einer Betriebsstätte unter ihrer Wohnanschrift und beim Bezirksamt
te von Berlin zum 1. Oktober 2015 das Gewerbe „Boardinghaus“
einer Betriebsstätte im Bezirk
te angemeldet. Randnummer 2
dem am
einer Gesamtsumme von 117.460,-- Euro noch vollständig offen. Auf weitere Rechnungen aus der Zeit vom
Hinweis darauf geleistet, dass sich die Rechnungen noch in Prüfung befänden. Nachdem der Antragsgegner zunächst erfolglos zu Zahlungen aufgefordert worden sei, habe er dann in einem Besprechungstermin
der Antragstellerin am 30. Juni 2016 erklärt, dass man bis auf Weiteres und weiterhin keine Zahlungen leisten werde, der Antragstellerin aber demnächst in einem Schreiben weitere Vorgaben für von ihr zu erbringende Nachweise gemacht würden und erwarte, zu einem späteren Zeitpunkt in Verhandlungen über die Höhe der Ansprüche einzutreten. Der vom Antragsgegner als angemessen suggerierte Tagessatz decke die Kosten der Antragstellerin aber nicht ansatzweise. Randnummer 3 Die Zuständigkeit der Sozialgerichte ergebe sich daraus, dass „die Schuldanerkenntnisse in Form der Kostenübernahmen“ öffentlich-rechtlicher Natur seien und von einem Träger der Sozialhilfe erklärt worden seien. Soweit sich die Antragstellerin vorprozessual anders geäußert habe, halte sie daran nicht mehr fest. Ein Anordnungsanspruch bestehe auf Zahlung eines weiteren Abschlags in Höhe von mindestens 130.000,-- Euro. Er ergebe sich aus einer öffentlich-rechtlichen Zusage, das heißt einer hoheitlichen Selbstverpflichtung
Bindungswillen eines Sozialhilfeträgers. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass der Antragstellerin wegen ihrer laufend fällig werdenden Kosten für die Unterkünfte die Insolvenz drohe, wenn eine Gegenleistung für die Beherbergung ausbleibe. Den untergebrachten Asylbewerbern drohe zudem Obdachlosigkeit. Randnummer 4 Wegen der weiteren Antragsbegründung und des Wortlauts der Kostenübernahmeerklärungen des Antragsgegners wird auf die Antragsschrift vom 30. Juni 2016 und die hierzu eingereichten Anlagen Bezug genommen (unter der aus dem Anlagenkonvolut AS4 hervorgehenden Anschrift „Hallee B“ ist seit August 2015 im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg zu auch die C L H C.A. UG (haftungsbeschränkt)
dem Gegenstand „Betrieb von Pensionen und Hostels“ und einem Stammkapital von 2.000,-- Euro eingetragen, deren Geschäftsführerin die Antragstellerin ist). Randnummer 5 Das Sozialgericht hat die Antragstellerin daraufhin zunächst aufgefordert, weitere Angaben zum Anordnungsgrund zu machen. Auf die Verfügung vom
Anlage Bezug genommen. Randnummer 7
Verfügung vom 7. Juli 2016 hat das Sozialgericht den Beteiligten
geteilt, dass es nach nochmaliger Prüfung den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht als zulässig ansehe und beabsichtige, den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin als dem zuständigen Gericht des zulässigen Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten zu verweisen. Es liege eine zivilrechtliche Streitigkeit vor. Randnummer 8 Beide Beteiligte haben dazu die Auffassung vertreten, die Streitigkeit sei öffentlich-rechtlicher Natur und unterfalle § 51 Abs. 1 Nr. 6a Sozialgerichtsgesetz (SGG). Wegen der Begründungen im Einzelnen wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und des Antragsgegners, jeweils vom
Dritten - den Asylbewerbern - geschlossenen Verträgen in Verbindung
den vom Antragsgegner abgegebenen Kostenübernahmeerklärungen geltend. Diese Erklärungen stellten nach Auffassung der Antragstellerin eigenständige Schuldgründe dar. Rechtsnormen für einen solchen Schuldgrund fänden sich aber im Zivilrecht (Schuldanerkenntnis, Schuldbeitritt, Schuldübernahme). Die für die Rechtswegzuständigkeit maßgebliche Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Anspruch hergeleitet werde, sei deshalb bürgerlich-rechtlicher Art (Hinweis auf BSG, Beschluss vom 6. September 2007 - B 3 SG 1/07 R -, SozR 4-1720 § 17a Nr. 3, Rn 9). Die Antragstellerin habe außergerichtlich auch noch ausdrücklich betont, dass sich die streitgegenständliche Frage einer Verpflichtung für die Kostenerstattung für die Unterbringung von Flüchtlingen allein nach zivilrechtlichen Grundsätzen richte, den zivilrechtlichen Charakter betont und auf die
