der Drittstaatsangehörigen Gründe entgegenstehen, aus denen sich eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ergibt (Leitsätze, zitiert nach juris). Randnummer 15 Es ist zweifelhaft, ob studienvorbreitende Maßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen (ablehnend VG Berlin, Urteil vom 2. Februar 2015 - VG 11 K 546.14 - Entscheidungsabdruck S. 5). Randnummer 16 Die Richtlinie gilt nach Art. 3 Abs. 1 für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf Zulassung ins Hoheitsgebiet eines Drittstaates zu Studienzwecken stellen. Randnummer 17 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst.
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