den Flüchtlingen abgeschlossenen Beherbergungsverträge hingewiesen. Die Kostenübernahmeerklärungen des Antragsgegners begründeten nach ihrem Inhalt keine selbstständigen, einseitigen und von einem Miet- und Beherbergungsvertrag losgelösten direkten Anspruch im Sinne eines abstrakten Schuldanerkenntnisses oder eine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen dem Antragsgegner und dem Beherbergungsbetrieb. Die Ausführungen des Antragsgegners aus der Beschwerdeerwiderung vom 6. Juli 2016 zu der aus seiner Sicht bestehenden Bedeutung der Kostenübernahmeerklärungen seien insoweit folgerichtig. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin annähme, dass der Antragsgegner durch die Kostenübernahmeerklärung und in deren Rahmen einer Schuld aus einem
der Antragstellerin geschlossenen Miet- bzw. Beherbergungsvertrags beigetreten sei, so änderte sich dadurch nicht die Rechtsnatur der zugrundeliegenden Schuld (Hinweis auf nicht veröffentlichte Entscheidung des Sozialgerichts Berlin sowie auf BSG, Beschluss vom 18. März 2014 - B 8 SF 2/13 R -, SozR 4-3500 § 75 Nr. 3, Rn 8). Die von den Beteiligten geltend gemachte Sachnähe zu den Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsrechts bestehe nicht. Es gehe im Kern nicht um Fragen dieses Rechtsgebiets, denn es sei unstreitig, dass den Asylbewerbern, die von der Antragstellerin in ihren Boardinghäusern beherbergt worden seien, Leistungen (nach dem AsylbLG) zur Deckung des Unterkunftsbedarfs zustünden. Vielmehr gehe es darum, ob den Kostenübernahmeerklärungen der Charakter eines eigenständigen Schuldversprechens gegenüber der Antragstellerin zukomme,
hin um zivilrechtlich zu beurteilende Fragen nach einem hinreichenden Rechtsbindungswillen und der genaueren schuldrechtlichen Einordnung der abgegebenen Erklärungen. Auch soweit der Antragsgegner eine Zahlungspflicht jedenfalls der Höhe nach
einer sittenwidrigen Mietzinshöhe und Verstößen des Bauordnungsrechts verneine, handle es sich um Argumente, die nicht originär sozialrechtlicher Natur seien. Randnummer 10
ihrer Beschwerde wiederholt und vertieft die Antragstellerin ihre Auffassung, dass die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit gegeben sei. Geltend gemacht werde ein Anspruch aus einer öffentlich-rechtlichen Zusage. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Beschwerdeschrift vom 12. Juli 2016
Anlagen Bezug genommen. Ergänzend hat die Antragstellerin
Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom
2 Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 16 Der Senat lässt hinsichtlich der Entscheidung zur Rechtswegzuständigkeit die Beschwerde an das Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zu (§ 202 Satz 1 SGG i.V.
4 Sätze 4 und 5 GVG). Randnummer 17 Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.
2 Nr. 3, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG); hierbei ist das Interesse der Antragstellerin, dass das Verfahren in dem von ihr als zulässig erachten Rechtsweg verbleibt,
einem Fünftel des Wertes des geltend gemachten Zahlungsanspruchs angesetzt worden (s. in diesem Zusammenhang BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - III ZB 105/96 -, NJW 1998, 909 [910]). Die Streitwertentscheidung kann nicht isoliert
der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.
3 Satz 3 GKG). Die gerichtlichen Änderungsbefugnisse nach § 66 Abs. 3 GKG bleiben davon unberührt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001278493
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